Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2023.12

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen ein Schreiben der Staatsanwaltschaft

vom 12. Januar 2023 und eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. Januar 2023

 

betreffend Verwertbarkeit einer Zeugeneinvernahme

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren ([...]) gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung (eventualiter versuchte schwere Körperverletzung) sowie einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.

 

Am 3. Januar 2023 informierte der fallzuständige Detektiv den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, darüber, dass man im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Einvernahmen plane. Der Verteidiger bat um vorgängige Absprache möglicher Termine, da er an den Einvernahmen teilnehmen wolle. Mit Telefonat vom 10. Januar 2023 um 08.01 Uhr teilte der Detektiv dem Verteidiger mit, dass gleichentags um 10 Uhr die Einvernahme von C____ als Zeuge erfolgen solle. Der Verteidiger erklärte, dass ihm dieser Termin nicht möglich sei, da er um 9 Uhr bereits einen Termin am Zwangsmassnahmengericht in einem anderen Strafverfahren habe, und bat darum, die Einvernahme auf den Nachmittag zu verlegen. Nachdem der Detektiv mitteilte, dass eine Verschiebung des Termins nicht möglich sei, nahm die substitutionsweise mandatierte Bürokollegin des Verteidigers, Rechtsanwältin D____, den Termin stellvertretend wahr. In der Folge wurde C____ am 10. Januar 2023 um 10 Uhr durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen. Im Einvernahmeprotokoll liess Rechtsanwältin D____ festhalten, dass das Teilnahmerecht verletzt worden und die Einvernahme zu wiederholen sei. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 ersuchte der Verteidiger beim verfahrensleitenden Staatsanwalt um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sollte die Wiederholung der Einvernahme abgelehnt werden. Am 17. Januar 2023 ging beim Verteidiger per Briefpost ein auf den 12.  Januar 2023 datiertes Schreiben ein, mit welchem die Staatsanwaltschaft die im Einvernahmeprotokoll beantragte Wiederholung der Einvernahme verweigerte. Am gleichen Tag nahm der Verteidiger telefonisch Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf, welche den Erlass einer Verfügung in Aussicht stellte, die jedoch am Schreiben vom 12. Januar 2023 nichts ändern würde.

 

Gegen dieses Schreiben vom 12. Januar 2023 richtet sich die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde vom 17. Januar 2023 des Beschwerdeführers, weiterhin durch Rechtsanwalt B____ vertreten. Er beantragt, dass die Einvernahme vom 10. Januar 2023 als unverwertbar zu qualifizieren und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die Einvernahme aus den Akten zu entfernen sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die aus der Einvernahme erlangten Erkenntnisse nicht zu verwerten (Ziff. 2). Weiter sei die Einvernahme von C____ als Zeuge unter Anordnung einer genügenden Vorankündigungsfrist von mindestens drei Tagen zu wiederholen (Ziff. 3). Sodann sei ihm für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Noch am selben Tag wies die Staatsanwaltschaft mit der in Aussicht gestellten Verfügung vom 17. Januar 2023 den Antrag der Verteidigung auf Wiederholung der Zeugeneinvernahme und die Entfernung des Einvernahmeprotokolls aus den Akten ab. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 beantragt der Verteidiger, diese Verfügung der Beschwerde ergänzend beizulegen. Eventualiter sei diese Eingabe als selbstständige Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2023 zu betrachten, sollte auf die Beschwerde vom 17. Januar 2023 nicht eingetreten werden. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung sei auf diese Beschwerde zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. März 2023 schliesst der Beschwerdeführer auf seine eingangs gestellten Begehren.

 

Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten – einschliesslich der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten ([...]) – ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde vom 17. Januar 2023 richtet sich zunächst gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2023. Ob dieses Schreiben als beschwerdefähige Verfügung oder Verfahrenshandlung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu KGer SG AK.2021.464-AK vom 12. Januar 2022 E. 1b f.; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10, Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 StPO N 16), kann vorliegend offenbleiben, da die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit die in Aussicht gestellte Verfügung am 17. Januar 2023 erlassen hat und der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 eine ergänzende Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Art. 382 StPO N 1). Aufgrund der Tatsache, dass die Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2023 zum Entscheidzeitpunkt bereits durchgeführt worden ist, ist fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache jedoch, die Entfernung des Einvernahmeprotokolls aus den Akten und die Wiederholung der entsprechenden Einvernahme, sodass er zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung hat (AGE BES.2017.123 vom 1. Dezember 2017 E. 1.2.2), zumal er als deren Adressat unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist und seine Legitimation demnach zu bejahen ist. Die Beschwerde, einschliesslich der Beschwerdeergänzung ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2023 unrechtmässig unter Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt sei. Der amtliche Verteidiger sei am 10. Januar 2023 um 08.01 Uhr über die auf 10 Uhr angesetzte Einvernahme informiert worden und damit zu kurzfristig sowie unter Nichteinhaltung einer minimalen Vorankündigungsfrist von drei Tagen (gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO). Man habe keine Rücksicht darauf genommen, dass dieser an jenem Morgen bereits einen Termin hatte. Auch sei eine Verschiebung des Termins auf den Nachmittag abgelehnt worden. Daher habe seine Bürokollegin stellvertretend an der Einvernahme teilgenommen, welche jedoch nicht mit dem Fall vertraut gewesen sei. Die Einvernahme sei daher unverwertbar und zu wiederholen.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft beantragt im Hauptstandpunkt die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des Vorliegens eines Haftfalls und des Beschleunigungsgebotes habe ein dringender Fall im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO vorgelegen, sodass die Vorladung zu Recht kurzfristig und mündlich erfolgt sei. Eine Verschiebung des Termins sei sodann abgelehnt worden, da der Zeuge über keinen festen Wohnsitz verfüge und daher zeitnah vor Ort habe einvernommen werden müssen. Da sowohl der Beschuldigte als auch die Stellvertreterin des amtlichen Verteidigers, welche zumindest in den Grundzügen mit dem Fall vertraut gewesen sei, an der Einvernahme zugegen gewesen seien, seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 147 StPO erfüllt gewesen. Es würden keine Gründe für eine Unverwertbarkeit der Einvernahme vorliegen, weshalb auch kein Anlass bestehe, die Einvernahme zu wiederholen.

 

2.3      Mit replizierter Stellungnahme bestreitet der Beschwerdeführer den Standpunkt der Staatsanwaltschaft; es habe kein Fall von Dringlichkeit vorgelegen und die Einvernahme hätte auch bloss um wenige Stunden verschoben werden können. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen das bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe Vorgebrachte.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht steht nicht nur der Partei, sondern auch ihrer Verteidigung zu (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 147 StPO N 8). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.

 

Zwar hält Art. 147 Abs. 2 StPO fest, dass das Recht auf Teilnahme keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung vermittelt. Aus der Existenz des Teilnahmerechts folgt jedoch der Anspruch, rechtzeitig über die Beweiserhebung und insbesondere deren Termin benachrichtigt zu werden, damit die betreffende Partei ihr Anwesenheitsrecht effektiv ausüben kann (Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 9; Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 7). Für die Bemessung der Mindestbenachrichtigungsfrist ist die Regelung in Art. 202 f. StPO bezüglich der Vorladungen beizuziehen. So werden Vorladungen im Vorverfahren gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt. Bei diesen Vorladungsfristen handelt es sich um Gültigkeitsvorschriften (vgl. Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 202 StPO N 4b). Bei der Festlegung des Zeitpunkts ist jedoch auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 202 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 203 Abs. 1 StPO kann eine Vorladung in dringenden Fällen oder mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person in anderer als der vorgeschriebenen Form oder mit abgekürzten Fristen ergehen. Ob ein Fall als dringend im Sinn von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach der Natur der Strafsache (Weder, a.a.O., Art. 203 StPO N 5). Von einer Dringlichkeit ist namentlich in Haftfällen, in denen ein rasches Handeln geboten ist, auszugehen (Weder, a.a.O., Art. 203 StPO N 5 f., Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, N 982).

 

Gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Beim Rechtsbeistand liegt ein zwingender Grund für die Verhinderung u.a. dann vor, wenn dieser aufgrund von nicht verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren nicht zur Verfügung steht. Insbesondere die Verteidigung der beschuldigten Person ist sodann nicht dazu gehalten, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9). Die effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts setzt kumulativ die Anwesenheit der beschuldigten Person und der Verteidigung voraus. Die Partei kann eine Wiederholung deshalb auch dann verlangen, wenn nur der Rechtsbeistand verhindert war (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9a).

 

3.2

3.2.1   Vorliegend unbestritten ist, dass der aus Art. 147 StPO fliessende Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung bzw. die Mindestfrist von Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO in Bezug auf die Einvernahme vom 10. Januar 2023 nicht eingehalten wurden (so der berechtigte Einwand der Verteidigung, Beschwerde, act. 1, Ziff. 39). Wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt, kann die Vorladung jedoch gestützt auf Art. 203 Abs. 1 StPO namentlich «in dringenden Fällen» in mündlicher Form oder mit abgekürzten Fristen ergehen (hierzu E. 3.1). Dabei kann eine Vorankündigungsfrist von wenigen Stunden genügen (BGer 6B_1080/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 2.3; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 221). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass es sich vorliegend um einen solchen dringenden Fall im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Ob ein dringender Fall vorliegt und die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer damit zu Recht kurzfristig mündlich über die Beweiserhebung informieren durfte, ist im Folgenden zu prüfen.

 

3.2.2   Der Zeuge C____ ist Asylsuchender über verfügt über keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort (Einvernahmeprotokoll vom 25. Dezember 2022, act. 6, S. 5). Die Staatsanwaltschaft begründet die Dringlichkeit mit der Nichterreichbarkeit des Zeugen und des vorgängig wechselhaften Aussageverhaltens (vgl. Aktennotiz vom 24. Dezember 2022, act. 6, S. 33), weshalb nicht klar gewesen, ob er einer späteren ordentlichen Vorladung Folge leisten würde.

 

Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass aufgrund des Asylstatus des Zeugen sein grundsätzliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hoch sein dürfte (Beschwerde, act. 1, Ziff. 30), allerdings wäre dies noch keine genügende Sicherheit für die Staatsanwaltschaft, dass er tatsächlich einer Vorladung Folge leisten würde. Erfahrungsgemäss sind Asylsuchende im Umgang mit den Behörden eher vorsichtig und in der jeweiligen Asylunterkunft gewöhnlich eher schwierig zu erreichen. Insbesondere ist eine Zustellung von schriftlichen Vorladungen an Asylunterkünfte nicht sehr verlässlich. Exemplarisch ist hierfür auf ein E-Mail vom 3. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers in den Verfahrensakten zu verweisen (act. 6, S. 73). Der amtliche Verteidiger wurde darauf hingewiesen, dass kurzfristig eine Einvernahme mit dem Geschädigten E____ bevorstehe, da diese Person nicht oft in der Asylunterkunft anzutreffen sei. Als man den Geschädigten zwecks Befragung habe ausfindig machen wollen, konnte dieser gemäss Aktennotiz vom 4. und 11. Januar 2023 (act. 6, S. 121 und 148) trotz diverser Abklärungen bei unbekanntem Aufenthaltsort nicht mehr ausfindig gemacht werden. Gemäss Aktennotiz vom 9. Januar 2023 (act. 6, S. 131) hätten Abklärungen bei der [...] ergeben, dass auch der Zeuge C____ an diesem Morgen die Asylunterkunft verlassen und seither nicht mehr zurückgekommen sei. Gemäss Aktennotiz vom 10. Januar 2023 (act. 6, S. 75) wurde die Staatsanwaltschaft um ca. 07.50 Uhr durch die [...] informiert, dass der Zeuge C____ sich nun in der provisorischen Asylunterkunft befinde und noch am Schlafen sei. Die Einvernahme wurde dann gleichentags auf 10.00 Uhr terminiert.

 

Betreffend den Einwand des Verteidigers, dass eine blosse Verschiebung der Zeugeneinvernahme um wenige Stunden ausreichend gewesen wäre, scheint tatsächlich fraglich, ob diese Einvernahme nicht ein wenig später bzw. nach der in einem anderweitigen Strafverfahren zeitgleich – in Anwesenheit von B____ – anberaumten Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht hätte durchgeführt werden können. Bei allem Verständnis für die Vorbringung der Verteidigung ist dem jedoch entgegenzuhalten, dass ein Zeuge – anders als ein Beschuldigter – nicht festgenommen und für längere Zeit, seien es auch nur wenige Stunden, zwecks einer späteren Einvernahme «festgehalten» werden kann.

 

3.2.3   Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Untersuchungshaft genommen wurde (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2022, act. 6, S. 135 ff.). Es handelt sich unbestrittenermassen um einen Haftfall, bei dem ein rasches Handeln im Lichte des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 2 StPO) angezeigt und auch im Interesse des Beschwerdeführers von einer Dringlichkeit im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist (siehe hierzu E. 3.1).

 

3.2.4   Zusammenfassend bringt die Staatsanwaltschaft in Abwägung der im Spannungsverhältnis zueinanderstehenden Bedürfnisse der vorladenden Behörde und der anwesenheitsberechtigten Personen sachliche Gründe für die zeitnahe Durchführung der Zeugeneinvernahme vor. Das Vorliegen eines dringenden Falles im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO ist nach dem Gesagten zu bejahen, sodass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigung damit in Abweichung von der Mindestankündigungsfrist (gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO) ausnahmsweise kurzfristig und mündlich über die angesetzte Beweiserhebung vom 10. Januar 2023 informieren durfte.

 

3.3

3.3.1   Der Verteidiger wendet weiter ein, dass das Vorliegen einer Dringlichkeit nicht zum Nachteil des in Haft befindlichen Beschwerdeführers führen dürfe. Der fallführende Staatsanwalt habe gewusst, dass der Verteidiger am 10. Januar 2023 bereits einen nicht verschiebbaren Termin am Zwangsmassnahmengericht gehabt habe. Er bemängelt, dass man auf diese terminliche Verpflichtung nicht angemessen Rücksicht genommen habe. Es habe zudem ein zwingender Grund vorgelegen, der ihn an der Teilnahme der Beweiserhebung verhindert habe, weshalb er beantragt, die Einvernahme gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO zu wiederholen (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens).

 

3.3.2   Bevor die Frage der Wiederholung der Einvernahme zu prüfen sein wird, ist in einem ersten Schritt zunächst auf die vom Beschwerdeführer bemängelte fehlende Rücksichtnahme auf die Abkömmlichkeit des Rechtsvertreters einzugehen.

 

Gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO ist auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen. Nach der herrschenden Lehre läuft das gesetzliche Erfordernis der angemessenen Rücksicht von Art. 202 Abs. 3 StPO in vielen Fällen auf eine vorherige Terminabsprache, vor allem bei Rechtsbeiständen, hinaus. Mit dem Terminus «angemessen» wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der terminlichen Festsetzung der Verfahrenshandlung im Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der vorladenden Behörde bzw. ihren Funktionärinnen und Funktionären, den sich aus dem Strafverfahren selbst ergebenden Bedürfnissen und den Bedürfnissen aller vorzuladenden Personen, welche gegeneinander abzuwägen sind, zu entscheiden ist (Weder, a.a.O., Art. 202 N 8). Die Abkömmlichkeit der anwesenheitsberechtigten Personen ist bei der Terminierung angemessen zu berücksichtigen, d.h. der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung ist wenn möglich abzusprechen. Gegenläufige Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Die vorgängige Kontaktierung zur Festlegung eines Verfahrenshandlungstermins geziemt sich insbesondere im Verkehr mit Rechtsanwälten. Die zentralen Verteidigungsrechte, insbesondere in Fällen von notwendiger Verteidigung, aber auch der sinnvolle Ablauf des Geschäftsverkehrs haben in der Praxis der meisten Kantone in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zur selbstverständlichen Absprache der Termine geführt (Weber, in: Basler Kommentar, Art. 202 StPO N 4 mit Hinweisen; vgl. auch Schmid/Jositsch, a.a.O., N 982 und Fn. 28). Nebst der Verfügbarkeit der Parteivertreter ist bei der Terminfestlegung aber auch das Beschleunigungsgebot zu beachten (vgl. Stephenson/‌Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar, Art. 331 StPO N 9 zu). Abgesehen davon, dass nach Art. 202 Abs. 3 StPO auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen ist, ist es schon aus prozessökonomischen Gründen geboten, auf die Verfügbarkeit der anwesenheitsberechtigten Personen Rücksicht zu nehmen, da eine solche Partei oder ihr Rechtsbeistand, wenn sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert sind, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 von Art. 147 StPO die Wiederholung der Beweisabnahme verlangen können (Wohlers, a.a.O., Art. 147 StPO N 7 mit Hinweisen; vgl. auch Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 StPO N 10 und N 16 mit Hinweisen).

 

Unter Verweis auf die kantonale Rechtsprechung handelt es sich bei der Bestimmung von Art. 202 Abs. 3 StPO, wonach bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen ist, lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. zum Ganzen KGer FR 502 2021 251 vom 20. Dezember 2021 E. 2.2; KGer BL 490 19 264 vom 21. April 2020 E. 3.2 b mit Hinweisen). Das heisst nichts anderes, als dass sich eine vorherige Terminabsprache vor allem gegenüber den Rechtsbeiständen geziemt und in Abwägung der verschiedenen Bedürfnisse und Interessen ‒ namentlich unter Berücksichtigung der zentralen Verteidigungsrechte wie dem Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO sowie dem Recht, die Wiederholung der Beweiserhebung bei Verhinderung aus zwingenden Gründen gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO zu verlangen ‒ zu entscheiden ist, dass andererseits jedoch kein zwingender Anspruch darauf besteht, dass jeder Beweisabnahmetermin vorgängig abgesprochen wird, geschweige denn, dass ein solcher nur dann festgelegt wird, wenn alle Rechtsvertreter ihre Zustimmung gegeben haben (vgl. Art. 147 Abs. 2 StPO und Art. 159 Abs. 3 StPO). Anders zu entscheiden wäre nur bei einem Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 StPO), welcher z.B. dann vorliegen würde, wenn ein Staatsanwalt einen Beweiserhebungstermin ohne sachliche Gründe genau in ihm bekannten Ferien des Verteidigers legen würde. Soweit unter Berücksichtigung der besonderen konkreten Umstände im Einzelfall keine Einigung erzielt werden kann, ist es fraglos Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den Beweiserhebungstermin abschliessend zu bestimmen.

 

Die Staatsanwaltschaft hat sich vorliegend in Abwägung der Bedürfnisse und Interessen der Beteiligten – und insbesondere auch angesichts der vorliegenden Dringlichkeit (hierzu soeben, E. 3.2) genügend um eine angemessene Teilnahme des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung bemüht und sich insbesondere nicht unfair verhalten, zumal die kurzfristige Ansetzung der fraglichen Zeugeneinvernahme für den amtlichen Verteidiger nicht gänzlich unerwartet und ohne Vorankündigung erfolgte. Der Verteidiger war sich also bewusst und darauf vorbereitet, dass in den nächsten Tagen zumindest eine Einvernahme kurzfristig angesetzt werden könnte. Auch war ihm bewusst, dass diese am Morgen bzw. Vormittag stattfinden würde. So hatte der zuständige Detektiv den amtlichen Verteidiger, B____, bereits am 3. Januar 2023 per E-Mail (act. 6, S. 73) darüber informiert, dass man in den nächsten Tagen Einvernahmen plane. Dabei wurde der amtliche Verteidiger, B____, angefragt, ob er persönlich oder seine Bürokollegin, Rechtsanwältin D____, an einer Einvernahme dabei sein möchte. Auch wurde bereits zu diesem Zeitpunkt darüber informiert, dass Personen aus der Asylunterkunft dort nur selten angetroffen werden und man daher dort sporadisch in den nächsten Tagen jeweils um 8 Uhr morgens oder im Verlauf des Tages vorbeigehen würde und die Einvernahme bei Antreffen der Person durchführen werde. Daher wurde nachgefragt, ob es dem amtlichen Verteidiger «die nächsten Tage spontan jeweils um 08:00 Uhr [m]orgens oder im Verlauf des Tages (beim Antreffen der Person) gehen würde». Entsprechend dieser Vorabinformation wurde der Zeuge schliesslich am Morgen des 10. Januar 2023 um ca. 07.50 Uhr in der Asylunterkunft angetroffen. Hierauf wurde der amtliche Verteidiger umgehend telefonisch um 08.01 Uhr über die auf 10 Uhr angesetzte Einvernahme informiert und letztendlich vereinbart, dass die bereits mit einer entsprechenden Substitutionsvollmacht mandatierte Rechtsanwältin D____ den Termin stellvertretend wahrnehmen würde.

 

Nach dem Gesagten erhellt, dass sich die Staatsanwaltschaft bereits vorausschauend um die Wahrung der Teilnahmerechte bemühte und dieses Vorgehen im Lichte des Fairnessgebotes (Art. 3 Abs. 2 StPO) nicht zu beanstanden ist. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass der Staatsanwaltschaft die terminliche Verpflichtung des amtlichen Verteidigers am Zwangsmassnahmengericht bekannt gewesen sein musste, da der zuständige Staatsanwalt ebenfalls an diesem Verhandlungstermin eingeteilt war (vgl. Vorladung Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2023, act. 2), zumal die stellvertretende Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin D____ zu diesem Zeitpunkt bereits sichergestellt war. Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Rücksichtnahme bei der Terminierung der Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2023 als gerechtfertigt.

 

3.3.3   Zu prüfen ist weiter, ob die Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2023 aufgrund der terminlichen Verpflichtung des amtlichen Verteidigers zu wiederholen ist.

 

Die effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO setzt kumulativ die Anwesenheit der beschuldigten Person und der Verteidigung voraus (hierzu bereits oben, E. 3.1). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können deshalb nach Art. 147 Abs. 3 StPO die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand «aus zwingenden Gründen» an der Teilnahme verhindert gewesen sind. Die Verteidigung der beschuldigten Person ist nicht dazu gehalten ist, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9). Auf eine Wiederholung der Beweiserhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (hierzu bereits E. 3.1).

 

Da der amtliche Verteidiger am 10. Januar 2023 bereits eine nicht verschiebbare Einvernahme am Zwangsmassnahmengericht hatte, erfolgte die Zeugeneinvernahme ohne den amtlichen Verteidiger selbst. Steht ein Verteidiger aufgrund von nicht verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren nicht zur Verfügung, ist ein zwingender Grund für die Verhinderung an der Teilnahme im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO grundsätzlich anzunehmen. Auf eine Wiederholung der Einvernahme kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, insofern in Genüge entsprochen wurde, als die streitgegenständliche Einvernahme im Beisein einer substituierten Rechtsbeiständin durchgeführt wurde. Die Beweiserhebung erfolgte demnach im Beisein des Beschwerdeführers und eines Rechtsbeistandes. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass trotz dessen die effektive Ausübung des Teilnahmerechtes nicht möglich gewesen sei, da die stellvertretende Verteidigerin nicht mit dem Fall vertraut gewesen und eine angemessene Vorbereitung zwischen Ankündigung und Durchführung der Einvernahme ohnehin nicht denkbar gewesen sei, überzeugt nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass die stellvertretende Verteidigerin bereits am 25. Dezember 2022 – also mehrere Wochen vor den Einvernahmen – substitutionshalber bevollmächtigt wurde (act. 6, S. 64). Im Übrigen wurde auch für sie eine Besuchsbewilligung beantragt (Antrag vom 28. Dezember 2022, act. 6, S. 66) und diese am 29. Dezember auch von der Staatsanwaltschaft ausgestellt (act. 6, S. 68). Auch ist zu berücksichtigen, dass der amtliche Verteidiger bereits mit E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 (act. 6, S. 73) angefragt worden war, ob er persönlich oder seine Bürokollegin an dieser Einvernahme dabei sein möchte. Er war somit darauf vorbereitet, dass in den nächsten Tagen eine Einvernahme kurzfristig angesetzt werden könnte und zwar notfalls auch mit seiner Bürokollegin als Vertretung. Obwohl die Verteidigung der beschuldigten Person grundsätzlich nicht dazu gehalten ist, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9), oblag es dem amtlichen Verteidiger im vorliegenden Fall angesichts der Dringlichkeit und insbesondere der Vorankündigung vom 3. Januar 2023 im Falle einer kurzfristigen Einvernahme, nach Möglichkeit eine Stellvertretung zu organisieren, was er schliesslich auch tat, in dem er seine Bürokollegin für die Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2023 aufbot (vgl. Einvernahmeprotokoll, act. 6, S. 135 ff.).

 

Dem Einvernahmeprotokoll vom 10. Januar 2023 (act. 6, S. 136 und 145) ist weiter zu entnehmen, dass die stellvertretende Rechtsanwältin durchaus in der Lage war, die Verfahrensrechte auszuüben und Ergänzungsfragen zur Sache zu stellen. Die Verteidigungsrechte, wie insbesondere das Fragerecht, liefen somit nicht ins Leere. Für eine Wiederholung der Einvernahme vom 10. Januar 2023 besteht insofern kein Anlass, als das rechtliche Gehör und insbesondere das Recht, Fragen zu stellen, gewahrt wurde. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall insgesamt von dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 19. 7. 2019 (RBOG 2019 Nr. 13). Dort wurde weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung, sondern lediglich eine andere, in keiner Weise mit dem Fall betraute Pikett-Verteidigung aufgeboten. Insbesondere aber handelte es sich dort um keinen Haftfall, bei dem das Beschleunigungsgebot zum Tragen kommt und bestand soweit dies jedenfalls aus dem Entscheid und dem Vorwurf (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz) ersichtlich ist, auch keine Dringlichkeit.

 

3.3.4   Bei allem Verständnis für die Einwände der amtlichen Verteidigung ist eine Rechtsverletzung der in Art. 147 StPO statuierten Teilnahmerechte vorliegend nicht erkennbar. Schlussendlich wurden die Teilnahmerechte und insbesondere das Recht Fragen zu stellen anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2023 gewährt, indem die substitutionsweise mandatierte Bürokollegin des amtlichen Verteidigers stellvertretend daran teilnahm. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung der Einvernahme vom 10. Januar 2023 ist nach dem Gesagten abzuweisen.

 

3.4

3.4.1   Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, die Unverwertbarkeit (Ziff. 1) und Nichtverwendung (Ziff. 2) der Einvernahme vom 10. Januar 2023, da diese gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO unrechtmässig erhoben worden sei.

 

3.4.2   Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, bleiben dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Unverwertbare Beweise sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

 

3.4.3   Die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und die damit einhergehende Frage der Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit dieser Beweise obliegt allerdings dem erkennenden Sachgericht im Endentscheid (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 800; ferner BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.7, 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2, BGer 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Es darf vom Sachgericht erwartet werden, dass es in der Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht alleine auf Erstere zu stützen, gehört doch die Prüfung der dem Strafrichter vorgelegten Beweise auf ihre Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung zu seinen Kernaufgaben (vgl. BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.2, 1B_414/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2, 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). Da das erkennende Strafgericht über sämtliche Verfahrensakten verfügt (vgl. Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO) kann es die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen (vgl. BGer 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6). Unter Verweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht 470 19 121 vom 6. August 2019 (E. 2.6.2) kann es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung zum vornherein auszuschliessen – jedenfalls solange kein Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt. Statt der Entfernung eines Beweises aus den Akten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, stünde es den Parteien frei, im gerichtlichen Hauptverfahren allfällige Anträge auf die Nichtverwertbarkeit von Beweisen geltend zu machen, Einwendungen gegen die erhobenen Beweise vorzubringen (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) und gegebenenfalls die Wiederholung von Beweisabnahmen zu beantragen (Art. 343 StPO). Der Grundsatz, wonach unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind, fällt sodann von vornherein in denjenigen Fällen ausser Betracht, in welchen es um Beweise geht, bei welchen lediglich eine Verwertung zum Nachteil der beschuldigten Person verboten ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 141 N 38).

 

3.4.4   Mit dem Antrag auf Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls des Zeugen vom 10. Januar 2023 und dessen Entfernung aus den Akten, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Prüfung der Bedeutung bzw. der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeinstanz fällt, sondern in die des zuständigen erkennenden Sachgerichts. Dieses hat im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung im Sinne einer Vorfrage über die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise zu entscheiden. Einzig bei Vorliegen eines offensichtlichen Beweisverwertungsverbotes darf die Beschwerdeinstanz ausnahmsweise dem Sachrichter vorgreifen und auf Beschwerde hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung ausschliessen.

 

Ein offensichtliches Beweisverwertungsverbot liegt gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO vor, wenn gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewalt, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beinträchtigen können, zur Anwendung gelangen. Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall und daher zu verneinen. Dem Beweisverwertungsverbot unterstehen gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO sodann Beweise, welche die schweizerische Strafprozessordnung als unverwertbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, die Zeugeneinvernahme von C____ am 10. Januar 2023 sei unter Verletzung des Teilnahmerechts des Verteidigers (Art. 147 Abs. 1 StPO) zustande gekommen und daher unverwertbar. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass vorliegend keine Verletzung des Teilnahmerechts vorliegt, wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt (siehe hierzu E. 3.3.5). Im Übrigen sind Beweise, die in Missachtung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, gemäss Abs. 3 lediglich nicht zulasten derjenigen Partei verwertbar, die nicht anwesend war. Folglich sind selbst die Beweise, welche unter Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, nicht per se aus den Akten zu entfernen, zumal die Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Akten – wie soeben ausgeführt (E. 3.4.3., letzter Satz) – von vornherein ausser Betracht, wenn Beweise betroffen sind, bei welchen lediglich eine Verwertung zum Nachteil der beschuldigten Person verboten ist. Auch sieht das Gesetz nicht vor, dass Beweismittel, deren Verwertbarkeit bloss streitig ist, vor der rechtskräftigen Beurteilung definitiv aus den Verfahrensakten entfernt oder unkenntlich gemacht werden (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; ferner BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2).

 

3.4.5   Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend keine Verletzung der Teilnahmerechte auszumachen ist (vgl. oben E. 3.3.4). Somit erweist sich auch unter dem Aspekt der Beweisverwertung der Verweis des Beschwerdeführers auf den angeführten Entscheid des Obergerichts Thurgau RBOG 2019 Nr. 13 vom 19. Juli 2019 als unbehilflich, da der Beschwerdeführer vorliegend in Wahrung seiner Teilnahmerechte bei der Einvernahme in Begleitung seiner mandatierten Verteidigerin war und nicht etwa einem fremdem «Pikett-Verteidiger». Es liegt auch sonst kein Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vor, der ein Vorgreifen der Beschwerdeinstanz in die Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit der Verwertung des fraglichen Einvernahmeprotokolls vom 10. Januar 2023 notwendig machen würde. Vielmehr wird es im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens Sache des Strafrichters sein, darüber zu befinden, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, dem Verfahrensleiter jederzeit Anträge auf die Nichtverwertbarkeit von Beweisen zu stellen, Einwendungen gegen die erhobenen Beweise vorzubringen oder aber eine weitere Einvernahme zu beantragen (vgl. Art. 331 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 339 Abs. 2 lit. d sowie Art. 345 StPO). Entsprechend liess der Beschwerdeführer denn auch in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2023 (act. 6, S. 153 ff.) durchblicken, dass er noch die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit ihm, dem besagten Zeugen C____ und dem Geschädigten F____ erwarte. Über die definitive Verwertbarkeit der Einvernahme vom 10. Januar 2023 hat schliesslich das Sach- und nicht das Beschwerdegericht zu entscheiden. Insoweit kann auf diese Rüge bzw. Anträge (Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren der Beschwerde) nicht eingetreten werden.

 

4.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Im Strafprozess werden der unterliegenden Partei praxisgemäss auch bei bewilligter amtlicher Verteidigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege Kosten auferlegt. Nach der Rechtsprechung ist die Verfassungsgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zwar auf den Strafprozess anwendbar, sie führt aber nicht zu einer definitiven Kostenbefreiung. Wesentlich ist, dass kein Kostenvorschuss erhoben wird und der Rechtsschutz faktisch gewährleistet ist (BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5, 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2, 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6; BGE 109 Ia 12 E. 3b S. 14; AGE BES.2017.82 vom 16. August 2017 E. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 600.–.

 

Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die Beschwerde, Beschwerdeergänzung und die kurze Replik ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.−.

 

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Anna Gombert

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).