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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.90
ENTSCHEID
Mitwirkende
und die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Mai 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Februar 2022 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 465.– auferlegt, wobei ein Teil davon mit der Kaution i.d.H. von CHF 130.– verrechnet wurde. Der Empfang dieses Strafbefehls hat der Beschwerdeführer noch gleichentags quittiert.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, am 16. Mai 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 31. Mai 2022 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2022 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Daher kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1 Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
2.2 Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Da die Einsprache erst fast drei Monate später erhoben worden ist, ist sie klarerweise verspätet. Das wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
3.
3.1 Bemängelt wird jedoch sinngemäss die rechtsgültige Eröffnung. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellt sich auf den Standpunkt, dass sein Mandant den Strafbefehl nicht als solchen erkannt habe. Er habe die Seite mit der englischen Übersetzung des Urteilsdispositivs nie gesehen geschweige denn verstanden. Zudem sei er der deutschen Sprache nicht mächtig und verstehe Englisch nur auf unterem Niveau als Fremdsprache. Es handle sich dabei nicht um seine Muttersprache, weshalb er mit der deutschen und englischen Rechtssprache gänzlich unvertraut sei. Der Beschwerdeführer sei Bürger von Ruanda, wo Englisch nicht einmal Amtssprache sei. Auch habe er die Unterschrift nur auf S. 2 des Strafbefehls anbringen müssen. Gerade auf der übersetzten Seite fehle sie jedoch. Daher sei die Vermutung des Vorderrichters, es sei «kaum anzunehmen, dass ihm nicht alle 4 Seiten ausgehändigt worden seien» unhaltbar. Es finde sich in den Akten kein Hinweis auf eine Intervention, weil sein Mandant nicht habe intervenieren können, da er den Strafbefehl überhaupt nicht verstanden habe.
3.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3).
3.3 Sofern der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er habe den Strafbefehl nicht als solchen erkannt, muss festgestellt werden, dass er über eine gewisse Erfahrung im Umgang mit Strafbehörden und Strafbefehlen verfügt. So wurde er in der Vergangenheit schon mehrfach per Strafbefehl verurteilt (act. 5, S. 10 f.). Zudem ist er auch schon bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Von einem gänzlich rechtsunkundigen Ausländer kann deshalb nicht die Rede sein. Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung, die aufgrund der Seitenzahlen ohnehin ein Teil des Strafbefehls ist, nicht erhalten hat. Beispielsweise hat der Beschwerdeführer auch das in Englisch formulierte Informationsblatt betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profil unterschrieben (act. 5, S. 38). Dieses wurde ihm gemäss Strafbefehl (act. 5, S. 4) zusammen mit diesem ausgehändigt. Es ist deshalb auszuschliessen, dass er ausgerechnet die Seite mit der Übersetzung nicht erhalten hat. Sodann ist auch davon auszugehen, dass er, wenn auch nicht die deutschen Ausführungen, zumindest die englische Übersetzung verstanden hat. Laut Akten erfolgte die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer immer auf Englisch. Gemäss Aktennotiz (act. 5, S. 57) vom 12. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer auch ein Telefongespräch in Englisch geführt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er in sprachlicher Hinsicht irgendwelche Probleme hatte oder solche geltend gemacht hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist Englisch sodann auch eine Amtssprache in Ruanda: http://www.newtimes.co.rw/section/read/207840. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich über den Inhalt des Dokuments vor der Unterzeichnung zu informieren, sollte er die englische Übersetzung denn tatsächlich übersehen haben.
3.4 Weiter macht er geltend, dass ihm kein Dolmetscher beigegeben worden sei. Es genüge nicht, wenn lediglich das Urteilsdispositiv und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt würden. Bei einer Befragung bekäme der Beschuldigte automatisch einen Dolmetscher, selbst wenn nur eine bedingte Strafe ausgesprochen werde, wohingegen bei einer Verurteilung per Strafbefehl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kein Dolmetscher beigezogen werde. Das sei willkürlich.
Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile BGer 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2, 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.1, 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.2; 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4). Dass bei einer Verurteilung per Strafbefehl nicht in jedem Fall ein Dolmetscher beigezogen wird, ist nicht willkürlich, sondern aus Gründen der Prozessökonomie geboten. Ein Strafbefehl wird nach Art. 352 Abs. 1 StPO nämlich nur erlassen, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Dem Betroffenen kommt durch die Möglichkeit der Einsprache, auf die er in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen wird, genügender Rechtsschutz zu.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend macht, weil kein Verteidiger beigezogen wurde, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Dieser Anspruch wird für das Strafverfahren in Art. 132 Abs. 2 StPO präzisiert. Demgemäss wird die amtliche Verteidigung angeordnet, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist. Kein Bagatellfall liegt nach Abs. 3 vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten ausgesprochen wird. Im Einzelfall ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten ist, im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass eine solche anzuordnen gewesen wäre. Die Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung bedingen, müssen umso grösser sein, je geringer die zu erwartende Strafe ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon mehrere Strafbefehle erhalten und wurde klar auf die Möglichkeit der Einsprache hingewiesen. Der vorgeworfene Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung bieten keine besonderen Schwierigkeiten. Wieso also der Beschwerdeführer dennoch aufgrund persönlicher Umstände eine amtliche Verteidigung benötigen sollte, wird nicht ausgeführt.
3.6 Vor diesem ganzen Hintergrund ist die Eröffnung des Strafbefehls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht wegen Verpassen der Einsprachefrist auf die Einsprache nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Für das vorliegende Verfahren wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung gestellt und hätte aufgrund der Aussichtslosigkeit auch nicht bewilligt werden können. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO deshalb die Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 600.– festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.