Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.123

 

ENTSCHEID

 

vom 8. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. August 2023

 

betreffend Verfahrenstrennung

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 wurde das unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren gegen B____ vom Verfahren VT.[...] gegen den Mitbeschuldigten A____ abgetrennt. Dagegen hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24. August 2023 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die Verfügung vom 15. August 2023 sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. Mit Stellungnahme vom 27. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat innert Frist nicht repliziert.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Die vorinstanzliche Abtrennungsverfügung wurde damit begründet, dass sich beim umfangreichen Verfahren VT.[...]mit zahlreichen weiteren involvierten Parteien weitere Verfahrenshandlungen aufdrängten, während das Verfahren gegen B____ spruchreif sei. Um alle Verfahren zügig weiterführen / abzuschliessen zu können, seien die Verfahren VT.[...] und VT.[...] getrennt zu führen.

 

2.2      Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO würden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft zur Debatte stehe. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit diene der Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs, der Garantie einer wirksamen Verteidigung, dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, der Gewährleistung der Unschuldsvermutung, dem Grundsatz der Verfahrensfairness und der Garantie des unabhängigen Richters. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bestehe namentlich darin, dass er als Mitbeschuldigter gleich behandelt und beurteilt werde und dass er vom Verfahren des Mitbeschuldigten B____ nicht ausgeschlossen werde, sondern seine Verteidigungsrechte wahren könne. Es bestehe die Gefahr, dass Gleiches durch die Verfahrensabtrennung ungleich beurteilt werde und sich das Gericht nicht mehr auf die Argumentation des Beschwerdeführers einlasse, sondern gleich entscheide wie bei B____. Das erste der beiden gefällten Urteile stelle somit ein Vorurteil des zweiten dar, was die Garantie des unbefangenen, unabhängigen und unparteiischen Richters wie auch die Garantie der Unschuldsvermutung verletze. Als einzigen Grund für die Verfahrenstrennung gebe die Beschwerdegegnerin an, dass das Verfahren von B____ spruchreif sei. Dies stelle für sich allein aber keinen Grund für eine Verfahrenstrennung dar. Auf das Beschleunigungsgebot könne sich die Beschwerdegegnerin nicht berufen, da dies ein Schutzrecht der beschuldigten Personen sei. Eine unmittelbar bevorstehende Verjährung werde von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung stünden Verfassungs- und Konventionsgrundsätze (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK) entgegen, welche ein allfälliges Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung bei weitem überwiegen würden.

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, sie führe seit September 2017 ein umfangreiches Strafverfahren gegen den Beschuldigten A____, unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Geldwäscherei, Urkundenfälschung und zahlreicher weiterer Delikte. Ermittlungen im Zusammenhang mit einem grossangelegten Anlagebetrug, der aus der Türkei organisiert worden sei, hätten gezeigt, dass der Beschuldigte diverse Firmen und Geschäftskonten für die Abwicklung der Betrugsmasche bzw. die Geldwäschereihandlungen zur Verfügung gestellt und gegen Provision dafür gesorgt habe, dass die Gelder in die Türkei zurückgeführt worden seien. Durch die umfangreichen Ermittlungen in diesem Deliktskomplex habe die Staatsanwaltschaft B____ identifizieren können und in der Folge ein aufwendiges Untersuchungsverfahren gegen letzteren geführt, das sie am 15. September 2023 mit Anklageerhebung abgeschlossen habe. Es handle sich bei beiden Verfahren um komplexe Strafverfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität, welche sich in einem einzigen Deliktskomplex (Anlagebetrug) überschneiden würden. Den Beschuldigten A____ und B____ würden zahlreiche weitere, voneinander komplett unabhängige Delikte vorgeworfen, welche in keinem Zusammenhang stünden und in welche dutzende weitere Mitbeschuldigte involviert seien. Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit seien die Straftaten im Zusammenhang mit dem Deliktskomplex Anlagebetrug («[...]») gemeinsam verfolgt und sämtliche Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen unter Wahrung der entsprechenden Parteirechte einheitlich durchgeführt worden. Die beschuldigten Personen hätten in diesem Verfahrenskomplex vollumfängliche Akteneinsicht gehabt und seien zu allen Tatvorwürfen befragt worden. Die Staatsanwaltschaft habe die gesamte Untersuchung gegen B____ schliesslich abgeschlossen und damit auch die Untersuchung im Verfahrenskomplex Anlagebetrug. Dieser sei für alle involvierten Personen anklagereif.

 

Der Beschuldigte A____ befinde sich seit dem 31. Oktober 2023 wieder in Untersuchungshaft. Die ihm neu vorgeworfenen Delikte stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten B____. Aufgrund der Vielzahl involvierter Personen, der Komplexität des laufenden Wirtschaftsstrafverfahrens, welches ca. 150 Faszikel umfasse, und der zahlreichen Tatvorwürfe gegen A____, sei zu erwarten, dass aufwändige und zeitintensive Ermittlungshandlungen durchgeführt werden müssten. Hingegen sei das Verfahren gegen den Beschuldigten B____, das insgesamt 28 Faszikel bzw. rund 50 Ordner Verfahrensakten umfasse, bereits abgeschlossen und seit dem 15. September 2023 beim Strafgericht hängig. Der Beschuldigte B____ befinde sich in Sicherheitshaft. Auch B____ würden weitere Delikte vorgeworfen, welche keine Berührungspunkte zum Verfahren von A____ aufweisen würden. Mitangeklagt seien zwei weitere Beschuldigte, deren Verfahren sich ebenfalls erheblich verzögern würde, ohne dass dafür sachliche Gründe vorliegen würden.

 

Die geltend gemachten Befürchtungen wegen zwei unterschiedlichen Urteilen seien unberechtigt, da die beschuldigten Personen während der Untersuchung zu allen Vorwürfen befragt worden seien und vollumfängliche Teilnahmerechte gehabt und auch wahrgenommen hätten. Von den beschuldigten Personen seien daher keine neuen Schuldzuweisungen zu erwarten. Eine erneute Befragung anlässlich der Strafgerichtsverhandlung sei schliesslich nicht mehr zwingend erforderlich, da am 6. April 2022 eine umfassende Konfrontationseinvernahme mit A____ und B____ stattgefunden habe. Auch bei einer gemeinsamen Beurteilung könnte nicht zwingend eine inhaltliche Übereinstimmung der Urteile erwartet werden, da derselbe Sachverhalt für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich zu beurteilen sei. Die Mittäterschaft in einem einzigen Deliktskomplex rechtfertige somit in diesem Fall keine weiteren Verzögerungen im nun abgeschlossenen Verfahren B____. Würde man die Verfahren, die sich in unterschiedlichen Verfahrensstadien befänden, nicht trennen, so wären zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt über 400 Ordner Akten und mehrere hundert Anzeigen, die grösstenteils in keinem Zusammenhang stünden, ans Gericht zu überweisen. Dazu komme, dass die beschuldigten Personen in den verschiedenen Deliktskomplexen mit zahlreichen weiteren Personen zusammengewirkt hätten und diese Verfahren folglich auch noch hinzukommen müssten. Dass die Untersuchung gegen A____ nicht abgeschlossen werden könne, sei alleine dem Umstand geschuldet, dass ihm in zahlreichen Deliktskomplexen weitere Straftaten vorgeworfen würden, die Gegenstand laufender Ermittlungen seien.

 

2.4     

2.4.1   Art. 29 StPO nennt den Grundsatz der Verfahrenseinheit, welcher (unter anderem) besagt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1). Art. 30 sieht als Ausnahmeregelung vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.

 

Einen sachlichen Grund für die Verfahrenstrennung stellt unter anderem die Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (Urteile BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.4; 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4; 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.2; 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Art. 5 Abs. 2 StPO ordnet zudem eine vordringliche Durchführung der Verfahren an, in denen sich eine beschuldigte Person in Haft befindet. Lehre und Rechtsprechung wenden das Erfordernis der zügigen Verfahrenserledigung auf die Frage der Zulässigkeit der Verfahrenstrennung an: Befindet sich eine beschuldigte Person in Untersuchungshaft, deren Verfahren durch eine Verfahrenstrennung vorangetrieben werden könnte, was schliesslich eine frühere Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Folge hätte, kann eine Verfahrenstrennung angezeigt sein. Nicht die Untersuchungshaft selbst kann dabei als sachlicher Grund herangezogen werden, sondern die Wahrung des Beschleunigungsgebots oder der Grundsatz der Prozessökonomie können in solchen Verfahrenskonstellationen die Verfahrenstrennung rechtfertigen. In einem Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann sich eine Verfahrenstrennung aufdrängen, wenn die Verfahrensdauern der beschuldigten Personen sehr unterschiedlich und die Verfahren ungleich weit fortgeschritten sind (Hasani Ylber, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, 2023, Rz. 563-565).

 

2.4.2   Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenstrennung mit den verschiedenen Verfahrensstadien begründet, in welchen sich die zu trennenden Verfahren befinden. Das Verfahren gegen B____ sei spruchreif, während sich im ihn nicht betreffenden Verfahren gegen A____ noch zahlreiche weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen würden. Mit Anklageschrift vom 15. September 2023 wurde die Anklageschrift betreffend B____ zusammen mit den zugehörigen Akten ans Strafgericht überwiesen. Gemäss Auskunft des Strafgerichts umfasst die Anklageschrift gegen B____ diverse Punkte und verschiedene Rechtsgebiete: Es werden ihm gewerbs- und bandenmässige Geldwäscherei, Teilnahme an gewerbs- und bandenmässigem Betrug, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie, mehrfache Urkundenfälschung, Bestechung, Begünstigung, Anstiftung zum Amtsmissbrauch, mehrfache Fälschung von Ausweisen, gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Er ist bereits seit dem 15. Juni 2021 inhaftiert; aktuell befindet er sich wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Sicherheitshaft. Neben B____ werden in der genannten Anklage zwei weitere Beschuldigte behandelt, welche jedoch offensichtlich nichts mit den auch A____ zur Last gelegten Delikten zu tun haben. Ihnen werden mehrfaches Sich bestechen lassen und Begünstigung bzw. mehrfaches Sich bestechen lassen, Amtsmissbrauch, mehrfache Begünstigung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Gewaltdarstellung und mehrfache Pornografie vorgeworfen. Die Akten dieses Verfahrens umfassen 55 Ordner inkl. 2 USB-Sticks und 36 Separatbeilagenordner inkl. 6 USB-Sticks und 1 CD. Die Hauptverhandlung soll am 13. Mai 2024 stattfinden und ist auf 12 Tage angesetzt.

 

A____ wurde am 31. Oktober 2023 ‒ nach 2017 und 2019 zum wiederholten Mal ‒ in Untersuchungshaft genommen, und die dagegen erhobene Haftbeschwerde wurde durch die Beschwerdeinstanz wie auch das Bundesgericht abgewiesen (AGE HB.2023.43 vom 7. Dezember 2023; BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024). Die Beschwerdeinstanz hat unter anderem Fortsetzungsgefahr angenommen, da Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung ‒ wie bereits früher geschehen ‒ bei laufendem Strafverfahren erneut delinquiere. Es wurde erwogen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Art von Wirtschaftsdelikten unter Nutzung eines nicht leicht zu entwirrenden Firmengeflechts und der Involvierung zahlreicher Personen bringe einen ausserordentlich grossen Abklärungsaufwand mit sich, und durch die anhaltende Delinquenz mit stets neuen Strafuntersuchungen verzögere sich der Abschluss der bereits hängigen Verfahren erheblich (E.3.4.4).

 

Der Abschluss dieses neuen Verfahrens kann vor dem Hintergrund der gebotenen Verfahrensbeschleunigung für die Beschuldigten im spruchreifen Anklagekomplex nicht abgewartet werden. Insbesondere aufgrund der bestehenden Sicherheitshaft von B____ war daher eine Verfahrenstrennung geboten. Dass das Verfahren in Sachen B____ spruchreif ist, während jenes in Sachen A____ noch auf unbestimmte Zeit andauern wird, wird von der Staatsanwaltschaft somit zu Recht als Grund für eine Verfahrenstrennung geltend gemacht, und die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenstrennung ist nicht zu beanstanden.

 

2.4.3   Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Literatur als sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung auch genannt wird, dass wegen einer grossen Zahl von Delikten und beschuldigten Personen eine gemeinsame Bewältigung rein faktisch Schwierigkeiten bereiten würde (Schlegel, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 30 N 4). Eine Verfahrenstrennung liesse sich daher in casu auch damit begründen, dass mehrere grosser Deliktskomplexe mit zahlreichen Beteiligten vorliegen, wobei sich die Beschuldigten A____ und B____ nur von einem dieser Komplexe gemeinsam betroffen sind und die beiden in ihren weiteren Verfahren wiederum mit anderen Personen zusammengewirkt haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen, dass die gesamten Verfahrensakten mit einer Vielzahl von Beteiligten und tausenden von Anzeigen über 400 Ordner umfassen. Ohne Verfahrenstrennung wären mehrere Strafverfahren von diesem Umfang mit einer Vielzahl von Beteiligten in unterschiedlichen Konstellationen kaum zu bewältigen.

 

2.4.4   Dass die Beschuldigten B____ und A____ im sie beide betreffenden Sachverhalt nicht gleichzeitig beurteilt werden, ist beim Vorliegen einer nach Art. 30 StPO begründeten Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hinzunehmen. Den Bedenken der Verteidigung hinsichtlich der Teilnahmerechte hat die Staatsanwaltschaft zutreffend entgegengehalten, dass die – unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten A____ durchgeführte – Untersuchung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen und die Akten in Sachen B____ bereits dem Strafgericht übergeben worden sind. Im Unterschied zu einem von Beginn an getrennt geführten Verfahren oder einer Verfahrenstrennung in einem frühen Stadium der Untersuchung konnten der Beschuldigte und sein Verteidiger sich somit im gesamten Untersuchungsverfahren unter Wahrung der Parteirechte einbringen. Wenn auch die theoretische Möglichkeit von inhaltlich neuen Depositionen anlässlich der Hauptverhandlung besteht, so ist doch nicht mehr von einer wesentlichen Veränderung des Beweisergebnisses auszugehen. Den Bedenken der Verteidigung, wonach das zeitlich erste Urteil präjudiziell sei, ist zu entgegnen, dass das später urteilende Gericht nicht an ein bereits ergangenes Urteil gebunden ist. Jedem Beschuldigten sind die inkriminierten Tatbeiträge nachzuweisen, und die Strafzumessung hat ohnehin für jeden Beschuldigten gesondert zu erfolgen, da neben seinem Tatbeitrag auch die subjektive Komponente des Tatverschuldens und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigten sind.

 

2.4.5   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

 

3.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.– (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.