Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.85

 

ENTSCHEID

 

vom 28. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. Mai 2022

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Am 10. Dezember 2020 geriet A____ (Beschwerdeführerin) mit einer Mitarbeiterin der Brockenstube [...] in Streit, da diese der Beschwerdeführerin, die keine Maske trug, den Zutritt zur Brockenstube verwehrte. Zwischen den alarmierten Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung. Am 27. Januar 2021 führte der Sozialdienst der Kantonspolizei am Wohnort der Beschwerdeführerin zwecks Abklärung ihres Gesundheitszustands eine Kontrolle durch, anlässlich derer es wiederum zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und den anwesenden Beamtinnen und Beamten kam. Die von der Polizei beigezogene Amtsärztin verfügte gleichentags die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin.

 

Mit Schreiben vom 10. März 2021 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen namentlich nicht bekannte Angehörige der Polizeiwachen Clara und Kannenfeld, das Universitätsspital Basel sowie die Amtsärztin des Kantons Basel-Stadt wegen Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Verleumdung, schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten und – sinngemäss – wegen Amtsmissbrauchs (UT.[...]). Mit – inzwischen rechtskräftigem – Strafbefehl vom 5. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem wegen der Ereignisse vom 10. Dezember 2020 und vom 27. Januar 2021 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten und der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig gesprochen (VT.[...]). Am 14. Februar 2022 liess die Beschwerdeführerin über ihre damalige Rechtsvertreterin den Rückzug der Strafanzeige mitteilen, gab am 12. Mai 2022 jedoch bekannt, dass sie eine Fortsetzung des Verfahrens wünsche. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Mai 2022 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin nicht ein.

 

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 Beschwerde erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert Frist bis 28. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Auf Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2022 hin, mit welcher sie ihre finanzielle Bedürftigkeit belegte, verzichtete der Verfahrensleiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In ihrer Stellungnahme vom 9. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. August 2022 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte eine Daten-CD ein.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten (UT.[...] und VT.[...]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die angezeigten angeblichen Straftaten seien zu ihrem Nachteil begangen worden, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Fraglich ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird, andernfalls ist die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Zieg­ler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).

 

In ihrer Eingabe vom 1. Juni 2022 macht die Beschwerdeführerin unter Nennung der entsprechenden Verfahrensnummer geltend, dass sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht einverstanden sei. Sie habe durch die Gewalt der Polizei verschiedene Verletzungen erlitten und sie sei deswegen heute psychisch krank. Alles sei medizinisch belegt. Mit dieser Begründung erfüllt die Beschwerdeführerin die Ansprüche an eine Laienbeschwerde. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

 

2.

2.1      Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

 

2.2

2.2.1   Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. In Bezug auf die angezeigten Straftaten bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Es sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten der involvierten Amtspersonen ersichtlich. Bezüglich der von der Amtsärztin verfügten Massnahmen wäre der ordentliche Beschwerdeweg zu beschreiten gewesen (act. 1).

 

2.2.2   Die Beschwerdeführerin führt in der Strafanzeige vom 10. März 2021 demgegenüber aus, dass sie sowohl am 10. Dezember 2020 als auch am 27. Januar 2021 von der Polizei willkürlich und mit Gewalt behandelt worden sei. Zusammen mit der Strafanzeige reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des [...]spitals vom 23. Februar 2021 ein, der bilaterale Pleuraergüsse und eine Rippenserienfraktur von drei rechts ventralen Rippen belegt (act. 6, UT.[...], Strafanzeige vom 10. März 2021). In ihrer Beschwerdeschrift unterstellt die Beschwerdeführerin den angezeigten Personen, ihr am 10. Dezember 2020 und am 27. Januar 2021 unter anderem eine schwere Armverletzung, mehrere Rippenbrüche und einen Herzinfarkt zugefügt zu haben (act. 2).

 

2.3      Vor dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist zu prüfen, ob im hier zu beurteilenden Fall die angezeigten Tatbestände eindeutig nicht vorliegen.

 

Im Zusammenhang mit den im Bericht des [...]spitals vom 23. Februar 2021 erwähnten bilateralen Pleuraergüssen und der Rippenserienfraktur ist – wie aus einer Eingabe der damaligen amtlichen Verteidigerin vom 30. Sep­tem­ber 2021 hervorgeht – zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Auseinandersetzung mit der Polizei am 27. Januar 2021 aufgrund von Schmerzen im Brustbereich im Universitätsspital Basel untersucht wurde, jedoch anlässlich dieser Untersuchung keine Rippenfraktur festgestellt werden konnte (act. 6, VT.[...], Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 30. September 2021, S. 4). Es scheint daher unwahrscheinlich, dass die am 23. Februar 2021 festgestellte Rippenfraktur der Beschwerdeführerin von den am 27. Januar 2021 involvierten Polizeibeamten zugefügt wurde.

 

Was das Vorgehen der Polizei am 10. Dezember 2020 und am 27. Januar 2021 anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass die involvierten Beamten die Beschwerdeführerin an beiden Tagen gegen ihren Willen unter anderem in Handfesseln gelegt, in ein Polizeifahrzeug gebracht und auf die Polizeiwache gefahren wurde (act. 6, VT.[...], Polizeirapport vom 10. Dezember 2020; act. 6, VT.[...], Polizeirapport vom 27. Januar 2021). Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar, dass diese Ereignisse die Beschwerdeführerin psychisch belasten und – wie der sie behandelnde Psychiater ausführt (act. 9) – auch zu einer Retraumatisierung führten. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass das Vorgehen der involvierten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie der beigezogenen Amtsärztin nicht im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften, insbesondere mit dem basel-städtischen Polizeigesetz (PolG, SG 510.100), erfolgt wäre. Daraus folgt, dass das angezeigte Verhalten klarerweise weder den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) noch weitere Tatbestände wie Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt bzw. eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 14 StGB vorliegt.

 

2.4      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen hat.

 

3.

Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten Umstände ist im vorliegenden Fall jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       [...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH

-       [...], Berufsbeiständin, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.