Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2023.112

 

ENTSCHEID

 

vom 24. März 2024   

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard     

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn,

Postfach 114, 4543 Deitingen

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug                                                Beschwerdegegner

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafgerichts

vom 28. Juni 2023

 

betreffend Verwahrung

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 12. November 1998 wegen mehrfacher versuchter, teilweise qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher versuchter und vollendeter, teilweise qualifizierter sexueller Nötigung sowie mehrfacher versuchter Nötigung zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Der Vollzug wurde aufgeschoben und der Beurteilte in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen. Der Beschwerdeführer flüchtete im Sommer 1999 aus dem Massnahmenvollzug und wurde in Barcelona rückfällig. 

 

Die spanische Gerichtsbarkeit verurteilte ihn mit Urteil des Tribunal Supremo in Madrid vom 15. Juni 2001 in zweiter Instanz wegen qualifizierten sexuellen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, welche in Spanien vollzogen wurde. Am 5. September 2011 erfolgte die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Schweiz, wo er sich seither im stationären Massnahmenvollzug befindet.

 

Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV) verlängerte als Vollzugsbehörde die stationäre therapeutische Massnahme letztmals mit Entscheid vom 22. Januar 2021 um zwei Jahre (BGer 6B_1190/2021 vom 28. März 2022). Die Massnahme wurde zuletzt im Massnahmenzentrum (MZ) E____ vollzogen. Dieses stellte den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 dem SMV zur Verfügung. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. Januar 2023 in Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

 

Der SMV hob am 24. Januar 2023 die stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit per 30. Januar 2023 auf und beantragte beim Strafgericht die Anordnung der Verwahrung (Vorakten S. 3103, 3105). Gestützt auf die forensisch-psychiatrische Begutachtung durch PD Dr. B____ vom 1. Mai 2023 und dessen Aussagen in der Gerichtsverhandlung ordnete das Strafgericht am 28. Juni 2023 die Verwahrung des Beschwerdeführers per 30. Januar 2023 an.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26. Juli 2023, mit der der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und das Absehen von einer Verwahrung beantragt. Die Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung vom 30. August 2023) und der SMV (Eingabe vom 29. September 2023) ersuchen je um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 5. Oktober 2023 repliziert. Das Beschwerdegericht holte im Weiteren den Therapiebericht der Forensischen Psychiatrie Solothurn vom 9. November 2023 und die Führungsberichte der JVA Solothurn vom 15. November 2023 und 13. Dezember 2023 ein. Zu diesen Berichten hat der Beschwerdeführer am 21. November 2013 Stellung genommen.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), der in Form eines Beschlusses (vgl. Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu ergehen hat und mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten ist (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 167 E. 2.3; BGE 141 IV 396 E. 3 f.).

 

Seit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2024 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts als Rechtsmittel nicht mehr die Beschwerde, sondern die Berufung vorgesehen (Art. 398 Abs. 1 StPO in der Fassung von AS 2023 S. 468). Der angefochtene Entscheid ist jedoch im Jahr 2023 ergangen. Gemäss der Übergangsbestimmung für Rechtsmittelverfahren (Art. 453 Abs. 1 StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO ergangen sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. In sinngemässer Anwendung auf die Änderung von Art. 398 StPO ist daher das bisherige, im Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids geltende Rechtsmittelverfahren anwendbar. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung ergehen selbstständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7; AGE BES.2016.91 vom 13. Dezember 2016 E. 1.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/‌Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Beschwerdegericht beschliesst nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition.

 

1.3      Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft haben mit Eingabe vom 21. bzw. 30. August 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

 

2.

2.1      Das Strafgericht verneinte zunächst die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme, welche aufgrund des subsidiären, Ultima-ratio-Charakters der Verwahrung gegenüber dieser Vorrang beanspruche. Gestützt auf die frühere Begutachtung von PD Dr. C____ und die aktuelle Begutachtung von PD Dr. med. B____ vom 1. Mai 2023 sei weiterhin von einer, wenn auch abgemilderten, Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen mit heterogen festgestellten Defiziten bezüglich Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen sowie exekutiver Funktionen sowie von einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung (compulsive sexual behaviour disorder) mit sadistischen Tendenzen auszugehen. Nach wie vor sei eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf schwerwiegende Sexualstraftaten gegeben. Der Therapieverlauf im MZ E____ sei ungenügend. Trotz eines kritischen Zwischenfalls (private Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin der Soziotherapie am 28. November 2021) sei dem Beschwerdeführer die Progressionsstufe A bewilligt worden. Danach seien ungünstige Verhaltensänderungen beobachtet worden (unter anderem Installation der Dating App «Badoo» und danach impulsives Verhalten, private Kontaktaufnahme mit Physiotherapeutin vom 10. November 2022, danach Abstreiten und Verweigerung der Aufarbeitung des Vorfalls). Der Verlauf sei seit Oktober 2022 als bedenklich zu beurteilen. Vom erarbeiteten Risikoprofil gehe eine ungenügende deliktspräventive Wirkung aus. Nach der schlüssigen Beurteilung des Gutachters B____ seien die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der stationären Massnahme ungünstig. Es stehe keine risikorelevante Ansprechbarkeit bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers innerhalb der nächsten 5 Jahre in Aussicht, weshalb die Massnahmefähigkeit verneint werden müsse.

 

Sodann erachtete das Strafgericht die Voraussetzungen für eine Verwahrung als gegeben. Die sog. Katalogtat liege mit der mehrfachen versuchten, teilweise qualifizierten Vergewaltigung und der mehrfachen versuchten und vollendeten, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung vor. Der Beschwerdeführer sei damals äusserst brutal und rücksichtslos vorgegangen, die Frauen seien ihm buchstäblich ausgeliefert gewesen und hätten Todesängste ausgestanden. Er habe teils ein Messer eingesetzt und die Frauen damit regelrecht terrorisiert. Die anhaltende psychische Störung von erheblicher Schwere und ihre Konnexität mit der Anlasstat seien zu bejahen. Mit der Verneinung der Massnahmefähigkeit seien die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Der Schutz der Allgemeinheit könne mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff nicht erreicht werden. Vom Beschwerdeführer gehe eine grosse Gefahr für schwerwiegende Delikte aus. Der Freiheitsanspruch des seit vielen Jahren eingewiesenen Beschwerdeführers habe gegenüber den Schutzinteressen der Öffentlichkeit zurückzutreten.

 

2.2      Der Beschwerdeführer kritisiert, dass man ihn mit der Verwahrungsanordnung aufgegeben und ihm keinerlei Perspektiven gelassen habe. Das künftige Verhalten eines Menschen lasse sich nie zuverlässig voraussagen, zumal die Taten fast 25 Jahre zurücklägen. Sein Rückfallrisiko werde aufgrund der Vorgeschichte statistisch gesehen immer stark erhöht bleiben. Wichtig seien daher die alltagspraktischen Erfahrungen und die Tatsache, dass nach einer Therapiedauer von über zehn Jahren immer noch unklar sei, inwieweit er die Therapieinhalte und deliktprotektiven Verhaltensweisen habe verinnerlichen können. Es sei immer wieder betont worden, dass Veränderungen und Verbesserungen nur im Rahmen einer Erprobung mit grösseren Freiheitsgraden und damit einhergehenden externen Stimuli und Belastungen verlässlich beurteilt werden könnten. Mangels solcher Lockerungen könne noch immer keine wirklich verlässliche Prognose gestellt werden.

 

Bei den Vorkommnissen mit der Physiotherapeutin vom November 2022 habe es sich nicht um ein Anbaggern, sondern um eine soziale Kontaktaufnahme gehandelt. Der Beschwerdeführer habe die Zurückweisung anstandslos akzeptiert. Sein Verhalten bei der Aufarbeitung des Geschehens könne als Angst vor negativen Konsequenzen interpretiert werden. Er habe immer versucht, ausserhalb der Anstalt Freundschaften aufzubauen. Eine Frau anzusprechen oder zu vergewaltigen seien zwei verschiedene Dinge. Auch das Herunterladen der App «Badoo» könne in diesem Kontext gesehen werden. Aus dem Ergänzungsgutachten von PD Dr. C____ vom 31. Dezember 2020 ergäben sich deutliche Fortschritte während der Massnahme in den letzten Jahren (seit 2011), wonach eine Verwahrung nicht sinnvoll bzw. notwendig erscheine. Insgesamt fehle die ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer weiteren Straftat. Seine Delikte lägen sehr weit zurück. Das Unrecht seiner Taten sei längst gesühnt. Die Vollzugsbehörde blockiere den gesetzlich vorgesehenen Stufenvollzug seit Jahren. So seien bereits gemäss Gutachten von Frau Prof. D____ vom 23. September 2015 grundlegende Vollzugsöffnungen zu vertreten gewesen, sobald sich die bis dann erzielten Fortschritte nach einem neuerlich durchlaufenen ASAT-Training vertieft und erweitert hätten. Indes seien ihm die empfohlenen Vollzugsöffnungen nach Bestehen des Trainings jahrelang hartnäckig verweigert worden.

 

Die Lockerungsphase sei ein fixer Bestandteil einer stationären Massnahme. Im Gutachten von PD Dr. C____ vom 31. Dezember 2020 werde aufgezeigt, dass anhand des bisherigen teilweise positiven Verlaufs und der weiteren Fortschritte während der vorausgehenden knapp zwei Jahre zu erwarten sei, dass sich – bei positivem Verlauf der Lockerungen – die Legalprognose innerhalb der nächsten fünf Jahre noch wesentlich verbessern würde. Indes sei die Zusammenarbeit im MZ E____ von Anfang an belastet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich dort nicht willkommen gefühlt. Daher sei es vorliegend sinnvoll, den Beschwerdeführer in der JVA Solothurn zu belassen und ihm von dort aus die nötigen Lockerungen zu gewähren (Vollzugsstufe 7). Weiter sei gemäss Gutachten von PD Dr. B____ ab einem Alter von 55 Jahren von einer deutlichen Abnahme des Rückfallrisikos für Vergewaltigungstaten auszugehen. Dies sei beim bald 50-jährigen Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Eine Verwahrung vor dem Hintergrund der bereits ausgestandenen Haftdauer, der Eingriffsintensität und des bisherigen mangelhaften Vollzugs würde sich als absolut unverhältnismässig erweisen.

 

3.

3.1      Nach Art. 62c Abs. 1 StGB ist eine Massnahme aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. a), die Höchstdauer nach den Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (lit. b) oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit. c). Nach Art. 62c Abs. 4 StGB kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, wenn bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (Rückfallprognose). Weitere Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 2 lit. b StGB bilden eine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere, mit der die Anlasstat in Zusammenhang stand und auf welcher die Rückfallprognose beruht, sowie der Umstand, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

 

Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich bei der nachträglichen Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse. Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 167 E. 1.7 f.; BGer 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 218). In den Kommentierungen wird dargelegt, dass es sich bei der nachträglichen Verwahrung um eine ultima ratio handelt, die rein sichernden Charakter hat (Trechsel/Pauen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 62c N 9; Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 40; Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 64 N 8). Die Massnahme muss eine effektive, wesentliche Verbesserung der Störung erwarten lassen. Ihr Scheitern darf aber nicht leichthin angenommen werden (Heer, a.a.O., Art. 62c N 18, Art. 64 N 110a). Unbehandelbarkeit kann dann erfüllt sein, wenn bereits ein seriöser Behandlungsversuch unternommen wurde, aber gescheitert ist (Trechsel/Pauen, a.a.O., Art. 64 N 11 mit Hinweis auf BGer 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.3.1). Die Verwahrung setzt die ernsthafte Erwartung weiterer Delinquenz in der Art der Anlasstat voraus. Verlangt wird damit eine qualifizierte Gefährlichkeit, welche bei einer hohen Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter gegeben ist (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 64 N 46 ff.; Trechsel/Pauen, a.a.O., Art. 64 N 8).

 

3.2      Das Strafgericht ist zwar vom Fortbestehen einer schweren psychischen Störung und von einer Rückfallgefahr für schwerwiegende Sexualdelikte ausgegangen, hat jedoch die Massnahmenfähigkeit des Beschwerdeführers verneint. Die Weiterführung der stationären Massnahme sei nicht erfolgsversprechend, so dass der Sicherungszweck nur mittels Verwahrung erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, dass er nie Vollzugslockerungen erhalten habe und genau deshalb noch immer keine wirklich verlässliche Prognose gestellt werden könne. Die Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a bzw. das Erfordernis für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 respektive Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, dass weitere Taten «ernsthaft» zu erwarten sein müssen, sei unter den gegebenen Umständen nicht gegeben.

 

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass insbesondere zuletzt entsprechende Absichten für Lockerungen umgesetzt worden wären. Gemäss Vollzugsbericht vom 8. November 2021 wurde eine Lockerung in die Progressionsstufe A befürwortet, um zu testen, ob die Therapiefortschritte, die weder als internalisiert noch als nachhaltig eingeschätzt wurden, auch bei Öffnungen fortbestehen. Nach mehreren kritischen Vorkommnissen wurde am 14. Dezember 2021 der Antrag für die Progressionsstufe A aber sistiert. Ein Jahr später wurde wiederum beantragt, Vollzugslockerungen zu gewähren (Antrag auf Gewährung der Progressionsstufe A vom 5. Oktober 2022). Kurz danach und bevor diese gewährt werden konnten, kam es zu weiteren kritischen Vorfällen. Die Vorfälle sind vor dem Hintergrund der Transparenz und Offenheit zu beurteilen, welche für den erfolgreichen Verlauf von Vollzugslockerungen vorausgesetzt werden, damit das Erlebte und sich abzeichnende Risiken, die zu Rückfällen führen könnten, rechtzeitig besprochen und bearbeitet werden können. Ausgehend von diesem Anspruch durften die Vor­instanzen es als ungünstig werten, dass der Beschwerdeführer auf seinem Smartphone WhatsApp-Chatverläufe, Anruflisten sowie einige Mediendateien vor dem 8. Oktober 2022 gelöscht hatte. Da beim Aufbau von Kontakten mit der Aussenwelt die begründete Vorsicht geboten ist, dass es nicht zu Gefährdungen der neuen Bekanntschaften kommt, durften die Vor­instanzen die fehlende Transparenz auch bezüglich der Dating-App «Badoo» bemängeln. Zwar dient diese App zunächst der Kontaktanbahnung auf virtuellem Wege. Sobald es jedoch zu einem Treffen zwischen den Vermittelten in der wirklichen Welt kommt, besteht wieder das genannte Vorsichtsbedürfnis, womit der vor­instanzliche Anspruch auf Transparenz und Offenheit klar legitimiert wird. Wenn nun schon die Ankündigung von entsprechenden Lockerungen den Beschwerdeführer zu kritischem Verhalten veranlasst, dann ist es nachvollziehbar, dass die entsprechende Durchführung noch problematischer wäre und schon gar nicht erst damit begonnen wird.

 

Sodann muss festgestellt werden, dass das aktuelle Gutachten vom 1. Mai 2023 mit Blick auf Risikomanagementsysteme und die bisherigen Therapiefortschritte bei langjähriger Massnahmendauer eine therapeutische Ansprechbarkeit/Beeinflussbarkeit und damit die Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der nächsten 5 Jahre überzeugend und schlüssig verneint.

 

3.3      Was den Vorfall mit der Physiotherapeutin vom 10. November 2022 betrifft (Abschlussbericht MZ E____ vom 11. Januar 2023 S. 6), muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass es auch andere Vorfälle gegeben hat. So wurde die heimliche Kontaktaufnahme zu einer jungen Praktikantin in der JVA Solothurn im Januar 2020 bereits in früheren Verfahren bemängelt (AGE BES.2021.26 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; VD.2020.44 vom 15. Juli 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf Bericht der JVA Solothurn vom 2. März 2020; BGer 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.7.2). Sodann ist es am 28. November 2021 zu einer privaten Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin der Soziotherapie im MZ E____ gekommen. Auch dieser Vorfall ist im Kontext der Feststellung zu werten, wonach sich der Beschwerdeführer wiederholt unehrlich, intransparent und manipulativ gezeigt habe (Abschlussbericht MZ E____ vom 11. Januar 2023 S. 2; E-Mail der Abteilung Sozialtherapie des MZ E____ vom 7. Dezember 2021, Vorakten S. 2794). Wesentlich für die Würdigung sind dabei weniger die Kontaktaufnahmen an sich als deren Heimlichkeit bzw. das Drängen und Insistieren, welches im Interesse der Vermeidung von Rückfällen zu Recht beanstandet wird. Immer wieder wird in praktisch sämtlichen Berichten erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich intransparent und widersprüchlich gezeigt und sogar auf deliktnahes bzw. paralleles Verhalten wie Leugnen, Manipulation, Druckaufbau auf das Gegenüber etc. zurückgegriffen habe.

 

Es fällt ebenfalls auf, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben sehr auf das Gutachten von PD Dr. med. C____ fokussiert, das aber zu einem früheren Zeitpunkt Geltung hatte. Das vorliegend relevante aktuelle Gutachten von PD Dr. med. B____ vom 1. Mai 2023 setzt sich mit der vorgutachterlichen Beurteilung ebenfalls auseinander und stellt fest, dass hinsichtlich des Massnahmenverlaufs ein zunächst zögerlich fortschreitender Veränderungsprozess festzuhalten sei, der sich jedoch aufgrund wiederholter kritischer bzw. deliktrelevanter Ereignisse und sich daran anschliessender Interaktionsmuster des Beschwerdeführers als zu optimistisch herausgestellt habe. Die Vor­instanz hat den Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung einlässlich befragt (Verhandlungsprotokoll S. 4-10) und seine Ergebnisse ausführlich und zutreffend gewürdigt (angefochtener Beschluss E. 8, S. 7-19). Auch in Bezug auf die Rückfallgefahr erweist sich die strafgerichtliche Würdigung als zutreffend. Wie dem Gutachten von PD Dr. B____ (S. 120) zu entnehmen ist, besteht (im Vergleich mit einem typischen Sexualstraftäter) ein mehrfach erhöhtes Risiko für Rückfälle. Es ergebe sich aus psychiatrischer Sicht in einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bei einer sofortigen Entlassung aus dem bisherigen Setting mittel- und langfristig ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute sexuelle Übergriffe. Die vor­instanzliche Annahme einer hohen Rückfallgefahr erweist sich demnach als begründet.

 

Der Beschwerdeführer ist heute 50 Jahre alt. Sein Alter wurde im Gutachten vom 1. Mai 2023 (S. 111, 122) und von der Vorinstanz (Beschluss S. 6) gewürdigt. Es vermag das vorliegende Ergebnis nicht zu verändern.

 

3.4      Zur Verhältnismässigkeit der Massnahme ist auszuführen, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um dem Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung angedeihen zu lassen. So wurde dem Beschwerdeführer mittels Entscheiden des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht BES.2016.170 vom 23. Juni 2017 und BES.2019.81 vom 19. September 2019 die Dauer der jeweiligen Massnahmeverlängerung verkürzt. Damit wurde unter anderem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen und dem Beschwerdeführer Chancen gewährt. Sodann hiess das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht seinen Rekurs gegen die verweigerte Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug mit Entscheid VD.2020.44 vom 15. Juli 2020 gut, was zur Verlegung ins MZ E____ führte. Anschliessend erwog das Beschwerdegericht, dass die Störung des Beschwerdeführers nicht leicht zu behandeln ist und die Behandlung zahlreiche Entwicklungsschritte voraussetzt, die dem Beschwerdeführer nicht immer leichtfallen (AGE BES.2021.26 vom 30. Juni 2021 E. 3.5).

 

Zweifellos sind die Institutionen im Massnahmenvollzug an ihre Grenzen gestossen, gerade auch wegen der anspruchsvollen Ausgangslage und der nicht leicht zu behandelnden Störung des Beschwerdeführers. Dieses Dilemma kommt etwa im Therapiebericht vom 9. November 2023 zum Ausdruck welcher eine themenbezogene therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer weiterhin für möglich hält, aber auch darauf hinweist, dass eine solche Therapiesituation im bereits sehr langdauernden Vollzugsverlauf schon in der Vergangenheit erreicht worden ist, ohne dass sich in der weiteren Behandlung in einem offenen Setting die positive Entwicklung fortsetzte. Im Führungsbericht vom 15. November 2023 werden wiederholt kritische Verhaltensmuster aufgezeigt, weshalb von einer wenig nachhaltigen Veränderungshaltung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Er habe nach all seinen gewonnenen Erfahrungen sein grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber Frauen grundsätzlich nicht verändern können. Angesichts der vorliegend drohenden Delikte und dem Scheitern der Massnahme gibt es tatsächlich kein milderes Mittel mehr als die Verwahrung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Nur so kann derzeit dem hohen Risiko eines Rückfalls schwerwiegender Sexualstraftaten begegnet werden.

 

3.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den mehrfachen schweren Sexualstraftraten gemäss Urteil vom 12. November 1998 Anlasstaten für die Verwahrung des Beschwerdeführers gegeben sind. Sodann liegt aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 1. Mai 2023 eine schwere psychische Störung vor, die mit den Anlasstaten in Zusammenhang steht. Die Störung wurde über Jahre mit einer therapeutischen Massnahme behandelt. Die sachverständige Beurteilung und der unglückliche, von Rückschlägen geprägte Vollzugsverlauf führen zum Schluss, dass die therapeutische Massnahme aus heutiger Sicht kaum mehr zu einer massgeblichen Verbesserung führen würde und daher zu Recht beendet wurde. Die Rückfallgefahr für schwere Sexualdelikte im Falle einer Freilassung hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten als hoch eingeschätzt. Dieses Urteil erweist sich im Beschwerdeverfahren als zutreffend, so dass der vorinstanzliche Beschluss zu bestätigen ist.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig würde. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. Die amtliche Verteidigung hat einen Aufwand von 21:20 Stunden und Auslagen von CHF 106.85 geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Alle Aufwendungen fallen ins Jahr 2023 und werden zum entsprechenden Mehrwertsteuersatz von 7,7 % abgerechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 106.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 336.75, somit total CHF 4'710.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Gutachter PD Dr. med. B____

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.