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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.129
ENTSCHEID
vom 8. Februar 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. August 2023
betreffend Verfahrenstrennung
Sachverhalt
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 wurde das unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren gegen A____ vom Verfahren VT.[...] gegen B____ abgetrennt. Dagegen hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. August 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die betroffenen Verfahren einheitlich zu führen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei.
Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wurde durch die (damalige) Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. September 2023 bewilligt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 9. November 2023 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2023 replicando an seinen Anträgen festgehalten.
Mit verfahrensleitender Verfügung von Präsident lic. iur. Christian Hoenen vom 2. Januar 2024 wurde das Verfahren BES.2023.129 vom vereinigten Verfahren BES.2023.129/BES.2023.127/BES.2023.128 abgetrennt und Präsidentin lic. iur. Liselotte Henz zugeteilt, welche das Parallelverfahren des Mitbeschuldigten B____ führt (BES.2023.123).
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte, welche für den Entscheid von Relevanz sind, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Die vorinstanzliche Abtrennungsverfügung wurde damit begründet, dass sich beim umfangreichen Verfahren VT.[...] mit zahlreichen weiteren involvierten Parteien weitere Verfahrenshandlungen aufdrängten, während das Verfahren gegen A____ spruchreif sei. Um alle Verfahren zügig weiterführen / abschliessen zu können, seien die Verfahren getrennt zu führen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 29 StPO gelte der Grundsatz der Verfahrenseinheit, welcher namentlich beim Vorwurf der Mittäterschaft und der gemeinsamen Teilnahme zu beachten sei. Mittäter hätten das Recht, an allen Beweiserhebungen und Verfahrenshandlungen des anderen der Mittäterschaft Beschuldigten teilzunehmen. Diese Teilnahmerechte wie auch das Recht auf Einsicht in die Akten des Verfahrens gegen B____ würden dem Beschwerdeführer mit der Verfahrenstrennung verlorengehen, da das Bundesgericht entschieden habe, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung mehr zukomme. Damit drohe dem Beschwerdeführer durch die Verfahrenstrennung ein rechtlicher Nachteil. Zudem drohten durch die Verfahrenstrennung sich widersprechende Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Der zu beachtende Grundsatz der Verfahrenseinheit gewährleiste somit das Gleichbehandlung- und Fairnessgebot und diene der Prozessökonomie. Die Staatsanwaltschaft begründe die Verfahrensabtrennung damit, dass sich beim Verfahren gegen B____ mit zahlreichen weiteren involvierten Parteien (gemeint wohl u.a. [...] und [...]) weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen würden, während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer spruchreif sei. Um alle Verfahren zügig weiterführen und abschliessen zu können, seien die Verfahren getrennt zu führen. Diese verbindliche Begründung der Staatsanwaltschaft nenne keine nach Art. 30 StPO zulässigen sachlichen Gründe und erweise sich zudem als widersprüchlich. Wenn die Staatsanwaltschaft als Motiv der Verfahrenstrennung nenne, alle Verfahren gleich zügig weiterführen und abschliessen zu wollen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies nicht mit einer gemeinsamen Verfahrensführung erreichen könne. Wenn die Staatsanwaltschaft erkläre, sie erachte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer als spruchreif, jedoch würden sich im Verfahren gegen B____ noch weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen, erwecke sie den Eindruck, die Untersuchung gegen B____ sorgfältiger und eingehender zu führen und den Beschwerdeführer gleichzeitig vorzuverurteilen. Eine derart ungleiche Verfahrensführung fördere bewusst ungleiche und sich widersprechende Urteile über ein und denselben Sachverhalt, welchen die Beschuldigten gemäss dem Vorwurf gemeinsam verwirklicht haben sollten. Der Beschwerdeführer habe zu befürchten, dass er sich einen Sachverhalt entgegenhalten lassen müsse, welcher nach einem rechtskräftigen Urteil gegen ihn durch die weiteren Verfahrenshandlungen im Verfahren gegen B____ abgeschwächt würde, wodurch er ein weniger günstiges Urteil erhalte als dies bei der gemeinsamen Verfahrensführung zu erwarten wäre. Zudem müsse der Beschwerdeführer für eine wirksame Verteidigung die Möglichkeit haben, an weiteren Verfahrenshandlungen im Verfahren gegen B____ mitzuwirken, was ihm mit der Verfahrenstrennung verunmöglicht werde. Sämtliche sachlichen Gründe würden in casu eine Verfahrensabtrennung verbieten, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erweise.
2.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, sie führe seit 2017 umfangreiche Strafverfahren gegen [...] und B____ sowie seit 2018 gegen [...]. Es handle sich dabei um umfangreiche und komplexe Wirtschaftsstrafverfahren, die in verschiedenen Tatkomplexen Überschneidungen aufwiesen. Aus diesen Verfahren habe sich der Tatkomplex «Anlagebetrug» ergeben, in welchem sich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten A____ konkretisiert habe, weshalb 2021 ein Verfahren gegen diesen eröffnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe im Laufe der umfangreichen Ermittlungen festgestellt, dass es in einem einzigen Deliktskomplex im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug ein Zusammenwirken der beschuldigten Personen B____, [...], [...] und A____ gegeben habe. Die Rollen der Beschuldigten und der jeweilige Tatbeitrag seien den beschuldigten Personen vorgehalten worden, und die Erkenntnisse stützten sich auf umfassende, aktenkundige Sachbeweise. Diesbezüglich seien die Ermittlungen unter Wahrung der Teilnahmerechte und mit Gewährung vollständiger Akteneinsicht geführt worden. Den einzelnen beschuldigten Personen würden allerdings eine Vielzahl Delikte vorgeworfen, welche die Beschuldigten alleine oder mit weiteren Personen verübt hätten und die nichts mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu tun hätten. Es handle sich dabei um umfangreiche, komplexe Wirtschaftsstrafverfahren mit einem Aktenumfang von mehreren hundert Verfahrensordnern. Für eine Verfahrenstrennung würden sachliche Gründe im Sinne von. Art. 30 StPO, insbesondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot bestehen. Dem Vorwurf, die Untersuchungen gegen die Mitbeschuldigten würden sorgfältiger geführt, sei entgegenzuhalten, dass die Untersuchung im Komplex «Anlagebetrug» abgeschlossen und für alle beschuldigten Personen anklagereif sei. Der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom 15. September 2023 könne auch der Tatbeitrag der beschuldigten Personen B____, [...] und [...] entnommen werden. Die beschuldigten Personen seien eingehend befragt und konfrontiert worden. Es stünden diesbezüglich keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr an, und es sei nicht nachvollziehbar weshalb die übrigen Beschuldigten ein günstigeres Urteil zu erwarten haben sollten als der Beschwerdeführer. Auch dass durch die Verfahrenstrennung Teilnahmerechte und das Recht auf Akteneinsicht verloren gingen, wird bestritten, da die beschuldigten Personen während der Untersuchung zu allen Vorwürfen befragt worden seien und vollumfängliche Teilnahmerechte gehabt und auch wahrgenommen hätten. Von den Beschuldigten seien daher keine neuen Schuldzuweisungen zu erwarten. Eine neue Version, die den ermittelten Sachbeweisen widersprechen und eine gänzlich neue Ausgangssituation schaffen würde, wäre kaum zu erklären. Auch sei eine erneute Befragung anlässlich der Strafgerichtsverhandlung nicht zwingend erforderlich, da bereits Konfrontationseinvernahmen während der Untersuchung stattgefunden hätten. Würde man die Verfahren, die sich alle in unterschiedlichen Verfahrensstadien befänden, nicht trennen, so wären zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt über 400 Ordner Akten und mehrere 100 Anzeigen, die grösstenteils in keinem Zusammenhang stünden, ans Gericht zu überweisen. Dazu komme, dass die beschuldigten Personen in den verschiedenen Deliktskomplexen mit zahlreichen weiteren Personen zusammengewirkt hätten und diese Verfahren folglich ebenfalls hinzukommen müssten. Das Beschleunigungsgebot bzw. die Prozessökonomie sowie das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot habe nur durch eine Verfahrenstrennung gewahrt werden können.
B____ befinde sich seit dem 31. Oktober 2023 wieder in Untersuchungshaft. Die ihm neu vorgeworfenen Delikte stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten A____. Wegen der Vielzahl involvierter Personen, der Komplexität des laufenden Wirtschaftsstrafverfahrens und der zahlreichen Tatvorwürfe gegen B____ ohne Berührungspunkte zum Verfahren des Beschuldigten seien weitere aufwändige und zeitintensive Ermittlungshandlungen zu erwarten, und aufgrund der neusten Vorwürfe sei ein zeitnaher Abschluss nicht wahrscheinlich. Ein Verzicht auf die Abtrennung hätte gravierende Folgen für den Beschwerdeführer. Es käme zu einer erheblichen Verzögerung des seit dem 15. September 2023 am Strafgericht hängigen Verfahrens. Da Kollusions- und Fluchtgefahr bestünden, sei eine Entlassung aus der Sicherheitshaft nicht wahrscheinlich. Es gelte ein besonderes Beschleunigungsgebot bei Haftsachen, und vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, die eine weitere Verzögerung rechtfertigen würden.
2.4 In seiner Replik hat der Beschwerdeführer ausgeführt, gerade weil die Verfahren gegen die genannten Beschuldigten gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft bereits seit den Jahren 2017 und 2018 geführt würden, sei erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft geltend mache, dass diese Verfahren noch nicht anklagereif seien. Der angestrebte Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wäre zum Anlass zu nehmen, diese Verfahren endlich abzuschliessen. Das Strafverfahren sei mit dem Abschluss des Vorverfahrens keineswegs abgeschlossen. Der Tatbeitrag der Mitbeschuldigten stehe mit der Anklageschrift nicht fest, sondern sei durch das Sachgericht zu beurteilen. Eine Befragung aller Beschuldigten vor dem Sachgericht sei zwingend notwendig. Die Mitbeschuldigten belasteten sich teilweise gegenseitig und widersprächen sich in entscheidenden Fragen. Die Gefahr sei gross, dass sich bei einer getrennten Anklage deutlich widersprechende Urteile ergeben würden. Ob die anderen Delikte, welche die Staatsanwaltschaft B____ vorwerfe, tatsächlich in keinem Zusammenhang zum Anlagebetrugskomplex stehen würden, lasse sich ohne Aktenkenntnis nicht beurteilen und bleibe somit eine blosse Parteibehauptung. Die Verfahrenstrennung sei am 15. August 2023 verfügt worden. Entsprechend könne die Verhaftung B____s am 31. Oktober 2023 aufgrund eines angeblich neuen Vorwurfs nicht als Grund für die Verfahrenstrennung vorgebracht werden. Es bestehe auch die Möglichkeit, bei B____ das Verfahren im Zusammenhang mit dem internationalen Anlagebetrugskomplex abzutrennen und dieses gemeinsam mit der Anklage gegen die Mitbeschuldigten beurteilen zu lassen. Das Beschleunigungsgebot gebiete es, das Verfahren gegen B____ zügig abzuschliessen. Die Staatsanwaltschaft behaupte, für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahre zu fordern, und das Appellationsgericht habe in seinem Entscheid über die Beschwerde gegen die Sicherheitshaft argumentiert, dem Beschwerdeführer drohe eine Strafe von weit über fünf Jahren. Sollten diese Einschätzungen zutreffend sein, hätte der Beschuldigte von vornherein nichts zu verlieren, wenn die Staatsanwaltschaft noch Zeit benötigte, um die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten zur Anklage zu bringen.
2.5
2.5.1 Art. 29 StPO nennt den Grundsatz der Verfahrenseinheit, welcher (unter anderem) besagt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1). Art. 30 sieht als Ausnahmeregelung vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
Einen sachlichen Grund für die Verfahrenstrennung stellt unter anderem die Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (Urteile BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.4; 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4; 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.2; 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Art. 5 Abs. 2 StPO ordnet zudem eine vordringliche Durchführung der Verfahren an, in denen sich eine beschuldigte Person in Haft befindet. Lehre und Rechtsprechung wenden das Erfordernis der zügigen Verfahrenserledigung auf die Frage der Zulässigkeit der Verfahrenstrennung an: Befindet sich eine beschuldigte Person in Untersuchungshaft, deren Verfahren durch eine Verfahrenstrennung vorangetrieben werden könnte, was schliesslich eine frühere Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Folge hätte, kann eine Verfahrenstrennung angezeigt sein. Nicht die Untersuchungshaft selbst kann dabei als sachlicher Grund herangezogen werden, sondern die Wahrung des Beschleunigungsgebots oder der Grundsatz der Prozessökonomie können in solchen Verfahrenskonstellationen die Verfahrenstrennung rechtfertigen. In einem Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann sich eine Verfahrenstrennung aufdrängen, wenn die Verfahrensdauern der beschuldigten Personen sehr unterschiedlich und die Verfahren ungleich weit fortgeschritten sind (Hasani Ylber, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, 2023, Rz. 563-565).
2.5.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenstrennung mit den verschiedenen Verfahrensstadien begründet, in welchen sich die zu trennenden Verfahren befinden. Das Verfahren gegen A____ sei spruchreif, während sich im ihn nicht betreffenden Verfahren gegen B____ noch zahlreiche weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen würden. Mit Anklageschrift vom 15. September 2023 wurde die Anklageschrift betreffend A____ zusammen mit den zugehörigen Akten ans Strafgericht überwiesen.
B____ wurde am 31. Oktober 2023 ‒ nach 2017 und 2019 zum wiederholten Mal ‒ in Untersuchungshaft genommen, und die dagegen erhobene Haftbeschwerde wurde durch die Beschwerdeinstanz wie auch das Bundesgericht abgewiesen (AGE HB.2023.43 vom 7. Dezember 2023; BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024). Die Beschwerdeinstanz hat unter anderem Fortsetzungsgefahr angenommen, da Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung ‒ wie bereits früher geschehen ‒ bei laufendem Strafverfahren erneut delinquiere. Es wurde erwogen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Art von Wirtschaftsdelikten unter Nutzung eines nicht leicht zu entwirrenden Firmengeflechts und der Involvierung zahlreicher Personen bringe einen ausserordentlich grossen Abklärungsaufwand mit sich, und durch die anhaltende Delinquenz mit stets neuen Strafuntersuchungen verzögere sich der Abschluss der bereits hängigen Verfahren erheblich (E.3.4.4). Der Abschluss dieser Ermittlungen konnte vor dem Hintergrund der gebotenen Verfahrensbeschleunigung im spruchreifen Anklagekomplex nicht abgewartet werden. Insbesondere aufgrund der bestehenden Sicherheitshaft von A____ war daher eine Verfahrenstrennung geboten.
Die neuesten Strafuntersuchungen gegen B____ mit noch unabsehbarem Ermittlungsaufwand stehen in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer ‒ das Appellationsgericht hat unter anderem Kollusionsgefahr angenommen, und der Beschwerdeführer erscheint nicht unter den Mitbeschuldigten. Der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn sie anführt, es könne nicht mit den neuen Tatvorwürfen gegen B____ argumentiert werden, da dessen jüngste Verhaftung zeitlich nach der Verfahrenstrennung stattgefunden habe: Der Zeitpunkt der Festnahme ist nicht mit dem Beginn der neuen Ermittlungen gleichzusetzen. Dass der Abschluss der übrigen Verfahren angesichts der für den Beschwerdeführer prognostizierten 10 bzw. deutlich über 5 Jahren Freiheitsstrafe problemlos abgewartet werden könnte, trifft nicht zu: Dass der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Antrag nicht dem Ausgang des Verfahrens entsprechen muss, versteht sich von selbst, und die im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung basiert notwendigerweise auf der Hypothese eines Schuldspruchs, welche aber der Beurteilung durch das Sachgericht nicht vorgreifen kann. Hinzu kommt, dass mit der Anklageschrift vom 15. September 2023 zwei weitere Beschuldigte angeklagt sind, welche von wesentlichen Teilen der Anklage und namentlich dem Komplex «Anlagebetrug» nicht betroffen sind. Das Beschleunigungsgebot würde in ihrem Fall ohne Verfahrenstrennung ebenfalls verletzt.
Dass das Verfahren in Sachen A____ spruchreif ist, während jenes in Sachen B____ noch auf unbestimmte Zeit andauern wird, wird von der Staatsanwaltschaft somit zu Recht als Grund für eine Verfahrenstrennung geltend gemacht, und die verfügte Verfahrenstrennung ist nicht zu beanstanden.
2.5.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Literatur als sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung auch genannt wird, dass wegen einer grossen Zahl von Delikten und beschuldigten Personen eine gemeinsame Bewältigung rein faktisch Schwierigkeiten bereiten würde (Schlegel, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 30 N 4). Eine Verfahrenstrennung liesse sich daher in casu auch damit begründen, dass mehrere grosse Deliktskomplexe mit zahlreichen Beteiligten vorliegen, wobei die Beschuldigten B____ und A____ nur von einem dieser Komplexe gemeinsam betroffen sind und die beiden in ihren weiteren Verfahren wiederum mit anderen Personen zusammengewirkt haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen, dass die gesamten Verfahrensakten hunderte Aktenordner umfassen würden. Die auf den 13. Mai 2024 angesetzte Verhandlung des Beschwerdeführers wurde auf 12 Tage angesetzt, und die zugrundeliegenden Akten umfassen bereits 55 Ordner sowie 36 Beilagenordner. Zusammen mit weiteren umfangreichen Anklagekomplexen aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts mit einer Vielzahl von Beteiligten in unterschiedlichen Konstellationen wäre das Strafverfahren kaum noch lege artis zu bewältigen.
2.5.4 Dass die Beschuldigten A____ und B____ in den sie beide betreffenden Punkten nicht gleichzeitig beurteilt werden, ist beim Vorliegen einer begründeten Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hinzunehmen. Den Bedenken der Verteidigung hinsichtlich der Teilnahmerechte hat die Staatsanwaltschaft zutreffend entgegengehalten, dass die – unter Wahrung der Parteirechte der Beschuldigten durchgeführte – Untersuchung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen ist. Offensichtlich betreffen die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen nicht den Komplex, in welchem der Beschwerdeführer mitbeschuldigt ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welches Interesse die Staatsanwaltschaft an einer Anklageerhebung in einem noch nicht fertig ermittelten Anklagekomplex haben sollte. Der Vorwurf, bei den anderen Beschuldigten werde sorgfältiger ermittelt, geht nach dem Gesagten ins Leere.
Im Unterschied zu einem von Beginn an getrennt geführten Verfahren oder einer Verfahrenstrennung in einem frühen Stadium der Untersuchung konnten sich der Beschuldigte und sein Verteidiger im gesamten Untersuchungsverfahren unter Wahrung der Parteirechte einbringen. Wenn auch die theoretische Möglichkeit von inhaltlich neuen Depositionen anlässlich der Hauptverhandlung besteht, so ist doch nicht mehr von einer wesentlichen Veränderung des Beweisergebnisses auszugehen – zumal offensichtlich bereits Konfrontationseinvernahmen stattgefunden haben. Unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt sind oder nicht, ist stets jedem Beschuldigten der inkriminierte Tatbeitrag nachzuweisen, und auch die Strafzumessung hat für jeden Beschuldigten gesondert zu erfolgen, zumal neben seinem Tatbeitrag auch die subjektive Komponente des Tatverschuldens und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigten sind.
2.5.5 Nach dem Gesagten ist die Verfahrenstrennung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
3.2 Zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist der Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Honorarnote ist der Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen und zum Stundensatz von CHF 200.‒ zu entschädigen. Hinzu kommen 3 % Kleinspesenpauschale (Honorarreglement, SG 291.400) sowie – da sämtlicher Aufwand im Jahr 2023 angefallen ist – 7,7 % MWST. Für die daraus resultierenden Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.‒ sowie eine Kleinspesenpauschale von CHF 36.‒ (3 %) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.15, insgesamt also CHF 1’331.15 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).