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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.98
ENTSCHEID
vom 13. Juli 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. Juni 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 14. April 2022 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____ (Beschwerdegegner), mit der er dem Genannten «Misshandlung, Machtmissbrauch, Korruption und Kriminalität» vorwarf. Die Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juni 2022 nicht auf die Strafanzeige ein, da kein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten vorliege.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt und die Verfahrensakten beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen (Art. 397 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer, der geltend macht, die angeblichen Delikte des Beschwerdegegners seien zu seinem Nachteil begangen worden, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Seine Eingabe vom 16. Juni 2022 ist fristgerecht eingereicht worden.
1.2 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält. Diese Voraussetzung kann im vorliegenden Fall als erfüllt gelten, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).
2.2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung auf den Standpunkt, es bestehe offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner. Der Anzeigesteller werfe diesem offenbar im Wesentlichen vor, er habe sich im Rahmen seiner Sprechstunde vom 5. Februar 2016 nicht wirklich mit seinen körperlichen Beschwerden auseinandergesetzt und einen inhaltlich unwahren Sprechstundenbericht erstellt, ohne dass sich jedoch der Anzeige entnehmen lasse, was an dem Bericht genau falsch sein solle und welche Folgen sich daraus für den Anzeigesteller ergeben haben sollen. Da die SUVA ihre Krankentaggelder bereits im September 2015 eingestellt habe, könne der in Rede stehende Bericht dafür nicht ursächlich sein. Dass die übrigen der Strafanzeige beiliegenden – späteren – Arztberichte, mit denen der Beschwerdeführer offenbar eine Fehldiagnose des Beschwerdegegners dokumentieren wolle, zu abweichenden Ergebnissen gelangt seien, möge zwar zutreffen. Allerdings vermöchten diese Berichte nicht zu belegen, dass die fachlichen Einschätzungen des Beschwerdegegners seinerzeit objektiv falsch gewesen seien, geschweige denn, dass sie wider besseres Wissen gemacht worden seien (act. 1).
2.3 In seiner Beschwerde (act. 2), welcher wiederum diverse Arztberichte und andere Dokumente beigelegt wurden (act. 3), macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht geschrieben, dass der Beschwerdegegner im Hinblick auf den Erhalt von Krankentaggeldern einen Bericht an die SUVA schreiben solle. Niemand dürfe ohne seine Genehmigung Berichte an die SUVA schreiben. Er sei Anfang 2016 von seinem Hausarzt oder der Klinik X___ [...] wegen starker Knieschmerzen an die Klinik Y___ überwiesen worden. Vom Sekretariat der Klinik Y___ sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, dass alle möglichen radiologischen Untersuchungen und MRT des Knies wie auch der Schulter und der Wirbelsäule gemacht würden. Am 5. Februar 2016 habe er den Termin beim Beschwerdegegner gehabt. Dieser habe ihm gesagt, er solle das Dossier mit den Arztberichten auf den Tisch liegen lassen und in die 1. Etage gehen, um «Prüfungen durchzuführen». Es sei aber nur ein «einfach normales RX» an den drei Gelenken gewesen. Als er zurückgekehrt sei, habe er den Beschwerdegegner mit seiner Akte in der Hand beim Kopieren gesehen. Er habe sofort gesehen, dass dieser kein Interesse daran gehabt habe, sich seine Beschwerden anzuhören und zu sagen, was getan werden könnte. Vielmehr habe er die Konsultation rasch beendet und habe nichts getan. In der Folge habe der Beschwerdegegner der SUVA einen Bericht geschrieben, wonach eine Operation nicht indiziert sei, obwohl der Beschwerdeführer ihm durch seinen Anwalt habe mitteilen lassen, dass er keinen Bericht erstellen und auch keine Informationen an irgendjemand, insbesondere SUVA und IV, weiterleiten dürfe. Obwohl der Beschwerdegegner alle früheren Arztberichte gehabt habe, habe er nichts über Unfälle oder Operationen geschrieben. Der Beschwerdeführer argwöhnt offenbar, der Beschwerdegegner habe absichtlich einen falschen Bericht geschrieben, damit die SUVA nicht bezahlen müsse. Ausserdem habe der Beschwerdegegner zwei Rechnungen geschrieben, eine an den Beschwerdeführer und eine an die SUVA.
3.
3.1 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass dieser seit einem Unfall im Jahr 2012 und einem weiteren Unfall im Jahr 2014 an Schmerzen in beiden Knien und an der Schulter leidet und seither bei unzähligen Ärzten in Abklärung und Behandlung war. Wegen anhaltender Schmerzen wurde er von seinem Hausarzt offenbar Anfang 2016 an die Klinik Y___ überwiesen, wo er am 5. Februar 2022 eine Konsultation beim Beschwerdegegner hatte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde er dort zunächst zum Röntgen geschickt, während der Beschwerdegegner die von ihm mitgebrachten Arztberichte studierte. Dem Sprechstundenbericht des Beschwerdegegners (act. 3 Beilage 3) lässt sich entnehmen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, dieser habe nichts über Unfälle und Operationen geschrieben, nicht zutrifft. So wird dort sowohl unter «Diagnosen» als auch unter «Anamnese» auf die beiden Unfälle vom 23. November 2012 (betreffend das linke Kniegelenk und die linke Schulter) und vom 21. Oktober 2014 (betreffend das rechte Kniegelenk) hingewiesen. Weiter ergibt sich aus dem Bericht, dass die Konsultation eine Stunde gedauert habe. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen in beiden Kniegelenken und in der linken Schulter geklagt, wobei die Beschwerden des linken Kniegelenks im Vordergrund stehen würden. Es habe eine klinische Untersuchung stattgefunden und die fraglichen Gelenke seien geröntgt worden. Unter «Beurteilung und Procedere» wird festgehalten, die subjektive Situation der betroffenen Gelenke stimmten nicht konklusiv mit den klinischen und radiologischen Befunden überein, weshalb von einem posttraumatischen «Schmerzsyndrom» dieser Gelenke gesprochen werde. Er empfahl die Weiterführung der konservativen Massnahmen. Eine Operation hielt er an keinem der drei betroffenen Gelenke indiziert. Weiter empfahl er eine kreisärztliche Untersuchung durch die SUVA. Kopien dieses Berichts wurden an den Beschwerdeführer sowie an die SUVA Solothurn und die SUVA Bern gesandt. Die Rechnung betreffend die ärztlichen Leistungen wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 3 Beilage 6), jene für das Röntgen der SUVA (act. 3 Beilagen 7).
3.2 Aus diesem Ablauf erhellt zunächst, dass der Beschwerdegegner – anders als der Beschwerdeführer offenbar vermutet – seine Leistungen nicht doppelt fakturierte, sondern dass er die technischen (radiologischen) Leistungen der SUVA und die ärztlichen Leistungen dem Beschwerdeführer in Rechnung stellte, mit Rückforderungsbeleg zu Handen seiner Krankenkasse. Da der Beschwerdegegner augenscheinlich davon ausging, dass die SUVA als Leistungserbringerin in Bezug auf die Unfallfolgen von 2012 und 2014 auch für die erstellten Röntgenbilder leistungspflichtig war und da er eine kreisärztliche Untersuchung durch die SUVA empfahl, musste er die SUVA auch mit dem Sprechstundenbericht bedienen. Ob er dazu berechtigt war, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hatte, er wolle das nicht, kann an dieser Stelle offenbleiben. Es stellt jedenfalls kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar.
3.3 Auch für die Annahme des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe absichtlich einen falschen Bericht geschrieben, damit die SUVA nicht bezahlen müsse, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der fragliche Sprechstundenbericht (act. 3 Beilage 3) äussert sich gar nicht explizit dazu, ob die diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers nach Ansicht des Beschwerdegegners Unfallfolgen darstellen oder nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, waren die Krankentaggelder von der SUVA schon im September 2015 eingestellt worden, so dass der Sprechstundenbericht des Beschwerdegegners hierfür ohnehin nicht ursächlich war. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die Rechnung für das Röntgen an die SUVA sandte und eine kreisärztliche Untersuchung durch diese empfahl, liesse sich eher vermuten, dass er eine erneute Leistungsübernahme durch die SUVA als indiziert erachtete. Dass der Beschwerdegegner im Gegensatz zu anderen Ärzten (in zumeist späteren Beurteilungen) eine Operation als nicht indiziert erachtet hat, bedeutet keineswegs, dass seine Diagnose oder seine Empfehlungen bezüglich des weiteren Procedere – Weiterführung der konservativen Massnahmen – falsch gewesen wären. Die Medizin ist keine exakte Wissenschaft, und es kommt häufig vor, dass verschiedene Ärzte unterschiedliche fachliche Einschätzungen in Bezug auf eine Operationsindikation haben, ohne dass eine davon nachweislich falsch wäre. Tatsache ist zudem, dass bis heute – über sechs Jahre später – keine weitere Operation vorgenommen wurde.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht die geringsten Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Konsultation vom 5. Februar 2022 gibt. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist jedoch umständehalber ausnahmsweise darauf zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.