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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.106
BES.2023.107
BES.2023.113
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin 1
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 2
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Juni 2023 und vom 23. Juni 2023 sowie eine Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2023
betreffend Abweisung von Beweisanträgen und Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde am 10. November 2022 auf der Mittleren Brücke in Basel durch die Kantonspolizei kontrolliert, da er einer Patrouille den Mittelfinger gezeigt haben soll. Mit Strafbefehl vom 22. März 2023 wurde der Beschwerdeführer deswegen der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl wurde Einsprache erhoben und der Fall in der Folge zur Beurteilung an das Strafgericht überwiesen. Im Vorfeld der auf den 27. September 2023 angesetzten Hauptverhandlung wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügungen vom 12. Juni 2023 (BES.2023.106) und vom 23. Juni 2023 (BES.2023.107) im Wesentlichen den Beweisantrag des Beschwerdeführers um Befragung des Polizisten B____ ab. Hiergegen hat A____ mit Eingaben vom 15. Juni 2023 und vom 5. Juli 2023 Beschwerde an das Strafgericht erhoben. Dieses leitete die entsprechenden Schreiben an das Appellationsgericht weiter. Dessen Instruktionsrichter fragte den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 19. Juli 2023 an, ob die beiden Eingaben vom Appellationsgericht als strafrechtliche Beschwerden an die Hand zu nehmen seien, was A____ mit Schreiben vom 27. Juli 2023 bejahte. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2023, die beiden Beschwerden seien kostenfällig abzuweisen (sofern darauf einzutreten sei). Das Strafgericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. September 2023 vom Vorwurf der Beschimpfung kostenlos frei. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Im gleichen Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2023 gegen die drei kontrollierenden Polizeibeamten Strafantrag wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2023 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die von ihm gestellten Strafanträge betreffend Verleumdung (eventualiter übler Nachrede) unverzüglich an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids also noch gegeben sein, andernfalls kein schützenswertes Interesse mehr vorliegt. Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen es um eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit wieder stellen kann, an der Beantwortung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Fällt die Aktualität nachträglich dahin, kommt es zur Abschreibung des Rechtsmittels (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7).
1.1.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 27. September 2023 vom Vorwurf der Beschimpfung rechtskräftig freigesprochen. Er könnte selbst bei Gutheissung der beiden Beschwerden BES.2023.106 und 107 bzw. bei Befragung des Polizeibeamten B____ nicht mehr bewirken, als er mit dem Freispruch bereits erreicht hat. Kommt dazu, dass er – wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll (S. 12) ergibt – anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. September 2023 auf die Befragung von B____ ausdrücklich verzichtete. Insofern ist sein Rechtsschutzinteresse nachträglich dahingefallen und sind die beiden Beschwerden als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dass es dabei um keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des vorstehend Referierten geht, ergibt sich nur schon aus der nachfolgenden Erwägung zur Kostenauflage (vgl. dazu E. 3.2).
1.1.3 Inwiefern bei den in den Beschwerden im Weiteren thematisierten Aspekten (durch das Strafgericht versehentlich unkorrekt aufgenommene Adresse, angeblich unklar vorgenommene Fristansetzung in der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 23. Juni 2023, fehlende Zusicherung, die Polizisten in ein dem Schweizerischen Strafprozess unbekanntes Kreuzverhör nehmen zu können, Ankündigung eigene Aufzeichnungen anlässlich der Hauptverhandlung machen zu wollen), Rechtsverletzungen begangen worden sein sollen bzw. die Rügen zulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO beinhalten, ist nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
1.2
1.2.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser direkt und persönlich betroffen, sodass er zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2023 legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Da ein enger sachlicher Konnex zwischen den einzelnen Beschwerden besteht bzw. sie auf demselben Sachverhalt basieren und überdies auch die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht, rechtfertigt es sich, die Beschwerden im Sinne von Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
2.1.2 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).
2.2
2.2.1 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, mithin sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1a). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a).
2.2.2 Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist dann gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt wird oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden. Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Dritten geschehen. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).
2.2.3 Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss demnach nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 174 StGB N 6).
2.3
2.3.1 Gemäss eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer bei der zur Diskussion stehenden Kontrolle folgendermassen geäussert: «Ich finde, es wäre besser, wenn die BS Polizei ihre offenbar beschränkten Ressourcen dafür verwenden würde, z.B. den Drogenhandel vor der Kaserne zu unterbinden, statt unbescholtene Bürger auf dem Heimweg zu drangsalieren». Daraufhin habe der Polizeibeamte in der Mitte erwidert: «Oh, da kennen Sie sich in diesem Milieu aber offenbar ja allerbestens aus. Gratuliere». Damit habe der Polizist ihm unterstellt, dass er «Drogen dort kaufe oder selbst im Drogenhandel involviert» sei. Ausserdem habe einer der Polizeibeamten gesagt, «Sie haben viel zu viel getrunken, wir bringen Sie dann nach Hause». Auch diese Aussage sei ehrverletzend und falsch, weil der Beschwerdeführer den ganzen Abend lediglich zwei Gläser Weisswein und zwei Stangen getrunken habe.
2.3.2 Wie sich aus dem beigezogenen Protokoll der Verhandlung vom 27. September 2023 ergibt, konnten sich die beiden einvernommenen Polizeibeamten, C____ und D____, an keine Details des Vorfalls erinnern (Verhandlungsprotokoll S. 8, 10). C____ gab zu Protokoll, er wisse nicht mehr, welche Worte anlässlich der Kontrolle benutzt worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass er den Beschwerdeführer mit Dealern an der Kaserne in Verbindung gebracht haben soll, verneinte er (Verhandlungsprotokoll S. 7). D____ sagte aus, es sei um irgendetwas mit «Hirsch» gegangen, den Zusammenhang wisse er aber nicht mehr (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der Beschwerdeführer blieb seinerseits zwar im Wesentlichen bei seiner Sachverhaltsversion, gab aber auch wenig glaubhafte Aussagen zu Protokoll. So ist wenig plausibel, dass zwei Polizeibeamte anlässlich einer normalen Personenkontrolle mit geladenen Maschinenpistolen auf ihn zu gerannt sind (Verhandlungsprotokoll S. 3) oder er auf offener Strasse die Hose herunterlassen musste (Verhandlungsprotokoll S. 4). Nach dem Gesagten kann weder verlässlich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden, noch tragen die Depositionen der Polizeibeamten zur Erhellung des Sachverhalts bei bzw. stützen die Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers.
2.3.3 Kommt dazu, dass es sich bei beiden Aussprüchen – sollten sie denn tatsächlich so verwendet worden sein – um keine ehrverletzenden Ausdrücke im Sinne des Strafrechts handelt bzw. die Geltung als ehrbarer Mensch nicht verletzt wurde. Selbst wenn der Polizist in der Mitte den vom Beschwerdeführer angeführten Ausdruck tatsächlich im zitierten Sinne verwendet haben sollte, liegt die Interpretation des Beschwerdeführers, wonach ihm damit unterstellt werde, er kaufe beim Kasernenareal Drogen bzw. sei selbst im Drogenhandel involviert, zumindest nicht nahe. Vielmehr dürfte ein unbefangener Hörer oder Leser den Sinn der Äusserung nach den konkreten Umständen (vgl. dazu Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Vor Art. 173 N 11) dergestalt interpretieren, dass der Polizeibeamte sein Erstaunen darüber ausgedrückt hat, dass der Beschwerdeführer derart gut über drogenspezifische Hotspots informiert ist. Beim zweiten Ausspruch – sofern er denn überhaupt so geäussert wurde – hat der Polizeibeamte bloss sein (subjektives) Empfinden bzw. sogar seine Sorge, der Beschwerdeführer könnte allenfalls nicht mehr selbständig nach Hause finden, geäussert und damit im Sinne seiner Amtspflichten gehandelt (vgl. dazu Trech-sel/Lehmkuhl, a.a.O., Art. 173 N 6). Damit scheidet auch (eventual)vorsätzliches Handeln aus (vgl. dazu Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 9 ff.) und wäre der Ausdruck darüber hinaus auch gerechtfertigt.
2.4 Zusammenfassend lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt bei vorliegender Aussage-gegen-Aussage-Situation mitunter aufgrund des Fehlens von objektiven Beweismitteln nicht verlässlich feststellen. Darüber hinaus sind die zur Diskussion stehenden Ausdrücke aus der Optik eines durchschnittlichen Dritten auch nicht ehrverletzend. Eine Verurteilung der Polizeibeamten erscheint damit ausgeschlossen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie im vorliegenden Fall ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (vgl. dazu AGE BES.2021.33 vom 26. Januar 2022 E. 2.1, BES.2020.179 vom 18 März 2021 E. 2.1; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 14).
3.2 Hinsichtlich BES.2023.113 unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. In Bezug auf BES.2023.106 und 107 ist offensichtlich, dass das Appellationsgericht angesichts von Art. 331 Abs. 3 StPO, wonach die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Verfahrensleitung nicht anfechtbar ist, auf die Beschwerden nicht hätte eintreten dürfen. Insofern rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 1’000.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden BES.2023.106, BES.2023.107 und BES.2023.113 werden vereinigt.
Die unter den Aktenzeichen BES.2023.106 und 107 entgegengenommenen Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Beschwerde in BES.2023.113 wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.