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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.111
ENTSCHEID
vom 2. Februar 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 11. Juli 2023
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Die Kantonspolizei führte ein Ermittlungsverfahren gegen A____ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR) und Diensterschwerung, welche er am 11. Juni 2023 begangen haben soll. Die Kantonspolizei überwies die Strafsache am 18. Juli 2023 der Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung. Am 10. Juli 2023 ersuchte der rechtliche Vertreter von A____ die Staatsanwaltschaft um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab.
Der Verfügung betreffend die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung vorgehend hat A____ am 12. Juni 2023 seinerseits «Beschwerde/Strafanzeige gegen drei Polizisten» bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. In dieser Eingabe beschreibt er die Interaktionen zwischen ihm und den Polizeibeamten vom 11. Juni 2023 aus seiner Sicht, wobei er den Polizeibeamten sinngemäss vorwirft, mit unverhältnismässiger Gewalt gegen ihn vorgegangen und sich selbst keiner Widerhandlung gegen das SVG an diesem Tag bewusst zu sein, welche die Anordnung einer Blutalkoholkontrolle rechtfertigen würde.
Gegen die staatsanwaltliche Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung vom 11. Juli 2023 hat A____ Beschwerde einreichen lassen. Er lässt beantragen, es sei ihm im gegen ihn geführten Strafverfahren direkt durch das Beschwerdegericht die amtliche Verteidigung zu gewähren, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm die amtliche Verteidigung im genannten Verfahren zu gewähren. Sodann sei die Staatanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer selbst und damit ohne Delegation von Ermittlungshandlungen an die Polizei durchzuführen. Ausserdem sei ihm die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren zu gewähren, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Stellungnahme vom 9. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Mit Replik vom 10. November 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
Zwischenzeitlich wurde A____ mit Strafbefehl vom 8. August 2023 der Vereitelung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei der Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde er zur Zahlung einer Busse von CHF 1'300.– sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Gemäss der Begründung des Strafbefehls soll der Beschwerdeführer zusammengefasst am 11. Juni 2023 um ca. 22.00 Uhr alkoholisiert auf seinem Kleinmotorrad in die Kleinhüningerstrasse gefahren sein und dort sein Moped gegenüber der Liegenschaft Nummer [...] parkiert haben. In der Café-Bar in der Liegenschaft Nummer [...] sei ihm sodann die Konsumation weiterer Getränke aufgrund seiner offensichtlichen Alkoholisierung verwehrt worden. Daraufhin sei er wieder mit dem Moped losgefahren, allerdings nur kurz, um das Moped dann wieder zurück zu schieben und erneut zu parkieren. Daraufhin habe der Sohn des Wirtes der Café-Bar zur Verhinderung einer Weiterfahrt die Polizei requiriert und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Dieser habe sich zu Fuss der bevorstehenden polizeilichen Kontrolle entziehen wollen, wobei der Requirierende habe beobachten können, wie sich der Beschwerdeführer in ein anderes, nahe gelegenes Lokal begeben habe. In diesem zweiten Restaurant habe der Beschwerdeführer weiteren Alkohol konsumiert, um die zu erwartenden Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Die dazugekommenen Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer aufgrund den durch den Requirierenden beschriebenen Signalements durch das Fenster des zweiten Lokals Bier trinkend feststellen können. Als der Beschwerdeführer die Beamten bemerkt habe, habe er versucht, der Polizeikontrolle durch den Seiteneingang zur Gartenterrasse zu entfliehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Danach habe er sich unkooperativ verhalten, weshalb er in Handfesseln gelegt und auf die Polizeiwache habe gebracht werden müssen. Dort habe er sich weiterhin unkooperativ verhalten und die Durchführung der angeordneten Atemalkoholprobe verweigert. Die daraufhin angeordnete Abnahme von Blut und Urin sowie ärztliche Untersuchung im Spital habe er ebenfalls verweigert.
Gegen diesen Strafbefehl hat A____ Einsprache erhoben. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 11. Januar 2024 wurde das nach ergangener Einsprache von der Staatsanwaltschaft beim Strafgericht anhängig gemachte Strafgerichtsverfahren sistiert und wurden der Strafbefehl vom 8. August 2023 sowie die Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung zurückgegeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Verfahren nicht mehr beim Strafgericht hängig sei. Aus der Begründung der Präsidialverfügung ergeht, dass allein der Ausgang des beim Beschwerdegericht anhängigen Verfahrens betreffend Gewährung der amtlichen Verteidigung genüge, um dem Sistierungsantrag stattzugeben. Überdies sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer gegen die am Vorfall vom 11. Juni 2023 beteiligten Polizisten Strafanzeige eingereicht habe. Diese Anzeige beziehe sich auf denselben Lebenssachverhalt wie derjenige, der Gegenstand des Strafbefehls vom 8. August 2023 sei. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich eindeutig um zwei zeitlich getrennte Sachverhalte handle, könne nicht geteilt werden bzw. treffe nur bedingt zu. Um sich widersprechende Entscheide oder aber einen allenfalls einseitig präjudizierenden Entscheid zu vermeiden, könne ein Urteil in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer deshalb aktuell nicht ergehen. Vielmehr erscheine es angemessen, den Abschluss der Ermittlungen im vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren (gegen die Polizeibeamten) abzuwarten.
Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2023, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 393 N 10). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist.
1.2 Die Beschwerde kann sich nur gegen das Dispositiv nicht aber die Begründung einer Verfügung richten. In der genannten Verfügung hat die Staatsanwaltschaft einzig die beantragte Anordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. Auf das über diesen Prozessgegenstand hinausgehende Rechtsbegehren, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, ihre Ermittlungshandlungen gegen den Beschwerdeführer nicht an die Kantonspolizei zu delegieren (vgl. Art. 306 Abs. 1 und Art. 307 Abs. 2 StPO), ist demnach nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei finanziell als Bezüger einer IV-Rente sowie von Ergänzungsleistungen nicht in der Lage, selber eine Verteidigung zu bezahlen. Ohne anwaltliche Verbeiständung drohe ihm allerdings ein rechtstaatlich bedenkliches Verfahren. Trotz des dringenden Verdachts, dass im Rahmen des Polizeieinsatzes gegen den Beschwerdeführer am 11. Juni 2023 übermässige Gewalt angewendet worden sei, stünden die Chancen schlecht, dass dieser Tatvorwurf objektiv abgeklärt werde. Allein deswegen benötige er einen amtlichen Verteidiger. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, setze die Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht voraus, dass mindestens einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen drohe. Es könnten auch andere Gründe vorliegen, welche die Anordnung der amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden. Zudem sei im gegebenen Verfahren der Sachverhalt und die Rechtslage alles andere als klar. Schliesslich stelle sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall die Anordnung einer Blutprobe zulässig gewesen sei und worüber der Beschwerdeführer vorgängig hätte aufgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer sage nämlich aus, dass ihm der Grund für die angeordnete Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts nicht klar kommuniziert worden sei.
2.2 Ein Fall von notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) liegt vorliegend unbestrittenermassen nicht vor. Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und 3 StPO. Danach ist die amtliche Verteidigung zu gewähren, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zu Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen ist (Abs. 2), wobei ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen droht (Abs. 3). Wie gross die Schwierigkeiten eines Straffalls sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidigung gewährt werden muss, kann nicht abstrakt formuliert werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat in jedem einzelnen Fall eine Beurteilung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, was sich einer Schematisierung entzieht. Allerdings haben die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten umso höher zu sein, je geringer die zu erwartende Strafe ist und umgekehrt (umso geringer, je eher die Situation eine notwendige Verteidigung erfüllt). Die Schwierigkeiten sind ausserdem an den Fähigkeiten der beschuldigten Person zu messen, wobei deren Alter, Bildung, Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen ist. (s. zum Ganzen: Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 132 N 37 ff. mit Verweis auf BGE 143 I 164 E. 3.6).
2.3 Vorliegend zeigt der bereits ergangene und angefochtene Strafbefehl vom 8. August 2023, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die zu erwartende Strafe gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO abstützen kann, um einen Anspruch auf amtliche Verteidigung geltend zu machen. Auch wenn im Einspracheverfahren das Verbot der reformatio in peius nicht greift, ist wenig wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer eine Strafe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO droht, schliesslich liegt die Strafe gemäss Strafbefehl vom 8. August 2023 massiv unter dieser Schwelle. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer (indirekt) den ihm mit Strafbefehl vom 8. August 2023 vorgeworfenen Sachverhalt. Dies hat er selbständig mit der von ihm verfassten «Beschwerde/Strafanzeige gegen drei Polizisten» vom 12. Juni 2023 und damit bereits vor Erlass des Strafbefehls getan. In diesem Schreiben zeigt sich, dass der Beschwerdeführer sprachlich und intellektuell absolut in der Lage ist, seine Sicht des Sachverhalts zu schildern. Auch wenn er dabei nicht ausdrücklich geltend macht, ihm sei der Grund für die Abklärung seines Blutalkoholgehalts nicht erläutert worden, ist dieses Argument dem Schreiben ohne Weiteres zu entnehmen. Sodann weist er im Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass er in einem Restaurant von den Polizisten unnötig grob angegangen worden sei, sich deshalb Verletzungen zugezogen habe und er zu diesem Zeitpunkt sein Moped über 70 Meter vom Restaurant entfernt parkiert habe. Daraus ergeht, dass er den Vorwurf bestreitet, in irgendeiner Form zum inkriminierten Zeitpunkt motorisiert am Strassenverkehr teilgenommen bzw. sich einer Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht und den Polizeibeamten zu Unrecht den Dienst erschwert zu haben. Der Beschwerdeführer ist demnach in der Lage, ohne Beigabe einer Verteidigung seine Sicht des Vorfalls vom 11. Juni 2023 in das Strafverfahren einzubringen, weshalb diesbezüglich keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen ist. Schliesslich zeigen seine zwei Vorverurteilungen, dass er bereits über eine gewisse Erfahrung verfügt, was den Ablauf von Strafverfahren angeht.
2.4
2.4.1 Mit seinem Einwand, ihm drohe ein rechtstaatlich bedenkliches Verfahren übersieht er, dass seine diesbezüglichen Argumente nicht bzw. nur indirekt seine Stellung als Beschuldigter im Strafverfahren betreffen, sondern seine Stellung als (angebliches) Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO) und allenfalls als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO) im von ihm angestrebten Strafverfahren gegen die durch ihn beanzeigten Polizeibeamten. Wie der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zu Recht festhält, steht der vom Beschwerdeführer beanzeigte Sachverhalt mit dem Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 8. August 2023 allerdings in Zusammenhang. So will der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Requisition vom 11. Juni 2023 durch die Polizeibeamten unnötig gewaltsam angegangen und nicht korrekt über die Gründe für die Personenkontrolle und die angestrebte Atemalkohol- oder Blutalkoholkontrolle unterrichtet worden sein. Er wirft den Polizeibeamten deswegen vor, sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht zu haben. Gemäss dem von ihm in der Anzeige vom 12. Juni 2023 geschilderten Sachverhalt bezichtigt er die Polizeibeamten wohl auch der Tätlichkeiten und/oder der einfachen Körperverletzung. Wie bereits der Umstand zeigt, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich von zwei nicht zusammenhängenden Sachverhalten ausgeht (s. auch Begründung der angefochtenen Verfügung) bzw. ausging, stösst der Beschwerdeführer betreffend das von ihm angestrebte Strafverfahren gegen die Polizisten auf Schwierigkeiten, die möglicherweise den Beizug eines (vorab) vom Staat zu bezahlenden Rechtsbeistandes rechtfertigen. Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend wer die Ermittlungshandlungen gegen ihn führen solle, deuten darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Verfahren allenfalls nicht ohne fundiertes Rechtswissen geführt werden kann, er mithin diesbezüglich rechtliche Unterstützung benötigt. Die von ihm diesbezüglich geltend gemachte Befangenheit der gegen ihn ermittelnden Polizeibehörde, resultiert schliesslich aus seinem Vorwurf, die requirierenden Polizeibeamten hätten sich mit ihrem Vorgehen dem Beschwerdeführer gegenüber selber strafbar gemacht.
2.4.2 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 geltenden, revidierten Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ist es neu möglich, dem Opfer einer Straftat unentgeltliche Verbeiständung für die Durchsetzung einer Strafklage zu gewähren (und nicht wie bis anhin allein zur Durchsetzung einer Zivilforderung). Die Botschaft zur Änderung der StPO vom 28. August 2019 verweist zur Begründung der Gesetzesänderung ausdrücklich auf ein Bundesgerichtsurteil, mit welchem noch unter dem Regime der aStPO gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) einer Person die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, in einem gegen Polizeibeamte angestrebten Verfahren wegen Körperverletzung (BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1 f.). Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist allerdings auch hier gemäss dem Willen des Gesetzgebers, die Bedürftigkeit der Antrag stellenden Person sowie die Nichtaussichtslosigkeit der Strafklage (Botschaft zur Änderung der StPO, in: BBl 2019 6697 S. 6734 f.).
2.4.3 In bereits hängigen Verfahren ist grundsätzlich das neue Recht anzuwenden (Art. 448 Abs. 1 StPO). Es steht dem Beschwerdeführer damit frei, gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO bei der Staatsanwaltschaft um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im von ihm angestrebten Verfahren gegen die requirierenden Polizeibeamten zu ersuchen. Die Staatsanwaltschaft kennt die bisherigen Ermittlungstätigkeiten in der beanzeigten Sache und wird ihren Entscheid auch mit Blick auf die Prozessaussichten treffen können. Da die Strafsache gegen den Beschwerdeführer zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden ist, ist gleichzeitig sichergestellt, dass das vom Beschwerdeführer gegen die Polizeibeamten angestrebte Strafverfahren bzw. zumindest die daraus gewonnenen Erkenntnisse Eingang in das gegenständliche Strafverfahren finden werden.
3.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und ist damit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings ist erst seit dem 1. Januar 2024 allein gestützt auf die StPO sichergestellt, dass auch das einzig Strafklage führende Opfer um unentgeltliche Prozessführung ersuchen kann. Ausserdem sind die im vom Beschwerdeführer angestrebten Strafverfahren gewonnen Erkenntnisse von Relevanz für das gegen ihn geführte Strafverfahren, so wäre beispielsweise eine übermässige Gewaltausübung der Polizeibeamten im Rahmen der vorgeworfenen Diensterschwerung zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich deshalb, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kosten zu verzichten. Ausserdem wird ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt, nachdem er seine prozessuale Bedürftigkeit belegt hat, und gleichzeitig festzustellen ist, dass für dieses Verfahren durchaus vertiefte Rechtskenntnisse notwendig sind. Der Verteidiger hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Diese wird grundsätzlich genehmigt, allerdings wird der Stundenansatz von CHF 250.– auf den für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatz von CHF 200.– reduziert. Über einen allfälligen Rückerstattungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist mit dem Entscheid in der Sache zu befinden. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden umständehalber keine Gerichtskosten erhoben.
Die amtliche Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'333.30 und ein Auslagenersatz von CHF 28.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 104.80, aus der Gerichtskasse bezahlt. Eine allfällige Rückforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.