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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.95
ENTSCHEID
vom 13. Juli 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine an B____ gerichtete Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache wegen Formungültigkeit
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 3. Mai 2022 wurde B____ als Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild [...] wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 60.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 5.30 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Sohn von B____, A____, am 10. Mai 2022 Einsprache, mit der er geltend machte, er sei im fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen. Er könne den Strafbefehl nicht nachvollziehen, da er die Busse nie gesehen habe.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 teilte die Staatsanwaltschaft B____ mit, dass er im Strafbefehlsverfahren die beschuldigte Person sei und daher eine Einsprache gegen den Strafbefehl persönlich unterschreiben oder sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen müsse. Die allein von seinem Sohn unterzeichnete Einsprache leide an einem Formmangel. Zu dessen Behebung wurde B____ eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens gegeben.
Nachdem innert der bis 23. Mai 2022 laufenden Nachfrist bei der Staatsanwaltschaft keine von B____ unterschriebene Einsprache eingegangen war, überwies diese die Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Formmangels nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Mai 2022 ein.
Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____ in eigenem Namen erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2022. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat diese dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt und die Verfahrensakten beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Als Parteien gelten die beschuldigte Person, gegebenenfalls die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Beschuldigte Person ist im vorliegenden Fall B____ als Adressat des Strafbefehls sowie der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen. Sein Sohn A____, der – in eigenem Namen – bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl und nun auch die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen verfasst und unterschrieben hat, ist nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzufügen:
2.1 Wie B____ bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft 11. Mai 2022 und sodann auch mit der angefochtenen Verfügung mitgeteilt worden ist, hätte er selbst gegen den Strafbefehl Einsprache erheben und diese eigenhändig unterzeichnen müssen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Er hätte sich dabei von einem Anwalt, nicht aber von einer Privatperson – auch nicht von einem Familienangehörigen – vertreten lassen können (Art. 127 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat B____ mit eingeschriebenen Brief auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht und ihm eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer selbst unterschriebenen Einsprache gesetzt. Diese Nachfrist ist unbenutzt abgelaufen, weshalb das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen müsste daher abgewiesen werden, wenn darauf einzutreten wäre, d.h. wenn der Beschwerdeberechtigte B____ selbst das Rechtsmittel ergriffen hätte.
2.2 Die Kantonspolizei hat dem Halter des fehlbaren Fahrzeugs, B____, am 28. Oktober 2021 eine Übertretungsanzeige sowie am 6. Januar 2022 eine Zahlungserinnerung zugestellt. In diesen Schreiben wurde er ausdrücklich aufgefordert, der Polizei innert 10 Tagen die Personalien der für die Übertretung verantwortlichen Person anzugeben, falls er diese nicht selbst begangen habe. Wenn der tatsächliche Täter nicht bekannt sei oder nicht bekannt gegeben werde, sei die Busse von ihm als Fahrzeughalter zu bezahlen. Wenn nicht innert 30 Tagen bezahlt oder der Sachverhalt bestritten werden, werde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Beurteilung überwiesen. B____ hat in der Folge der Kantonspolizei nicht innert der gesetzten Frist von 10 Tagen mitgeteilt, dass nicht er, sondern A____ im Zeitpunkt der Übertretung sein Fahrzeug gefahren habe. Der Strafbefehl ist somit zu Recht ergangen. Wenn B____ formgültig Einsprache erhoben hätte, wäre diese somit vom Einzelgericht in Strafsachen abzuweisen gewesen.
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde von A____ wird mangels Legitimation nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- B____ z.K.
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.