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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.86
ENTSCHEID
vom 28. Oktober 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
C____-Spital Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 24. Mai 2022
betreffend Editions- und Beschlagnahmeverfügung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen unbekannte Mitarbeitende des C____-Spital wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung von †A____, welche am [...] 2017 im C____-Spital an den Folgen einer Hirnmassenblutung verstarb. In diesem Zusammenhang stellte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsdienst des C____-Spitals ein vom 24. Mai 2022 datierendes Schreiben zu, mit welchem es diesen über eine am 23. April 2018 erfolgte Einvernahme von B____ als Auskunftsperson informierte und erklärte, dieser habe ausgesagt, nach dem Tod von †A____ sofort «Gedankenprotokolle» aller in die Behandlung von †A____ involvierten Ärzte angefordert zu haben. Diese Gedankenprotokolle seien für die weiteren Ermittlungen von Wichtigkeit, weshalb der Rechtsdienst des C____-Spital ersucht werde, «alle in diesem Zusammenhang erstellten Gedankenprotokolle im Original» der Staatsanwaltschaft zu edieren. Ein entsprechender Beschlagnahmebefehl vom 24. Mai 2018 wurde dem Schreiben beigelegt.
Gegen das Schreiben und den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022 hat das C____-Spital mit Eingabe vom 4. Juni 2022 Beschwerde einreichen lassen. Es lässt die vollumfängliche Aufhebung des Editionsbegehrens und des Beschlagnahmebefehls beantragen, wobei der Beschwerde superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Staatsanwaltschaft die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Auch sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu allen eingeholten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft einzuräumen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. Juni 2022 keine Einwände gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erhoben hat, ist der Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2022 aufschiebende Wirkung erteilt worden. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 11. August 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Dementsprechend können Beschlagnahmebefehle angefochten werden (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 263 N 68). Editionsverfügungen sind gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich aber nicht beschwerdefähig, da der adressierten Person die Beantragung einer Siegelung offensteht (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 265 N 11a). Da im vorliegenden Verfahren allerdings bestritten wird, dass die angeforderten Akten mittels Editionsbegehren beim C____-Spital herausverlangt werden dürfen (s. unten E. 2.1), ist die Beschwerde ausnahmsweise auch gegen das Editionsbegehren zulässig (vgl. BGE 143 IV 21 Regeste). Beschwerdegegenstand sind folglich die Editionsverfügung und der Beschlagnahmebefehl.
1.2 Das der Beschwerde zugrundeliegende Strafverfahren richtet sich zurzeit (noch) gegen unbekannte Mitarbeitende des Beschwerdeführers und nicht gegen den Beschwerdeführer selbst. Dieser ist folglich nicht Partei des Strafverfahrens im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO. Da der Beschwerdeführer aber Adressat der Editionsverfügung und des Beschlagnahmebefehls ist, kommt ihm im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu (Art. 105 Abs. 1 it. f und Abs. 2 StPO). Zugleich ist er durch die mittels der Verfügungen statuierte Herausgabepflicht von Akten beschwert. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde ist damit gegeben.
1.3 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist ein Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst geltend machen, beim C____-Spital handle es sich um eine selbständige öffentliche-rechtliche Anstalt, welche unter den Behördenbegriff falle. Deshalb sei gegenüber dem Beschwerdeführer die Anordnung von Zwangsmassnahmen unzulässig. Vielmehr sei nach Art. 194 StPO vorzugehen, mithin der Rechtshilfeweg einzuschlagen. Dieses Vorgehen sei auch deshalb korrekt, weil es sich bei den Gedankenprotokollen nicht um einen Teil der Krankenakten (von †A____) handle.
2.2 Demgegenüber bezweifelt die Staatsanwaltschaft die Behördeneigenschaft des Beschwerdeführers und hält an der Rechtmässigkeit der Editionsverfügung und des Beschlagnahmebefehls fest. Ausserdem handle es sich bei den eingeforderten Dokumenten um Unterlagen, welche zwingend in die Patientenakte einzufliessen hätten. Im Übrigen habe das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 12. April 2022 (BES.2020.86), mit welchem die nach eingereichter Strafanzeige (Einreichung der Strafanzeige durch den Ehemann der Verstorbenen) erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2020 betreffend das vorliegende Strafverfahren aufgehoben worden sei, auch erwogen, dass die im Zusammenhang mit dem Versterben von †A____ erstellten Gedächtnisprotokolle beweisgeeignet und damit zu den Akten zu holen seien (s. AGE BES.2020.86 E. 2.5).
2.3 Die nationale Rechtshilfe in Strafsachen (seitens kantonaler und eidgenössischer Behörden) ist in Art. 43-48 StPO geregelt. Als nationale Rechtshilfe in Strafsachen gilt jede Massnahme (wie z.B. eine Amtsauskunft oder das Zurverfügungstellen von Unterlagen, die nicht aus einem separaten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren stammen), um die eine kantonale oder eidgenössische Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). Wenn eine kantonale Strafbehörde eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des gleichen Kantons um eine solche Unterstützungsmassnahme ersucht, liegt ein innerkantonales Rechtshilfeersuchen vor. Die kantonalen Behörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht gestützt auf die StPO verfolgt werden (Art. 44 StPO). Allfällige Differenzen über die Zulässigkeit und den Umfang von rechtshilfeweisen Aktenherausgaben wären im kantonalen Rechtshilfe-Konfliktbeilegungsverfahren zu regeln (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 StPO). Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons über den Aktenbeizug aus separaten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren (insbesondere wegen divergierenden behördlichen Informations- bzw. Geheimhaltungsinteressen) wären ebenfalls im entsprechenden kantonalen Verfahren beizulegen (Art. 194 Abs. 3 StPO). Macht eine kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit im eigenen Namen und Wirkungskreis Gründe des Amtsgeheimnisschutzes oder andere öffentlich-rechtliche Geheimnisschutzinteressen als Editions- oder Aktenbeizugshindernisse geltend, sind diese Fragen nach der dargelegten gesetzlichen Regelung im Rahmen eines innerkantonalen Rechtshilfe- oder Aktenbeizugsverfahrens rechtzeitig geltend zu machen und zu bereinigen (BGer 1B_231/2015 vom 15. März 2016 E. 2.6, 4 und 5).
2.4 Der Beschwerdeführer (das C____-Spital) ist eine selbständige öffentliche-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Basel (§1 Abs. 1 i.V.m. §2 Abs. 1 Öffentliche Spitäler-Gesetz [öSpG, SG 331.100]). Die Staatsanwaltschaft ersucht mit den einverlangten Gedächtnisprotokollen um Unterlagen, welche der Beschwerdeführer nicht als Teil der Krankenakten von †A____ verstanden haben will. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist ohne Kenntnis des Inhalts dieser Protokolle nicht überprüfbar (s. unten E. 2.5). Solange die Gedächtnisprotokolle als Teil interner Akten des Beschwerdeführers aufbewahrt werden, sind sie allerdings nicht in Anwendung von Zwangsmassnahmen, sondern mittels innerkantonalem Rechtshilfeersuchen bei ihm heraus zu verlangen. Sollte der Beschwerdeführer dem wohl nachträglich zum vorliegenden Entscheid eingehenden innerkantonalen Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit nicht nachkommen, wird es Sache der Staatsanwaltschaft sein, der Beschwerdeinstanz ein Gesuch um Anweisung des Beschwerdeführers zur Aktenherausgabe bzw. um Lösung des Konflikts einzureichen (Heimgartner, in: Donatsch et al., Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 48 N 6). Es ist mit anderen Worten nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer die Gedächtnisprotokolle der Staatsanwaltschaft für das laufende Strafverfahren zur Verfügung stellen muss (s. auch Donatsch, in: Donatsch et al., Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 194 N 24 ff.). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
2.5 Anders wäre zu entscheiden, wenn die Gedächtnisprotokolle unzweifelhaft Teil der Krankenakten von †A____ darstellen würden, welche von ihrem Rechtsnachfolger direkt herausverlangt werden könnten bzw. welche die Staatsanwaltschaft nach Erhalt einer Entbindung der behandelnden Medizinalpersonen von ihrer beruflichen Schweigepflicht durch den Rechtsnachfolger der Verstorbenen beim Beschwerdeführer herausverlangen könnte. Bei den Gedächtnisprotokollen soll es sich vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Aussagen von B____ angeblich um Unterlagen handeln, die sich (auch) mit der Erkrankung von †A____ und insbesondere deren medizinischen Untersuchung, Diagnose und Behandlung auseinandersetzen, allerdings aus der Perspektive der nachträglichen Analyse derselben. Inwieweit sie damit Teil der Krankenakte darstellen oder nicht, kann ohne tatsächliche Kenntnis des konkreten Inhalts der Gedächtnisprotokolle nicht beantwortet werden. Dementsprechend ist es im oben dargelegten Verfahrensweg im Falle eines Konflikts betreffend im innerkantonalen Rechtshilfeverfahren einverlangten Unterlagen unumgänglich, dass die Beschwerdeinstanz die fraglichen Dokumente zur Beurteilung ihrer Natur zur Einsicht erhält (Donatsch, a.a.O. Art. 194 N 27). Es wird der Beschwerdeinstanz mit anderen Worten dann auch möglich sein, allenfalls die Herausgabe der Gedächtnisprotokolle als Bestandteil der Krankenakten anzuordnen.
3.
Damit obsiegt der Beschwerdeführer und es ist ihm eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der Rechtsvertreter hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, allerdings ist der Aufwand mit einem Stundenansatz von CHF 250.– und nicht wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 320.– zu entschädigen (vgl. statt vieler: AGE SB.2018.140 E. 8). Auch wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, die sich nicht häufig stellt, sind dem Rechtsvertreter, welcher den Beschwerdeführer bereits im zitierten Verfahren vor Bundesgericht vertreten hatte (s. oben E. 2.3), die einschlägigen Rechtsgrundlagen bestens sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu einlässlich bekannt, so dass kein besonderer Aufwand für die Verfassung der Rechtsschrift zu betreiben war. Für die Einzelheiten der Parteientschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die «Gedächtnisprotokolle» beim Beschwerdeführer mittels innerkantonalem Rechtshilfeersuchen heraus zu verlangen sind.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 3'642.95 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Vertreter der Privatklägerschaft ([...], [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.