|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2023.132
ENTSCHEID
vom 15. März 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 5. September 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 reichte die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch [...], gegen die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) Strafanzeige wegen Verletzung des Bundesgesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb ein.
Mit Verfügung vom 5. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin am 14. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahme und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung des Strafverfahrens. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft Frist bis 8. November 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 2. November 2023 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet. Von der Einholung einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 wurde abgesehen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.).
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).
2.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 besteht seit 2018 eine Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 auf Anfrage geeignetes Personal vermittelt bzw. verleiht. Sofern die Vermittlung und/oder Verleihung erfolgreich war, schuldete die Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerdeführerin eine Vergütung (vgl. Strafanzeige, Akten S. 30).
3.2 Gemäss der Strafanzeige vom 31. Juli 2023 erfolgte am 5. Januar 2021 eine Personalanfrage durch die Beschwerdegegnerin 2, worauf die Beschwerdeführerin gleichentags eine geeignete Fachkraft präsentierte (vgl. Beilage 3 zur Strafanzeige, Akten S. 36). In der Folge sei die Beschwerdeführerin nie über eine erfolgreiche Anstellung informiert worden und habe entsprechend auch keine Vergütung erhalten. Im Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass vorgenannte Fachkraft vom 1. März 2021 bis 3. Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin 2 angestellt gewesen und weiterverliehen worden sei. Damit sei der Beschwerdeführerin ein finanzieller Schaden entstanden und die Beschwerdegegnerin 2 habe sich aufgrund der Direktanstellung der Fachkraft unter Umgehung der Personalverleiherin des unlauteren Wettbewerbs, namentlich der unbefugten Verwertung eines anvertrauten Arbeitsergebnisses gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a des Bundesgesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG, SR 241], schuldig gemacht.
4.
4.1 Das UWG bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG). Als unlauter gilt jedes Verhalten, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Dabei muss die in Frage stehende Wettbewerbshandlung zur Wettbewerbsbeeinflussung bestimmt oder objektiv geeignet sein (BGE 132 II 414 E. 3.1 S. 420 f.). Sie muss dabei nach den gesamtheitlich betrachteten Umständen spürbare Auswirkungen zeitigen können, sodass eine Beeinflussung des Wettbewerbs überhaupt in Frage kommen kann. Insoweit sind Bagatellhandlungen nicht durch das UWG erfasst (vgl. Hofer, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 2 Rz. 49 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Vorliegend zur Diskussion steht die unbefugte Verwertung eines anvertrauten Arbeitsergebnisses wie Offerten, Berechnungen oder Pläne gemäss Art. 5 lit. a UWG.
4.2 Ein Arbeitsergebnis ist das in einer materialisierten Form festgehaltene Resultat einer gewissen geistigen Anstrengung und materiellen Aufwendung. Dies kann in Form eines individualisierten Objektes sein, wie Gebrauchsgegenstände, Produkte, Apparate, Projekte, Pläne, aber auch dokumentarisch festgehaltenes Know-how, Radio- oder TV-Sendungen, musikalische Werke oder zweckdienlich gespeicherte Computerprogramme. Der Schutz von Art. 5 UWG umfasst somit nur das in einer materialisierten Form fixierte Resultat der entsprechenden Leistung (Frick, in: Basler Kommentar, 2013, Art. 5 UWG N 24; KGer BL 460 15 139 vom 16. November 2016, S. 6). Blosse Ideen oder Gedankenblitze, auch wenn dokumentarisch festgehalten und anvertraut worden, dürfen verwertet werden (Botschaft UWG, in: BBl 1983 II, S. 1069; Frick, a.a.O., Art. 5 N 25). Nach überwiegender Auffassung ist keine besondere Individualität, Eigenart oder Schutzwürdigkeit im Sinne der immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen erforderlich, da es sich bei Art. 5 UWG um einen lauterkeitsrechtlichen Schutz handelt (Frick, a.a.O., Art. 5 N 26). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollen mit Art. 5 UWG keine neuen Ausschliesslichkeitsrechte geschaffen werden, sondern unlautere Praktiken in Zusammenhang mit der Nachahmung fremder Arbeitserzeugnisse wettbewerbsrechtlich verboten werden (BGE 131 III 384 E. 5.2).
Das Gesetz nennt in Art. 5 lit. a UWG Offerten, Berechnungen oder Pläne als Arbeitsergebnisse. Die Mehrheit der Lehre folgt der Auffassung, dass die gesetzliche Aufzählung der Arbeitsergebnisse beispielhaften Charakter hat (Frick, a.a.O., Art. 5 N 26; Fahrländer, a.a.O., Art. 5 N 7 f.; Brauchbar Birkhäuser, in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 3. Aufl., Bern 2023, Art. 5 N 9). Pedrazzini/Pedrazzini vertreten hingegen die Ansicht, dass die vorgenannte Aufzählung der Arbeitsergebnisse kategoriell als erschöpfend anzusehen sei. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung seien über die gesetzlich genannten Kategorien hinaus keine Analogien zulässig (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Auflage, Bern 2002, Rz. 9.06).
Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 5 lit. a und lit. b UWG primär den Fällen entgegenzuwirken, in welchen potenziellen Kunden komplexe Offerten mit aufwendigen Berechnungen, Konstruktionen, Gesamtplanungen etc. unentgeltlich übergeben werden und die Kunden die erlangten Unterlagen sodann einer Konkurrentin der Anbieterin weitergeben, sodass diese das Ergebnis übernehmen und zu einem günstigeren Preis anbieten kann. Denkbar ist ebenfalls, dass der Kunde die ihm anvertrauten Unterlagen im eigenen Betrieb verwertet (Botschaft UWG, a.a.O., S. 1047; Fahrländer, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 5 N 3). In der Rechtsprechung wurden als Arbeitsergebnisse gemäss Art. 5 lit. a und b UWG Konstruktionszeichnungen und -pläne, Muster für Stoffdrucke, Konstruktionsideen für die Schaffung eines Prototyps, Produktskizzen einer Armbanduhr, Toleranzwert-Datenblätter, Berechnungsblätter im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Explosionsschutzventils, Personaldaten, sofern sie auf persönlichen Gesprächen mit den Kandidaten beruhen und qualitativ anspruchsvoll sind, Kundenlisten und Datensammlungen, wenn sie sich zur Verwertung eignen, Sammlungen von Kundendaten, insbesondere Debitorenlisten, Rohdatenformulare sowie TV-Sendungen beurteilt (BGE 113 II 319 E. 3b; BGer 4A_509/2011 vom 16. Januar 2012, E.7; BGE 90 II 51; BGE 77 II 263; BGer 4C.399/1998 vom 18. März 1999, sic! 1999, 300, E. 2e; AppHof BE, sic! 2004, 125, E. 13; Oger AR, sic! 2007, 458, E. 2.2, Berufungskammer Strafgericht ZG vom 4. Februar 2000, ZGGVP 2000, 165, E. 3.1.2; KGer SG, ZZ.2006.36, E. IV.3b/cc; BGer 6B_156/2012 vom 11. Oktober 2012, sic! 2013, 148, E. 1.4; Fahrländer, a.a.O., Art. 5 N 13; Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 N 13; Frick, a.a.O., Art. 5 N 27).
4.3 Das «Anvertrautsein» des Arbeitsergebnisses erfordert eine vertragliche, vorvertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zwischen dem Erzeuger und dem Erwerber des Arbeitsergebnisses, die in einem Verwertungsverbot zulasten letzterem resultiert (BGE 133 III 431 E. 4.5; Frick, a.a.O., Art. 5 N 44; Fahrländer, a.a.O., Art. 5 N 16). Nach überwiegender Auffassung muss das anvertraute Arbeitsergebnis zur Vertrauthaltung geeignet sein (Frick, a.a.O., Art. 5 N 46 ff.; Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 9.09; Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 N 15; Fahrländer, a.a.O., Art. 5 N 17). Es besteht mithin das Erfordernis der nicht allgemeinen Zugänglichkeit bzw. der mangelnden Offenkundigkeit. Mit anderen Worten bedingt das Kriterium der Anvertrautheit, dass das Arbeitsergebnis eines bestimmten Grades an Geheim- bzw. zumindest Vertrauthaltung überhaupt fähig ist. Es muss nicht absolut geheim sein, weshalb das Arbeitsergebnis die Schwelle des Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisses erreichen kann, aber nicht zwingend muss. Ist das Arbeitsergebnis demgegenüber allgemein bekannt oder wird es frei angeboten, so fällt die Anwendung von Art. 5 lit. a UWG ausser Betracht. Demnach reicht das rein subjektive Anvertrauen allein nicht, vielmehr muss sich das Arbeitsergebnis selbst dazu auch eignen (Frick, a.a.O., Art. 5 N 46; Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 9.09; Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 N 15; Fahrländer, a.a.O., Art. 5 N 17). Nur auf diese Weise ist ein Ausufern der Anwendbarkeit von Art. 5 lit. a UWG zu verhindern (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 9.09).
4.4 Unter «Verwerten» im Sinne von Art. 5 lit. a UWG ist jede wirtschaftliche Nutzung eines fremden Arbeitsergebnisses zu verstehen. «Unbefugt» ist jede Verwertung dann, wenn dem Handelnden eine entsprechende Befugnis nicht zusteht, was wiederum ein dahingehendes Verwertungsverbot voraussetzt (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 9.11). Das Verwertungsverbot von Art. 5 UWG knüpft allein an die Tatsache des Anvertrauens an, und mit dem weiteren Merkmal der Unbefugtheit wird lediglich verlangt, dass die Anvertrauende mit der Verwertung durch die Empfängerin nicht einverstanden ist (Frick, a.a.O., Art. 5 N 52).
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung auch Kundenlisten und Datensammlungen als Arbeitsergebnisse qualifiziert würden, sofern sie sich zur Verwertung eigneten. Die Übermittlung der Personendaten des geeigneten Kandidaten an die Beschwerdegegnerin 2 würde das Tatbestandsmerkmal des anvertrauten Arbeitsergebnisses erfüllen (vgl. Beschwerde, Akten S. 5 f.)
5.1.2 Wie zuvor erwogen, gelten Personaldaten, sofern sie auf persönlichen Gesprächen mit den Kandidaten beruhen und qualitativ anspruchsvoll sind, als Arbeitsergebnis. Die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug hatte über die nachfolgend beschriebenen Personaldaten zu befinden: Die Personaldaten waren in einem Computersystem unter zwei Masken registriert. Die eine Maske enthielt etwa 60 bis 80 Klienten, die über die Personalvermittlungsgesellschaft nach geeignetem Personal für die in ihren Unternehmen zu besetzenden Stellen gesucht haben, während auf der anderen Maske ein Pool von potentiellen Arbeitnehmenden angelegt war. Um diesen sogenannten Kandidatenpool, aus dem die Personalvermittlungsgesellschaft den personalsuchenden Firmen Angebote unterbreitete, auf- und ausbauen zu können, waren verschiedene Wege beschritten worden. Die Personalvermittlungsgesellschaft hatte den Personalmarkt beobachtet und beispielsweise Beförderungen, die publik geworden waren, bei sich vermerkt. Im Weiteren waren Abgängerinnen von Schulen und Universitäten bereits namentlich registriert worden, bevor ein persönlicher Kontakt erfolgt war. Andere Personen, die sich beruflich umzuorientieren suchten, waren zu Gesprächen eingeladen worden, wobei die ausgewerteten Ergebnisse und Lohndaten in die Personaldatenbank übertragen worden waren. Das Informationsmaterial über Kandidatinnen war damit von unterschiedlicher Qualität. Von manchen waren bloss Informationen wie Namen, Adresse, Geburtsdatum, Beruf und Ausbildungsstand vermerkt, die ohne grossen Aufwand zu eruieren waren. In anderen Fällen umfassten die Personaldaten eigentliche Persönlichkeitsprofile, bestehend aus vertraulichen Angaben und Auswertungen von Laufbahnberatungsgesprächen. Die Berufungskammer entschied, dass der qualitativ höherwertige Bestand an Informationen über die Kandidatinnen als Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 lit. a UWG zu qualifizieren seien (Berufungskammer Strafgericht ZG vom 4. Februar 2000, ZGGVP 2000, 165, E. 3.1.2).
5.1.3 Die von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 weitergegebenen Informationen betreffend den fraglichen Kandidaten beschränken sich auf steckbriefartige Informationen. Sie sind nicht mit dem unter Ziff. 5.1.2 beschriebenen, qualitativ höherwertigen Bestand an Informationen vergleichbar. Die Schaffung dieses Arbeitsergebnisses war für die Beschwerdeführerin kaum mit einem substantiellen Aufwand verbunden und erreicht nicht im Ansatz die Leistungshöhe der gesetzlich aufgezählten Beispiele. Auch wenn die Aufzählung nach Art. 5 lit. a UWG nicht abschliessend ist, so dient sie als Richtwert für den vom Gesetzgeber beabsichtigten Leistungsschutz. Die vorliegend zu beurteilenden Personaldaten sind qualitativ nicht anspruchsvoll und qualifizieren demnach nicht als Arbeitsergebnis nach Art. 5 UWG, zumal die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Aussage der Beschwerdeführerin besagten Kandidaten bereits im Jahre 2019 interviewt hatte und somit ohnehin schon Kenntnis von ihm hatte. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des UWG im Lichte des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 1 StGB restriktiv auszulegen, da zivilrechtliche Bestimmungen als eigentliche Straftatbestände herangezogen werden (vgl. Heimgartner, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], a.a.O., Art. 23 N 5 ff; Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 26.03; vgl. Schaffner/Spitz, in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 3. Aufl., Bern 2023, Art. 23 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, hat die Beschwerdegegnerin 2 lediglich die erlangte Kenntnis über die Existenz eines geeigneten Arbeitnehmers in Umgehung der Beschwerdeführerin für sich ausgenutzt. Dieses Verhalten ist zwar unlauter, aber nicht strafbar.
5.2 Ob sich die von der Beschwerdeführerin weitergegebenen Personaldaten überhaupt zur Vertrauthaltung eignen, kann vorliegend offengelassen werden, da ohnehin kein Arbeitsergebnis gemäss Art. 5 UWG vorliegt und der Beschwerdegegnerin im Grunde lediglich die Information weitergeleitet wurde, dass ein ihr bereits bekannter Kandidat verfügbar ist.
6.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten, so dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese Gebühr wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– verrechnet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerin 2
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
- Staatssekretariat für Wirtschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.