Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2023.102

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

Amt für Sozialbeiträge                                                Beschwerdeführer

Rechtsdienst

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

A____                                                                       Beschwerdegegnerin

[…]                                                                                         Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Mai 2023

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (ASB; Beschwerdeführer) erhob gegen A____ (Beschuldigte) am 6. Januar 2023 Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial­versicherung sowie wegen des Verstosses gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Anzeige beruht auf dem Vorwurf, die Beschuldigte habe dem ASB das Erwerbseinkommen verschwiegen, welches sie seit Juni 2014 bei der B____ AG erzielt habe. Das ASB beziffert seine Rückforderung gegenüber der Beschuldigten in der Strafanzeige auf CHF 3'341.–.

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 23. Mai 2023 auf die Strafanzeige nicht ein, weil die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die monatlich zu viel ausbezahlten Leistungen lägen unter der Grenze von CHF 300.–, weshalb ein geringfügiges Vermögensdelikt vorliege, das einen Strafantrag innert drei Monaten voraussetze. Das ASB habe von den Vorgängen bereits mit Revision vom 24. Januar 2022 Kenntnis erhalten, so dass sich die knapp ein Jahr später gestellte Strafanzeige als verspätet erweise.

 

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 beantragt das ASB die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung des Strafverfahrens.

 

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2023 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenssistierung abgewiesen.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 1. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das ASB hält mit Replik vom 1. November 2023 an seinen Anträgen fest. Die Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.

 

1.2      Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli 2023 beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Nachdem die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung dem ASB erst am 5. Juli 2023 mit dem Vermerk «rechtskräftig» zugestellt hat, anerkennt sie in der Vernehmlassung zu Recht dessen Parteistellung und räumt ein, dass die Verfügung dem ASB «innerhalb der Rechtsmittelfrist» hätte zugestellt werden müssen. Damit ist gemeint, dass die Einstellungsverfügung dem ASB gleichzeitig mit den anderen Parteien hätte mitgeteilt werden müssen, da dem ASB eine Parteistellung sui generis zukommt (Art. 321 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1, BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E. 1.2). Eine buchstäbliche Eröffnung der Verfügung gegenüber dem ASB «innerhalb» der Rechtsmittelfrist ist indes aus logischen Gründen ausgeschlossen, da die Rechtsmittelfrist für die jeweilige Partei grundsätzlich erst dann zu laufen beginnt, wenn ihr die Verfügung mitgeteilt wurde (vgl. Art. 84 Abs. 6, Art. 85 Abs. 1 bis 3, Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit dieser Präzisierung erweist sich die Anerkennung der Parteistellung des ASB als zutreffend (vgl. KGer SZ BEK 2020 191 vom 26. Februar 2021, in: EGV-SZ 2021, A 5.2, S. 50, 53; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1).

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme mit der verpassten Frist für den Strafantrag. Die Antragsfrist von 3 Monaten (Art. 31 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) habe mit der Überprüfung (Revision) vom 24. Januar 2022 zu laufen begonnen, womit der Antrag vom 6. Januar 2023 verspätet sei. Die zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen lägen monatlich unter CHF 300.–, so dass es sich bei den einzelnen Taten um Antragsdelikte im Sinne von Art. 172ter in Verbindung mit Art. 31 StGB handle. Mit der verpassten Strafantragsfrist seien die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt.

 

2.2      Demgegenüber stemmt sich das ASB gegen die Annahme, der Deliktsbetrag sei auf blosser Monatsbasis zu berechnen und belaufe sich auf unter CHF 300.–. Die Beschuldigte habe das ASB mit ihren Täuschungshandlungen über Jahre zur unrechtmässigen Auszahlung von so viel Ergänzungsleistungen (EL) wie möglich bestimmen wollen. Aufgrund der über Jahre unrechtmässig bezogenen Sozialleistungen könne nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Nichtanhandnahmeverfügungen dürfen nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Vogelsang, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art.  310 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 310 N 3). Ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von lit. a, bei dessen Fehlen eine Nichtanhandnahme auszusprechen ist (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 3). Nach dem vorerwähnten Grundsatz der rechtlichen Klarheit setzt dies allerdings voraus, dass die Anzeige klarerweise ein Antragsdelikt betrifft, was vorliegend gerade nicht zutrifft.

 

3.2      Zum Rechtlichen ist vorauszuschicken, dass mit der Formulierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB, wonach sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, der Vorsatz des Täters in dem Sinne umschrieben wird, dass er sich von Anfang an auf einen geringen Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf eine geringe Höhe des Schadens bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) richtet (BGE 122 IV 156, 159 f. E. 2 m. N.; 123 IV 113 E. 3f S. 119; vgl. auch Botschaft, in: BBl 1991 II S. 969, 1076 f.). Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 156 E. 2a S. 160; 123 IV 155 E. 1a; zum Eventualvorsatz BGE 119 IV 1 E. 5a m. N.). Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters (Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 35). Überdies können bei Serien- und Mehrfachtaten nicht einfach Kriterien aus anderen Zusammenhängen – wie Verjährung oder Strafantrag – entlehnt werden, welche für das Problem der Summierung von Beutewert und Schaden nicht geeignet sind (Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter N 49). Für die Anwendbarkeit Art. 172ter Abs. 1 StGB ist das subjektive Kriterium des Willens und nicht der Erfolg massgebend (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Grenzwert für den geringen Vermögenswert wie den geringen Schaden liegt bei CHF 300.– (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 118 f.).

 

3.3      Tatsächliche Ausgangslage bildet vorliegend der Vorwurf einer unvollständigen Vermögensdeklaration, welche zu unrechtmässigen Bezügen von EL-Beiträgen geführt habe. Die Rückforderung wird in der Strafanzeige auf CHF 3’341.– beziffert. Dieser Betrag liegt deutlich über dem Grenzwert für geringfügige Vermögendelikte von CHF 300.–. Es besteht demnach keine offensichtliche und eindeutige Sach- und Rechtslage für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter Abs. 1 StGB, welches nach dem Wortlaut des Gesetzes bloss «auf Antrag» verfolgt würde.

 

Bei dieser Ausgangslage kann der Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass sich der mass­gebliche Deliktsbetrag auf eine Monatsperiode beschränke, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft verkennt zunächst die Vorsatzlage anlässlich der Falschdeklaration wirtschaftlicher Verhältnisse im Zeitpunkt des Antrags auf Ergänzungsleistungen. Es besteht kein Zweifel, dass ein Antragsteller in dieser Situation um die Unterstützung für einen gewissen Zeitraum – nicht für bloss einen Monat – ersucht. Im vorliegenden Fall sind seit Juni 2014 über mehrere Jahre Informationen über das Erwerbseinkommen der Beschuldigten aus der Tätigkeit für die B____ AG ausgeblieben und auf Vorhalt permanent verschwiegen worden. Schon deshalb kann sich ihr der Vorsatz nicht lediglich auf einen Deliktsbetrag einer einzigen Monatsperiode von maximal CHF 300.– gerichtet haben, sondern auf einen mehrjährigen Zeitraum und einen höheren Deliktsbetrag (ebenso AGE BES.2023.101, 103 und 104 vom heutigen Tag).

 

3.4      Sodann erweisen sich auch die von der Staatsanwaltschaft angeführten Präjudizien nicht als einschlägig. BGE 131 IV 83 äussert sich zum Lauf der Verjährung bei einem altrechtlichen EL-Delikt, die mangels Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit für jede Täuschungshandlung separat zu laufen beginne. Wie gesagt sind Kriterien aus dem Verjährungszusammenhang für das vorliegende Problem der Summierung von Beutewert und Schaden nicht geeignet (Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter N 49). Dem Entscheid lassen sich keine Hinweise zur Frage der Summierung von unberechtigterweise bezogenen Sozialleistungen und der entsprechenden Schädigung entnehmen. BGE 131 IV 83 sagt einzig, dass die Täterin auf jährliche Aufforderung der Behörde, ihrer Meldepflicht nachzukommen, jeweils geschwiegen und dadurch jeweils eine neue Täuschungshandlung begangen hat, welche für den Lauf der Verjährung beachtlich ist. Sodann fällt auf, dass der nicht verjährte Zeitraum in diesem Urteil mehr als ein Jahr beträgt, also deutlich über einer Monatsperiode liegt, und das Bundesgericht hier keine Aufteilung in monatliche Deliktsbeträge verlangt. Vielmehr enthält das Urteil weder zum Deliktsbetrag noch zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts irgendwelche Ausführungen. Zudem scheint die Staatsanwaltschaft die Täuschungshandlung (anlässlich der periodischen Vermögensdeklaration) mit den dadurch bewirkten monatlichen Vermögensverfügungen zu verwechseln. In der Rechtsprechung wird der mehrfache Betrug nicht deshalb angenommen, weil die ertrogenen Leistungen monatlich ausbezahlt werden, sondern vielmehr deshalb, weil die täuschenden Angaben der Gesuchsteller periodisch (nämlich typischerweise im Jahresrhythmus) erfolgen.

 

Ähnliches gilt für das von der Staatsanwaltschaft bemühte Präjudiz AGE SB.2013.52 vom 23. Juli 2014 mit seinen Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit (E. 3.2.4). Auch in diesem Fall wird der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs über einen mehrjährigen Deliktszeitraum nicht in Frage gestellt, sondern explizit bestätigt. Dabei wird keine Berechnungsweise des Deliktsbetrags auf Monatsbasis gefordert. Das Gericht verwirft lediglich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (im Sinne des Handelns nach der Art eines Berufs zur Erzielung eines regelmässigen Einkommens), äussert sich aber nicht zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts. 

 

Was schliesslich den zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2016.73 vom 4. Januar 2018 angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht mit BGer 6B_181/2018 vom 20. Dezember 2018 teilweise aufgehoben wurde (publ. als BGE 145 IV 42). Die von der Staatsanwaltschaft zitierte E. IV/2.2 bezieht sich auf Einzeldiebstähle an insgesamt sieben verschiedenen Tagen. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Vorwurf der Täuschung eines Versicherungsträgers über die Vermögensverhältnisse zur Erwirkung überhöhter Leistungen in einem Versicherungssystem mit monatlichen Auszahlungen nicht vergleichbar.

 

3.5      Klärungsbedürftig bei tieferen Deliktsbeträgen ist schliesslich das Verhältnis von Art. 148a Abs. 2 (leichter Fall) und Art. 172ter StGB (geringfügiges Vermögensdelikt). Art. 172ter StGB bezweckt die Entkriminalisierung der kleinen Vermögendelinquenz. Er ist auf die Vermögensdelikte des 2. Titels des besonderen Teils des StGB anwendbar (Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter N 8 f.). Ob er auch in Verbindung mit dem später geschaffenen Art. 148a StGB zur Anwendung kommt, ist aufgrund seiner Stellung im 2. Titel anzunehmen, aber in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nicht geklärt (vgl. Garbarski/Borsodi, in: Commentaire romand, Code pénal, Basel 2017, Art. 148a N 33, 45). Im vorliegenden Fall kommt Art. 172ter StGB aber schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der mutmassliche Deliktsbetrag mit CHF 3'341.– über dem Grenzwert von CHF 300.– liegt. Die Frage kann vorliegend also offenbleiben.

 

Art. 148a StGB bezweckt demgegenüber die Strafbarkeit des mit der Ausschaffungsinitiative in die Verfassung gelangten missbräuchlichen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe (Art. 121 Abs. 3 lit. b der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Botschaft zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2013 S. 5975, 6036; Burck­hardt/‌Schultze, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 148a N 1; Jenal, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 148a N 1; Fiolka/‌Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: Plädoyer 5/2016, S. 82, 90, 93).

 

Ist betrags- und verschuldensmässig ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB gegeben (Burckhardt/Schultze, a.a.O., Art. 148a N 7), so liegt kein Fall einer obligatorischen Landesverweisung vor, wie sich aus dem Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB e contrario ergibt (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 66a N 20). Es war von Anfang an das Ziel des Gesetzgebers, eine Landesverweisung in leichten Fällen auszuschliessen (Bericht der Arbeitsgruppe für die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen über die Ausweisung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer vom 21. Juni 2011, S. 68). Als Sanktion ist in Art. 148a Abs. 2 StGB für leichte Fälle bloss eine Busse angedroht. Ein Strafantrag wird in dieser Bestimmung nicht vorausgesetzt, so dass jedenfalls Strafvorwürfe, die sich auf mehr als CHF 300.– beziehen, von Amtes wegen zu verfolgen sind. Die Strafdrohung einer Busse (aber ohne explizit genanntes Antragserfordernis) vermag kein Antragsdelikt zu signalisieren (Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, vor Art. 30 N 24).

 

Bei nicht privilegierten (nicht leichten) Fällen nach Art. 148a Abs. 1 StGB droht dem Beurteilten indessen im Regelfall eine Landesverweisung, eine in ihren praktischen Auswirkungen schwerwiegende Sanktion, für welche der Mindestbetrag von CHF 300.– unangemessen tief erschiene (BGE 149 IV 273  E. 1.5.2 mit Hinweis auf Jenal, a.a.O., Art. 148a N 21 mit Aktualisierung vom 31. Oktober 2022; Zurbrügg/‌Hruschka, a.a.O., Art. 66a N 20; Garbarski/Borsodi, a.a.O., Art. 148a N 31). Im Hinblick auf die einschneidende Wirkung einer Landesverweisung, welche zur Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz und Ausschaffung in den Heimatstaat des Beurteilten führt, hat das Bundesgericht daher deutlich höhere Grenzwerte festgelegt. In diesem Zusammenhang ist bei einem Deliktsbetrag unter CHF 3'000.– stets von einem leichten Fall auszugehen. Bei einem Deliktsbetrag zwischen CHF 3'000.– bis unter CHF 36'000.– ist anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens vorzunehmen. Bei einem Deliktsbetrag von CHF 36'000.– und höher scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirkten (BGE 149 IV 273 E. 1.5). Auch dieser Entscheid bietet übrigens keine Anhaltspunkte für die monatliche Festlegung der Deliktsbeträge, sondern legt die Berücksichtigung längerer Zeiträume nahe. Das Bundesgericht trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis relativ schnell grössere Summen an Sozialhilfe- oder Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, und legt die Betragsschwelle explizit als Vielfaches eines durchschnittlichen Monatslohns fest (BGE 149 IV 273 E. 1.5.2, 1.5.6).

 

Die Betragsgrenzen von CHF 3'000.– und CHF 36'000.– (gemäss Rechtsprechung zu Art. 148a Abs. 2 StGB) beziehen sich demnach nicht auf das Antragsrecht, sondern den Schutz vor unverhältnismässiger Landesverweisung, welche als ratio legis der Privilegierung von Art. 148a Abs. 2 StGB zugrunde liegt (Garbarski/Borsodi, a.a.O., Art. 148a N 45). Da im vorliegenden Fall mit einem Deliktsbetrag von über CHF 300.– ein Offizialdelikt vorliegt (Art. 172ter Abs. 1 StGB e contrario), erweist sich das aus dem Antragserfordernis abgeleitete Verspätungsargument der Staatsanwaltschaft als unbegründet.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfahrenseinstellung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind vom Kanton zu tragen, so dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4 StPO). 

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.