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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.127
BES.2023.128
ENTSCHEID
vom 13. Mai 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 15. August 2023
betreffend Verfahrenstrennung
Sachverhalt
Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 wurde das unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) von den Verfahren VT.[...], VT.[...] und VT.[...] gegen die Mitbeschuldigten B____, C____ und D____ abgetrennt. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügungen vom 15. August 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Verfahren gegen sämtliche Mitbeschuldigte einheitlich zu führen; alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. September 2023 wurden die Beschwerden BES.2023.127, BES.2023.128 und BES.2023.129 vereinigt und die amtliche Verteidigung bewilligt. In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2023 stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Nichteintreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Am 12. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer seine Replik eingereicht. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 2. Januar 2024 wurde das Verfahren BES.2023.129 vom vereinigten Verfahren BES.2023.127/BES.2023.128/BES.2023.129 abgetrennt. Mit Entscheid vom 8. Februar 2024 hat das Appellationsgericht die Beschwerde BES.2023.129 abgewiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht von den Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten B____ und C____ abgetrennt hat.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Abtrennungsverfügungen damit, dass sich bei den umfangreicheren Verfahren VT.[...] und VT.[...] weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen würden, während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer spruchreif sei. Ausserdem entziehe sich C____ dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden. Um alle Verfahren zügig weiterführen respektive abschliessen zu können, seien sie getrennt zu führen.
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. August 2023 ein, dass beim Vorwurf der Mittäterschaft der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) zu beachten sei. Mittäter hätten das Recht, an allen Beweiserhebungen und Verfahrenshandlungen der anderen Mitbeschuldigten teilzunehmen. Mit der Verfahrensabtrennung gingen diese Teilnahmerechte wie auch das Recht auf Einsicht in die Akten der anderen Verfahren verloren, da das Bundesgericht entschieden habe, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten in den jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung mehr zukomme. Durch die Verfahrenstrennung drohe ihm somit ein rechtlicher Nachteil und es bestehe die Möglichkeit, dass widersprüchliche Urteile gefällt würden (Ziff. 5). Nach Art. 30 StPO sei eine Verfahrenstrennung nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen zulässig und müsse die Ausnahme bleiben (Ziff. 6). Die Begründung der Staatsanwaltschaft nenne keine nach Art. 30 StPO zulässigen sachlichen Gründe und erweise sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Wenn die Staatsanwaltschaft als Motiv der Verfahrenstrennung angebe, alle Verfahren zügig weiterführen und abschliessen zu wollen, sei es nicht nachvollziehbar, warum sie dieses Ziel nicht mit einer gemeinsamen Verfahrensführung erreichen wolle und könne. Indem die Staatsanwaltschaft erkläre, dass sie das Verfahren gegen ihn als spruchreif erachte, während in den anderen Verfahren noch weitere Verfahrenshandlungen getätigt werden müssten, erwecke sie den Eindruck, die Untersuchung gegen die anderen sorgfältiger führen zu wollen und ihn vorzuverurteilen. Eine derart ungleiche Verfahrensführung fördere bewusst ungleiche und sich widersprechende Urteile über ein und denselben Sachverhalt, den die Beschuldigten gemäss dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft gemeinsam verwirklicht haben sollten. Er habe zu befürchten, dass er sich einen Sachverhalt entgegenhalten lassen müsse, der durch die weiteren Untersuchungshandlungen in den anderen Verfahren nachträglich abgeschwächt werden könnte, wodurch er ein weniger günstiges Urteil als seine Mitbeschuldigten erhalten würde. Zudem müsse er für eine wirksame Verteidigung die Möglichkeit haben, an den Verfahrenshandlungen in den anderen Verfahren mitzuwirken, was ihm mit der Verfahrenstrennung verunmöglicht werde (Ziff. 8). Soweit die Staatsanwaltschaft erwähne, dass C____ sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehe, sei darauf hinzuweisen, dass eine längere erfolglose Fahndung mit unbekanntem Aufenthaltsort zwar unter Umständen eine Verfahrenssistierung und alsdann – namentlich bei drohender Verjährung – eine Verfahrensabtrennung begründen könne. Derzeit zeige die Staatsanwaltschaft jedoch keine Absicht, das Verfahren gegen C____ zu sistieren (Ziff. 9). Sämtliche sachlichen Gründe sprächen gegen eine Verfahrenstrennung (Ziff. 10).
2.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2023 entgegen, dass sie seit 2017 respektive 2018 umfangreiche Strafverfahren gegen B____, C____ und D____ führe, die in verschiedenen, grundsätzlich voneinander unabhängigen Deliktskomplexen in unterschiedlicher Formation zusammengewirkt hätten. Lediglich an einem einzigen Deliktskomplex im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug sei auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen. Diesbezüglich seien die Ermittlungen gemeinsam, unter Wahrung der Teilnahmerechte und mit Gewährung vollständiger Akteneinsicht, geführt worden. B____, C____ und D____ würden allerdings eine Vielzahl an weiteren Delikten vorgeworfen, die nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun hätten (Ziff. 1.1). Die Staatsanwaltschaft sehe es deshalb als notwendig an, die Verfahren gegen die anderen von jenem gegen den Beschwerdeführer zu trennen. Hierfür bestünden sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO, insbesondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot. Die Untersuchung des Anlagebetrugs sei bereits abgeschlossen und für alle beschuldigten Personen anklagereif. Der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom 15. September 2023 könne auch der Tatbeitrag seiner Mitbeschuldigten entnommen werden. Sie seien allesamt eingehend befragt und konfrontiert worden; diesbezüglich stünden keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr an. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb B____, C____ und D____ bei einer Verfahrenstrennung ein günstigeres Urteil bekommen sollten. Sollte sich das Aussageverhalten der Beschuldigten ändern, müsse diesem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer verfüge über umfassende Einsicht in die Akten des Tatkomplexes «Anlagebetrug». Der Sachverhalt sei vollständig ermittelt und in der Anklageschrift vom 15. September 2023 mitsamt den Tatbeiträgen der Mitbeschuldigten detailliert dargelegt. Die Gefahr sich widersprechender Entscheide bestehe also nicht. Würde man die Verfahren, die sich alle in unterschiedlichen Stadien befänden, nicht trennen, wären zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt über 400 Ordner Akten und mehrere hundert Anzeigen, die grösstenteils in keinem Zusammenhang stünden, an das Gericht zu überweisen. Wie das Beschleunigungsgebot sowie das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot vor diesem Hintergrund gewahrt werden sollten, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die elementaren Verfahrensrechte des Beschwerdeführers könnten nur durch eine Verfahrenstrennung gewahrt werden (Ziff. 1.2). C____ entziehe sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft den Strafbehörden. Die Unerreichbarkeit eines Beschuldigten stelle einen sachlichen Grund für die Verfahrenstrennung dar – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft befinde und das Interesse an einem raschen Verfahrensabschluss höher zu gewichten sei als dasjenige an der Verfahrenseinheit. Gegen C____ seien bisher 402 Anzeigen erfasst worden; es handle sich um ein äusserst umfangreiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren, das an Umfang und Anzahl mitbeschuldigter Personen stetig zunehme. Ein Teil der Ermittlungen – etwa der Tatkomplex «Anlagebetrug», der den Beschwerdeführer betreffe – sei zwar abgeschlossen und anklagereif; weitere Zusammenhänge mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestünden allerdings nicht (Ziff. 2.2). Auch der Schwerpunkt der Ermittlungen gegen B____ liege bei Delikten, die nichts mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu tun hätten. Im Zentrum stehe das Zusammenwirken mit D____ und ihr undurchsichtiges Firmengeflecht. Zum Anlagebetrug sei er bereits befragt worden. In Anbetracht des Umfangs des Strafverfahrens gegen B____ und den immer noch laufenden Ermittlungen in weiteren Deliktskomplexen sei es auch in diesem Fall notwendig, die Verfahren zu trennen (Ziff. 2.3). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der sich aktuell in Sicherheitshaft befinde, zuwarten wolle, bis die Grossverfahren, die grösstenteils nichts mit seinem Verfahren zu tun hätten, abgeschlossen würden. Bei einem Verzicht auf die Abtrennung käme es zu einer erheblichen Verzögerung des seit dem 15. September 2023 am Strafgericht hängigen Verfahrens. Da Kollusions- und Fluchtgefahr bestünde, sei eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft nicht wahrscheinlich. Bei Haftsachen gelte ein besonderes Beschleunigungsgebot (Ziff. 3).
2.4 In seiner Replik vom 12. Dezember 2023 wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, dass die Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten bereits seit den Jahren 2017 und 2018 geführt würden; somit sei erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft nach mittlerweile sechs bis sieben Jahren Untersuchungsverfahren geltend machen wolle, dass diese Verfahren noch lange nicht anklagereif seien (Ziff. 1). Es sei geradezu paradox, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot als Grund für die Verfahrenstrennung bezeichne, während sie dieses Gebot in den seit 2017 und 2018 hängigen Verfahren offensichtlich missachtet habe. Der angestrebte Abschluss des Verfahrens gegen ihn sei zum Anlass zu nehmen, auch die Verfahren gegen die anderen abzuschliessen. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft stehe der Tatbeitrag seiner Mitbeschuldigten mit der Anklageschrift noch nicht fest; die abschliessende Beurteilung erfolge erst durch das Sachgericht. Die Beschuldigten widersprächen sich in einigen Fragen und belasteten sich gegenseitig; entsprechend sei die Gefahr gross, dass sich bei einer getrennten Anklage deutlich widersprechende Urteile ergeben könnten. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass das Strafverfahren keineswegs mit dem Abschluss des Vorverfahrens ende. Eine Befragung aller Beschuldigten vor dem Sachgericht sei zwingend notwendig; das Beweisverfahren sei noch lange nicht abgeschlossen. Ob die anderen Delikte, welche B____, C____ und D____ vorgeworfen würden, tatsächlich in keinem Zusammenhang zum Anlagebetrugskomplex stünden, lasse sich ohne Akteneinsicht nicht beurteilen (Ziff. 2). Die angebliche Unerreichbarkeit von C____ könne erst dann ein Grund für eine Verfahrenstrennung sein, wenn das Verfahren gegen ihn sistiert werde (Ziff. 4). Auch die Angaben zu den anderen Vorwürfen gegen B____ liessen sich nicht beurteilen. Bemerkenswert sei jedoch, dass die Staatsanwaltschaft das undurchsichtige und komplexe Firmengeflecht zwischen B____ und D____ im Zentrum der übrigen Vorwürfe sehe. Dieses Firmengeflecht sei gemäss Anklageschrift auch für die vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen im Anlagebetrugskomplex verwendet worden. Entsprechend sei die Angabe der Staatsanwaltschaft, wonach die weiteren Vorwürfe gegen B____ und D____ in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren gegen ihn stünden, gerade nicht zutreffend (Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft habe behauptet, für ihn eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren fordern zu wollen. Das Appellationsgericht habe in seinem Haftentscheid argumentiert, dass ihm eine Strafe von über fünf Jahren drohe. Sollten diese Einschätzungen zutreffend sein, hätte er ohnehin nichts zu verlieren, wenn die Staatsanwaltschaft noch etwas Zeit benötigen würde, um die Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten zur Anklage zu bringen (Ziff. 6).
2.5
2.5.1 Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) werden Straftaten unter anderem dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Art. 30 StPO sieht als Ausnahmeregelung vor, dass Strafverfahren aus sachlichen Gründen getrennt oder vereint werden können. Einen sachlichen Grund für die Verfahrenstrennung stellt beispielsweise die Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.4, 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.2, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung wenden ausserdem das Erfordernis der zügigen Verfahrenserledigung nach Art. 5 Abs. 2 StPO auf die Frage der Zulässigkeit der Verfahrenstrennung an: Befindet sich eine beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und könnte das Verfahren gegen sie durch eine Verfahrenstrennung vorangetrieben werden, was eine frühere Entlassung aus der Haft zur Folge hätte, kann eine Trennung angezeigt sein. Dabei wird nicht die Haft selbst als sachlicher Grund herangezogen, sondern die Wahrung des Beschleunigungsgebots oder der Grundsatz der Prozessökonomie. In Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann sich eine Verfahrenstrennung auch aufdrängen, wenn die Dauer der einzelnen Verfahren sehr unterschiedlich ist und die Verfahren ungleich weit fortgeschritten sind (Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Luzern, Zürich 2023, Rz. 563-565). Auch die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen kann eine Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertigen (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4).
2.5.2 Vorliegend wurde die Verfahrenstrennung vonseiten der Staatsanwaltschaft mit den verschiedenen Verfahrensstadien begründet: Während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer spruchreif sei, würden sich in den übrigen Verfahren noch zahlreiche weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen, wobei sich der Mitbeschuldigte C____ dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehe. Mit Anklage vom 15. September 2023 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am Strafgericht hängig gemacht. Er befindet sich seither in Sicherheitshaft; davor sass er seit dem 16. Juni 2021 in Untersuchungshaft. Die dagegen erhobenen Haftbeschwerden wurden zuletzt im November 2023 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr abgewiesen. Dabei wurde Kollusionsgefahr nicht in Bezug auf seine Mitbeschuldigten im Anlagebetrugsfall, sondern hinsichtlich dem potentiellen Opfer der ihm in der Anklageschrift vom 15. September 2023 ebenfalls vorgeworfenen Sexualdelikte angenommen (AGE HB.2023.41 vom 8. November 2023 E. 2.3.3).
Das Strafverfahren gegen C____, der sich derzeit auf der Flucht befindet, nimmt gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft an Umfang und Anzahl der mitbeschuldigten Personen stetig zu; ein Abschluss des Verfahrens scheint noch nicht absehbar. Abgesehen vom anklagereifen Anlagebetrug besteht dabei kein Zusammenhang zum Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Auch die Ermittlungen im Verfahren gegen B____ laufen weiter und betreffen Delikte, welche nichts mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu tun haben (Stellungnahme vom 9. November 2023, Ziff. 2.2 f.). Obwohl es wegen des im Zentrum der Untersuchungen stehenden Firmengeflechts von B____ und D____ weitere Überschneidungen zum Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu geben scheint, ist davon auszugehen, dass die laufenden Ermittlungen keine Auswirkungen auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe haben, ist doch nicht ersichtlich, welches Interesse die Staatsanwaltschaft an einer Anklageerhebung in einem noch nicht fertig ermittelten Sachverhaltskomplex haben sollte. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der bestehenden Sicherheitshaft des Beschwerdeführers war es durchaus geboten, die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten zu trennen; ein Abwarten des Abschlusses der Ermittlungen in den anderen Verfahren hätte dem Beschleunigungsgebot widersprochen. Wie bereits in AGE BES.2023.129 vom 8. Februar 2024 E. 2.5.2 dargelegt, trifft es auch nicht zu, dass der Abschluss der übrigen Verfahren angesichts der für den Beschwerdeführer prognostizierten zehn beziehungsweise fünf Jahre Freiheitsstrafe problemlos abgewartet werden könnte. Es versteht sich von selbst, dass der von der Staatsanwaltschaft angekündigte Antrag oder die im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens durch die Beschwerdeinstanz aufgestellte Hypothese nicht der Beurteilung des Sachgerichts entsprechen muss. Auch ist der Umstand, dass die Beschuldigten in den Punkten, die sie alle betreffen, nicht gleichzeitig durch das Sachgericht beurteilt werden, bei Vorliegen einer begründeten Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hinzunehmen, zumal die Untersuchung des fraglichen Anklagekomplexes bereits abgeschlossen ist und unter Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontationsanspruchs aller Mitbeschuldigten durchgeführt wurde. Die staatsanwaltschaftlich verfügten Verfahrenstrennungen sind nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
3.2 Zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist der Vertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Honorarnote ist der Aufwand auf 8 Stunden zu schätzen und zum Stundensatz von CHF 200.‒ zu entschädigen. Hinzu kommen 3 % Kleinspesenpauschale (§ 31 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) sowie – da sämtlicher Aufwand im Jahr 2023 angefallen ist – 7,7 % MWST. Für die daraus resultierenden Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 126.90, insgesamt somit CHF 1'774.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.