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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.87
ENTSCHEID
vom 19. August 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Juni 2022
betreffend Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug bzw. Massnahmenvollzug
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist beim Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren wegen des Verdachts auf Raufhandel (und evtl. Raub), gewerbsmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hängig (SG.[...]). Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer beim Strafgericht ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs, welches vom Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 2. Juni 2022 abgewiesen wurde.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm der vorzeitige Straf- resp. Massnahmenvollzug zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers zur Beschwerde Stellung genommen und die Gutheissung der Anträge des Beschwerdeführers beantragt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 hat der Strafgerichtspräsident zur Beschwerde Stellung genommen und deren Abweisung beantragt. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 hat sich der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers replicando vernehmen lassen.
Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung betreffend die Nichtgewährung des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde weiter gegen die Zustände im Untersuchungsgefängnis Waaghof. Er beantragt, es sei ihm per sofort eine «menschenrechtskonforme Unterbringung» zu gewährleisten und es sei ihm wegen «Folter» und «willkürlicher Behandlung» für die Zeit des Freiheitsentzuges eine tägliche Genugtuung von CHF 30.– bis 50.– zuzusprechen (act. 2, S. 2). Zur Begründung führt er an, dass die Fenster komplett abgedichtet seien, so dass beinahe überhaupt keine Frischluftzufuhr möglich sei. Das WC sei nicht von der Zelle abgetrennt und verfüge über kein Abluftsystem. Die Temperatur in seiner Zelle betrage stets 40°C, was sich bei einer Luftfeuchtigkeit von 85–95% wie in einer Sauna anfühle. Während den allwöchigen sechzigminütigen Sportstunden dürfe man weder etwas zu trinken mitnehmen noch das WC aufsuchen. Bis vor kurzem sei in den Zellen nicht einmal eine Versorgung mit sauberem Trinkwasser gewährleistet gewesen. Am Samstagmorgen müsse man um 7:40 Uhr die Bettwäsche wechseln, obwohl das Wochenende der Erholung und Freizeit dienen sollte. An gewissen Abenden werde nur 50–70 Gramm Essen serviert und Besuche würden teilweise auf bloss 30 Minuten pro Woche gekürzt. Schliesslich sei keine genügende Lichtzufuhr gewährleistet (act. 2, S. 5–7).
Auf diese Rügen kann im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Diese Rügen sind bekanntermassen – und wie der Beschwerdeführer selber vorbringt – schon beim Regierungsrat hängig und werden von diesem zu behandeln sein. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu entscheiden ist, sind die Haftbedingungen auch nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu überprüfen, gemäss derer das die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft beurteilende Gericht eine glaubhaft gemachte Behauptung, wonach die Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzen, unbesehen des Umstands, dass unzulässige Haftbedingungen keine Haftentlassung rechtfertigen, zu prüfen hat (BGE 139 IV 41 E. 2.2, 3.1, BGer 1B_363/2022 vom 25. Juli 2022 E. 6).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass ein Gutachten für die Gewährung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht erforderlich sei, da er bezüglich seines Suchtverhaltens den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) schon bekannt sei (act. 2, S. 4). Auch der amtliche Verteidiger weist in seiner Eingabe vom 23. Juni 2022 darauf hin, dass das Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens keine Voraussetzung für die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzuges sei. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das spätere Sachurteil die entsprechende Sanktion anordnen wird. Hierfür sei ein behördlich bestelltes psychiatrisches Gutachten ein wichtiger, aber nicht der einzige valable Hinweis. Vorliegend sei die Suchterkrankung des Beschwerdeführers unter anderem aufgrund diverser Berichte der UPK seit Längerem bekannt und das selbständige Erheben der vorliegenden Beschwerde durch den Beschwerdeführer zeige seine ausgeprägte Therapiemotivation. Folglich sei auch ohne Gutachten eine genügende Entscheidgrundlage für die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts gegeben. Zudem wäre es ohne weiteren Aufwand möglich, den Gutachter um eine vorläufige Massnahmenempfehlung zu bitten (act. 5, S. 2).
2.2 In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 führt der Strafgerichtspräsident aus, dass ärztliche Therapieberichte resp. Austrittsberichte von früheren Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen zwar für den Gutachter hinsichtlich der Diagnosestellung wichtig seien, jedoch nicht ausreichen, um einen vorzeitigen Massnahmenantritt zu begründen. Vielmehr brauche es eine aktuelle Einschätzung und Empfehlung eines forensisch-psychiatrischen Gutachters. Zur Diagnose der Substanzabhängigkeit müssten noch weitere Voraussetzungen hinzutreten, namentlich die Schwere der Erkrankung, ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und der in Frage stehenden Delinquenz, die individuelle Fähigkeit, eine solche Massnahme über sich ergehen zu lassen, sowie eine genügende Therapiemotivation. Schliesslich habe der Gutachter auch zu entscheiden, welche Art von Massnahme in casu angezeigt und empfehlenswert erscheine. Nach Auskunft des zuständigen Gutachters vom 30. Juni 2022 habe sich dieser hinsichtlich dieser weiteren Punkte noch nicht festlegen können. Ohne diese Angaben – so der Strafgerichtspräsident weiter – lasse sich nicht entscheiden, ob das Sachgericht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB aussprechen wird. Hinzu komme, dass es dem Straf- und Massnahmenvollzug aktuell und ohne Gutachten auch nicht möglich sei, eine geeignete Massnahmeninstitution zu finden. Da eine Massnahme im Raum stehe, sei auch ein vorzeitiger Strafvollzug nicht sinnvoll. Eine Vorabstellungnahme sei nicht verlangt worden, da der Abgabetermin des definitiven Gutachtens absehbar sei und es sich – objektiv betrachtet – nicht um einen absolut dringlichen Fall handle (act. 6, S. 1 f.).
2.3 In seiner Replik vom 12. Juli 2022 verweist der amtliche Verteidiger auf seine Eingabe vom 23. Juni 2022 und hält ergänzend fest, dass es für die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenantritts grundsätzlich einer sachverständigen Begutachtung bedürfe, wobei die Entscheidgrundlagen nicht zwingend auf einem aktuellen Gutachten basieren müssten. In Frage käme auch ein älteres Gutachten, das nach wie vor Gültigkeit beanspruche, sowie Arztberichte und Aufzeichnungen, die auf die entscheidenden Fragen Antworten gäben und eine Würdigung zuliessen. Da der Termin für die Erstattung des Gutachtens näher rücke und der Strafgerichtspräsident angebe, dass dannzumal die Frage des vorzeitigen Vollzugs nochmals geprüft werden könne, sei es vorliegend vertretbar, mit dem Entscheid über den vorzeitigen Massnahmenantritt zuzuwarten (act. 7, S. 1).
3.
3.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Vollzug dar (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Er bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Vollzugsregime zu ermöglichen, das auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 236 N 2). Die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass die beschuldigte Person damit einverstanden ist, strafprozessuale Haftgründe vorliegen, der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Eintritt in eine Vollzugsanstalt erlaubt und eine freiheitsentziehende Sanktion mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das spätere Sachurteil die betreffende Sanktion anordnen wird. Wichtige Hinweise dazu, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Massnahme erfüllt sind, gibt das gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB behördlich bestellte psychiatrische Gutachten (BGer 1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung ab. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Das sachverständige Gutachten muss aktuell sein, damit das Gericht darauf abstellen kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 56 StGB N 68). Bei der Würdigung eines Gutachtens ist das Gericht zwar grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es aber nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f., 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.). Welche Rechtsfolgen aus diesen Grundlagen abgeleitet werden, hat das Sachgericht zu entscheiden. Das gilt namentlich auch bezüglich der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer allenfalls anzuordnenden Massnahme, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass sich die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB nicht nur am Anlassdelikt, sondern auch an der Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftiger Straftaten misst (AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 2.6). Für die Anordnung einer Massnahme muss schliesslich in der Regel eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (Art. 56 Abs. 5 StGB).
3.2 Der Beschwerdeführer äusserte am 6. April 2022 den Wunsch nach einer Suchttherapie (act. 4, S. 34–40), woraufhin am 20. April 2022 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde (act. 4, S. 34–40). Die Abgabefrist wurde auf den 11. August 2022 angesetzt. Das bestellte Gutachten wird zum Zeitpunkt dieses Entscheides vorliegen. Da der Beschwerdeführer massnahmenwillig ist, ergibt es keinen Sinn, ihn vorläufig im Strafvollzug unterzubringen. Unter Berücksichtigung der zitierten Literatur und Rechtsprechung ist allerdings auch der vorzeitige Antritt einer Massnahme nicht möglich, da zum jetzigen Zeitpunkt – d.h. vor Eingang des Gutachtens, welches sich nicht nur zur Art der Sanktion, sondern auch zu in Frage kommenden Institutionen, aussprechen wird – keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Sanktion im späteren Sachurteil anzuordnen sein wird. Im Übrigen sind weder Strafvollzugs- noch Massnahmenplätze kurzfristig verfügbar. Wie der Strafgerichtspräsident ferner zutreffend festgehalten hat, bezweckt der vorläufige Vollzug nicht primär Hafterleichterung, sondern die frühzeitige Integration in die Vollzugsplanung.
3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs als rechtmässig.
4.
4.1 Entsprechend diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von drei Stunden. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.–. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20 (insgesamt CHF 646.20).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).