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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.133
ENTSCHEID
vom 25. Januar 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer 1
[...]
verbeiständet durch B____
[...]
C____, geb. [...] Beschwerdeführer 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 8. September 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 17. März 2023 erstatteten B____ und C____ Strafanzeige gegen D____, E____, F____, G____, H____, I____ und J____ wegen «Verdacht auf versuchten Mord durch Vergiften (dreimal) und auf Mithilfe zu versuchtem Mord» an A____ (in den Akten teilweise auch als «[...]» oder «[...]» bezeichnet). B____ ist die Mutter und umfassende Beiständin von A____. C____ ist der Bruder von A____. Die Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2023 nicht auf die Strafanzeige ein, da kein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten vorliege. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), vertreten durch seine Beiständin B____, und C____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) sinngemäss beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und zur weiteren Ermittlung bzw. Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 21. September 2023 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft die Beschwerde vorläufig zur Kenntnisnahme zugestellt, mit der Bitte um Zustellung der Akten. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Gericht mit Eingabe vom 26. September 2023 die Verfahrensakten ein.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen). Aus der Anzeigestellung allein kann jedoch kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Die anzeigestellenden Personen haben gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihnen die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch gültig als Privatkläger konstituieren. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
1.2.2
1.2.2.1 Der Beschwerdeführer 2 ist lediglich Anzeigesteller. Mangels rechtlich geschütztem Interesse ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.2.2 B____ ist umfassende Beiständin des Beschwerdeführers 1. Gemäss Art. 398 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bezieht sich die umfassende Beistandschaft auf alle Angelegenheiten des Rechtsverkehrs. Es handelt sich von Gesetzes wegen um eine gesamthafte Vertretung (Langenegger/Biderbost, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 5.53). Die Eingabe vom 18. September 2023 ist deshalb nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass B____ nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Beschwerdeführers 1 Beschwerde erhebt.
Der Beschwerdeführer 1 hat sich bisher nicht als Privatkläger konstituiert, weshalb er die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten kann (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschränkung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Nichtanhandnahme ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, 1B_236/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2). Soweit ersichtlich wurde der Beschwerdeführer 1 nicht auf sein Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht, weshalb zur Bejahung der Beschwerdelegitimation genügt, dass er Geschädigter ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Seine formelle Konstituierung als Privatkläger ist nicht erforderlich (vgl. BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet in ihrer Verfügung vom 8. September 2023 (act. 2) die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass konkrete und realistische Anhaltspunkte für ein gemeinsames Zusammenwirken der von den Anzeigestellern bezeichneten Personen fehlten. Dies betreffe insbesondere Anhaltspunkte für entsprechend vorauszusetzende Absprachen zwischen all den angeführten Verdächtigen, die bei einem derart grossen Personenkreis umfangreich und umfassend hätten ausfallen müssen. Auf der anderen Seite, und dies sei entscheidender, lägen medizinische Beurteilungen vor, die nachvollziehbar erschienen und die die beim Beschwerdeführer 1 offenbar festgestellten Beschwerden als plausible Folge einer bei Trisomie-21-Patienten häufig auftretenden, konkret bereits fortgeschrittenen Leberzirrhose schlüssig erklärten. Zu verweisen sei auch darauf, dass weiterführende Diagnostikvorschläge der Ärzte seitens der Anzeigestellerin abgelehnt worden seien. Auch wenn die Besorgnis der Anzeigesteller durchaus nachvollziehbar sei, seien die damaligen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 medizinisch erklärbar und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf mehrfache Vergiftungshandlungen durch einen verschworenen Kreis von Familienangehörigen und Dritten zurückzuführen. Damit mangle es an dem für die Eröffnung einer Untersuchung geforderten hinreichenden Tatverdacht.
2.2.2 In ihrer Beschwerde (act. 7) wiederholt die Beiständin B____ im Wesentlichen die in der Anzeige vom 17. März 2023 vorgebrachten Argumente. Kurz nach den Besuchen vom 7. Januar 2017 und 31. Juli 2017 durch D____ und E____ und am 17. Februar 2019 durch G____ und F____ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 rapide verschlechtert. Da es dem Beschwerdeführer 1 bis zum 7. Januar 2017 bestens gegangen sei, werde davon ausgegangen, dass er vergiftet worden sei. Das Gift sei jeweils dem Essen, das die Gäste mitgebracht hätten, beigemischt gewesen.
Als Folge davon habe der Beschwerdeführer 1 am 4. Februar 2018 wegen Wasseransammlungen im Körper notfallmässig ins Universitätsspital gemusst. Am 17. Februar 2018 sei er entlassen worden. Am 5. April 2018 habe der Facharzt der [...] erklärt, dass der Beschwerdeführer gesund sei und die Wassertabletten abgesetzt und die Ultraschalluntersuchungen eingestellt werden könnten. Am 7. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer 1 erneut notfallmässig ins Universitätsspital gemusst, worauf eine Lungenschrumpfung diagnostiziert worden sei. Am 21. Oktober 2022 sei er entlassen worden, obwohl er auf der gesamten linken Seite weiterhin an Lähmungen gelitten habe, geschwollen gewesen sei und kaum habe reden und schlucken können. Nachdem sich der Zustand des Beschwerdeführers 1 zunächst verbessert habe, habe sich dieser ab dem dritten Tag zuhause wieder rapide verschlechtert, sodass er am 27. Oktober 2022 erneut mit der Ambulanz notfallmässig ins Universitätsspital gemusst habe. In der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2022 sei er notoperiert worden. Eine dicke getrocknete Blutschicht zwischen Hirn und Hirnschale sei chirurgisch entfernt worden.
3.
3.1
3.1.1 Wie die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2023 zutreffend feststellt, erscheint in erster Linie relevant, ob eine Vergiftung des Beschwerdeführers 1 aufgrund der medizinischen Befunde naheliegt.
Gemäss den Ausführungen von H____ von der [...] lägen «keine Hinweise vor, dass A____s Lebererkrankung mit einer stattgehabten Vergiftung zusammenhängen könnte. Als Ihr Bruder [A____] erstmals bei uns vorstellig wurde, war seine Leberzirrhose bereits fortgeschritten» (E-Mail vom 10. März 2023).
[...] vom Universitätsspital Basel liess verlauten: «Der Patient hatte eine Leberzirrhose, als er ins Spital kam. Leberzirrhose ist das Endstadium einer chronischen Leberkrankheit. Patienten mit Trisomie 21 haben aus nicht ganz klaren Gründen häufiger Fettleberkrankheiten und häufiger Leberzirrhosen. Die 4 Monate zwischen November 2017 und Februar 2018 reichen nicht aus, um eine Leberzirrhose zu bekommen. Das braucht länger. Eine Vergiftung ist auch aus anderen Gründen äusserst unwahrscheinlich. Das Gift müsste über längere Zeit regelmässig eingenommen werden» (E-Mail vom 7. Juli 2022).
3.1.2 Inwiefern diese Einschätzungen unzutreffend sein sollen, wird in der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. September 2023 nicht konkret ausgeführt. Angedeutet wird, dass Personen aus der [...] in den Plan zur Vergiftung des Beschwerdeführers 1 eingeweiht gewesen seien. Der Strafanzeige lässt sich ferner entnehmen, dass zwischen H____ und [...] eine Absprache bezüglich der Vertuschung der Vergiftung des Beschwerdeführers 1 bestanden haben soll (Anhang zur Strafanzeige, «Hintergrundinformationen», S. 4). Die Rolle von H____ sei gewesen, «den Vergiftungsprozess zu überwachen und bis zum Tod zu ermöglichen. […] Dafür vertuschte er den Krankheitsgrund» (Anhang zur Strafanzeige, «Unser Standpunkt», S. 2 f.). [...] sei von H____ «aufgeklärt» worden, weshalb dieser dann die «Gifthypothese» ausgeschlossen habe, nachdem das Universitätsspital zuvor jedoch mitgeteilt habe, man sei «einen Schritt weitergekommen» und benötige die Beistandsurkunde von B____, um die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. [...] arbeite ausserdem im [...], wo auch [...] arbeite. [...] wiederum sei gleich wie H____ Gastroenterologe an der [...] und habe den Fall des Beschwerdeführers 1 im November 2021 übernehmen wollen.
3.1.3 Die indirekten Verbindungen zwischen [...] und H____ vermögen nicht im Ansatz den Verdacht zu begründen, dass sie sich bezüglich der Vertuschung einer Vergiftung des Beschwerdeführers 1 abgesprochen hätten. Wenn die Administration des Universitätsspitals schreibt, man sei mit der «Anfrage weitergekommen» lässt sich daraus offensichtlich auch nichts Anderes ableiten, als dass eine Antwort auf die Anfrage in Kürze folgen sollte. Inhaltliche Rückschlüsse können daraus keine gezogen werden.
3.1.4 Damit kann auf die übereinstimmenden Einschätzungen von [...] und H____ abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass eine Vergiftung als Ursache des Leidens des Beschwerdeführers 1 aus medizinischer Sicht sehr unwahrscheinlich ist. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens, z.B. durch das Institut für Rechtsmedizin, konnte deshalb unterbleiben.
3.2 Zutreffend ist auch die staatsanwaltliche Feststellung, dass ein derart grosser Täterkreis ein erhebliches Mass an Organisation und Absprachen unter den Beteiligten voraussetzen würde. Konkrete und realistische Anhaltspunkte, dass dies geschehen wäre, sind nicht ersichtlich.
3.3 Zusammenfassend ist vorliegend einzig gesichert, dass es in zeitlicher Nähe zum Verzehr von mitgebrachtem Essen zu medizinischen Interventionen gekommen ist. Alleine daraus ergibt sich jedoch noch kein hinreichender Anfangsverdacht in Bezug auf die beanzeigten Delikte. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb zu Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten, weshalb die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beiständin des Beschwerdeführers 1
- Beschwerdeführer 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.