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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.130
ENTSCHEID
vom 27. Februar 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 1. und 2. September 2023
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO /
§ 39 PolG) sowie Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehl
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung. Konkret wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 1. September 2023 auf der Strasse seinen Sohn B____, der in Begleitung seiner Mutter C____ (ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers) war, beschimpft, ihm Gewalt angedroht und sodann die beiden noch eine Weile zu Fuss verfolgt zu haben. Wenige Minuten später soll der Beschwerdeführer, nunmehr als Lenker eines Personenwagens, gezielt auf C____ und Sohn B____ losgefahren sein, wodurch er sie in (Lebens-)Gefahr gebracht haben soll. Unmittelbar danach soll der Beschwerdeführer die beiden erneut heftig beschimpft haben.
Später, am Abend desselben Tags, wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen. Am Universitätsspital Basel wurden ihm Blut und Urin abgenommen. Am 2. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung, datierend vom 1. September 2023, gegen Unterschrift ausgehändigt. Die darin genannten Massnahmen wurden gemäss Vollzugsprotokoll am 2. September 2023 vollzogen. Ebenfalls am 2. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer gegen Unterschrift der Untersuchungsbefehl für die (bereits abgenommene) Blut- und Urinprobe ausgehändigt. Nach seiner Einvernahme wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag aus der vorläufigen Festnahme entlassen.
Mit Eingabe vom 11. September 2023 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, gegen den «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG» vom 1. September 2023 sowie gegen den Untersuchungsbefehl für die Blut- und Urinprobe vom 2. September 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt in der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Beschwerdeführers, die Blut- und Urinprobe sowie die allenfalls bereits aus diesen Proben gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich und vollständig zu vernichten. Sodann sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die erfolgte Vernichtung innert drei Tagen nach Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts schriftlich zu bestätigen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten sei. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Verfügung vom 15. September 2023 stellte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zur Vernehmlassung zu, verbunden mit der Aufforderung, gleichzeitig die Akten einzureichen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu hat der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 29. Dezember 2023 repliziert.
Der vorliegende Entscheid erging aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen datieren vom 1. und 2. September 2023, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist.
1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Entnahme von Blut und Urin des Beschwerdeführers zu Untersuchungszwecken stellen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar, die grundsätzlich beschwerdefähig sind (AGE BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 1, BES.2017.55 vom 31. Juli 2017 E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer ist durch diese Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt.
Zur Beurteilung der Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Er muss also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 7 und 13; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Demgegenüber ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1; vgl. zuletzt AGE BES.2022.152 vom 18. Juni 2023 E. 1.2; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554).
1.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die verfügte Abnahme von Körperabdrücken richtet, ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Beschwerde von sich aus vorbringt, dass sie die entsprechenden Daten – nicht aber die vom Beschwerdeführer erstellten Fotos – vernichten bzw. löschen werde. Entsprechend sei die Beschwerde in dieser Hinsicht gegenstandslos und damit abzuschreiben (Akten S. 14). Mit der Vernichtung der entsprechenden Daten durch die Staatsanwaltschaft ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in diesem Punkt weggefallen, weshalb die Beschwerde insoweit zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. E. 5.1 zu den Kostenfolgen). Im Übrigen ist auf die frist- und formgemäss eingereichte Beschwerde aber einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht, hinsichtlich des Untersuchungsbefehls für die Blut- und Urinprobe geltend.
2.1 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, dass der Untersuchungsbefehl vom 2. September 2023, mit dem nebst der – nicht angefochtenen – körperlichen Untersuchung eine (bereits vollzogene) Blut- und Urinprobe angeordnet wurde, mit keinem einzigen Wort begründet gewesen sei. Der Untersuchungsbefehl sei deshalb schon aus formellen Gründen aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf diesen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ein.
2.2 Bei einer Blut- und Urinprobe handelt es sich um eine körperliche Untersuchung einer Person im Sinne von Art. 251 StPO. Die Anordnung einer solchen Untersuchung hat, ausser bei Dringlichkeit, gemäss Art. 241 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 StPO in Form einer Verfügung, das heisst schriftlich und mit einer Begründung versehen, zu ergehen. Die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, ergibt sich im Übrigen (im Sinne eines Mindeststandards) auch aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Im Lichte dieser Minimalanforderungen muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.186 vom 24. Oktober 2023 E. 3.1; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 199 StPO N 5 f.; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 29 BV N 65).
Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Untersuchungsbefehl die zu untersuchenden Personen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Was die Zweckbezeichnung anbelangt, ist damit unter anderem die Bezeichnung des vorgeworfenen Delikts gemeint. Die rechtsunterworfene Person muss durch – zumindest summarische – Schilderung des Sachverhalts über die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die Möglichkeit zur Überprüfung der Zwangsmassnahme hat. Die Festlegung auf das Delikt hat so genau als möglich zu erfolgen und muss durch die bereits in Erfahrung gebrachten Tatsachen gestützt sein (AGE BES.2022.186 vom 24. Oktober 2023 E. 3.1 mit Nachweis).
Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund der Anordnungsverfügung (Befehl). Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (AGE BES.2022.186 vom 24. Oktober 2023 E. 3.1, BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 2.1.2, BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2).
2.3 Der vorliegend in Frage stehende Untersuchungsbefehl vom 2. September 2023 äussert sich betreffend die Vorgaben in Art. 241 Abs. 2 StPO zwar dahingehend, dass es sich bei der zu untersuchenden Person um den Beschwerdeführer handle und für die Blut- und Urinprobe das Notfallzentrum des Universitätsspitals Basel beauftragt werde. Was den Zweck der Massnahme anbelangt, äussert sich die Verfügung aber – wenn überhaupt – nur ungenügend. So geht aus der Verfügung lediglich hervor, dass dem Beschwerdeführer die Straftatbestände «Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, begangen am 01.09.2023, in Basel» vorgeworfen werden. Darüber hinaus wird aus dem Befehl nicht ansatzweise ersichtlich, zur Aufklärung welcher Vorwürfe bzw. Tatumstände die Blut- und Urinprobe nach Ansicht der Staatsanwaltschaft genau gedient haben soll. Auf die konkrete Situation des vorliegenden Falls geht der Befehl in keiner Art und Weise ein. Auch aus den übrigen Verfahrensakten ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer die angeordnete Untersuchung in einer rechtsgenüglichen Art und Weise begründet worden wäre. So hält der Rapport der Kantonspolizei in dieser Hinsicht einzig fest, dass sich die Mitarbeiter des Alarmpiketts am Abend des 1. Septembers 2023 an den Wohnort des Beschwerdeführers begaben und diesen dort betreffen konnten. Da sich der Beschwerdeführer «sehr unkooperativ» verhalten habe, habe man den Beschwerdeführer «zur Unterstützung der Blut- und Urinabnahme» in das Universitätsspital Basel gebracht und ihn im Anschluss an die Blut- und Urinabnahme in der Polizeiwache vorläufig in Haft genommen. Was man dem Beschwerdeführer betreffend die Blut- und Urinabnahme erklärt hat, geht aus dem Rapport nicht hervor. Jedenfalls ist kein Protokoll einer allenfalls mündlich erfolgten Begründung abgelegt. Es ist auch kein schriftliches Formular abgelegt, das dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Untersuchung abgegeben worden wäre. Der Untersuchungsbefehl selbst wurde dem Beschwerdeführer erst am 2. September 2023, also erst am Tag nach dem Vollzug der Untersuchung, abgegeben.
Damit muss davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht genügend klar erkennbar war, weshalb diese Massnahme durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat die angeordnete Untersuchung des Bluts und des Urins des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Grundsätzlich führt die Verletzung des Anspruchs daher ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler BGE 144 IV 302 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Verletzungen des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise aber im Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. die unterlassene oder mangelhafte Verfahrenshandlung nachgeholt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und der betroffenen Person die Gelegenheit gegeben wird, sich zu äussern (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5, in: BJM 2019, S. 206, 211 f., BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4). Ob eine Gehörsverletzung geheilt werden kann, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere des Verfahrensmangels, die Konsequenzen für die Verfahrensbeteiligten und die Kompensationsfähigkeit des Mangels zu berücksichtigen sind (Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 29 BV N 26; Vest, Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 107 StPO, N 6).
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung eine hinreichende kurze Nachbegründung des Untersuchungsbefehls beigebracht. Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin gab dem Beschwerdeführer anschliessend Gelegenheit, zu dieser Begründung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer in der Replik genutzt. Da das Appellationsgericht die Zulässigkeit des Untersuchungsbefehls mit freier Kognition (vgl. E. 1.3) und unter Berücksichtigung der in der Replik vorgebrachten Argumente überprüfen kann, gilt die festgestellte Gehörsverletzung ohne Nachteil für den Beschwerdeführer als im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung ist indes bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1; vgl. AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5 f. und 6, in: BJM 2019, S. 206, 212 und 215).
3.
Nachfolgend werden die angefochtenen Verfügungen in materieller Hinsicht überprüft.
3.1
3.1.1 Die angeordnete Blut- und Urinprobe begründet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zunächst damit, dass dem Beschwerdeführer ein schweres Delikt unter Verwendung eines Motorfahrzeugs zum Vorwurf gemacht werde. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft zu klären, ob der Beschwerdeführer dabei unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder anderen Substanzen gestanden habe, zumal der Beschwerdeführer während der gleichentags erfolgten Kontrolle und Anhaltung wiederholt gegenüber der Polizei angegeben habe, aktuell vier Mal täglich «Antibiotika» einzunehmen. Da der Beschwerdeführer nicht unmittelbar vor Ort einem Atemalkoholtest habe unterzogen werden können und ein solcher ohnehin keinen Aufschluss über weitere das Bewusstsein beeinflussende oder beeinträchtigende Substanzen gebe, habe die Staatsanwaltschaft in dieser Situation die Blut- und Urinprobe angeordnet. Das Ergebnis dieser Probe könne eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers spielen und diesen damit möglicherweise auch entlasten.
3.1.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass aufgrund der zum Vorwurf stehenden Delikte keine Gründe ersichtlich seien, die es rechtfertigen könnten, eine Blut- und Urinprobe anzuordnen. Namentlich stehe kein Delikt nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zur Diskussion und lägen keine Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit vor. Auch würden keine Hinweise auf Betäubungsmitteldelikte existieren, weshalb die Blut- und Urinprobe auch unverhältnismässig und damit widerrechtlich erfolgt sei und die Probe sowie daraus gewonnene Erkenntnisse und gesammelte Daten des Beschwerdeführers zu vernichten seien. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits durch eine von der Polizei vorgenommene Auswertung von Videoaufnahmen vom allfälligen Tatort entlastet werde.
3.2
3.2.1 In Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung bzw. die Anfertigung von Fotos des Beschwerdeführers führt dieser in der Beschwerde aus, dass bis anhin nur sein Sohn sowie dessen Mutter als Auskunftspersonen bekannt seien. Für diese beiden Auskunftspersonen bedürfe es keiner Fotowahlkonfrontation, um den Beschwerdeführer zu identifizieren, da er ihnen bestens bekannt sei. Die blosse Möglichkeit, dass sich auch noch weitere Auskunftspersonen melden könnten, mit denen alsdann eine Fotowahlkonfrontation durchzuführen wäre, sei rein hypothetisch und könne keine Zwangsmassnahme begründen. Zudem sei vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt worden, dass er am angeblichen Tatort gewesen sei. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, er sei von seinem Sohn und dessen Mutter verwechselt worden. Vielmehr bestreite er nur, die ihm unterstellten Drohungen ausgesprochen zu haben, sowie die Gefährdung und versuchte Körperverletzung. Entsprechend bedürfe es von vornherein keiner Fotowahlkonfrontation. Selbst wenn eine solche zu einem späteren Zeitpunkt mit einer derzeit noch nicht bekannten Auskunftsperson notwendig werden sollte, könnten die Fotos des Beschwerdeführers dannzumal noch erstellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt seien die erstellten Fotos aber gänzlich unbegründet und unverhältnismässig und deshalb zu vernichten.
3.2.2 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hält die Staatsanwaltschaft diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer zwar bis jetzt tatsächlich nicht bestritten habe, zum fraglichen Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug geführt zu haben. Seine Angaben könne dieser indessen jederzeit zurückziehen, womit wieder einzig die Angaben der beiden geschädigten Personen vorliegen würden. Auf den vom Tatort erstellten Videoaufnahmen sei der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei zu erkennen. Die Anfertigung von Fotos des Beschwerdeführers würde der Identifikation dienen und zur Vorlage an mögliche Auskunftspersonen, die den fraglichen Vorgang beobachtet haben könnten, möglicherweise aber auch erst später bekannt werden. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach erkennungsdienstliche Fotos auch noch zu einem späteren Zeitpunkt angefertigt werden könnten, verfange nicht, da sich das Äussere des Beschwerdeführers mit der Zeit erheblich verändern oder aktiv verändert werden könnte. Die Erstellung von Fotos sei daher möglichst zeitnah zur Tat vorzunehmen. Die Vorlage einer Fotografie des Beschwerdeführers sei vorliegend geeignet, den Tatverdacht zu erhärten oder auszuschliessen. Der Tatverdacht sei aktuell aufgrund der Aussagen der beiden geschädigten Personen gegeben. Daran vermöge auch das von der Polizei ausgewertete Videomaterial vom Tatort nichts zu ändern. In diesen Videoaufnahmen sei zwar zu sehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufzeichnung offenbar die Bremse betätigt habe. Das Video gebe die Ereignisse aber nicht bis zum Ende der Tat wieder und es sei demnach nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach einem Bremsvorgang (zum Zweck des Abwartens des richtigen Zeitpunkts, bis nämlich die Geschädigten in der Strasseneinmündung auftauchen) mit Betätigung des Gaspedals wieder zügig Fahrt aufgenommen habe, so wie es von den Geschädigten berichtet werde. Sollte ein Tatverdacht hingegen nicht erhärtet werden können, wären die Fotoaufnahmen ohnehin zu vernichten.
3.2.3 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. Dezember 2023, dass das Fahrzeug nicht sichergestellt worden sei und aus dem Fahrzeug auch keine Spuren gesichert worden seien, um den Beschwerdeführer bei einem (nicht glaubhaften) Widerruf seiner Bestätigung, das Fahrzeug gelenkt zu haben, zu überführen. Sodann seien neben seinem eigenen Sohn und dessen Mutter zu keiner Zeit weitere zu befragende Personen ersichtlich gewesen.
4.
Bei der Abnahme von Blut- und Urinproben wie auch der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO (vgl. E. 1.2), die in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen. Sie sind daher gemäss Art. 36 BV, der von Art. 197 StPO konkretisiert wird, nur zulässig, wenn sie (a) gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. zum Ganzen AGE BES.2021.27 vom 16. Juni 2021 E. 2.2).
4.1 In Bezug auf die erste Voraussetzung ist festzuhalten, dass die Anordnung der Blut- und Urinprobe in Art. 251 StPO und die erkennungsdienstliche Erfassung in Art. 260 StPO gesetzlich vorgesehen sind.
4.2 Sodann ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.
4.2.1 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität der in Frage stehenden Zwangsmassnahme, desto weniger dicht ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.1, BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).
4.2.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung. Die an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe stützen sich insbesondere auf die Aussagen seines Sohnes und dessen Mutter. Beide haben in der Einvernahme insbesondere ausgesagt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn, der in Begleitung seiner Mutter war, am 1. September 2023 zunächst auf der Strasse beschimpft und ihm Gewalt angedroht habe. Wie der Sohn und die Mutter weiter ausführen, soll der Beschwerdeführer wenig später, nunmehr als Lenker eines Personenwagens, gezielt auf die beiden losgefahren sein. Nur weil die Mutter den Sohn «gerade noch zurückziehen [konnte]», sei dieser nicht «unter dem Auto gelandet» (vgl. Rapport S. 4 und 5). Anschliessend habe der Beschwerdeführer seinen Sohn erneut beschimpft. In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, am angeblichen Tatort gewesen zu sein, sondern nur, die ihm unterstellten Drohungen ausgesprochen zu haben, sowie die Gefährdung und versuchte Körperverletzung (vgl. E. 3.2.1).
Aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung sind die belastenden Aussagen des Sohnes und seiner Mutter als glaubhaft anzusehen. Zur Glaubhaftigkeit trägt insbesondere der Umstand bei, dass der Sohn das Tatvorgehen am selben Tag auch einer Mitarbeiterin der Kinderpsychiatrischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, wo sich der Sohn seit zwei Monaten aufhielt, identisch geschildert hat (vgl. Rapport S. 5). Im Übrigen sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihn das von der Polizei am 25. September 2023 ausgewertete Videomaterial des Geschehens von allen Vorwürfen entlasten bzw. weshalb die (abweichende) Würdigung der Auswertung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. E. 3.2.2) unzutreffend sein soll (vgl. Replik vom 29. Dezember 2023 S. 2 = Akten S. 26). Die umfassende Beurteilung der verschiedenen Beweismittel wird im Falle einer Anklageerhebung ohnehin Aufgabe des Sachgerichts sein. Jedenfalls durfte die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts zum Zwecke der Anordnung der Blut- und Urinprobe bzw. der erkennungsdienstlichen Erfassung aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse mit vertretbaren Gründen bejahen.
4.3 Als nächste Voraussetzung ist zu klären, ob die mit den Zwangsmassnahmen angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahmen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
4.3.1 Mit der Blut- und Urinprobe verfolgte die Staatsanwaltschaft insbesondere das Ziel, abzuklären, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder anderen Substanzen gestanden hat, was auch eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers spielen könne (vgl. E. 3.1.1).
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Bestrafung eines Täters setzt voraus, dass die betreffende Person zum Tatzeitpunkt schuldfähig war. Schuldunfähigkeit liegt vor, wenn der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise schuldfähig, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Einnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten kann die Schuldfähigkeit beeinträchtigen; besteht aufgrund der objektiven Sachlage ernsthafter Anlass für Zweifel an der Schuldfähigkeit eines Täters, so muss die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die beschuldigte Person auf die Schuldfähigkeit hin untersuchen (vgl. Art. 20 StGB; OGer ZH UH130207 vom 23. August 2013 E. 6.1).
Im vorliegenden Fall war es der Beschwerdeführer selbst, der während der Wohnungskontrolle nach dem Vorfall wiederholt angab, in einer Augenklinik in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und vier Mal täglich Medikamente einnehmen zu müssen (vgl. E. 3.1.1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer Blut und Urin abgenommen wurden, um den Zustand des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt weiter zu untersuchen. Es ist die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, den Tathergang und die möglichen Ursachen zu untersuchen und Beweise dafür zu sichern, nötigenfalls mit Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 196 lit. a StPO). Angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden vorliegend auch den Einfluss von Medikamenten oder anderen Substanzen als eine mögliche Ursache für die dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfene Beinahe-Kollision bzw. versuchte schwere Körperverletzung in Betracht zogen und näher untersuchen wollten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, stand dazu kein milderes Mittel zur Verfügung, zumal sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhielt und die Mitwirkung bei allfälligen Vortests verweigerte (E. 3.1.1). Zudem handelt es sich bei der Blut- und Urinabnahme im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen nicht um einen schweren Grundrechtseingriff (vgl. AGE BES.2020.122 vom 13. November 2020 E. 2.2.2, in: CAN 2021, S. 240, 243). Demgegenüber wiegt der vorliegend abzuklärende Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung schwer, sodass die Verhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme zu bejahen ist.
4.3.2 Anders verhält es sich aber bei der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Erstellung von Fotos des Beschwerdeführers. Bei dieser Zwangsmassnahme ist bereits fraglich, welchem Zweck sie überhaupt dienen soll, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme zugegeben hat, das fragliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Zudem würde, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, eine Fotowahlkonfrontation bei seinem Sohn und dessen Mutter keinen Sinn ergeben, weil diese den Beschwerdeführer bestens kennen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung auf andere mögliche Auskunftspersonen verweist, die den fraglichen Vorgang beobachtet haben und den Beschwerdeführer auf einem Foto identifizieren könnten, ist ihr entgegenzuhalten, dass bis jetzt keinerlei Hinweise auf weitere Auskunftspersonen bestehen und die Staatsanwaltschaft auch keinen Zeugenaufruf durchgeführt hat. Ein solcher würde nun, also über fünf Monate nach dem fraglichen Vorgang, auch wenig Sinn ergeben, selbst wenn eine Fotografie des Beschwerdeführers beigefügt werden könnte, da sich mögliche Zeuginnen oder Zeugen kaum mehr zuverlässig an das Aussehen des Beschwerdeführers erinnern könnten (vgl. AGE BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 4.2). Die Erstellung von Fotos des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist und die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer erstellten Fotos zu vernichten hat. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Staatsanwaltschaft in der Vergangenheit erkennungsdienstlich erhobene Daten auf gerichtliche Anordnung hin nicht vollständig gelöscht haben könnte bzw. der Beschwerdeführer solche auch nicht spezifiziert, erscheint die von ihm beantragte Löschungsbestätigung aber nicht notwendig (AGE BES.2022.186 vom 24. Oktober 2023 E. 4.3, BES.2020.221 vom 29. März 2021 E. 3.2).
5.
5.1 Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wobei diese in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auf die Parteien zu verteilen sind. Wie sich aus E. 4.3.2 ergibt, ist die Beschwerde hinsichtlich der Erstellung von Fotografien des Beschwerdeführers gutzuheissen. Ebenfalls gutzuheissen wäre die Beschwerde in Bezug auf die Abnahme der Körperabdrücke gewesen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern diese (mittlerweile von der Staatsanwaltschaft selbst wieder vernichteten) Daten zur Aufklärung des Tatgeschehens erforderlich gewesen sein sollen. In Bezug auf die Blut- und Urinprobe ist die Beschwerde zwar kostenfällig abzuweisen (E. 4.3.1). In diesem Zusammenhang ist aber die Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft gebührenmindernd zu berücksichtigen (E. 2.4). In Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ist die vom Beschwerdeführer zu tragende reduzierte Gebühr bei dieser Sachlage auf CHF 200.– zu bemessen.
5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einrichtung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Für die Beschwerde vom 11. September 2023 und die Replik vom 29. Dezember 2023 erscheint ein Aufwand von sechs Stunden angemessen. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 1’230.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.70.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG» vom 1. September 2023 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die diesbezüglich erfassten erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.70, insgesamt somit CHF 1’324.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.