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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BES.2023.136
BES.2023.72
BES.2023.116
BES.2024.71
ENTSCHEID
vom 30. Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni
2023 ([...]), zwei Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 25. April
2023 und 3. August 2023 sowie einen Entscheid des Jugendgerichts vom
14. März 2024 ([...])
betreffend Änderung der Massnahme, amtliche Verteidigung, Versetzung
im Vollzug, Entschädigung für Freiheitsentzug
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am [...], wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 (Dossiernummer Jugendanwaltschaft [...], Dossiernummer Jugendgericht [...]) des mehrfachen, teilweise versuchten, Raubes, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, der Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt. Das Jugendgericht ordnete für den Beschwerdeführer eine offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes an. Der Vollzug erfolge durch die Jugendanwaltschaft. Von einer Bestrafung des Beschwerdeführers sah das Jugendgericht ab. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom 10. Januar 2023 Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eingelegt und erklärt, das Urteil werde in Teilen angefochten (Dossiernummer Appellationsgericht [...]). Mit der teilweisen Berufung nicht angefochten wurden insbesondere die mit dem Jugendgerichtsurteil ausgesprochenen Sanktionen. Der – mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2021 zunächst vorläufig angeordnete und später gestützt auf das insoweit rechtskräftige Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022 durchgeführte – Vollzug der offenen Unterbringung und ambulanten Behandlung war geprägt von zahlreichen Entweichungen des Beschwerdeführers aus den jeweiligen Institutionen. Nach seiner Entweichung aus [...] am 8. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 in Basel von der Polizei angehalten und tags darauf zwecks Findung einer geeigneten Anschlusslösung vorübergehend in die Jugendstation des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt Waaghof (nachfolgend UG BS) verbracht.
BES.2023.72
Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 gelangte Advokat C____ an die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn kontaktiert, ihm mitgeteilt, dass ihr Sohn inhaftiert sei, und ihn gebeten, die amtliche Verteidigung ihres Sohnes zu übernehmen. Daher gebe der Unterzeichnete der Jugendanwaltschaft bekannt, dass er die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers übernehmen würde. Die Jugendanwaltschaft antwortete hierauf mit Schreiben vom 10. März 2023 zusammengefasst, der Jugendliche werde seit Mai 2020 ununterbrochen durch den gleichen Advokaten (B____) verteidigt und es bestünden keine Gründe, welche für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung sprechen würden. Mit Eingabe vom 17. April 2023 ersuchte Advokat C____ um Wiedererwägung der Einsetzung der amtlichen Verteidigung von Advokat B____ vom 21. März 2023 und um Einsetzung des Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wies die Jugendanwaltschaft dieses Gesuch ab. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Jugendanwaltschaft anzuweisen, den Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger im Verfahren [...] einzusetzen, eventualiter sei der Unterzeichnete durch das Appellationsgericht als amtlicher Verteidiger einzusetzen; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.72 geführt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden.
BES.2023.116
Die Jugendanwaltschaft beantragte mit Gesuch vom 20. Januar 2023 beim Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend MZU) eine Sonderbewilligung für die Aufnahme des Beschwerdeführers. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe ZH) erteilte mit Verfügung vom 21. April 2023 der Direktion des MZU die Bewilligung, den Beschwerdeführer zwecks Vollzugs der Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes und im Falle einer nachträglich gerichtlich angeordneten Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes in das MZU aufzunehmen. Mit Versetzungsverfügung im Vollzug der Jugendanwaltschaft vom 4. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer per 8. Mai 2023, 9:30 Uhr, auf unbestimmte Dauer in das MZU versetzt. Der Beschwerdeführer, abermals vertreten durch Advokat C____, beantragte bei der Jugendanwaltschaft mit Gesuch vom 30. Juni 2023, er sei per sofort aus dem MZU zu entlassen. Weiter seien ihm eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft von CHF 200.– pro Tag nebst Zins zu 5% seit dem mittleren Verfall zuzusprechen. Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte die Jugendanwaltschaft fest, dass das Entlassungsgesuch mit der zwischenzeitlichen Flucht des Beschwerdeführers am 2. Juli 2023 aus dem MZU hinfällig geworden sei. Den Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wies die Jugendanwaltschaft ab. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 17. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Jugendanwaltschaft zu einer Genugtuung für ungerechtfertigte bzw. widerrechtliche Haft vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023 in Höhe von mindestens CHF 11'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2023 zu verurteilen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.116 geführt. Mit Eingabe vom 18. September 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 27. September 2023 hat der Beschwerdeführer innert Frist hierzu repliziert.
BES.2023.136
Am 5. Mai 2023 stellte die Jugendanwaltschaft beim Jugendgericht Antrag auf Änderung der mit Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 ausgesprochenen (und mangels Anfechtung rechtskräftigen) offenen Unterbringung des Beschwerdeführers in eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes. Im Anschluss erstatteten Dr. med. D____ sowie Dr. med. E____, gestützt auf eine Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. März 2023, das jugendforensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 über den Beschwerdeführer. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hiess das Jugendgericht den Antrag der Jugendanwaltschaft auf Massnahmenänderung gut. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer, auch in diesem Zusammenhang vertreten durch Advokat C____ (nachdem er nach Erhalt des Dispositivs zunächst mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Berufung beim Jugendgericht angemeldet hatte), mit Eingabe vom 20. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, es sei der Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023 aufzuheben, der Antrag der Jugendanwaltschaft auf Massnahmenänderung abzuweisen und keine geschlossene Unterbringung anzuordnen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger per 28. Februar 2023 zu bewilligen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für ungerechtfertigte bzw. widerrechtliche Haft vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023 in Höhe von mindestens CHF 11'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2023 auszurichten. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Sodann stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, diese Beschwerde vom 20. September 2023 – welche beim Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.136 geführt wird – mit den bereits hängigen Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und eventuell auch BES.2023.72 zu vereinigen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 20. September 2023 eingereicht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der hängigen Beschwerdeverfahren hat sich die Jugendanwaltschaft hingegen einverstanden erklärt. Mit Eingabe vom 6. November 2023 hat der Beschwerdeführer innert Frist hierzu repliziert.
Mit Antrag vom 8. November 2023 haben die das Berufungsverfahren SB.2023.4 instruierende Appellationsgerichtspräsidentin sowie der das Beschwerdeverfahren BES.2023.136 führende Appellationsgerichtspräsident beim Vorsitzenden der Strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts Antrag auf Umteilung des Verfahrens BES.2023.136 an die Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens SB.2023.4 gestellt. Die Jugendanwaltschaft hat mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 dazu Stellung genommen und sich hierbei unter der Voraussetzung, dass die Zusammenlegung zu einer Beschleunigung der Verfahren führe, nachdrücklich für eine Verfahrensvereinigung ausgesprochen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, eine Zusammenlegung der Verfahren erscheine sinnvoll. Zugleich hat er an seinem Antrag festgehalten, auch die Beschwerdeverfahren BES.2023.72 und BES.2023.116 seien mit dem Verfahren BES.2023.136 zusammenzulegen. In der Folge sind mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts vom 5. Februar 2024 die Verfahren BES.2023.136, BES.2023.72 und BES.2023.116 an die das Berufungsverfahren SB.2023.4 instruierende Appellationsgerichtspräsidentin umgeteilt worden. Gleichentags hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin verfügt, im Rahmen der an die Verhandlung betreffend SB.2023.4 (Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts vom 10. Januar 2023) anschliessenden Verhandlung betreffend BES.2023.136 (Änderung der Massnahme) werde nicht nur über das Beschwerdeverfahren BES.2023.136, sondern auch über die Beschwerdeverfahren BES.2023.72 (amtliche Verteidigung) und BES.2023.116 (Entschädigung für Freiheitsentzug) entschieden. Gegen dieses geplante Vorgehen sind innert gesetzter Frist von keiner Partei Einwände geltend gemacht worden.
BES.2024.71
Am 8. Januar 2024 erliess die Jugendanwaltschaft gestützt auf die bereits in Rechtskraft erwachsene offene Unterbringung gemäss Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 eine «Versetzungsverfügung im Vollzug». Darin wurde der Beschwerdeführer per 10. Januar 2024 von zu Hause aus (und zum zweiten Mal) in das MZU versetzt. Hierfür hatte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024, um 09:30 Uhr, bei der Jugendanwaltschaft zu erscheinen. Die Unterbringung wurde auf unbestimmte Zeit angeordnet, sollte aber mit einer geschlossenen Eintrittsphase von längstens 6 Monaten eingeleitet werden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, auch in diesem Zusammenhang vertreten durch Advokat C____, beim Jugendgericht Beschwerde vom 19. Januar 2024. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge sowie unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte die Jugendanwaltschaft eine Stellungnahme hierzu ein. In der Zwischenzeit liess die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer, der am 10. Januar 2024 nicht wie angeordnet erschienen war, ausschreiben. Am 10. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer in Basel von der Polizei aufgegriffen und in das UG BS verbracht. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 12. Februar 2024 an die Leitende Jugendanwältin seine sofortige Entlassung aus der Festnahme bzw. der Haft bzw. der Unterbringung im MZU. Die Jugendanwaltschaft übermittelte dieses Haftentlassungsgesuch zunächst mit Antrag vom 14. Februar 2024 auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht in Jugendstrafverfahren. Hierauf bat das Jugendgericht (sic) mit Schreiben vom 20. Februar 2024 den Verteidiger darum, darzulegen, worauf sich dessen Gesuch beziehe. Dem kam der Verteidiger mit Eingabe vom 21. Februar 2024 nach. In der Zwischenzeit wies die Jugendanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (ungeachtet ihrer vorherigen Übermittlung an das Zwangsmassnahmengericht in Jugendstrafsachen) mit Verfügung vom 19. Februar 2024 selbst ab. Gegen diese Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer, abermals vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 1. März 2024 wurde die Beschwerde vom 23. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Jugendgericht weitergeleitet. Das Jugendgericht wies die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 sowie vom 23. Februar 2024 mit Entscheid vom 14. März 2024 ab. Dem Verteidiger wurde eine reduzierte Entschädigung ausgerichtet und die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde in solidarischer Haftung mit seiner Mutter eine Beschlussgebühr von CHF 500.– auferlegt. Gegen diesen Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024 erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Entscheids des Jugendgerichts sowie die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem MZU, die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit ab dem 12. Februar 2024, eventualiter ab dem 17. Februar 2024 bis zum Tag der Entlassung bzw. zum Erreichen seines 17. Geburtstags, widerrechtlich entzogen worden sei. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Mit Urteil BGer 7B_434/2024 vom 21. Mai 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und hat die Sache stattdessen an das Appellationsgericht überwiesen. Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten und verfügte, dass der Kanton Basel-Stadt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit CHF 1'500.– zu entschädigen habe. Am Appellationsgericht ist dieses Verfahren unter der Dossiernummer BES.2024.71 eröffnet und ebenfalls der Instruktionsrichterin der Beschwerdeverfahren BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2023.136 zugeteilt worden.
In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer am 18. März 2024 vom UG BS (zum zweiten Mal) ins MZU verbracht, aus dem er allerdings am 8. Mai 2024 erneut ausbrach. Noch in der Nacht vom 9. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer wieder aufgegriffen, verhaftet und am nächsten Morgen ins MZU zurückgeführt, wo er bis zum 14. Mai 2024 in Disziplinararrest genommen wurde. Mit Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer schliesslich per 15. Mai 2024 und mindestens bis zur Verhandlung vor dem Appellationsgericht in die Jugendstation des UG BS versetzt, wo er sich bis heute befindet.
Im Instruktionsverfahren vor Appellationsgericht sind ausserdem – unter anderem – eine Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2024 zu den über den Beschwerdeführer zu verhängenden möglichen Massnahmen, eine Eingabe von Advokat C____ vom 5. April 2024 mit Unterlagen zum Verfahren betreffend die Anfechtung der Verfügung des JuWe ZH vom 21. April 2023, die Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft in elektronischer Form, eine Übersicht der Jugendanwaltschaft vom 12. April 2024 zu den diversen Platzierungen des Beschwerdeführers und den vorgenommenen ambulanten Massnahmen im Rahmen des jugendstrafrechtlichen Verfahrens, eine Eingabe von Advokat C____ vom 17. April 2024 mit weiteren Unterlagen (darunter insbesondere ein Bericht der Schulleitung der vom Beschwerdeführer besuchten Schule F____, Frau G____, sowie ein Kurzbericht 2023 von H____, Psychologin, über die psychologische Begleitung des Beschwerdeführers vom 27. August bis 25. Dezember 2023), ein aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, die schriftliche Stellungnahme der zuständigen Betreuungs- bzw. Fachpersonen des MZU vom 13. Mai 2024 zum Fragenkatalog gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2024 sowie eine von der Jugendanwaltschaft eingereichte Dokumentation vom 28. Mai 2023 zum laufenden Strafverfahren, zur letzten Flucht des Beschwerdeführers sowie zu aktuellen Bemühungen der Jugendanwaltschaft um Unterbringungsmöglichkeiten samt Beilagen (Auszug des Vollzugsjournals seit 27. März 2024) eingegangen und zu den Akten genommen worden. Für sämtliche Unterlagen und Verfügungen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat des Weiteren, vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 13. Mai 2024 bei der Verfahrensleitung ein Gesuch gestellt um Entschädigung seiner Freiheitsentzüge für die Zeit vom 29. November 2022 bis 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022 bis 20. Dezember 2022, 26. Dezember 2022 bis 30. Dezember 2022, 5. Januar 2023, 11. Januar 2023 bis 7. Februar 2023, 1. März 2023 bis 7. Mai 2023, 8. Mai 2023 bis 2. Juli 2023, 7. Juli 2023 bis 24. August 2023, 15. Februar 2024 bis 17. März 2024 sowie 18. März 2024 bis voraussichtlich mindestens 31. Mai 2024, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem Datum des mittleren Verfalls; Mehrforderung vorbehalten; unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Entschädigungsverfahren.
Mit Vorladung vom 11. April 2024 sind die beteiligten Personen zur Verhandlung am 29. und 30. Mai 2024 geladen worden. Anlässlich des ersten Verhandlungstages vor Appellationsgericht, dem 29. Mai 2024, ist im Rahmen der Beschwerdeverfahren zunächst der Beschwerdeführer zur Person und zum Vollzug befragt worden. Weiter sind Herr I____ (Sozialpädagoge, MZU) als Zeuge sowie Dr. med. D____ (Gutachter) als Sachverständiger befragt worden. Sodann ist die Mutter des Beschwerdeführers, Frau J____, zu Wort gekommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind Advokat C____ (nachfolgend gelegentlich: Verteidiger) sowie die Jugendanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger hat daraufhin repliziert. Dem Beschwerdeführer ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Verteidiger hat im Rahmen seines Plädoyers grundsätzlich auf seine schriftlichen Eingaben verwiesen und an den darin gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Weiter beantragt der Verteidiger eine Entlassung des Beschwerdeführers per sofort aus dem UG BS. Demgegenüber beantragt die Jugendanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde BES.2023.136 und eine Bestätigung des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023, mithin die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes. Die Kosten seien zu Lasten des Beschwerdeführers zu verhängen. Weiter beantragt die Jugendanwaltschaft mit Blick auf BES.2023.72 eine Einsetzung der amtlichen Verteidigung ab dem 5. Mai 2023 und eine Abweisung der darüber hinaus gehenden Anträge des Beschwerdeführers. Sodann beantragt die Jugendanwaltschaft die Abweisung sämtlicher Anträge des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung resp. Genugtuung aufgrund unrechtmässigen Freiheitsentzugs; eventualiter die Zusprache einer Entschädigung von höchstens CHF 30.– pro Tag sowie die vollumfängliche Überweisung einer allfälligen Entschädigung auf ein Sperrkonto zur vorgängigen Begleichung aller offenen Verfahrenskosten, Gebühren, Anwaltshonorare, Beteiligungen an Unterbringungen, offenen Schadenersatzforderungen etc. Schliesslich beantragt die Jugendanwaltschaft die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Haftentlassung. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Prozessuale Grundlagen
Vorliegend geht es um die Beurteilung mehrerer Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vollzug jugendstrafrechtlicher Massnahmen durch die Jugendanwaltschaft. Im Jugendstrafprozess sind vorbehältlich besonderer Bestimmungen in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Vorliegend ist keine der in Art. 3 Abs. 2 JStPO aufgeführten Besonderheiten gegeben, sodass ergänzend zur JStPO grundsätzlich auch die StPO zur Anwendung kommt.
1.2 Mündliche Verhandlung
Beschwerden werden gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Gemäss Art. 309 Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz in schriftlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen. Da es vorliegend unter anderem um die Änderung einer jugendstrafrechtlichen Massnahme (Unterbringung) geht, wurde den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur Ermöglichung einer aktuellen und unmittelbaren Einschätzung der Situation mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Februar 2024 eine mündliche Verhandlung der Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72 und BES.2023.116 anlässlich bzw. im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 29./30. Mai 2024 (Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2023.4) in Aussicht gestellt (Akten BES.2023.136 S. 126). Gegen dieses Vorgehen sind innert gesetzter Frist von keiner Partei Einwände geltend gemacht worden. Wenige Tage vor dem Verhandlungstermin ist sodann das konnexe Beschwerdeverfahren BES.2024.71 eröffnet worden, welches ebenfalls an der Verhandlung vom 29./30. Mai 2024 behandelt worden ist.
1.3 Dreiergericht als Beschlusskörper
Für die Beurteilung der Beschwerde – auch in Jugendstrafsachen – ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; für gewisse Beschwerdeobjekte sieht § 20 Abs. 1 und 2 des kantonalen Jugendstrafvollzugsgesetzes [JStVG, SG 258.400] eine – erstinstanzliche – Zuständigkeit des Jugendgerichts vor). Allerdings kann die Verfahrensleitung in Fällen von besonderer Tragweite anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Vorliegend geht es unter anderem um grundsätzliche Fragen zum Vollzug jugendstrafrechtlicher Unterbringungen, namentlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese in welchen Institutionen vollzogen werden dürfen, sowie Fragen zum Rechtsmittelweg diesbezüglicher Verfügungen der Jugendanwaltschaft. Die Rechtslage hierzu mit den sich teils widersprechenden kantonalen und bundesrechtlichen Normen ist als ausgesprochen undurchsichtig zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der wiederholten und auch aktuellen Unterbringung des 16-jährigen Beschwerdeführers auf der Jugendstation des UG BS liegt ein Fall von besonderer Tragweite vor. Infolgedessen ist den Parteien der Vorschlag unterbreitet worden, dass die Dreiergerichtsbesetzung, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29./30. Mai 2024 über die Berufung SB.2023.4 des Beschwerdeführers entscheidet, an dieser Verhandlung auch über die Beschwerden BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 verhandelt und entscheidet. Die Jugendanwaltschaft hat hiergegen keine Einwände erhoben, während die Verteidigung sich damit explizit einverstanden erklärt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29./30. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 343 f., 366 f., 378; zur Umteilung des Beschwerdeverfahrens BES.2023.136 auf die Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens SB.2023.4 siehe auch Akten BES.2023.136 S. 118 ff.).
1.4 Verfahrensvereinigung
Da ein enger sachlicher Konnex zwischen den Beschwerden BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 vorliegt – sämtliche Rügen stehen im Zusammenhang mit dem Vollzug der mit Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022 über den Beschwerdeführer verhängten Massnahmen (insbesondere die Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1]) – und diesbezüglich (soweit darauf einzutreten ist) auch die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht (siehe hierzu oben E. 1.3 und unten E. 1.6), rechtfertigt es sich sodann, die Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden – zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. September 2023 explizit den Verfahrensantrag gestellt hat, das Verfahren BES.2023.136 sei mit den bereits hängigen Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und eventuell auch BES.2023.72 zu vereinigen (Akten BES.2023.136 S. 15).
1.5 Form und Frist
Die vorliegenden Beschwerden sind nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden.
1.6 Beschwerdeobjekt und Beschwerdelegitimation
1.6.1 Grundlagen
Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob die einzelnen Beschwerden zulässige Anfechtungsobjekte betreffen. Soweit dies der Fall ist, ist im Anschluss zu prüfen, ob auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
Im Zusammenhang mit dem Vollzug jugendstrafrechtlicher Massnahmen können nach dem Wortlaut des Jugendstrafgesetzes nur die Änderung der Massnahme, die Überweisung an eine andere Einrichtung, die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung sowie die Beendigung der Massnahme mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 43 JStPO, BGer 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 2).
Sodann sieht § 20 Abs. 1 JStVG vor, dass gewisse Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde an das Jugendgericht angefochten werden können. Die Aufzählung der möglichen Anfechtungsobjekte umfasst (a) die Änderung oder Nichtänderung der Schutzmassnahme, (b) die Versetzung in eine andere Einrichtung, (c) die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten Entlassung, (d) die Beendigung oder Weiterführung der Schutzmassnahme, (e) die Auferlegung von Vollzugskosten von mehr als CHF 3'000, (f) die Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1 JStVG, (g) die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft, (h) vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme, (i) die Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2 JStVG, (j) die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16 JStVG sowie (k) die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4 JStVG. Nach § 20 Abs. 2 JStVG kann über Beschwerden nach Abs. 1 lit. e bis k ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht entscheiden. § 20 Abs. 3 JStVG sieht sodann vor, dass Verfügungen des Jugendgerichts oder eines Mitglieds des Jugendgerichtspräsidiums mittels Beschwerde an das Appellationsgericht angefochten werden können. Schliesslich sieht § 20 Abs. 5 JStVG vor, dass Entscheide über Beschwerden im Vollzug endgültig sind.
Nach Art. 38 Abs. 1 JStPO sind im Jugendstrafprozess unter anderem die oder der urteilsfähige Jugendliche, die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert. Im Übrigen ist Art. 382 StPO anwendbar (Art. 38 Abs. 3 JStPO). Dementsprechend kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
1.6.2 Anträge auf Genugtuung bzw. Entschädigung für Freiheitsentzug (BES.2023.116, BES.2023.136, Eingabe vom 13. Mai 2024)
Der Beschwerdeführer hat zunächst mehrere Anträge auf Genugtuung bzw. Entschädigung für ungerechtfertigte bzw. widerrechtliche Haft gestellt, so im Beschwerdeverfahren BES.2023.116 (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie BES.2023.136 (Rechtsbegehren Ziff. 1 drittes Lemma), jeweils für den Zeitraum vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023. Diese Anträge des Beschwerdeführers auf Entschädigung für Freiheitsentzug gehen wiederum in der umfassenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024 (von Advokat C____ eingereicht unter Verweis auf die Dossiernummer des Berufungsverfahrens SB.2023.4, daher abgelegt unter Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 210 ff.) auf, auf welche er auch in seinem Plädoyer vor Appellationsgericht verweist (Akten BES.2023.136, 393). In der Eingabe vom 13. Mai 2024 verlangt der Beschwerdeführer Genugtuung für ungerechtfertigten bzw. widerrechtlichen Freiheitsentzug während 10 verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 29. November 2022 und dem 31. Mai 2024 (Näheres oben im Sachverhalt).
Bezüglich dieser Entschädigungsbegehren fehlt es allerdings an einem gültigen Anfechtungsobjekt der Beschwerde im Sinne der Aufzählung gemäss Art. 43 JStPO. Es liegt auch kein Anfechtungsobjekt im Sinne der Aufzählung in § 20 Abs. 1 oder 3 JStVG vor (siehe oben E. 1.6.1).
Der Beschwerdeführer stützt seine Entschädigungsansprüche zwar auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 431 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO (so etwa Beschwerde vom 17. August 2023 Rz. 7 und 13, Akten BES.2023.116 S. 9 und 11; Beschwerde vom 20. September 2023 Rz. 88 und 90, Akten BES.2023.136 S. 40 f.; Eingabe vom 13. Mai 2024, Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 210 ff.; Plädoyer 2. Instanz, Akten BES.2023.136, 393). Diese Normen sind aber in der vorliegenden Konstellation eines Freiheitsentzuges im Rahmen bzw. zur Sicherung des Massnahmenvollzugs nicht einschlägig. So regelt Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Anordnung einer Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben waren, aber erst im Nachhinein festgestellt wird, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird (BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.2, 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der angefochtene Freiheitsentzug erweise sich infolge eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung im Nachhinein als rechtswidrig. Vielmehr macht er geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für seine Unterbringung im MZU seien nicht vorgelegen bzw. seine geschlossenen Unterbringungen in Massnahmeninstitutionen und seine Inhaftierungen in Untersuchungsgefängnissen seien ohne Hafttitel erfolgt. Art. 431 StPO wiederum regelt die Entschädigung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder Überhaft. Unter den Begriff der Zwangsmassnahme nach Art. 196 und 431 StPO fällt jede Art von Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft einer Verurteilung (BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.2, 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Nach einer rechtskräftigen Verurteilung wird Freiheitsentzug indessen zur Sanktion (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 431 StPO N 3 und 4). Vorliegend geht es um Freiheitsentzüge, welche gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer offenen Massnahme (siehe hierzu unten E. 2.3 und 3.5) im Rahmen des – nach dem eigentlichen Strafprozess gelagerten – Jugendstrafvollzugs durch die hierfür zuständige Jugendanwaltschaft verfügt wurden und mithin keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 und 431 StPO darstellen. Auch ein Fall von Überhaft liegt vorliegend klar nicht vor, da der im Zusammenhang mit einem solchen Vollzug erfolgende Freiheitsentzug nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entschädigungspflichtiger Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO führen kann (BGE 148 IV 419 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen) und der Beschwerdeführer vorliegend ohnehin nicht zu einem Freiheitsentzug verurteilt wurde. Dementsprechend sind Art. 429 ff. StPO vorliegend nicht anwendbar.
Auf die Entschädigungsanträge des Beschwerdeführers ist daher mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass allenfalls in Betracht kommende Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers aus Staatshaftung (vgl. etwa § 3 ff. des Haftungsgesetzes Basel-Stadt [HG, SG 161.100]) im Kanton Basel-Stadt auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen wären (vgl. § 6 Abs. 1 HG).
1.6.3 Aufhebung der geschlossenen Unterbringung (BES.2023.136)
Was das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Jugendgerichts auf Massnahmenänderung vom 29. Juni 2023 bzw. die damit angeordnete geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers angeht (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023, Rechtsbegehren Ziff. 1 erstes Lemma), so ist Folgendes zu beachten: Zwar sieht § 21 Abs. 1 JStVG vor, gegen die Änderung einer offenen in eine geschlossene Unterbringung könnten die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung Berufung einlegen. Diese kantonale Norm steht allerdings in direktem Widerspruch zum bereits erwähnten, bundesrechtlichen Art. 43 JStPO, dessen lit. a. vorsieht, die Änderung der Massnahme sei mittels Beschwerde anzufechten (siehe oben E. 1.6.1). Bei Art. 43 JStPO handelt es sich um eine bundesrechtliche Schutzbestimmung, die für die Kantone bei der Regelung des Vollzugsverfahrens verbindlich ist (Rae/Hebeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 43 JStPO N 1). Mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), wonach Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht, ist es den Kantonen mithin verwehrt, für solche Fälle die Berufung als Rechtsmittel vorzusehen. Das korrekte Rechtsmittel ist vielmehr die Beschwerde (zur Zuständigkeit des Appellationsgerichts siehe oben E. 1.3).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer, vertreten durch C____, nach Erhalt des Dispositivs des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023, welches eine (falsche) Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf § 21 JStVG und die Berufung als Rechtsmittel enthielt (Dispositiv des Beschlusses vom 29. Juni 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]) zunächst Berufung angemeldet (Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]), dann aber mit Eingabe vom 20. September 2023 in Übereinstimmung mit Art. 43 lit. a JStPO Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben (Akten BES.2023.136 S. 14 ff.).
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung, betreffend das Vollzugsverfahren, insbesondere das Verfahren auf Änderung der Massnahme (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023, Rechtsbegehren Ziff. 1 zweites Lemma), ist gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2023.136 zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Änderung der ihm auferlegten Massnahme von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung und die abgelehnte Bewilligung der amtlichen Verteidigung per 28. Februar 2023 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit diesbezüglich auch seine Beschwerdelegitimation (siehe oben E. 1.6.1) gegeben ist.
Auf die Beschwerde vom 20. September 2023 (BES.2023.136) ist mithin – abgesehen von der in diesem Verfahren ebenfalls gestellten Entschädigungsforderung (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023, Rechtsbegehren Ziff. 1 drittes Lemma, vgl. dazu oben E. 1.6.2) – einzutreten.
1.6.4 Bewilligung der amtlichen Verteidigung per 28. Februar 2023 (BES.2023.72)
Da bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2023.136 über die Einsetzung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend das Verfahren rund um die Änderung der Massnahme zu entscheiden ist (siehe oben E. 1.6.3 und unten E. 5.2.1), ist das diesbezügliche separate Beschwerdeverfahren BES.2023.72 als gegenstandslos abzuschreiben.
1.6.5 Aufhebung des Jugendgerichtsentscheides vom 14. März 2024 (BES.2024.71)
1.6.5.1 Das Beschwerdeverfahren BES.2024.71 hat die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. April 2024 zum Gegenstand (Akten BES.2024.71 S. 9 ff.). Darin begehrt er die Aufhebung des Entscheids des Jugendgerichts vom 14. März 2024, die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem MZU sowie die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit ab dem 12. Februar 2024, eventualiter ab dem 17. Februar 2024 bis zum Tag der Entlassung bzw. zum Erreichen seines 17. Geburtstags, widerrechtlich entzogen worden sei. Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Jugendgerichts vom 14. März 2024 waren wiederum einerseits die Beschwerde vom 19. Januar 2024 betreffend die Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft im Vollzug vom 8. Januar 2024, mit welcher der Beschwerdeführer per 10. Januar 2024 in das MZU versetzt wurde (Akten BES.2024.71 S. 57 ff.), sowie andererseits die Beschwerde vom 23. Februar 2024 betreffend die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Entlassung aus der Haft bzw. der vorsorglichen Unterbringung im MZU abgewiesen wurde, sowie betreffend das oben erwähnte Feststellungsbegehren (Akten BES.2024.71 S. 73 ff.).
Seine Beschwerde vom 10. April 2024 gegen den Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024 richtete der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der im Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung (Akten BES.2024.71 S. 34) an das Schweizerische Bundesgericht. Diese Rechtsmittelbelehrung stützt sich wohl auf § 20 Abs. 1 und 5 JStVG, wonach explizit aufgezählte Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde beim Jugendgericht angefochten werden können (Abs. 1) und der Entscheid über Beschwerden im Vollzug «endgültig» ist (Abs. 5, siehe auch oben E. 1.6.1). Das Bundesgericht hat indessen in BGer 7B_434/2024 vom 21. Mai 2024 E. 1.3–1.6 und 2.1 festgehalten, soweit die kantonale Bestimmung von § 20 Abs. 5 JStVG generell und damit auch für das unterinstanzliche Jugendgericht vorschreibe, dass dessen Entscheide über Beschwerden im Vollzug «endgültig» seien, stehe sie im Widerspruch zu Art. 80 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110). Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erweise sich mithin als unzulässig und die Sache sei vielmehr an das Appellationsgericht weiterzuleiten (Akten BES.2024.71 S. 2 ff.). Dementsprechend hat (zunächst) das Appellationsgericht als zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. April 2024 in formeller sowie gegebenenfalls materieller Hinsicht zu befinden.
Zur Beurteilung der Beschwerde in formeller Hinsicht ist Folgendes zu bemerken:
1.6.5.2 Die Versetzungsverfügung im Vollzug der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 stellt ein Anfechtungsobjekt im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. b JStVG («Versetzung in eine andere Einrichtung») dar, wobei die Beschwerde an das Jugendgericht und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zweiter Instanz an das Appellationsgericht zu richten ist. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die «Überweisung an eine andere Einrichtung» (wie hier die Versetzung in das MZU gemäss der beim Jugendgericht angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2024) zugleich ein Anfechtungsobjekt gemäss Art. 43 lit. b JStPO darstellt, welches als solches der Beschwerde an das Appellationsgericht (vgl. § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] sowie § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG) unterliegt. Damit steht § 20 Abs. 1 lit. b des Jugendstrafvollzugsgesetzes im Widerspruch zum EG JStPO und GOG in Verbindung mit Art. 43 lit. b JStPO). Ob das Jugendgericht vor diesem Hintergrund überhaupt zuständig war, erstinstanzlich über die Anfechtung der Versetzungsverfügung zu entscheiden und nicht direkt das Appellationsgericht hätte entscheiden müssen, kann vorliegend offenbleiben, da der Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024 in diesem Punkt ohnehin aufzuheben ist (siehe unten E. 3).
Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 (Ablehnung der Entlassung aus der Haft, wobei der Beschwerdeführer sich damals im UG BS befand, siehe unten E. 2.3.2) kann im weitesten Sinne unter § 20 Abs. 1 lit. f JStVG («Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1 [JStVG]»), eventualiter unter § 20 Abs. 1 lit. h («vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme») subsumiert werden, zumal der Beschwerdeführer damals keine andere Verfügung in diesem Zusammenhang hätte anfechten können, weil die Jugendanwaltschaft sich nicht an den gesetzlichen Ablauf gemäss § 13 JStVG gehalten hat (siehe hierzu unten E. 4) und es dem Beschwerdeführer möglich sein muss, seine Verbringung in das UG BS anzufechten. Nach § 20 Abs. 1 lit. f bzw. h JStVG ist auch hier die Beschwerde an das Jugendgericht und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zweiter Instanz an das Appellationsgericht zu richten. Das Appellationsgericht hat mithin in diesem Rahmen über die Zulässigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers im UG BS zu befinden. Mit seiner (vom Bundesgericht an das Appellationsgericht weitergeleiteten) Beschwerde vom 10. April 2024 verlangte der Beschwerdeführer zwar seine sofortige Entlassung aus dem MZU. Dieses Begehren ist infolge der (mehrfachen) Flucht des Beschwerdeführers aus dem MZU und seiner zwischenzeitlichen Platzierung im UG BS allerdings gegenstandslos geworden. An dessen Stelle ist das anlässlich des Plädoyers zur Verhandlung gestellte Gesuch, der Beschwerdeführer sei per sofort aus dem UG BS zu entlassen, getreten (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 375). Bei einer Beurteilung der Zulässigkeit des Freiheitsentzugs muss dem befassten Gericht auch die Zuständigkeit zukommen, eine Entlassung aus einer allenfalls fortbestehenden Haft zu verfügen. Auf das Gesuch ist mithin einzutreten.
Was allerdings das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzuges angeht, fehlt es wiederum an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 43 JStPO oder § 20 Abs. 1 oder 3 JStVG. Ohnehin wird bereits im Rahmen der Beschwerde betreffend den Jugendgerichtsentscheid vom 14. März 2024 über die Rechtmässigkeit des entsprechenden Freiheitsentzugs befunden (siehe unten E. 4). Auf dieses Begehren ist mithin nicht einzutreten.
Sein Gesuch um Genugtuung für rechtswidrige Haft (so noch die Beschwerde an das Jugendgericht vom 23. Februar 2024, [Akten BES.2024.71 S. 74 ff.]) hat der Beschwerdeführer in seiner vom Appellationsgericht zu beurteilenden Beschwerde vom 10. April 2024 so nicht mehr gestellt, sondern offenbar durch seine Anträge in der umfassenden Eingabe vom 13. Mai 2024 ersetzt (vgl. Plädoyer, Akten BES.2023.136 S. 393; siehe dazu oben E. 1.6.2).
1.6.5.3 Sodann ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit Blick auf die Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 und vom 19. Februar 2024 sowie sein Haftentlassungsgesuch zu prüfen. Hinsichtlich der Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar aktuell nicht mehr gestützt auf diese Verfügung im MZU untergebracht ist (sondern im UG BS, gestützt auf die Verfügung vom 15. Mai 2024, siehe Akten BES.2023.136 S. 247 f.). Dennoch hat der Beschwerdeführer ein legitimes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung, um damit beispielweise in einem Staatshaftungsprozess eine allfällige Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung im MZU sowie allfällige Entschädigungsforderungen für den damit zusammenhängenden Freiheitsentzug untermauern zu können. Diesbezüglich ist also auf die Beschwerde einzutreten.
Mit Blick auf die Verfügung vom 19. Februar 2024 bzw. die Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS ist Folgendes zu bemerken: Das darin abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers auf Entlassung aus dem UG BS ist nicht etwa obsolet, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ins MZU versetzt, geflohen, aufgegriffen und hierauf erneut ins UG BS versetzt wurde. Massgeblich erscheint vielmehr, dass er sich aktuell immer noch (bzw. wieder) im UG BS befindet und nach wie vor gerichtlich über die Rechtmässigkeit seiner Haft zu befinden ist. Weiter hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich ein legitimes Rechtsschutzinteresse, etwa mit Blick auf einen allfälligen Staatshaftungsprozess. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.6.5.4 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde vom 10. April 2024 – mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziff. 1 zweites Lemma) – einzutreten.
1.7 Kognition
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2. Änderung der Massnahme (BES.2023.136)
Zunächst ist die angefochtene Änderung der dem Beschwerdeführer auferlegten Schutzmassnahme von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung zu behandeln (BES.2023.136).
2.1 Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023
Das Jugendgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2023 im Wesentlichen erwogen, dass die in seinem (Sach-)Urteil vom 30. September 2022 festgehaltenen Anstrengungen und positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers zu Beginn seines Aufenthalts in [...] bedauerlicherweise nicht von langfristiger Natur gewesen seien und er schon bald nach der Hauptverhandlung in altbekannte Verhaltensmuster mit Kurvengängen und Regelverstössen verfallen sei. Es sei deutlich geworden, dass die damals festgestellten Anstrengungen lediglich auf einer kurzfristigen Anpassungsleistung in Hinblick auf die Hauptverhandlung gründeten. So habe er neu gewonnene Freiheiten nach seinem Wechsel in die offene Durchgangsgruppe [...] am 17. Oktober 2022 sogleich ausgenutzt und sei nach dem darauffolgenden Wochenende, zunächst belegt durch Arztzeugnisse, danach unerlaubt nicht mehr in [...] zurückgekehrt. Nach weiteren Kurvengängen und einer Versetzung ins UG BS habe sich die Situation weiter zugespitzt und sei am 30. Dezember 2022 eskaliert, als der Beschwerdeführer versucht habe, einen Mitarbeiter mit einem Besen tätlich anzugehen. Diese Entwicklung mache deutlich, dass der Beschwerdeführer zwingend auf professionelle Unterstützung und enge sowie haltgebende, klare Strukturen angewiesen wäre, um die bereits bestehende beeinträchtigte Entwicklung günstig zu beeinflussen, weitere Entwicklungsgefährdungen abzuwenden und die ungünstige Legalprognose zu verbessern. Das Jugendgericht kam vor diesem Hintergrund und unter Berufung auf das Gutachten vom 25. März 2023 zum Ergebnis, dass die zum Beschlusszeitpunkt aktuelle Unterbringungsform in einer geschlossenen Einrichtung die aktuell einzige geeignete Schutzmassnahme darstelle, um die notwendige Erziehung und Betreuung des Beschwerdeführers gewährleisten und einer fortschreitend problematischen Persönlichkeitsentwicklung wie auch der ungünstigen Legalprognose entgegenwirken zu können. Dem Gutachten vom 25. März 2023 folgend sei die Rückfallgefahr mindestens für Gewaltdelikte ohne geschlossene Unterbringung als hoch einzuschätzen. Die Risikofaktoren würden die wenigen Schutzfaktoren bei Weitem überwiegen. Die Vordelikte seien massiv und würden Dritte sowohl in ihrer körperlichen aber insbesondere auch in ihrer psychischen Gesundheit gefährden. Eine Auseinandersetzung damit werde durch Schuldzuweisungen an alle möglichen Personen verhindert. Der soziale Empfangsraum sei sehr ungünstig, da selbst die Mutter ihren Sohn als zu schwierig empfinde und nicht zuhause haben wolle, während der abwesende Vater keine positive Vorbildfunktion ausüben könne. Mit zunehmendem Alter werde sich die bereits jetzt in Ansätzen erkennbare Machtumkehr zuhause mit grösster Wahrscheinlichkeit noch verstärken. Als Zukunftsperspektive könne der Beschwerdeführer lediglich angeben, dass er nicht so viel arbeiten, sondern eher die Freizeit geniessen wolle. Als Ressourcen seien beim Beschwerdeführer zu nennen, dass er dem erwachsenen Gegenüber grundsätzlich freundlich entgegenkomme und grundsätzlich vom Intellekt her nicht minderbegabt sei. Die zuvor angeordnete offene Unterbringung erweise sich als offensichtlich zu niederschwellig, sodass der Beschwerdeführer ihm gewährte Freiheiten jeweils sofort auszunutzen und sich dem offenen Setting zu entziehen gewusst habe. Wie die Vergangenheit aufzeige, seien alle bisherigen Massnahmen der letzten rund eineinhalb Jahren an fehlender Kooperation, der Anspruchshaltung und der ablehnenden Haltung gegenüber behördlichen Massnahmen, sowohl von Seiten des Beschwerdeführers, insbesondere aber auch seitens seiner Mutter gescheitert. Stets wohlwollend unterstützende Personen seien von Mutter und Sohn selbst bei kleinsten negativen Entscheiden abgewertet, beschimpft und angeschrien worden. Eine geschlossene Unterbringung scheine daher in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung aktuell der einzige Weg, um zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer unter Einflussnahme der Mutter immer wieder der erforderlichen Betreuung und Behandlung zu entziehen vermöge und damit in Hinblick auf die ungünstige Persönlichkeitsentwicklung und sehr ungünstige Legalprognose nicht mehr aus der Abwärtsspirale herausfinde. Unter diesen Umständen sei die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG zum Schutz Dritter und auch zum Schutz des Beschwerdeführers selbst als geeignet, notwendig und auch verhältnismässig zu beurteilen. In der Folge hiess das Jugendgericht die von der Jugendanwaltschaft beantragte Massnahmenänderung vom 5. Mai 2023 gut und ordnete eine geschlossene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG an (Akten BES.2023.136 S. 54 ff.).
2.2 Vorbringen der Parteien
2.2.1 Beschwerde vom 20. September 2023
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. September 2023 zunächst geltend, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG vorliegend nicht gegeben seien. So habe die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 24. August 2023 auch in Freiheit funktioniert, wobei der Beschwerdeführer und seine Mutter diese Möglichkeit erfolgreich aufgegleist hätten. Der Beschwerdeführer arbeite mit der Jugendanwaltschaft zusammen, habe etwa im Hinblick auf eine allfällige Strafe in einem noch laufenden Verfahren vorab eine persönliche Leistung erbracht. Er sei für die Jugendanwaltschaft erreichbar, arbeite daran, eine nachhaltige Tagesstruktur zu installieren und habe keine weiteren Delikte mehr begangen, womit die für eine geschlossene Unterbringung erforderliche Abwärtsspirale zu verneinen sei (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten BES.2023.136 S. 20 f.). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Anordnung der geschlossenen Unterbringung stelle eine unzulässige Gesetzesumgehung dar. So habe die Jugendanwaltschaft vor der erstinstanzlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 keine Anstrengungen unternommen, den Beschwerdeführer anderswo als im MZU zu platzieren. Die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung bedeute damit konkret die Anordnung einer Unterbringung im MZU, welche jedoch zu diesem Zeitpunkt widerrechtlich sei. Es stelle eine unzulässige Gesetzesumgehung dar, wenn der Beschwerdeführer ein Jahr lang – davon grösstenteils in Freiheitsentzug, welcher zusätzlich noch teilweise widerrechtlich gewesen sei – auf eine Massnahme warten müsse, wenn die Massnahme im Zeitpunkt ihrer vorsorglichen Anordnung widerrechtlich gewesen sei und von Gesetzes wegen ansonsten eine andere Lösung für den Beschwerdeführer hätte gefunden werden müssen (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten BES.2023.136 S. 21 ff.). Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung erweise sich als unverhältnismässig, da sie in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung vom 24. August 2023 nicht mehr erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr delinquiert, freiwillig und vorab seine mutmassliche Sanktion (persönliche Leistung) abgeleistet und habe sich bemüht, einen strukturierten Tagesablauf zu erhalten. Die Anordnung einer Unterbringung im MZU hätte ausserdem einen mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Folge. So erfolge die Entlassung aus dem MZU in der Regel mit einem Lehrabschluss, wobei der Beschwerdeführer nicht über das schulische Niveau hierfür verfüge. Er müsste daher zuerst eine Anlehre o.Ä. absolvieren, was seinen Aufenthalt verlängern würde. Damit bestehe ein Missverhältnis zwischen dem angestrebten Ziel (der Erziehung des Beschwerdeführers) und seinem langen Freiheitsentzug, insbesondere auch im Hinblick auf die Anlasstaten, welche keine gravierenden Auswirkungen auf die Geschädigten gezeitigt hätten. Diese Unverhältnismässigkeit müsse in Anbetracht der vorgängigen widerrechtlichen Platzierung im MZU und dem mehr als 7-monatigen Freiheitsentzug umso mehr gelten (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten BES.2023.136 S. 23 ff.).
2.2.2 Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 24. Oktober 2023
Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 hat die Jugendanwaltschaft dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe von der persönlichen Leistung von 20 Stunden zwar immerhin 16 Stunden erbracht. Am letzten Tag habe sich der Arbeitgeber aber gemeldet und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die letzten vier Stunden wegen Verspätungen und Unzuverlässigkeit nicht mehr bei ihm erbringen könne. Eine von der Jugendanwaltschaft angebotene Unterstützung zur Teilnahme am Berufstraining des [...] sei gescheitert, weil der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal die Vorstellungstermine verpasst habe. Mit seiner Entlassung am 24. August 2023 seien die Verantwortung für Ausbildung und Therapie an den Beschwerdeführer und seine Mutter übergeben worden, wobei zwei Monate später weder Therapie noch geregelte Tagesstruktur aufgegleist seien. Die Kindsmutter melde zwar, dass sie einen Schulplatz organisiere, teile aber nicht mit, um welche Schule es sich handle, eine Kooperation finde nicht statt. Zwar habe der Beschwerdeführer sich seit seiner Entlassung am 24. August 2023 insofern wohlverhalten, als er nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten sei, es sei aber keine überzeugende Verbesserung seiner persönlichen Verhältnisse feststellbar. Die hohe Massnahmenbedürftigkeit bei fehlender Massnahmenwilligkeit würden keine andere Lösung als eine geschlossene Unterbringung zulassen (Stellungnahme vom 24. Oktober 2023, Akten BES.2023.136 S. 76 f.).
2.2.3 Replik AV vom 6. November 2023
In seiner Replik vom 6. November 2023 hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die freiwillige Vorab-Leistung einer noch nicht einmal festgesetzten Sanktion dürfe nicht als negative Verhaltensweise des Jugendlichen herangezogen werden. Das Berufstraining des [...] wiederum sei nicht als die richtige Tagesstruktur angesehen worden, weil der Beschwerdeführer erst seine Schulausbildung abschliessen wolle, die in den letzten Jahren zu kurz gekommen sei. Er habe mittlerweile einen Schulplatz gefunden und gehe einer geregelten Tagesstruktur nach. Die Verantwortung für eine Therapie könne nicht der Mutter «übergeben» werden, sondern liege nach wie bei der Jugendanwaltschaft, welche erst auf den 16. November 2023 einen Ersttermin bei einem Therapeuten habe anbieten können. Vor allem aber sei der wesentliche Punkt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung am 24. August 2023 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten sei. Die geschlossene Unterbringung sei massgeblich wegen der Gefahr weiterer Delikte angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe indes aufgezeigt, dass er aus dem langen Freiheitsentzug gelernt habe und deliktisch nicht mehr in Erscheinung treten wolle (Replik vom 6. November 2023, Akten BES.2023.136 S. 112 ff.)
2.2.4 Stellungnahme der Kindsmutter vom 29. Februar 2024
Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau J____, erklärt sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2024 nicht damit einverstanden, dass ihr Sohn erneut für so eine lange Zeit eingesperrt werden solle. Es habe sich gezeigt, dass dies nichts bewirke, vielmehr werde der Beschwerdeführer nur zusätzlich kriminalisiert, indem er sich an Mitgefangenen als Peers orientiere. Aufgrund des ADHS und diverser Traumata beim Beschwerdeführer brauche es andere Massnahmen, ein Programm, in dem seine besonderen Bedürfnisse berücksichtigt würden und er auch psychiatrisch/psychologisch behandelt würde. Ihr Sohn habe die letzten zwei Wochen stark an Gewicht verloren und über starke Schlafstörungen geklagt, weshalb sie sich grosse Sorgen um seinen Gesundheitszustand mache (Stellungnahme vom 29. Februar 2024, Akten BES.2023.136 S. 132).
2.2.5 Plädoyer AV
In seinem Plädoyer anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 bringt der amtliche Verteidiger vor, der Jugendanwalt habe scheinbar entschieden, dass der Beschwerdeführer in das MZU kommen solle, die entsprechenden Termine abgemacht und danach ein Gutachten bestellt, bei dem das erwartete Resultat wohl auch kommuniziert bzw. dazu bestellt worden sei. Gemäss dem Gutachten sei eine geschlossene Unterbringung zum Schutz des Jugendlichen und seiner Persönlichkeitsentwicklung angezeigt. Allerdings habe der Beschwerdeführer die erforderliche psychotherapeutische Behandlung auch ausserhalb der Massnahme erhalten, wie der Bericht von Frau H____ zeige. Der Beschwerdeführer sei also nicht therapeutisch-erzieherisch unerreichbar. Zudem habe er trotz wiedererlangter Freiheit nach der Freilassung im August 2023 keine weiteren schweren Delikte begangen, insbesondere keine Delikte, welche die persönliche Integrität Dritter in Mitleidenschaft gezogen hätten. Die gutachterliche Legalprognose habe die längere Freiheitsphase ohne Delikte gegen die physische Integrität nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nicht vor. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Eintritt in das MZU gemäss § 12 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung ZH (JVV ZH, LS 331.1) noch nicht erfülle. Sodann wäre die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme nicht verhältnismässig. An der Erforderlichkeit fehle es etwa, weil die Therapie auch in Freiheit erfolgt sei und es nach der Entlassung keine schwerwiegenden Delikte zum Nachteil hochwertiger Rechtsgüter Dritter gegeben habe. Zudem sei die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach dem bereits erfolgten zweimaligen, widerrechtlichen Freiheitsentzug nicht mehr verhältnismässig im engeren Sinn. Es fehle an einer vernünftigen Relation zum angestrebten Zweck, unter anderem zu den Anlasstaten, bei denen schlussendlich keine schwerwiegenden Verletzungen bei den Opfern verursacht worden seien. Während der fast 7-monatigen Phase der Freiheit sei es zu keinen weiteren Delikten gegen die körperliche Integrität Dritter gekommen. Im November 2023 sei zwar wieder etwas vorgefallen, aber dennoch keine Delikte, welche eine geschlossene Unterbringung erfordern würden. Es sei bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu berücksichtigen, dass eine geschlossene Unterbringung im MZU einen mehrjährigen bzw. sehr langen Freiheitsentzug bis zu einem Lehrabschluss darstelle. Ohnehin könne der Beschwerdeführer wahrscheinlich im MZU gar keine Lehre machen, weil er jahrelang in keine Schule gegangen sei. Daher sei das MZU auch aus faktischen Gründen nicht das Richtige. Auch vor dem Hintergrund ihrer beschränkten Erfolgsaussichten sei die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme als nicht verhältnismässig im engeren Sinn zu bezeichnen (Plädoyer AV, Akten BES.2023.136 S. 374 f., 389 ff.).
2.2.6 Plädoyer JugA
Demgegenüber macht die Jugendanwaltschaft in ihrem Plädoyer anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 geltend, die beiden jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten, die Beobachtungsberichte, der Bericht des MZU vom 13. Mai 2024 sowie die Einschätzung von Dr. med. D____ an der Verhandlung belegten, dass der Beschwerdeführer höchst massnahmenbedürftig sei und ohne Unterstützung mit einem hohen Rückfallrisiko zu rechnen sei. Bei ihm bestehe aber eine ausserordentlich hohe Massnahmenunwilligkeit, wobei seine negative Haltung durch das ambivalent verstrickte Verhalten seiner Mutter beeinflusst werde. Eine Entlassung des Beschwerdeführers würde sein weiteres Abdriften in das kriminelle Milieu bedeuten, weil er sich ambulanten und offenen Massnahmen bislang entzogen habe und nicht davon auszugehen sei, dass sich dies ändern werde. Die Zeit auf freiem Fuss vom 24. August 2023 bis 12. Februar 2024 habe gezeigt, dass er sich nicht an die elementarsten Vereinbarungen halten könne (keine Schule, keine Therapie, keine Tagesstruktur) und stattdessen für eine unbekannte Zeitspanne mit einem gestohlenen 125er-Motorrad mit gestohlenem Kontrollschild unterwegs gewesen sei, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein. Als sich im Frühjahr 2023 aufgrund der ständigen Entweichungen des Beschwerdeführers ein Abbruch der Unterbringung in [...] abgezeichnet habe und habe festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer im offenen Rahmen keine Fortschritte erzielen könne, habe die Jugendanwaltschaft rechtzeitig einen Plan B einleiten müssen und daher beim MZU angefragt sowie die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung beantragt. Das Jugendgericht habe letztere mit Entscheid vom 29. Juni 2023 angeordnet. Da das dagegen eingelegte Rechtsmittel eine Beschwerde sei, habe diese keine aufschiebende Wirkung, sodass bereits die geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG greife. Neben dem MZU bestünden keine geeigneten, alternativen Unterbringungsorte, weil der Beschwerdeführer ausserordentlich schwer zu führen und selbst aus dem MZU zwei Mal ausgebrochen und geflüchtet sei. Unterbringungsanfragen der Jugendanwaltschaft bei den alternativen Institutionen seien allesamt negativ beantwortet worden. Erkundigungen hätten ergeben, dass etwa auch in Zürich Unterbringungen von 16-Jährigen nach Art. 15 Abs. 1 JStG im MZU angeordnet würden. Man sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings auf 3-6 Monate limitiert. Da beim Beschwerdeführer die 6 Monate nicht gereicht hätten, sei die geschlossene Unterbringung beantragt worden. Die Eskalation habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wobei das Verhalten der Mutter, deren vordergründige Kooperation bei kleinsten Schwierigkeiten in Schuldexternalisierung umschlage, sicher dazu beigetragen habe. Die Jugendanwaltschaft räumt ein, dass es vorliegend nicht um eine geschlossene Unterbringung aufgrund eines besonders schweren Delikts gehe. Vielmehr könne mit dem Beschwerdeführer vorerst nur in einem geschlossenen Rahmen gearbeitet werden, weil er sich ansonsten entziehe, wie er mit seinen andauernden Entweichungen bewiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer es ambulant bzw. zuhause meistern solle. Das Ergänzungsgutachten und der an der Verhandlung konsultierte Sachverständige hätten ausdrücklich eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG empfohlen. Eine Massnahme im MZU sei eine staatlich finanzierte Investition in die Zukunft des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit einer Ausbildung (Plädoyer JugA, Akten BES.2023.136 S. 382 ff.).
2.2.7 Plädoyer Replik AV
Replicando bringt der amtliche Verteidiger vor, da es um eine Vollzugssache gehe, müsse der Beschwerde gegen die Anordnung der geschlossenen Unterbringung wegen Art. 103 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) a fortiori auch vor der kantonalen Instanz von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommen (Plädoyer AV, Akten BES.2023.136 S. 378 f.).
2.3 Ausgangslage
2.3.1 Ausgangslage bis zum Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni 2023
Zur Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, dem zur Massnahme führenden Strafverfahren und dem Vollzugsverlauf der offenen Unterbringung bis und mit der erstinstanzlichen Verhandlung am 29. Juni 2023 kann grundsätzlich auf die unangefochten gebliebenen Feststellungen des Jugendgerichts in dessen Beschluss vom 29. Juni 2023 (Akten BES.2023.136 S. 47 ff.) und die diesbezüglichen Akten (siehe insbesondere die Jugendpersonalakten A3.2020.13, die unpaginierten Jugendgerichtsakten [...] sowie die Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft [...] [letztere auf einem USB-Stick, abgelegt unter Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 182; dem amtlichen Verteidiger C____ zugestellt mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. April 2024, siehe SB.2023.4 S. 184; nachfolgend: USB-Stick Vollzugsakten] sowie die Anamnese des MZU vom 4. April 2023, Akten BES.2023.136 S. 165 ff.) verwiesen werden. Der Übersicht halber sollen diese Umstände vorliegend nochmals dargelegt und wo nötig ergänzt werden:
2.3.1.1 Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, Strafverfahren und Vollzugsverlauf bis zum 29. Juni 2023
Das Jugendgericht befand in seinem (Sach-)Urteil vom 30. September 2022 in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Jugendforensik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 10. November 2020 und dem ergänzenden Gutachten vom 20. September 2022 die Anordnung einer offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG zum Zeitpunkt der Urteilsfällung als angezeigt und verhältnismässig. Diese offene Unterbringung ist mangels diesbezüglicher Berufung in Rechtskraft erwachsen (siehe Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022, abgelegt z.B. unter Akten BES.2024.71 Aktenkopien Jugendgericht S. 5 f. und 22; siehe weiter Berufungserklärung vom 10. Januar 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]). Zur Begründung erwog das Jugendgericht zusammengefasst, dass die bisherige Jugend des Beschwerdeführers mit verschiedenen Heimaufenthalten und wiederkehrenden Wechseln von Beziehungsabbrüchen geprägt war. Der Versuch, den Beschwerdeführer wieder zu Hause bei seiner Mutter leben zu lassen und mit ambulanten Massnahmen die notwendige Unterstützung zu gewährleisten, sei insbesondere auch daran gescheitert, das der Beschwerdeführer neue Delikte begangen habe. Die (vorsorgliche, siehe Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2021, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 1, PDF-S. 479 ff.) Unterbringung im [...] habe wegen zahlreicher Regelverstösse, aggressiven Auftretens und wiederholter Kurvengänge abgebrochen werden müssen. Es habe sich – auch bei der (zunächst ebenfalls vorsorglichen, siehe Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 20. Mai 2022, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 1, PDF-S. 435 f.) Unterbringung in [...] – gezeigt, dass der Beschwerdeführer einen enger strukturierten Rahmen benötige und dringend einer Unterbringung bedürfe, um eine schulische und berufliche Ausbildung abschliessen und deliktfrei leben zu können (Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022, Akten SB.2023.4 Jugendgerichtsakten S. 2057 ff.; siehe zum Ganzen auch USB-Stick Vollzugsakten, Ordner JPA sowie Teil 1–4).
Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28.–30. September 2022 wurden dem damals in [...] untergebrachten Beschwerdeführer zwei Wochen Herbstferien bei seiner Mutter gewährt. Aus den Vollzugsakten und dem Verlaufsbericht der [...] vom 28. Februar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2022 nach seinen Ferien zunächst wie vereinbart in die geschlossene Gruppe zurückkehrte und tags darauf in die offen geführte Übergangsgruppe übertrat. Nach kurzer Zeit fiel der Beschwerdeführer jedoch wie schon in der Vergangenheit mit wiederholten Kurvengängen, Regelverstössen und fremdaggressivem Verhalten auf. Nach einem Wochenendaufenthalt zuhause verweigerte er am 24. Oktober 2022 eine Rückkehr in die [...] und meldete sich länger krank, wobei seine Mutter für diese Zeit teilweise Arztzeugnisse einreichte. Erst am 14. November 2022 konnte der Beschwerdeführer nach polizeilicher Fahndung aufgegriffen und in die offen geführte Übergangsgruppe zurückgebracht werden. Nach erneuter Entweichung am 17. November 2022 wurde der Beschwerdeführer wenige Tage später (per 22. November 2022) in die geschlossen geführte Durchgangsgruppe der [...] rückversetzt. Laut dem Verlaufsbericht machte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr sogleich deutlich, dass er keinerlei Kooperation an den Tag legen werde. In der Folge habe er Mitarbeiter bedroht und bespuckt sowie Zimmer- und Sachschäden verursacht. Am 3. Dezember 2022 folgte ein weiterer Kurvengang mit Verhaftung am 12. Dezember 2022 und anschliessender Versetzung in die Jugendstation des UG BS bis zum 20. Dezember 2022 (Versetzungsverfügung vom 13. Dezember 2022, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 272 f.). Wieder zurück in der [...] soll es am 30. Dezember 2022 erneut zu einer Krisensituation gekommen sein, anlässlich derer der Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme nicht habe akzeptieren wollen und mit einem Besen bewaffnet auf einen Mitarbeiter losgegangen sei. Als Sicherheitsmassnahme wurde der Beschwerdeführer daraufhin kurzzeitig in die Jugendabteilung des Regionalgefängnisses [...] versetzt und am 5. Januar 2023 wieder in die [...] entlassen (siehe etwa USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 20, 166 ff., 175). Den Vollzugsjournaleinträgen sind vermehrt Meldungen zu entnehmen, in welchen der Beschwerdeführer seine fehlende Motivation betreffend die Unterbringung in der [...] zum Ausdruck brachte. In der Folge beantragte die Jugendanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Januar 2023 eine Sonderbewilligung für eine Aufnahme des Beschwerdeführers im MZU vor Beendigung seines 16. Lebensjahres (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 151). Am 07. Februar 2023 erfolgte ein interner Wechsel in die Offene Gruppe der [...], um dem Beschwerdeführer eine Perspektive zu ermöglichen. Gleichentags gegen Mitternacht soll der Beschwerdeführer den Feueralarm ausgelöst haben, da er in seinem Zimmer THC konsumiert habe. Die Disziplinarsanktion am Folgetag verweigerte er anzutreten und entwich am 8. Februar 2023. Entgegen seiner Zusage kehrte der Beschwerdeführer schliesslich bis zum 12. Februar 2023 nicht in [...] zurück. Hierauf wurde die Unterbringung in [...] am 13. Februar 2023 mangels Aussicht auf Erfolg formell abgebrochen (siehe zum Ganzen Vollzugsjournal sowie Verlaufsbericht vom 28. Februar 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 2 ff. sowie 119 ff.).
Der zuständige Psychotherapeut der [...] berichtete, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in [...] regelmässig psycho- und körpertherapeutische sowie mehrere gruppentherapeutische Sitzungen wahrgenommen habe. Zweimal sei zwecks Verbesserung der Ein- und Durchschlafproblematik ein Termin mit dem Konsiliarpsychiater durchgeführt und eine pflanzliche Medikation verordnet worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Kontakt meist freundlich und offen gezeigt, sich jedoch rasch ungerecht behandelt gefühlt. Er sei durch Schuldzuweisungen aufgefallen, wobei er oftmals die Verantwortung jeweils bei den anderen Jugendlichen oder den diensthabenden Mitarbeitenden gesehen habe. Er habe sich durchgehend fasziniert von delinquentem Verhalten gezeigt und sei mit Gangster-Gehabe aufgefallen. Im Hintergrund sei sein Wunsch nach Anerkennung und Gehaltenwerden durch die Kindsmutter, aber auch durch seinen abwesenden Kindsvater wahrnehmbar gewesen. Ihm fehle eine positiv wirkende, stets anwesende, männliche Vaterfigur. Obwohl im Gutachten eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert worden sei, habe der Beschwerdeführer – wenn der Berichterstattende sich recht erinnere – auch aufgrund der ablehnenden Haltung der Kindsmutter eine Medikation mit Methylphenidat verweigert. Gegen Ende der Platzierung sei es aufgrund der Abwesenheiten und Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers immer schwieriger geworden die therapeutischen Beziehungen aufrecht zu erhalten (Mail vom 22. Juni 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 6 bzw. unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).
Nach seiner Entweichung wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 24. Februar 2023 in Basel von der Polizei angehalten und tags darauf zwecks Findung einer geeigneten Anschlusslösung vorübergehend in die Jugendstation des UG BS verbracht (Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 25. Februar 2023 sowie Vollzugsjournaleintrag vom 28. Februar 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 279 f. sowie 13). Mit Verfügung vom 8. März 2023 beauftragte die Jugendanwaltschaft Dr. med. D____, das bestehende Ergänzungsgutachten vom 20. September 2022 nach den neuesten Entwicklungen zu ergänzen. In der Zwischenzeit veranlasste die Jugendanwaltschaft ein Vorstellungsgespräch im MZU für den 4. April 2023 (siehe E-Mail vom 18. Januar 2023 sowie Vorstellungsbericht MZU vom 6. April 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 153 sowie 89 ff.). Am 10. März 2023 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter über die geplante Platzierung im MZU informiert. Dem betreffenden Journaleintrag der Jugendanwaltschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer äusserst impulsiv und aggressiv auf den Entscheid reagiert habe, während sich seine Mutter hoch emotional, schreiend und weinend gezeigt habe. So habe der Beschwerdeführer mehrfach gegen die Wand geschlagen, gespuckt und sich vehement gegen die anwesenden Polizisten gewehrt, welche ihn vergeblich versucht hätten zu beruhigen. Nach diversen Drohungen sei der Beschwerdeführer wieder ins UG BS gebracht und es sei Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte gegen ihn erstattet worden. Am 24. April 2023 soll es zu einem Vorfall im UG BS gekommen sein, bei welchem der Beschwerdeführer laut Stationsrapport eine Aufsichtsperson zum Zweikampf herausgefordert, beschimpft und bedroht sowie einen Möbelkasten, Plastikhocker und Ventilator in seiner Zelle beschädigt habe (vgl. USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 142 ff.).
Mit Verfügung des JuWe ZH vom 21. April 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 39 ff. bzw. Akten BES.2023.136 S. 194 ff.) wurde dem Antrag der Jugendanwaltschaft auf Erteilung einer Sonderbewilligung für die vorzeitige Aufnahme des Beschwerdeführers im MZU stattgegeben. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 stellte die Jugendanwaltschaft Antrag auf Massnahmenänderung von der offenen in eine geschlossene Unterbringung. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 119 ff.) wurde ausserdem B____, Advokat, in Bezug auf das Vollzugsverfahren [...] aus der amtlichen Verteidigung entlassen und gleichzeitig C____, Advokat, als notwendige amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 5. Mai 2023 bestellt. Am 8. Mai 2023 erfolgte – gestützt auf die Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 4. Mai 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 122 f.) – die Versetzung des Beschwerdeführers vom UG BS in das MZU, wo er im Rahmen der offenen Unterbringung im Sicherheitsdispositiv («Stufenmodell Sicherheit» mit stufenweise steigender Einbindung in Alltagsstrukturen und –aufgaben) eintrat.
2.3.1.2 Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023
Das Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 von Dr. med. D____ (mitunterzeichnet von Dr. med. E____) stützt sich auf die von der Jugendanwaltschaft zur Verfügung gestellten Vorakten, ein 90-minütiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer im UG BS vom 15. März 2023, ein 20-minütiges Telefonat mit der zuständigen Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft sowie das Erstgutachten vom 10. November 2020 und dessen Ergänzung vom 19. September 2022. Der Gutachter hält in seinem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch im UG BS weitere Gespräche wie auch das Ausstellen jeglicher Schweigepflichtentbindungen verweigert habe.
Im Rahmen der entwicklungspsychologischen Gesamtbeurteilung führt der Gutachter aus, es scheine der Mutter wiederholt nicht zu gelingen, ihrem Sohn adäquate Grenzen zu setzen oder die Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft und den jeweiligen Institutionen und Behörden günstig zu beeinflussen. Die Beziehung zwischen Sohn und Mutter erscheine hoch ambivalent und instabil, wobei insgesamt der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer seine Mutter inzwischen deutlich manipulativ für seine Zwecke einspanne. Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen drei Jahren selbst ausgebaute, intensive Unterstützungssettings nicht für eine günstige Entwicklung habe nutzen können. Zusammengefasst zeige sich eine stabil ungünstige Entwicklung mit weiterhin beeinträchtigter Persönlichkeitsentwicklung und deren Verfestigung bei ausgeprägt regellosem und bedürfnisorientiertem Verhalten und zunehmend dissozialer Identifikation bei fehlenden prosozialen Bewältigungsstrategien.
Im Erstgutachten sei beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens F90.1, d.h. eine Doppeldiagnose bestehend aus einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) sowie einer Störung des Sozialverhaltens, diagnostiziert worden. Es habe zwar keine neuerliche diagnostische Abklärung durchgeführt werden können, es sei jedoch als nahezu sicher anzunehmen, dass das ADHS nicht einfach verschwunden sei. Anhand der Akten bestünden ausserdem ausgiebige Hinweise, dass weiterhin eine Störung des Sozialverhaltens bestehe. Zudem zeigten sich bei Beschwerdeführer Beeinträchtigungen, die auf eine mindestens leichte Persönlichkeitsstörung hinweisen würden und es sei weiter eine substanzbezogene Störung in Bezug auf Cannabis in Erwägung zu ziehen.
Zur Legalprognose führt das Gutachten aus, es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut strafbare Handlungen begehen könnte, wobei dem mit geeigneten Massnahmen begegnet werden könne. Ohne jegliche Unterstützung müsse davon ausgegangen werden, dass das Risiko für Gewaltdelikte (konkret verbale Gewalt, Drohungen, Nötigung, Tätlichkeiten, Körperverletzung) sowohl kurz- als auch mittel- und langfristig hoch sei. Selbst mit Unterstützung in einem entsprechend eng begleiteten, hochstrukturierten Setting müsse das Risiko für Gewaltdelikte kurzfristig als mittelgradig erhöht sowie mittel- und langfristig als mittel- bis hochgradig erhöht angesehen werden.
Der Beschwerdeführer sei eindeutig massnahmenbedürftig, jedoch nur eingeschränkt massnahmenfähig und nicht massnahmenwillig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass jegliche installierten Massnahmen der vergangenen eineinhalb Jahre gescheitert seien. Die Entwicklung des Beschwerdeführers verlaufe weiterhin und zunehmend gefestigt ungünstig. Ungünstige Verhaltensweisen, Gewaltlegitimation und eine dissoziale Identität hätten sich zuungunsten prosozialer Einstellungen und allgemeiner Lebenskompetenzen weiter ausgeprägt und verfestigt. Trotz viel Geduld und dem Versuch, die Kooperationsbasis des Jugendlichen und der Mutter zu sichern, scheine der Beschwerdeführer jegliche Energie in den Kampf gegen die Massnahmen investiert zu haben. Der Beschwerdeführer sei mehr denn je auf umfassende Massnahmen angewiesen, wobei grundsätzlich zwei Wege denkbar seien: Erstens eine Rückplatzierung nach Hause zur Mutter mit einem ausgebauten ambulanten Unterstützungssetting, welche allerdings vor zweieinhalb Jahren bereits gescheitert sei. Es sei seine ungünstige Entwicklung seither zu berücksichtigen sowie, dass der Beschwerdeführer sich erzieherischer Einflussnahme zusehends entziehe und über wenige lebenspraktische Kompetenzen für ein Bestehen im schulischen oder beruflichen Kontext verfüge. Hinzu komme, dass es in den vergangenen Monaten zunehmend Hinweise auf eine Hierarchie-Umkehr zwischen Mutter und Sohn gegeben habe. Mit einem Setting zu Hause sei auch dem erhöhten Risiko für die Gefährdung Dritter nicht adäquat Rechnung getragen. Daher dränge sich die zweite Möglichkeit, eine geschlossene Unterbringung, auf. Dies auf Basis der ungünstigen legalprognostischen Einschätzung mit potenzieller Schädigung Dritter und der ausgeprägten weiteren Entwicklungsgefährdung. Auch weil der Beschwerdeführer sich infolge ausgeprägt dysfunktionaler Bewältigungsstrategien durch wiederholte Entweichungen erzieherischer Einflussnahme entziehe, erscheine aktuell eine geschlossene Unterbringung notwendig, um die weitere Entwicklung sowie die Legalprognose günstig zu beeinflussen. Eine geschlossene Unterbringung könnte zudem den ungünstigen Einfluss der hochambivalent-verstrickten Beziehung zur Kindsmutter kompensieren. Es sei davon auszugehen, dass nach einer anfänglichen Boykottierungsphase mittel- und langfristig die Massnahmenmotivation beim Beschwerdeführer gesteigert werden könne, sodass Massnahmen auch gegen seinen zu Beginn geäusserten Willen erfolgsversprechend durchgeführt werden könnten. (USB-Stick Vollzugsakten, Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023, PDF-S. 4, 27 ff., 30 ff., 40 ff., 46 ff.; siehe ausserdem die vom Gutachter eingereichten Unterlagen und Testresultate zu den bei der Begutachtung angewandten Prognoseinstrumenten, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).
2.3.1.3 Erstinstanzliche Verhandlung vom 29. Juni 2023
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 betreffend Änderung der offenen in eine geschlossene Unterbringung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm derzeit nicht gut gehe und er sich im MZU nicht wohl fühle. In der Jugendgruppe seien alle Klienten so 17–18 Jahre alt und hätten teils gravierendere Delikte als er begangen. Der Alltag im MZU sei streng strukturiert und beginne jeweils um 6:30 Uhr morgens. Nach dem Duschen und Essen gehe er um 07:30 Uhr bis 11:45 Uhr und wiederum von 12:50 bis 16:30 Uhr arbeiten. Anschliessend verbringe er seine Freizeit bis 20:00 Uhr am liebsten mit Kollegen. Mit seiner dortigen Bezugsperson habe er bisher noch nicht viel gesprochen, grundsätzlich komme er aber gut mit ihr aus. Es treffe zu, dass er während des jetzigen Aufenthalts immer wieder Cannabis geraucht habe, zuletzt habe er allerdings nicht mehr viel konsumiert. Befragt zu den positiven Rückmeldungen aus dem MZU versicherte er, dies werde so bleiben; er habe um die Gerichtsverhandlung gewusst und zeigen wollen, dass er es könne. Sein Ziel sei es künftig, frei zu sein und einen Beruf zu haben, irgendetwas im Verkauf, im Detailhandel. Er wolle nicht zu viel arbeiten, sondern viel Freizeit haben und viel unternehmen (HV-Prot. S. 2-5, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).
Die zuständige Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft, Frau K____, berichtete an der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2023, dass seit der Hauptverhandlung in der Sache im September 2022 eine gewisse Resignation beim Beschwerdeführer festzustellen gewesen sei. Es habe viele Abwesenheiten und Konflikte gegeben. Im Januar nach dem Aufenthalt im UG BS sei es besser gegangen. Allerdings habe der Beschwerdeführer sich anschliessend in [...] gegen die Tagesstruktur gesperrt und einfach seine Zeit abgesessen. Vom MZU habe die Jugendanwaltschaft bisher bis auf die einzelnen Cannabisvorfälle gute Rückmeldungen erhalten (HV-Prot. S. 3-4, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).
Die zuständige Psychotherapeutin im MZU, Frau Dr. L____, bestätigte anlässlich der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2023, dass der (damals noch laufende) Aufenthalt im MZU vielversprechend gestartet sei. Der Beschwerdeführer werde in der Institution bislang in allen Bereichen als kooperativ und motiviert erlebt, sei interessiert und halte sich an die Strukturen. Er sei der Jüngste im MZU. Die Therapie stehe noch am Anfang (HV-Prot. S. 4-5, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).
Der Sachverständige, Dr. med. D____, begründete die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung entsprechend den Empfehlungen im Ergänzungsgutachten auch an der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2023 damit, dass auf diesem Wege eine weitere Entwicklungsgefährdung verhindert und eine positive Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung erreicht werden könne. Ansonsten bestünde ein hohes Rückfallrisiko in verschiedenen Deliktskategorien, im Besonderen im Bereich der Gewalt gegen andere Personen. Um diesem Rückfallrisiko zu begegnen, sehe er zum aktuellen Zeitpunkt keine andere Möglichkeit als eine geschlossene Unterbringung (HV-Prot. S. 5, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).
2.3.2 Vollzugsverlauf seit dem Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni 2023
Am 2. Juli 2023 – d.h. wenige Tage nach der erstinstanzlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 betreffend Massnahmenänderung – um ca. 19:30 Uhr entwich der Beschwerdeführer mit einem Mitinsassen aus dem MZU. Aus den Vollzugsakten geht hervor, die beiden hätten bei ihrer Flucht Gewalt angedroht und massive Sachbeschädigungen im Wohn- und Essbereich der Gruppe begangen; es habe die Polizei aufgeboten werden müssen. Der Beschwerdeführer sei gleichentags vor der Liegenschaft seiner Mutter in Basel von der Polizei aufgegriffen, verhaftet und in das Gefängnis [...] verbracht worden (siehe Vollzugsjournal, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1; Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 4. Juli 2023 sowie 3. August 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9).
Zu diesem (ersten) Aufenthalt des Beschwerdeführers im MZU vom 8. Mai bis 2. Juli 2023 liegt ein Massnahmenverlaufsbericht vom 12. September 2023 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 im Sicherheitsdispositiv ins MZU eingetreten sei. Anschliessend habe er wegen Krankheit, Arbeitsverweigerung und einem Sportunfall für 24 Tage bei der Arbeit gefehlt. Für 10 Tage sei er im Arbeitsbereich der Geschlossenen Abteilung in den Werkstätten erschienen und habe sich wenig motiviert gezeigt. Er habe sehr eng begleitet werden müssen, habe zunehmend Grenzen ausgelotet und Unruhe gestiftet. In den schulischen Abklärungen habe der Beschwerdeführer Leistungen auf Primarschulniveau gezeigt. Im Kontakt sei der Beschwerdeführer in der Regel freundlich aufgetreten, allerdings sei es im Unterricht häufig zu Auseinandersetzungen mit Lehrpersonen gekommen, wenn er an seine Leistungsgrenzen gelangt sei. Der zuständige Sozialpädagoge, Herr I____, berichtete, im Sicherheitsdispositiv habe der Beschwerdeführer sich sehr angepasst gezeigt und habe dieses daher in kürzest möglicher Zeit durchlaufen, bis das Sicherheitsdispositiv aufgehoben worden und der Beschwerdeführer normal auf der Wohngruppe der geschlossenen Abteilung geführt worden sei. Dabei habe er bis anhin unbekannte Verhaltensmuster gezeigt, etwa Schwierigkeiten, ein Nein zu akzeptieren, Verbreitung von Missstimmung in der Gruppe etwa gegen Pädagoginnen und Pädagogen, verstärkter Cannabiskonsum und aggressive Reaktionen gegenüber Mitarbeitenden. Nach der Verhandlung vom 29. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer mehrmals gegenüber Mitklienten geäussert, dass er illegal im MZU sei und als Entschädigung pro Tag viel Geld bekommen werde. Zum therapeutischen Verlauf wurde berichtet, es hätten 13 Therapiesitzungen, ein Familiengespräch sowie eine Begleitung an die Gerichtsverhandlung und vier Konsultationen mit dem zuständigen Jugendpsychiater wegen Einschlafschwierigkeiten stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei von zwei Therapeuten regelmässig wöchentlich gesehen worden. Er sei zuverlässig zu den Therapiesitzungen gekommen, sei freundlich und anständig gewesen und habe sich zunehmend gesprächiger gezeigt. Er sei strukturell verbindlich gewesen, habe sich an Auflagen, Termine und Tagesstrukturen gehalten und habe sich abgesehen vom – wie sich später herausgestellt habe geplanten – Vorfall vom 2. Juli 2023 gut von destruktiven Dynamiken der Klientengruppe abgrenzen können. Bei den Therapieterminen sei es vor allem um ein erstes Kennenlernen gegangen. Es sei zu einer Disziplinierung des Beschwerdeführers mit Arrestaufenthalt nach einem Konflikt mit einem Mitarbeitenden gekommen, bei dem der Beschwerdeführer bedrohlich aufgetreten sei und in die Wand geschlagen habe (siehe hierzu auch Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9). Er habe sich im Anschluss offen gezeigt, Strategien im Umfang mit zukünftigen Situationen, in denen er sich – wie dort – unverstanden fühlen könnte, zu bearbeiten. Der Beschwerdeführer habe in der Therapie motiviert gewirkt, obwohl er stets angegeben habe, nicht im MZU sein zu wollen (siehe zum Ganzen Massnahmenverlaufsbericht vom 12. September 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 4 bzw. Akten BES.2023.136 S. 105 ff.).
Mit Versetzungsverfügung vom 4. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer per 4. Juli 2023 in die Jugendabteilung des UG BS versetzt (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9). Aus den Vollzugsakten ergibt sich, dass die Versetzung daher rührte, dass die Wohngruppe im MZU zur Wiederherstellung der vom Beschwerdeführer und seinem Mitinsassen bei der Flucht zerstörten Infrastruktur vorübergehend habe geschlossen und die Insassen auf andere Gruppen hätten verlegt werden müssen. Da es auf den anderen Gruppen keinen Platz für den Beschwerdeführer habe, wurde er bis zu einer möglichen Rückkehr ins MZU in die Jugendabteilung des UG Basel versetzt (Versetzungsverfügung vom 4. Juli 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9; vgl. auch Vollzugsprotokolleinträge vom 2. und 4. Juli 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1; siehe hierzu auch Massnahmenverlaufsbericht vom 12. September 2023, S. 2, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 4).
Gemäss dem Protokoll der Vollzugsbesprechung vom 13. Juli 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3), äusserte der Beschwerdeführer, er fände das MZU nicht so gut, da man dort entweder arbeite oder eingesperrt sei. Andere geschlossene Institutionen seien viel besser. Er habe dort gar nicht anfangen wollen und gewusst, dass es dort nichts bringe. Wenn er es wirklich wolle, so wie das Aufbrechen des Fensters, dann würde er auch die Lehre dort schaffen, aber er wolle das nicht. Es seien auch alle älter dort. Auf die Frage, was bei den anderen Heimen nicht gut gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe es als eine Bestrafung angesehen, nicht als Chance. Er sei abgehauen, das sei seine Schuld gewesen. Der Beschwerdeführer führte später aus, er würde auch die Institutionen [...] und [...] nicht mitmachen, weil sie geschlossen seien und er darauf keine Lust sowie keine Kraft und Motivation habe – egal wofür, weder offen noch geschlossen. Er werde nicht mitmachen. Auf Bemerkung seiner Mutter, wenn er seine Strafe absitze, komme er hier auch mal raus, erwiderte der Beschwerdeführer, wenn er nicht wisse, wie lange es gehe, gehe das nicht.
Wenige Tage später hob die Leiterin des JuWe ZH mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9 bzw. Akten BES.2023.136 S. 172 ff.) die Verfügung vom 21. April 2023 (Ausnahmebewilligung für die Aufnahme des Beschwerdeführers als Jugendlichen unter 16 Jahren in das MZU) auf, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zusammen mit einer anderen in das MZU eingewiesenen Person Drohungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen, Gegenstände durch den Raum geworfen und nachdem sich die Mitarbeitenden zum Eigenschutz ins Büro zurückgezogen hätten, die Flucht ergriffen, der Beschwerdeführer sei inzwischen wieder verhaftet und ins Gefängnis versetzt worden und der amtliche Verteidiger habe mit Rekurs die Nichtigkeit der Verfügung vom 21. April 2023 geltend gemacht. Daher könnten die Voraussetzungen für eine erneute ausnahmsweise Aufnahme des Beschwerdeführers vor der Erreichung des 16. Altersjahrs derzeit nicht mehr als gegeben erachtet werden. Gemäss dem Vollzugsprotokolleintrag vom 19. Juli 2023 teilte ein Mitarbeiter vom MZU der Jugendanwaltschaft telefonisch mit, infolge der Aufhebung der Sonderbewilligung könne der Beschwerdeführer erst nach seinem 16. Geburtstag (dem [...]) wieder in das MZU aufgenommen werden (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Dem Vollzugsprotokoll sind mehrfache Einträge zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer angab, er wolle auf keinen Fall mehr ins MZU und werde es notfalls mit Gewalt zu einem Abbruch kommen lassen (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Am 23. August 2023 verfügte die Jugendanwaltschaft die vorübergehende Sistierung des Vollzugs der offenen Unterbringung und die Entlassung des Beschwerdeführers per 24. August 2023 aus dem UG BS nach Hause, mit der Begründung, gemäss Bundesgericht sei ein geschlossener Rahmen bei einer offenen Unterbringung für maximal 6 Monate zulässig, der Beschwerdeführer sei inzwischen seit sechs Monaten im MZU bzw. UG BS geschlossen untergebracht und eine alternative angemessene Unterbringungsmöglichkeit habe bislang noch nicht gefunden werden können (Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 23. August 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9; vgl. auch Vollzugsprotolleinträge vom 26. Juli bis 24. August 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Am 23. August 2023 fand eine Vollzugsbesprechung statt (Protokoll der Vollzugsbesprechung vom 23. August 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3 bzw. Akten BES.2023.136 S. 426). Tags drauf wurde der Beschwerdeführer aus dem UG BS entlassen (vgl. Vollzugsprotokolleintrag vom 24. August 2023 zum Entlassungsgespräch, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1).
Anschliessend war der Beschwerdeführer vom 24. August 2023 – 10. Februar 2024 auf freiem Fuss bzw. zu Hause bei seiner Mutter (siehe USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Dokument «Übersicht Unterbringungen und ambulante Massnahmen»). Gemäss den Akten konnte der Beschwerdeführer vom 27. August bis zum 25. Dezember 2023 bei Frau H____, [...], wöchentliche Coachinggespräche durchführen (Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Dem von der Verteidigung eingereichten «Kurzbericht psychologische Begleitung» von Frau H____ vom 14. April 2024 ist zu entnehmen, dass sie die Familie A____ während der Platzierung des Beschwerdeführers zwischen 2010 bis 2013 im [...] als Heimpsychologin kennengelernt und seither sporadisch Kontakt mit ihnen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Entlassung aus dem UG BS im August 2023 die von ihr angebotenen wöchentlichen einstündigen Beratungstermine freiwillig und zuverlässig wahrgenommen. Es hätten zwischen dem 27. August und dem 25. Dezember 2023 elf Termine realisiert werden können, zwei davon Familiengespräche mit der Kindsmutter. Betreffend Absagen (auch seitens der Psychologin) sei eine zuverlässige Kommunikation erfolgt. Es seien diverse Themen (z.B. Zeit im Gefängnis, Delinquenz, moralisches Urteilsvermögen, Empathie und Perspektivenübernahme, Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft, Verhältnis zur Familie inklusive traumatischer Erlebnisse, Motivationsarbeit zu Kooperation und Zukunftsgestaltung, Umgang mit ADHS, Umgang mit Peers, Selbstwertgefühl, Drogen, Grundbedürfnisse) besprochen worden. Der Beschwerdeführer sei stets auf die Minute genau erschienen (Akten BES.2023.136 S. 203 f.). Parallel zu den Gesprächen bei Frau H____ waren seitens der Jugendanwaltschaft ab dem 26. September 2023 zusätzliche Therapietermine bei [...], Facharzt für [...], sowie ein Einbezug des Beschwerdeführers in die Coaching-Termine der Mutter beim Institut für Gewaltberatung geplant, diese konnten soweit ersichtlich allerdings nicht aufgegleist werden (Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1, sowie den entsprechenden E-Mail-Verkehr, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3). Die Jugendanwaltschaft organisierte in der Folge einen alternativen Therapeuten, Herrn M____ (recte wohl M____), [...]. Das Erstgespräch sagte die Mutter des Beschwerdeführers allerdings kurzfristig wegen einer akuten Erkrankung ab. Zum zweiten Termin erschien der Beschwerdeführer (allerdings verspätet, Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1).
Während seiner Zeit in Freiheit erbrachte der Beschwerdeführer sodann auf freiwilliger Basis vorab eine persönliche Leistung im Hinblick auf ein noch laufendes Strafverfahren (siehe E-Mail-Verkehr, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Order 3; Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Gemäss Aktennotiz der Jugendanwaltschaft vom 20. September 2023 arbeitete der Beschwerdeführer 16 von 20 Stunden ab. Nachdem der Beschwerdeführer zu einem vereinbarten Termin eine halbe Stunde lang nicht erschienen sei, habe der zuständige Betreuer der Jugendanwaltschaft mitgeteilt, er wolle den Beschwerdeführer nicht mehr; man habe ihn immer wieder suchen und schauen müssen, was er mache (Akten BES.2023.136 S. 77). Die Jugendanwaltschaft versuchte des Weiteren eine Arbeitsintegration über das [...] aufzugleisen. Dies kam allerdings nicht zustande, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein Mal verschlafen habe bzw. ein anderes Mal wegen eines geschwollenen Auges auf dem Notfall gewesen sei, worauf die Jugendanwaltschaft entschied, der Beschwerdeführer solle sich selbständig beim [...] melden. Dies tat der Beschwerdeführer zwar, erschien dann aber erneut nicht zum vereinbarten Termin. Später gab er an, mit seiner Therapeutin besprochen zu haben, dass er einen festen Platz und nichts Vorübergehendes brauche, daher sei er nicht zum Termin beim [...] erschienen (siehe Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1 bzw. Akten BES.2023.136 S. 78 ff.; E-Mail-Verkehr, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3).
Gemäss dem Vollzugsprotokoll suchte die Mutter des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge unter Hochdruck nach einem Schulplatz für den Beschwerdeführer. Ab Oktober 2023 besuchte der Beschwerdeführer (eigenen Angaben zufolge für circa ein bis anderthalb Monate, siehe Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 346) die [...]schule F____, wobei die Jugendanwaltschaft entschied, die Kosten für diese Schule nicht zu übernehmen (siehe E-Mail Jugendanwaltschaft vom 1. November 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3; vgl. auch Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Einer von der Verteidigung eingereichten Einschätzung zum Beschwerdeführer seitens der Schulleiterin, Frau G____, vom 9. Januar 2024 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei als offener, lerninteressierter Schüler in die Schule eingetreten. Er sei stets freundlich gewesen und habe sich bei Problemen mit dem Stoff gut instruieren und helfen lassen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht leichtgefallen, zur Schule zu kommen, da er unter Ängsten leide. Er habe aber jederzeit den Kontakt zur Schule aufrechtgehalten und versucht, sich immer besser einzulassen. Die anderen Schüler hätten den Beschwerdeführer als scheu, aber interessiert erlebt und seien mit ihm altersgemässe Beziehungen eingegangen. Die Schulleitung sehe im Beschwerdeführer eine gute Lernfähigkeit, aber auch eine gewisse Labilität. Ihres Erachtens sei es sehr wichtig, dass er den Grossteil seiner Zeit mit sozial gesunden Jugendlichen verbringen könnte (Akten BES.2023.136 S. 202). Die Verfahrensleitung bat die Verteidigung mit Verfügung vom 14. Mai 2024 um ergänzende Informationen zum Schulaufenthalt des Beschwerdeführers, allerdings konnte die Verteidigung diese mangels erneuter Rückmeldung der Schule bzw. Schulleitung bis zur Verhandlung vom 29./30. Mai 2024 nicht beibringen (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 346).
Nachdem die Jugendanwaltschaft dem Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme am 1. Dezember 2023 mitteilte, dass er am 10. Januar 2024 wieder ins MZU müsse, verlor der Beschwerdeführer erkennbar die Motivation, seine Entwicklungsschritte aufrecht zu erhalten. So schrieb der Beschwerdeführer gleichentags Herrn M____, dass er deswegen keinen Therapeuten mehr brauche und nahm diese Therapiemöglichkeit in der Folge nicht mehr wahr. Auch in die Schule habe er Angaben seiner Mutter zufolge nicht mehr gewollt, «weil es ja nichts bringe, weil er sowie[s]o ins MZU müsse». Der Beschwerdeführer selbst gab an, er sei nicht mehr in die Schule gegangen, als er ausgeschrieben worden sei. Ende Dezember 2023 unternahm die Jugendanwaltschaft nochmals einen Versuch, eine Alternativlösung bei Pflegefamilien in Norditalien aufzugleisen. Dies scheiterte allerdings, da der Beschwerdeführer beim Vorstellungstermin am 27. Dezember 2023 nicht auffindbar war (siehe zum Ganzen Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 346 und 364 f.). Auch dem Kurzbericht von Frau H____ ist zu entnehmen, als klargeworden sei, dass der Beschwerdeführer wieder ins MZU unplatziert werde, habe seine Motivation nachgelassen (Akten SB.2023.4 S. 187 f.).
Mit Versetzungsverfügung im Vollzug vom 8. Januar 2024 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9) wurde der – inzwischen 16-jährige – Beschwerdeführer erneut (zum zweiten Mal) per 10. Januar 2024, 9:30 Uhr, auf unbestimmte Zeit in das MZU versetzt. In besagter Verfügung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zum Versetzungstermin pünktlich bei der Jugendanwaltschaft zu erscheinen (vgl. auch E-Mail von Frau K____, Sozialarbeiterin, vom 5. Januar 2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3). Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer ausschreiben liess (siehe Auftrag Personenausschreibung RIPOL vom 10. Januar 2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9; Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Einen Monat später, am 10. Februar 2024, wurde der Beschwerdeführer in Basel von der Polizei aufgegriffen und in das UG BS verbracht (siehe Festnahme-Rapport vom 10. Februar 2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9). Dort befand er sich bis zum 18. März 2024. Währenddessen wartete die Jugendanwaltschaft den Eintrittsbescheid des MZU ab (Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1).
Am 18. März 2024 wurde der Beschwerdeführer (zum zweiten Mal) ins MZU verbracht. Dem Vollzugsprotokolleintrag vom 4. April 2024 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt im MZU anfangs sehr angepasst und «lammfromm» gezeigt habe (siehe zum Ganzen Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1 bzw. Akten BES.2023.136 S. 415 ff.; Dokument «Übersicht Unterbringungen und ambulante Massnahmen», mit einer Auflistung sämtliche Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 bis zum 10. April 2024, USB-Stick Vollzugsakten). Zum zweiten Aufenthalt des Beschwerdeführers im MZU liegt sodann die Eingabe vom 13. Mai 2024 vor, in welcher die beim zweiten Aufenthalt des Beschwerdeführers im MZU für ihn zuständigen Personen einen Fragenkatalog gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2024 (Akten SB.2023.4, S. 207) beantwortet haben. In diesem Bericht finden sich einerseits allgemeine Ausführungen zum Progressionsmodell, zum Stufenmodell Sicherheit sowie zu Unterschieden im Vollzug offener bzw. geschlossener Unterbringungen im MZU. Andererseits wird darin zum konkreten Verlauf des (zweiten) Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 18. März bis 13. Mai 2024 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Vorfeld zu seinem Wiedereintritt ins MZU von Mitarbeitenden besucht worden und habe hierbei angekündigt, bei einem Eintritt Gewalt anwenden zu wollen, weshalb er bei seinem Wiedereintritt in die Stufe 0 des Stufenmodells Sicherheit versetzt worden sei. Er habe sich hierbei oberflächlich angepasst und freundlich gezeigt und das Stufenmodell bis zur Stufe 2 mit zunehmenden Lockerungen durchlaufen. Sobald er wieder erste Kontakte zu Mitklienten habe knüpfen können, sei aufgefallen, dass er seinen Ausbruch wiederholt auf verherrlichende Art thematisiert habe und es vermehrt zu Tuscheleien gekommen sei. Auch habe der Beschwerdeführer aktiv versucht, sich der Kontrolle der Mitarbeitenden zu entziehen. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers seien sämtliche Urinproben positiv auf Cannabis getestet worden. Nach bedrohlichen Aussagen gegenüber dem Personal sei er wieder in die Stufe 1 des Stufenmodells Sicherheit zurückversetzt worden, woraufhin er sein Verhalten kurzfristig korrigiert habe und anschliessend wieder in die Stufe 2 versetzt worden sei. Am (recte) 8. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer um 19:00 Uhr den Einschluss in seine Wohnzelle verweigert, sich stattdessen mit drei Klienten weiter in der Wohngruppe aufgehalten und demonstrativ eine Zigarette – trotz totalen Rauchverbots – angezündet. Anschliessend habe er einen Esstisch umgeworfen, das Tischbein entfernt, damit auf die Kamera eingeschlagen und danach zusammen mit den drei Mitklienten mit massiver Gewalt das Fenster zerstört und sei aus dem MZU ausgebrochen. Gemäss der Dokumentation der Jugendanwaltschaft vom 28. Mai 2024 (Akten BES.2023.136 S. 414) wurde der Beschwerdeführer bereits in der Nacht vom 9. Mai 2024 um 01:30 Uhr von einem Mitarbeiter des MZU am Bahnhof [...] entdeckt und mit der Unterstützung der Kantonspolizei Zürich verhaftet sowie am 9. Mai 2024 um 11:10 Uhr ins MZU zurückgeführt und in Disziplinararrest genommen. Aus dem Bericht des MZU vom 13. Mai 2024 ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag in der Disziplinarzelle die Kamera zerstört und den Wasserhahn ausgerissen habe. Zur Therapie wird im Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zuverlässig zu den Therapiesitzungen gekommen und sei jeweils freundlich und anständig gewesen. Im Kontakt sei er humorvoll, zeitweise ernsthaft und auch selbstironisch gewesen, habe im Zusammenhang mit Autonomieeinschränkungen zeitweise aber auch feindselig und unreif gewirkt. Er habe sich gesprächig, aber auch misstrauisch gezeigt und selektiv sowie beschönigend etwa über Vorgeschichte und sein soziales Netz gesprochen. Er habe Mühe gehabt, die Tagesstruktur einzuhalten. Im Vergleich zu seinem ersten Aufenthalt habe er sich in seinen Äusserungen strategischer und weniger ehrlich gezeigt. Bezüglich Fremdschädigungen seien seine Äusserungen inkonsistent gewesen. So habe er sich zwar von seinen vor dem Eintritt geäusserten Gewaltandrohungen distanziert, sei dann aber mit massiven Sachbeschädigungen entwichen und habe wiederholt Drohungen gegenüber der Sozialarbeiterin und dem Jugendanwalt der Jugendanwaltschaft ausgesprochen. In Bezug auf die Massnahmenmotivation sei der Beschwerdeführer ambivalent gewesen: Einerseits habe er zugegeben, dass er keine Alternative habe und sich einlassen müsse, andererseits habe er angegeben, sich allem verweigern zu wollen, um einen Abbruch zu erzwingen. Gesamthaft habe der Beschwerdeführer ziel-, perspektiven- und haltlos gewirkt und daher angegeben, nichts zu verlieren zu haben. Zum empfohlenen weiteren Vorgehen wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei weiterhin klar eine Behandlungsbedürftigkeit gegeben, er sei auf klare, Halt und Orientierung gebende externe Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen. Auch eine Weiterführung der Therapie werde empfohlen (siehe zum Ganzen Eingabe «Beantwortung der Fragen» vom 13. Mai 2024, u.a. abgelegt unter Akten BES.2023.136 S. 238 ff.; vgl. auch Vollzugsprotokoll 27. März 2024 – 24. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 415 ff.).
Gemäss den von der Jugendanwaltschaft eingereichten Akten, befand sich der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Flucht aus dem MZU am 8. Mai 2024 vom 9. –14. Mai 2024 im Disziplinarrest im MZU. Weil der Disziplinarrest des MZU auf sieben Tage beschränkt ist und die Wohngruppe im MZU aufgrund der durch den Ausbruch begangenen Sachbeschädigungen vorübergehend nicht bewohnbar war, wurde der Beschwerdeführer mit Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2024 (Akten BES.2023.136 S. 247 f.) per 15. Mai 2024 und mindestens bis zur Verhandlung am Appellationsgericht in die Jugendstation des UG BS versetzt (Dokumentation der Jugendanwaltschaft vom 28. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 414; Vollzugsprotokoll 8. Mai 2024 – 24. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 421 ff.). Dort befand er sich bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung vom 29. und 30. Mai 2024 (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz Akten BES.2023.136 S. 344).
2.3.3 Erkenntnisse aus der zweitinstanzlichen Verhandlung
Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht wurde zunächst der Beschwerdeführer befragt. Er gab an, aktuell im UG BS untergebracht zu sein und schilderte seine Tagesstruktur. Zwischen 8:00 und 9:00 Uhr werde man geweckt, um die Zelle zu putzen, danach werde auf der Station gearbeitet, z.B. Seife abgepackt oder die Station geputzt. Um 11:00 Uhr sei das gemeinsame Mittagessen. Von 11:45-13:00 Uhr sei Einschluss in einer Doppelzelle. Dann könne man spazieren, auch mit anderen. Der Beschwerdeführer gab an, der einzige Insasse zu sein, der Deutsch spreche. Um 14:00 Uhr könne man unter der Woche in der Regel in die Turnhalle, Fussballspielen, das mache er auch meistens. Danach werde geduscht, dann sei schon 16:00 Uhr. Dann finde das Abendessen statt und um 16:50 Uhr sei Einschluss bis zum nächsten Tag. Am Wochenende sei es ein bisschen anders, die Zelle gehe dann meistens erst um 11:00 Uhr auf. Bei Einschluss lese er. Therapie habe er dort keine, er glaube auch nicht, dass das möglich sei, er habe aber keinen Antrag gestellt. Das letzte Mal in der Schule sei er bei seiner Entlassung ([...]schule F____) gewesen; dies für ein bis anderthalb Monate. Er habe aufgehört, in die Schule zu gehen, als es geheissen habe, er hätte sich bei der Jugendanwaltschaft melden müssen und werde sonst ausgeschrieben. Weiter schilderte er den Ablauf seiner beiden Aufenthalte im MZU eingehend. Geflohen sei er beide Male, weil er erfahren habe, dass seine Aufenthalte im MZU rechtswidrig gewesen seien. Im MZU habe er 10 Therapiegespräche gehabt. Medikamente für ADHS habe er früher einmal genommen, sie hätten ihm nicht geholfen und er habe schlimme Nebenwirkungen gehabt. In Freiheit habe er sich Mühe gegeben, habe eine Schule besucht, Therapie gemacht. Er habe zwar einige Delikte wie Diebstahl begangen, aber keine Menschen mehr verletzt und keinen Raub mehr begangen. Zu seiner Zukunft befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sehe eine gute Zukunft, er habe Qualitäten und Motivation für Schule und Arbeit. Wenn er eingesperrt sei, habe er aber Steine im Weg. Er könne sich einen Aufenthalt in einer Wohngruppe mit Fussfessel zur Kontrolle vorstellen. Am besten gefallen habe es ihm von den Institutionen im [...], das sei der einzige Ort gewesen, wo er jeden Tag Schule gehabt habe; auch mit den Mitarbeitern und Mitbewohnern habe er sich am besten verstanden. Die Entweichungen dort seien gewesen, weil es am Ende eine Krisenphase gegeben habe und es geheissen habe, er dürfe über das Wochenende und die Ferien nicht mehr heimgehen. Der Beschwerdeführer denke auch, dass er jetzt bessere Chancen hätte, es daheim zu schaffen, da sein Vater und seine Mutter wieder zusammen seien. Er könne zu seinem Vater, der sehr streng sei. Im MZU könne man, z.B. im Hof, mit erwachsenen Insassen reden, diese nur nicht anfassen. Diese seien z.B. wegen Autodiebstahl, versuchter Tötung oder Vergewaltigung im MZU. Es habe auch Volljährige in der Jugendgruppe, auch beim Wohnen, im Aufenthaltsraum und beim Essen sei er mit Volljährigen zusammen gewesen. Im MZU sei man generell eher eingesperrt, als sich mit etwas auseinanderzusetzen und habe ausserdem keine Ablenkung – da werde man «verrückt». Im Rahmen seines letzten Wortes, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht mehr in das MZU und er bereue seine Taten (Akten BES.2023.136 S. 344–354, 370, 373).
Weiter wurde Herr I____ (nachfolgend: Zeuge), Sozialpädagoge und Bezugsperson des Beschwerdeführers bei dessen erstem Aufenthalt im MZU vom 8. Mai – 2. Juli 2023, als Zeuge befragt. Der Zeuge machte zunächst Ausführungen zum sogenannten «Stufenkonzept», das Sicherheitskonzept des MZU für den Eintritt von Jugendlichen mit auffälliger Vorgeschichte, und wie der Beschwerdeführer dieses bei seinem ersten Aufenthalt durchlaufen habe. Der Beschwerdeführer habe das Stufenkonzept vollständig durchlaufen und sei am Ende normal auf der Wohngruppe gewesen. Seine Entweichung sei in der Intensität nicht voraussehbar gewesen. Es sei aber eine Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers beim Übergang vom geschlossenen zum offenen Setting spürbar gewesen. In der geschlossenen Phase sei der Beschwerdeführer sehr korrekt, freundlich, fast devot gewesen. Mit der Öffnung seien Regelverstösse und grenztestendes Verhalten gegenüber dem Personal gekommen, wenngleich nicht dramatisch. Der Zeuge machte auch Ausführungen zur Schulbildung und den möglichen Berufsbildungen im MZU. Zur Durchmischung zwischen Jugendlichen und Insassen in einer Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) befragt, gab der Zeuge an, im Arbeitsbereich und in der Schule finde eine Durchmischung statt, das sei von montags bis freitags, da gäbe es Berührungspunkte. Auch beim Beschwerdeführer seien solche Berührungspunkte in der Schule möglich gewesen. Auch auf dem Hof gäbe es eine Durchmischung, denn der Hof sei offen, aber durch Linien getrennt. Der Austausch auf dem Hof finde verbal statt, aber eine Übertretung der Linien finde nicht statt. Der Beschwerdeführer sei der einzige im MZU in seinem Alter gewesen. Der Zeuge attestierte dem Beschwerdeführer, überall erfolgreich eine Massnahme absolvieren zu können; er habe entsprechende Fähigkeiten und vielerlei Interessen gezeigt; auch in der Schule habe er keine grossen Lücken gezeigt und sei nicht in die Verweigerung gegangen, sondern neugierig gewesen. Im Gespräch sei der Beschwerdeführer aktiv drangeblieben. Der Beschwerdeführer habe schnell Anschluss in der Gruppe gefunden. Er sei immer im Mittepunkt gestanden und überall anzutreffen gewesen, wo gemauschelt worden sei und etwas nicht ganz korrekt abgelaufen sei. Er sei initial daran beteiligt gewesen und habe auch gern mitgemacht (Akten BES.2023.136 S. 354–359).
An der zweitinstanzlichen Verhandlung wurde sodann der Sachverständige Dr. med. D____ (nachfolgend: Sachverständiger) erneut befragt und um eine aktuelle Einschätzung der Situation gebeten. Zur Diagnose gab er an, dass davon auszugehen sei, dass das ADHS beim Beschwerdeführer nach wie vor bestehe. Gleiches gelte in Bezug auf seine beeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung. Die Massnahmenbedürftigkeit sei beim Beschwerdeführer eindeutig gegeben. Seine Massnahmenfähigkeit sei eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer offenbar davon ausgehe, seine Platzierung sei nicht rechtens gewesen, sei unklar, ob er sich vielleicht besser auf die Massnahme einlassen können werde, wenn festgestellt würde, dass die Massnahme rechtskräftig sei. Die Massnahmenwilligkeit des Beschwerdeführers sei sehr eingeschränkt, allerdings sei davon auszugehen, dass kein Jugendlicher anfangs gern geschlossen platziert sei. Es sei wichtig, am Anfang einer Massnahme mit dem Jugendlichen Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Massnahme zu erarbeiten, um seine Massnahmenwilligkeit zu erhöhen. Die Frage, ob es bei einem derartigen Widerstand des Beschwerdeführers sinnvoller sein könnte, bei der offenen Massnahme zu bleiben, sei schwierig zu beurteilen. Der Sachverständige merkte aber an, aus lernpsychologischer Sicht würde der Beschwerdeführer so lernen, dass er mit Renitenz an sein Ziel komme und sich nicht an Massnahmen halten müsse. Die Legalprognose schätzte der Sachverständige als ungünstig ein, zumal der Beschwerdeführer kein Leben etabliert habe, in dem es ihm möglich sei, einen legalen Lebensunterhalt zu verdienen, und er keine Kompetenzen entwickelt habe, auf prosozialem Weg zurecht zu kommen. Auch die mehreren Delikte im letzten halben Jahr würden unterstreichen, dass er nicht wirklich gewillt sei, sich prosozial in die Gesellschaft zu integrieren. Konkret erachtete der Sachverständige die Legalprognose als ungünstig im Hinblick auf Drohung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, SVG- und Betäubungsmitteldelikte sowie Hinderung einer Amtshandlung bzw. Delikte, die im Kontakt mit der Polizei stattfinden. Die letzte Einschätzung mit legalprognostischen Instrumenten habe vor einem Jahr stattgefunden, auf aktuelle Zahlenwerte wolle er sich nicht festlegen. Auf die Frage, ob aus gutachterlicher Sicht nur die geschlossene Unterbringung und nicht auch eine offene Unterbringung, welche ja auch geschlossen eingeleitet werden könne, das Richtige sei, erwiderte der Sachverständige nach einigem Überlegen aber, dass er sich vorstellen könne, dass die mittelfristige Aussicht auf Öffnungsschritte und deren gemeinsames Erarbeiten doch ein positiver Anreiz für den Beschwerdeführer sein könnten, um ihn doch noch dazu zu bringen, sich an die Massnahme zu halten (Akten BES.2023.136 S. 359–364).
Der Kindsmutter, Frau J____, wurde an der zweitinstanzlichen Verhandlung ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt. Sie machte zusammengefasst geltend, dass sie ihren Sohn nie dabei unterstütze, wenn er Regeln missachte. Sie habe aber das Vertrauen in die Jugendanwaltschaft verloren, da diese sich nicht an Regeln halte, ihr die geplante Unterbringung im MZU zunächst verheimlicht habe und sie teilweise nicht bzw. zu spät über den Aufenthaltsort ihres Sohnes informiert habe. Ihr Wunsch sei, dass der Beschwerdeführer heimkomme, aber sie wisse auch, dass sie dem nicht gewachsen wäre, wenn sie nicht zwei bis drei Personen zur Unterstützung habe. Sie erachte eine Massnahme auf einem Bauernhof als geeignet. Dass man ihren Sohn ins MZU in eine Gruppe stecke mit anderen, die viel schlimmere Delikte begangen hätten als er, sei dem Kindeswohl nicht zuträglich und man verliere so Zeit (Akten BES.2023.136 S. 367–374).
2.4 Grundlagen
2.4.1 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie (lit. a) für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder (lit. b) für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde.
Gemäss der Botschaft wird im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG konkret verlangt, dass die geschlossene Unterbringung für den persönlichen Schutz des Jugendlichen, z.B. wenn er wegen Suizidgefahr oder aus einem anderen Grund ständiger Beaufsichtigung bedarf, oder zur Behandlung einer psychischen Störung notwendig ist (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2235). Nach der Rechtsprechung kann sich eine geschlossene Unterbringung als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG etwa erweisen, wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 mit weiteren Nachweisen, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2, 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 15 JStG N 12d).
Eine geschlossene Unterbringung infolge Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG kann sich nach der Rechtsprechung aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 mit weiteren Nachweisen, 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2). In der Botschaft wird klargestellt, dass in diesem Zusammenhang erforderlich ist, dass mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen und die von ihm verübten Straftaten zu befürchten ist, er werde nach einer allfälligen Entweichung aus der Institution erneut schwerwiegende Delikte wie Raub, Vergewaltigung usw. begehen (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2236). Vom Jugendlichen muss mithin eine massive Gefahr für Dritte ausgehen (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 15 JStG N 12d).
Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2, 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4, je mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Jugendlichen zwar ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft, allerdings dürfen nach der Rechtsprechung an die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.4.6 mit Nachweisen zum Erwachsenenmassnahmenrecht).
2.4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.2, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher die Verhältnismässigkeit im Massnahmenrecht konkretisiert, sinngemäss anwendbar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat mithin zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 15 JStG N 3b und 12d).
2.4.3 Eine weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung bildet stets auch die Verfügbarkeit einer «geeigneten Einrichtung» (Art. 56 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG). In diesem Zusammenhang hat sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage der Informationen der Vollzugsbehörde oder gegebenenfalls eines Gutachtens – zu vergewissern, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Das Gericht soll aber nicht Vollzugsaufgaben übernehmen und die geeignete Institution selber bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2073; BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.5 mit weiteren Nachweisen).
2.4.4 Im Jugendstrafrecht ist von den Vollzugsbehörden zu erwarten, dass sie mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen und dass sie – was das JStG ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen (BGE 148 IV 419 E. 1.6.2; Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 19 JStG N 4).
2.5 Beurteilung durch das Appellationsgericht
Vorliegend hat das Jugendgericht die geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers sowohl zu seinem eigenen Schutz als auch zum Schutz Dritter angeordnet und mithin sowohl Art. 15 Abs. 2 lit. a als auch lit. b JStG bejaht – wobei das Vorliegen eines der beiden Fälle für die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung ausreichen würde.
2.5.1 Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG
Zunächst ist zu prüfen, ob sich eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung auf Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG stützen könnte. Diese Norm verlangt, dass die geschlossene Unterbringung für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen geradezu unumgänglich ist. Vorliegend hat der Gutachter festgestellt, der Beschwerdeführer sei eindeutig massnahmenbedürftig, jedoch nur eingeschränkt massnahmenfähig und nicht bzw. nur sehr eingeschränkt massnahmenwillig. Der Beschwerdeführer sei mehr denn je auf umfassende Massnahmen angewiesen (siehe oben E. 2.3.1.2 und 2.3.3). Ein betreuender Sozialpädagoge aus dem MZU attestierte dem Beschwerdeführer, überall erfolgreich eine Massnahme absolvieren zu können (siehe oben E. 2.3.3).
Sodann zeigt die Vollzugsgeschichte des Beschwerdeführers zwar eine beeindruckende Liste von gut 15 Entweichungen aus diversen Einrichtungen (siehe Dokument «Übersicht Unterbringungen und ambulante Massnahmen», mit einer Auflistung sämtliche Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 bis zum 10. April 2024, USB-Stick Vollzugsakten sowie die Ausführungen oben in E. 2.3). Weiter ist der Jugendanwaltschaft und dem Jugendgericht darin zuzustimmen, dass wiederholte Entweichungen nach der Rechtsprechung eine geschlossene Unterbringung unumgänglich machen können, wenn nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (siehe die Nachweise oben in E. 2.4.1). Allerdings dürfen wiederholte Entweichungen für sich genommen nicht schematisch zur Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG führen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall kritisch zu prüfen, ob eine geschlossene Unterbringung verhältnismässig wäre. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel, d.h. im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG, den «persönlichen Schutz oder […] die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen», zu erreichen. Weiter muss die Massnahme notwendig sein; sie hat mithin zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinn sein, d.h. zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (siehe die Nachweise oben in E. 2.4.2).
Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Freiheit im Herbst 2023 zwischen dem 27. August und dem 25. Dezember 2023 freiwillig und zuverlässig regelmässige Coachinggespräche bei einer Psychologin wahrnahm, wenngleich seine Motivation mit der Ankündigung, er müsse ohnehin zurück ins MZU, offenbar abnahm. Die Vollzugsakten zeigen weiter, dass der Beschwerdeführer auch die Therapieangebote im MZU zuverlässig wahrnahm und sich hierauf grundsätzlich auch einliess (siehe oben E. 2.3). Wie die Verteidigung daher zu Recht ausführt, ist der Beschwerdeführer nicht per se therapeutisch unerreichbar. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob eine geschlossene Unterbringung unumgänglich ist, um eine psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers sicherzustellen.
Auch die Eignung bzw. Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung zum persönlichen Schutz des Beschwerdeführers erweist sich als äusserst zweifelhaft. So wird in der Botschaft ausgeführt, eine geschlossene Unterbringung sei zum Schutz des Jugendlichen z.B. unumgänglich, wenn er wegen Suizidgefahr oder aus einem anderen Grund ständiger Beaufsichtigung bedarf (siehe oben E. 2.4.1). Beim Beschwerdeführer ist indessen kein ständiger Beaufsichtigungsbedarf zu seinem Eigenschutz ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Freiheit im Herbst 2023 nebst den regelmässigen Coachinggesprächen auch andere Fortschritte verbuchen konnte, etwa den Besuch einer [...]schule, zu welcher ein grundsätzlich positiver Kurzbericht vorliegt, sowie die freiwillige Erbringung (jedenfalls des Grossteils) einer von der Jugendanwaltschaft für ein laufendes Strafverfahren vorab vorgeschlagenen persönlichen Leistung (siehe oben E. 2.3.2). Diese Entwicklungen waren zwar kleinschrittig und verliefen nicht linear, wiesen aber grundsätzlich in eine positive Richtung (zu den Delikten, welche dem Beschwerdeführer in dieser Zeit vorgeworfen werden und deren Bedeutung für die beantragte Massnahmenänderung, siehe unten E. 2.5.2). Im Jugendstrafrecht ist wie erwähnt (E. 2.4.4) von den Vollzugsbehörden zu erwarten, dass sie mit Beharrlichkeit und Geduld mit dem Jugendlichen arbeiten und das Ziel verfolgen, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Vorliegend hat die Jugendanwaltschaft aber bereits mit Verfügung vom 8. März 2023 das Ergänzungsgutachten und mit Eingabe vom 5. Mai 2023, d.h. bloss wenige Monate nach der Anordnung der offenen Unterbringung durch das Jugendgericht mit Urteil vom 30. September 2022, die geschlossene Unterbringung beantragt. Und als dem Beschwerdeführer ab dem 24. August 2023 die Gelegenheit gegeben wurde, sich in Freiheit bzw. ausserhalb eines geschlossenen Settings zu bewähren, wurde ihm bereits am 1. Dezember 2023, d.h. bloss drei Monate später, eröffnet, er werde im Januar 2024 ohnehin wieder ins MZU müssen, worauf der Beschwerdeführer seine bisherigen Bemühungen offenbar als vergebens erachtete, resignierte und etwa die parallel zu den Coachinggesprächen angefangene Therapie bei Herrn M____ sowie den Besuch der Schule beendete – Letzteres, um nicht aufgegriffen und erneut in das MZU verbracht zu werden (siehe oben E. 2.3.2). Zu beachten ist weiter, dass mit der – bundesrechtswidrigen (siehe unten E. 3) – Verbringung des Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung des MZU keine Verbesserung der Situation bewirkt, sondern offenbar jeweils eine Negativspirale in Gang gesetzt wurde: So ist der Beschwerdeführer in der Folge derart in den Widerstand gegangen, dass er mehrfach mittels Gewalt gegen Sachen aus dem MZU ausgebrochen ist und in eine destruktive Spirale der Perspektivenlosigkeit und des Vertrauensverlusts in die Behörden gerutscht ist, die ihn bei zunehmender Repression eher in weitere Delinquenz bzw. Massnahmenverweigerung zu treiben scheint. Gemäss dem Bericht des MZU vom 13. Mai 2024 zum zweiten Aufenthalt des Beschwerdeführers wirkte dieser ziel-, perspektiven- und haltlos und habe daher angegeben, nichts zu verlieren zu haben und sich allem verweigern zu wollen, um einen Abbruch zu erzwingen. Gemäss dem Vollzugsprotokoll gab der Beschwerdeführer nach seinem ersten Aufenthalt im MZU mehrfach an, er wolle auf keinen Fall mehr ins MZU und werde es notfalls mit Gewalt zu einem Abbruch kommen lassen (siehe zum Ganzen oben E. 2.3). Vor diesem Hintergrund ist die Vorzugswürdigkeit einer geschlossenen Unterbringung des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Schutz bzw. zur Gewährleistung seiner psychologischen Behandlung gegenüber einer offenen Unterbringung, welche bereits rechtskräftig angeordnet wurde und in Krisensituationen nach Bedarf übergangsweise auch geschlossen vollzogen werden kann (siehe hierzu unten E. 4.4.1), zu verneinen. Zwar soll grundsätzlich ein Jugendlicher in einer Massnahme mit fehlender Motivation und schlechter Führung nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können (siehe die Nachweise oben in E. 2.4.1). Jedenfalls wenn eine derart einschneidende Massnahme wie eine geschlossene Unterbringung aber mit dem Schutze und der Behandlung des betroffenen Jugendlichen selbst – und nicht (auch) dem Schutz Dritter – begründet werden soll, kann es nicht unbeachtet bleiben, wenn sich zeigt, dass zunehmende Repression derart ungünstige Auswirkungen auf die Entwicklung des Jugendlichen hat. Angesichts dessen würde es bei einer Anordnung der geschlossenen Unterbringung nicht zuletzt auch an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fehlen: So erscheint es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, vermeintlich zu seinem persönlichen Schutz bzw. seiner psychischen Behandlung eine derart einschneidende langfristig angelegte Massnahme erdulden zu müssen, welche in der Sache bereits im Rahmen der offenen Unterbringung wiederholt zur kurzfristigen vorläufigen Krisenintervention angeordnet wurde und die Situation bislang nicht verbessert hat.
Der Gutachter erachtete in seiner Massnahmenempfehlung gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 grundsätzlich zwei Wege als denkbar: Eine Rückplatzierung nach Hause zur Mutter mit einem ausgebauten ambulanten Unterstützungssetting oder aber eine geschlossene Unterbringung. Ersteres Setting sei aber bereits einmal gescheitert. Weil der Beschwerdeführer sich infolge ausgeprägt dysfunktionaler Bewältigungsstrategien durch wiederholte Entweichungen erzieherischer Einflussnahme entziehe, erscheine aktuell eine geschlossene Unterbringung notwendig, um die weitere Entwicklung sowie die Legalprognose günstig zu beeinflussen (Näheres oben E. 2.3.1.2). An der Verhandlung vom 29. Mai 2024 legte der Gutachter demgegenüber auf die Frage, ob aus gutachterlicher Sicht nur die geschlossene Unterbringung und nicht auch eine offene Unterbringung, welche ja auch geschlossen eingeleitet werden könne, das Richtige sei, nachvollziehbar dar, er könne sich vorstellen, dass die mittelfristige Aussicht auf Öffnungsschritte und deren gemeinsames Erarbeiten ein positiver Anreiz für den Beschwerdeführer sein könnten, um ihn doch noch dazu zu bringen, sich an die Massnahme zu halten (siehe oben E. 2.3.3). Die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 JStG ist eine Rechtsfrage, welche das Gericht abschliessend zu beurteilen hat. Das Appellationsgericht teilt die Hoffnung des Gutachters anlässlich der Verhandlung und ist der Auffassung, dass im Lichte des Erwogenen eine offene Unterbringung sowie ambulante Behandlung als bereits rechtskräftig angeordnete Massnahmen die milderen Mittel darstellen, welche dem Beschwerdeführer – allenfalls nach einer geschlossenen Einleitung – eine für das Gelingen der Massnahme vielversprechende (Öffnungs-)Perspektive bieten und daher mindestens ebenso gut wie eine geschlossene Unterbringung geeignet erscheinen, dem Behandlungsbedarf und dem persönlichen Schutze des Beschwerdeführers zu dienen.
Nach dem Gesagten kann eine geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG mit seinem persönlichen Schutz oder seiner psychischen Behandlung gerechtfertigt werden.
2.5.2 Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG
Zu prüfen ist weiter, ob sich eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung auf Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG stützen könnte.
Von den bereits zur Anklage gelangten Delikten des Beschwerdeführers wiegt der – mehrfach, aber nicht qualifiziert begangene und teilweise bloss versuchte – Raub mit Abstand am schwersten. Der letzte vom Beschwerdeführer verübte (mehrfache, teilweise versuchte) Raub datiert vom Juni 2020, ist mithin beinahe 4 Jahre her (siehe das – diesbezüglich nicht angefochtene – Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022, abgelegt z.B. unter Akten BES.2024.71 Aktenkopien Jugendgericht S. 5 f. und 22; siehe weiter Berufungserklärung vom 10. Januar 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).
Die Jugendanwaltschaft hat anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 29. /30. Mai 2024 eine Dokumentation zum laufenden Jugendstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingereicht (Akten BES.2023.136 S. 409 ff.). Darin werden zahlreiche Delikte aufgeführt, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, aber noch nicht gerichtlich beurteilt wurden. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass zwei Punkte (Nr. 2 und 5) gemäss der Jugendanwaltschaft einzustellen und daher vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Sodann datiert das einzige in der Dokumentation aufgelistete Körperverletzungsdelikt vom 11. Mai 2022 und somit vor dem Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022. Für die jüngere Entwicklung des Beschwerdeführers und insbesondere eine aktuelle Legalprognose erscheint dieses über zwei Jahre zurückliegende mutmassliche Delikt daher wenig aussagekräftig. Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer gemäss der Dokumentation weiter, am 12. Dezember 2022 einen Elektroroller gestohlen zu haben und bei einer Fahndungskontrolle die Flucht ergriffen, sowie einen Fahnder beschimpft, bedroht und bespuckt zu haben; am 24. Februar 2023 in eine Liegenschaft eingedrungen und dabei mindestens einen Lammellenstoren beschädigt zu haben; am 10. März 2023 im Büro des Jugendanwalts einem Bild von letzterem mehrere Faustschläge verpasst zu haben, herumgespuckt und Kriminalbeamte am Leben bedroht zu haben; am 2. Juli 2023 unter massiven Sachbeschädigungen mit einem Mitinsassen aus dem MZU ausgebrochen zu sein; sich am 2. Juli 2023 gegenüber der Polizei als jemand anderes ausgegeben zu haben; am 22. Oktober 2023 zwei Mal auf einem gestohlenen Motorrad, mit gestohlenem Kennzeichen und ohne Führerschein zu schnell gefahren zu sein; vom 3. bis 5. November 2023 in fahrunfähigem Zustand (THC) ein Motorfahrzeug geführt zu haben; sich am 5. November 2023 in einem Park auf dem gestohlenen Motorrad mit gestohlenen Kennzeichen gesessen zu sein, beim Erblicken der Polizei auf dem Motorrad über die Wiese geflohen zu sein und sich gegenüber der Polizei als jemand anderes ausgegeben zu haben; sich am 10. Februar 2024 gegenüber der Polizei erneut als jemand anderes ausgegeben zu haben sowie am 8. Mai 2024 mit Mitinsassen und unter Verursachung beträchtlichen Sachschadens erneut aus dem MZU ausgebrochen zu sein. Ausserdem führt die Jugendanwaltschaft auf, bei der Festnahme des Beschwerdeführers am 10. Februar 2024 habe dieser einen Motorradschlüssel der Marke [...] auf sich getragen, sodass mit einer weiteren SVG- bzw. Diebstahlsanzeige zu rechnen sei.
Diese gegen den Beschwerdeführer für die Zeit ab Mai 2022 erhobenen Vorwürfe sollen nicht bagatellisiert werden. Wie die Verteidigung allerdings zu Recht geltend macht, können diese bei weitem nicht als schwerwiegende Delikte im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG – in diesem Zusammenhang in der Botschaft beispielhaft erwähnt werden Raub und Vergewaltigung (siehe oben E. 2.4.1) – qualifiziert werden. Seit gut zwei Jahren ist der Beschwerdeführer nicht mehr mit Delikten gegen Leib und Leben in Erscheinung getreten, auch nicht mit solchen weniger schwerer Natur wie einfacher Körperverletzung. Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner geplanten Unterbringung im bzw. seinen Ausbrüchen aus dem MZU vorgeworfenen Delikte müssen zudem im Lichte der Unzulässigkeit dieser Unterbringung (siehe unten E. 3), auf welche der Verteidiger den Beschwerdeführer gemäss den Akten offenbar aufmerksam gemacht hatte (siehe oben E. 2.3) betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat zwar wie erwähnt in jüngeren Jahren – zuletzt vor rund vier Jahren – auch schwere Delikte (Raub) begangen, ist aber angesichts seiner Entwicklung in den letzten Jahren nicht (mehr) in einer hohen Gefährlichkeitsstufe einzuordnen.
Der Gutachter empfahl in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 sowie anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 eine geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers auch zur Verbesserung der Legalprognose und zum Schutz Dritter. Allerdings schätzte der Gutachter im Ergänzungsgutachten sowie seiner aktuellen Einschätzung die Legalprognose beim Beschwerdeführer nur betreffend Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, SVG- und Betäubungsmitteldelikte sowie Hinderung einer Amtshandlung bzw. Delikte im Kontakt mit der Polizei als ungünstig ein (siehe oben E. 2.3.1.2 und 2.3.3). Auch im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer geschlossenen Massnahme eine Rechtsfrage, welche vom Gericht zu beantworten ist. Nach dem Gesagten sind aber aktuell vom Beschwerdeführer keine Delikte zu befürchten, welche die Schwelle von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG erreichen, sodass auch das Schutzbedürfnis Dritter vor einer Gefährdung die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung als äusserst einschneidende Massnahme nicht zu rechtfertigen vermag.
2.5.3 Fehlen geeigneter Einrichtungen
Nach dem Erwogenen sind bereits die Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG vorliegend nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass keine andere geschlossene Unterbringungsmöglichkeit als das MZU ersichtlich ist. Vielmehr ergibt sich aus der Dokumentation der Jugendanwaltschaft vom 28. Mai 2024 und ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 29. /30. Mai 2024, dass für eine geschlossene Unterbringung keine andere Institution überhaupt einen Platz für den Beschwerdeführer anbieten würde (siehe Dokumentation vom 28. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 413; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 370 f.; Plädoyer JugA, Akten BES.2023.136 S. 383; Vollzugsjournal, USB-Stick Vollzugsakten und Akten BES.2023.136 S. 421 ff.). Wie unten aufzuzeigen sein wird (E. 3), ist eine Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU jedenfalls bis zu seinem 17. Geburtstag bundesrechtswidrig, sodass das MZU ebenfalls nicht als Institution in Frage kommt. Damit fehlt es auch an der Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG (siehe oben E. 2.4.3).
2.5.4 Fazit
Zusammenfassend ist der Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023, Dispositiv Ziff. 1, aufzuheben und der Antrag der Jugendanwaltschaft auf Anordnung einer geschlossenen Massnahme abzuweisen. Es bleibt mithin bei den rechtskräftig angeordneten Schutzmassnahmen der offenen Unterbringung und ambulanten Behandlung, welche zur Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers nach Auffassung des Appellationsgerichts nach wie vor angezeigt sind. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass ein rein ambulanter Rahmen beim Beschwerdeführer nicht ausreicht. Vielmehr bedarf der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Gutachten und auch den Empfehlungen der diversen Institutionen im Vollzugsverlauf eines eng begleiteten, hochstrukturierten Settings im Rahmen einer Unterbringung mit besonderer erzieherischer Betreuung und therapeutischer Behandlung. Es bleibt zu hoffen, dass die Vollzugsbehörde zeitnah eine geeignete Institution findet; anderenfalls ist ein Sondersetting in Erwägung zu ziehen. Ab dem 17. Geburtstag des Beschwerdeführers könnte die offene Unterbringung des Beschwerdeführers allerdings auch im MZU vollzogen werden (Näheres hierzu unten E. 3).
Da die vorinstanzlich verfügte Änderung der Massnahme mithin aufgehoben wird und rückwirkend wegfällt, erübrigen sich Ausführungen zur von den Parteien aufgeworfenen Frage, ob der Beschwerde diesbezüglich aufschiebende Wirkung zukam oder nicht bzw. ob sich die Unterbringungen der Jugendanwaltschaft auf eine mangels aufschiebender Wirkung rechtskräftig angeordnete geschlossene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG stützen durften.
3. Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 (BES.2024.71)[ML1]
Sodann ist die Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 betreffend Versetzung des Beschwerdeführers ins MZU zu überprüfen (BES.2024.71).
3.1 Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024
Das Jugendgericht führte im vorinstanzlichen Entscheid zur Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 zusammengefasst aus, die Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU stütze sich auf die mit Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 erfolgte, rechtskräftige Anordnung einer offenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG. Eine solche könne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit einer sechsmonatigen geschlossenen Eintrittsphase eingeleitet werden. Diese Eintrittsphase solle dazu dienen, einem fluchtgefährdeten Jugendlichen das «Ankommen» in der Institution zu ermöglichen und eine Zusammenarbeit mit Einlassung des Jugendlichen zu erreichen. Der erste, knapp zwei Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im MZU hätte hierfür offensichtlich nicht gereicht. Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vom 24. Februar 2023 bis 24. August 2023 sechs Monate im geschlossenen Rahmen, davon über vier Monate im UG BS, verbracht habe. Dieser geschlossene Rahmen sei wegen der konsequenten Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers und seiner Mutter erforderlich gewesen und für die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers offensichtlich zu kurz gewesen. Schon vor der Versetzung des Beschwerdeführers ins MZU sei keine andere Institution bereit gewesen, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Es sei mehrfach und mit grossem Engagement durch die Vollzugsbehörde und die beauftragten Institutionen versucht worden, eine Kooperation mit dem Beschwerdeführer und seinem Umfeld zu erreichen. Dem Beschwerdeführer sei sogar der Versuch erlaubt worden, bei der Mutter zu wohnen, was aber gescheitert sei. Eine geschlossene Eintrittsphase im MZU sei daher gestützt auf das Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer wende zwar ein, aktuell bestehe keine Notwendigkeit für eine Versetzung ins MZU, da keine Krisensituation bestehe. Dem sei aber zu entgegnen, dass die offene Unterbringung des Beschwerdeführers namentlich wegen der erheblichen Fremdgefährdung, welche vom damals noch sehr jungen Beschwerdeführer ausgegangen sei, angeordnet worden sei. Beim Beschwerdeführer sei keine wesentliche Verhaltensänderung erkennbar und gemäss Gutachten bestehe eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte. Weiter gebe es keine Hinweise für einen strukturierten Tagesablauf beim Beschwerdeführer, im Gegenteil. Es seien keine Belege für einen Schulbesuch und regelmässigen Therapiebesuch eingereicht worden. Der Versuch einer Timeout-Lösung durch die Jugendanwaltschaft sei am Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Vorstellungsgespräch gescheitert. Vor diesem Hintergrund sei die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 ins MZU mit geschlossener Eintrittsphase auch verhältnismässig (Akten BES.2024.71, S. 29 ff.).
3.2 Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 zusammengefasst geltend, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein Jugendlicher zwar im Rahmen einer offenen Unterbringung kurzfristig bzw. einleitend auch in eine geschlossene Unterbringung versetzt bzw. eingewiesen werden. Solche Aufenthalte seien in aller Regel aber auf insgesamt ca. 3 bis 6 Monate beschränkt. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2023 für 6 Monate (im MZU sowie UG BS) geschlossen untergebracht gewesen. Mit der Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 und seiner darauf gestützten Inhaftierung werde ihm erneut die Freiheit gegen seinen Willen entzogen. Die nach der Rechtsprechung auf «insgesamt» 3-6 Monate beschränkte kurzfristige geschlossene Unterbringung könne nicht beliebig kumuliert werden. Vielmehr sei die mehrfache Anwendung dieser geschlossenen Eintrittsphase bei der immer gleichen offenen Unterbringung unzulässig. Ohnehin betreffe die von der Jugendanwaltschaft angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Sonderfall und könne nicht dazu angerufen werden, um zu begründen, dass eine offene Massnahme am Anfang immer geschlossen eingeleitet werden müsse. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, in das MZU kämen Jugendstraftäter mit schwerwiegenden Delikten und würden dort zusammen mit jungen Erwachsenen behandelt werden. Daher werde die Unterbringung von Jugendlichen durch § 12 Abs. 1 JVV reglementiert. Vorliegend stütze sich die Versetzung des Beschwerdeführers ins MZU auf die teilrechtskräftig angeordnete offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV dürften im Rahmen einer offenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG aber nur Jugendliche, die das 17. Altersjahr erreicht hätten, in das MZU aufgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe das 17. Altersjahr im Zeitpunkt seiner beiden Eintritte ins MZU aber noch nicht erreicht, womit er die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Eintritt noch nicht erfülle. Damit verstosse die Versetzung des Beschwerdeführers ins MZU auch gegen § 12 Abs. 1 JVV und im Übrigen auch gegen Art. 10 Abs. 2 BV (Beschwerde vom 10. April 2024, Akten BES.2024.71 S. 17 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 378 f., 390 f.).
3.3 Vorbringen der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft bringt dem zusammengefasst entgegen, bei der Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU handle es sich um eine offene Unterbringung mit geschlossener Eintrittsphase von längstens 6 Monaten, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Es entspräche der Praxis in der Schweiz, dass 16-Jährige gestützt auf eine Massnahme nach Art. 15 Abs. 1 JStG mit einer geschlossenen Anfangszeit ins MZU kämen. Der Beschwerdeführer habe am [...] das 16. Altersjahr erreicht. Während seiner Zeit auf freiem Fuss vor seiner Festnahme am 12. Februar 2024 sei der Beschwerdeführer erneut deliktisch in Erscheinung getreten, habe eine planlose Tagesstruktur gehabt und die Therapie beim durch die Jugendanwaltschaft eingesetzten Therapeuten nach maximal drei Terminen abgebrochen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne Schutzmassnahme keine Fortschritte in seiner persönlichen Entwicklung erreichen werde. Nebst dem MZU existierten keine geeigneten alternativen Unterbringungsorte, weil der Beschwerdeführer ausserordentlich schwer zu führen sei und selbst aus dem MZU zwei Mal ausgebrochen und geflohen sei (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 376, 378, 382 ff.; vgl. auch Stellungnahme JugA vom 29. Februar 2024, Aktenkopien Jugendgericht S. 152 ff.; Verfügung vom 8. Januar 2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9).
3.4 Grundlagen
Das MZU ist eine Massnahmeneinrichtung für straffällige männliche Jugendliche und junge Erwachsene (siehe https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/massnahmenzentrum-uitikon.html). Gemäss § 12 Abs. 1 JVV ZH werden in das Massnahmenzentrum Uitikon aufgenommen: (a) junge Erwachsene, die zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB verurteilt wurden, (b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr erreicht haben und zu einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 JStG verurteilt wurden sowie (c) Jugendliche, die das 16. Altersjahr erreicht haben, wenn sie verurteilt wurden zu: (1.) einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG oder (2.) Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG. Demgegenüber sieht Art. 16 Abs. 3 JStG vor, dass eine (offene oder geschlossene) Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG in einer Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB vollzogen oder weitergeführt werden kann, wenn der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet hat.
3.5 Beurteilung durch das Appellationsgericht
Vorliegend nicht einschlägig ist zunächst § 12 Abs. 1 lit. a JVV ZH (Vollzug einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB).
Ebenfalls nicht einschlägig ist vorliegend § 12 Abs. 1 lit. c JVV ZH, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen niemals rechtskräftig zu einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG verurteilt wurde und die vorinstanzlich angeordnete geschlossene Unterbringung mit vorliegendem Entscheid aufgehoben wird (siehe oben E. 2).
Bei der vorliegend angefochtenen Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 betreffend die zweite Versetzung des Beschwerdeführers in das MZU hat die Jugendanwaltschaft offenbar § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH als Rechtsgrundlage herangezogen, denn in der Begründung der Versetzungsverfügung wird ausgeführt, diese Unterbringung im MZU erfolge gestützt auf die mit Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 rechtskräftig angeordnete offene Unterbringung mit geschlossener Eintrittsphase von längstens 6 Monaten. Damit ist zwar die erste Voraussetzung gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH, die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer offenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG, erfüllt. Allerdings ist höchst fraglich, ob der zum damaligen Zeitpunkt (und auch aktuell noch) 16-Jährige Beschwerdeführer die zweite Voraussetzung gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH («das 17. Altersjahr erreicht») erfüllte und erfüllt. Dies wäre nur der Fall, wenn das «Erreichen» eines Altersjahres anders als das das «Vollenden» eines Altersjahres zu definieren wäre. Denn jedenfalls die «Vollendung» eines Altersjahres (hier des 17. Altersjahres) ist im Jugendstrafrecht zweifelsohne erst ab dem jeweiligen Geburtstag (hier dem 17. Geburtstag) zu bejahen (siehe die Formulierung in Art. 1 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 3 Abs. 1 JStG, wonach das JStG auf Personen Anwendung findet, «die vor Vollendung des 18. Altersjahres» bzw. «dem vollendeten 18. Altersjahr» eine Straftat begangen haben, womit Taten vor dem 18. Geburtstag gemeint sind [Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 3 JStG N 21b]). Es spricht einiges dafür, dass das «Erreichen» des 17. Altersjahres gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH als Vollendung des 17. Altersjahres zu verstehen ist, sodass diese Regelung erst ab dem 17. Geburtstag des Jugendlichen greifen würde. So ist in den Materialien zu § 12 JVV ZH explizit davon die Rede, im MZU solle auch der Vollzug «von Massnahmen gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG an Jugendlichen, die das 17. Altersjahr vollendet haben» möglich sein (Begründung zum Neuerlass der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006, in: Amtsblatt ZH 2006 S. 1771,1778, Hervorhebungen hinzugefügt). Und auch das JuWe ZH hat in seinen Verfügungen vom 21. April 2023 und 19. Juli 2023 das «Erreichen» des 16. Altersjahres gemäss § 12 Abs. 1 lit. c JVV offensichtlich als Erreichen des 16. Geburtstages verstanden (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 39 ff. und USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9 bzw. Akten BES.2023.136 S. 172 ff.).
Letztlich kann offenbleiben, was unter dem «Erreichen» des 17. Altersjahres gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH zu verstehen ist. Denn selbst wenn darunter bereits der blosse Anbruch des 17. Lebensjahres – d.h. die Zeit ab dem 16. Geburtstag – zu verstehen wäre, würde die Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 und auch zum Zeitpunkt der heutigen Urteilsfällung am 30. Mai 2024 jedenfalls gegen Bundesrecht verstossen: So ist das MZU, wie oben (E. 3.4) dargelegt, eine Institution, in der auch Massnahmen für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB vollzogen werden. Die Befragungen des Beschwerdeführers und auch des Zeugen an der Verhandlung vom 29. Mai 2024 haben gezeigt, dass es beim Vollzug im MZU auch tatsächlich zu verschiedenen Berührungspunkten zwischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche eine Massnahme nach Art. 61 StGB absolvieren, kommt – etwa auf dem Hof, im Arbeitsbereich und in der Schule. Auch beim Beschwerdeführer seien solche Berührungspunkte möglich gewesen (siehe etwa oben E. 2.3.3). Art. 16 Abs. 3 JStG schreibt aber vor, der Vollzug einer Unterbringung nach Art. 15 (Abs. 1 oder 2) JStG dürfe nur in einer Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB vollzogen werden, wenn «der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet» hat (siehe oben E. 3.4). Die Vollendung des 17. Altersjahres ist nach dem soeben Gesagten im Bundesjugendstrafrecht zweifellos als die Zeit ab dem 17. Geburtstag des Jugendlichen – und nicht früher – zu verstehen. Es ist darüber hinaus zu betonen, dass selbst die Unterbringung von 17-Jährigen in einer Einrichtung für junge Erwachsene in der Literatur als bedenklich erachtet wird, weil ein Jugendlicher in einer Einrichtung für junge Erwachsene mit deutlich älteren Straftätern zusammentreffen kann, die teils beachtliche kriminelle Karrieren hinter sich haben (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 16 JStG N 8).
Der Beschwerdeführer wird erst am [...] dieses Jahres (2024) seinen 17. Geburtstag begehen. Bis dahin verstösst seine Unterbringung im MZU als Massnahmenzentrum (auch) für junge Erwachsene folglich gegen Art. 16 Abs. 3 JStG (und wohl auch gegen § 12 JVV ZH), ist damit jedenfalls bundesrechtswidrig und unzulässig. Die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 und insoweit auch der Jugendgerichtsentscheid vom 14. März 2024 (Dispositiv Ziff. 1) sind mithin aufzuheben.
Da die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist, kann offenbleiben, ob – wie der Beschwerdeführer vorbringt – die mehrfache Kumulierung von geschlossenen Einleitungsphasen im Rahmen ein- und derselben offenen Unterbringung unzulässig ist.
Am Rande sei erwähnt, dass aus diesen Gründen auch die – vorliegend allerdings nicht angefochtene – Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 4. Mai 2023 betreffend die erste Versetzung des Beschwerdeführers in das MZU (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 122 f.) bundesrechtswidrig ist. Daran vermag auch die Sonderbewilligung des JuWe ZH vom 21. April 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 39 ff.) nichts zu ändern – zumal die Sonderbewilligung später vom JuWe ZH explizit aufgehoben wurde (Aufhebungsverfügung vom 19. Juli 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9 bzw. Akten BES.2023.136 S. 172 ff.; vgl. ausserdem Verfügung des Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. September 2023 betreffend Abschreibung des Rekurses gegen die Verfügung vom 21. April 2023 infolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Akten BES.2023.136 S. 150 ff.; siehe zum Ganzen auch oben E. 2.3.1.1), sodass sie als Grundlage für die Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2023 wegfiel.
4. Verfügung vom 19. Februar 2024 / Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS (BES.2024.71)
Schliesslich sind die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 betreffend Ablehnung der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem UG BS (BES.2024.71) bzw. das anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 gestellte Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers zu beurteilen.
4.1 Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024
Das Jugendgericht führte im vorinstanzlichen Entscheid zur Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 und zur Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS aus, es sei nie Haft angeordnet worden und der Beschwerdeführer befinde sich auch nicht in Sicherheitshaft gemäss § 13 JStVG. Auch liege kein Vollzug eines Freiheitsentzugs nach Art. 25 JStG vor. Bei der Versetzung des Beschwerdeführers in das MZU handle es sich um den Vollzug der mit Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 rechtskräftig angeordneten offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bis zu einem Maximum von 6 Monaten in geschlossenem Rahmen vollzogen werden dürfe. Die Anhaltung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2024 und seine Unterbringung im UG BS seien wiederum gestützt auf die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 erfolgt, welche vom Beschwerdeführer zwar angefochten worden sei. Allerdings komme der dagegen ergriffenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Daher sei mit der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 keine neue Rechtsgrundlage vorgelegen, aufgrund derer eine Beschwerde hätte erhoben werden können (Akten BES.2024.71, S. 29 ff., 32 f.).
4.2 Vorbringen des Beschwerdeführers
Mit Blick auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, diese sei widerrechtlich, weil sie im Hinblick auf die widerrechtliche Verbringung des Beschwerdeführers in das MZU erfolgt sei. Des Weiteren habe sich die Jugendanwaltschaft nie um einen Hafttitel bemüht und damit § 13 JStVG missachtet. Damit sei die Sicherheitshaft im UG Waaghof spätestens ab deren 5. Tag widerrechtlich. Weil die Inhaftierung des Beschwerdeführers allerdings im Hinblick auf die ebenfalls widerrechtliche Unterbringung im MZU erfolgt sei, sei sie nach Auffassung des Beschwerdeführers auch von Anfang an widerrechtlich. Er beantragt daher per sofort seine Entlassung aus dem UG BS (Beschwerde vom 10. April 2024, Akten BES.2024.71 S. 21 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 375, 379).
4.3 Vorbringen der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft stützt sich für die Inhaftierung des Beschwerdeführers sinngemäss auf ihre Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 und den Vollzug der rechtskräftig angeordneten offenen Unterbringung, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit einer geschlossenen Eintrittsphase eingeleitet werden könne. Die Jugendanwaltschaft macht weiter geltend, der von der Verteidigung angeführte § 13 JStVG beträfe Sicherheitshaft und werde von der Jugendanwaltschaft nur bei über 16-Jährigen angewendet, die einen Freiheitsentzug bekämen, etwa bei Kriminaltouristen zur Sicherstellung ihres Erscheinens an der Hauptverhandlung (Plädoyer JugA, Akten BES.2023.136 S. 311 f., 380).
4.4 Grundlagen
4.4.1 Rechtsprechung
Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur kurzfristigen vorläufigen geschlossenen Unterbringung eines Jugendlichen in Krisensituationen geäussert. Es hat hierbei festgehalten, die Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in Krisensituationen werde in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den Materialien ergebe sich jedoch eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde, etwa bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen. Kurzfristig bzw. vorübergehend bedeutet nach der bisherigen Praxis ca. 3-6 Monate (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 und 3.3.2 mit weiteren Hinweisen, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; vgl. auch Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2236; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Reist gegen die Schweiz vom 27. Oktober 2020, [Nr. 39246/15], § 83 ff.).
Das Bundesgericht hat sich auch verschiedentlich zum vorläufigen Vollzug einer (vorsorglichen) Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses geäussert. In einem Urteil aus dem Jahre 2011 hat das Bundesgericht hierzu festgehalten, für eine möglichst baldige Umplatzierung des vorläufig in der Jugendabteilung eines Gefängnisses untergebrachten Beschwerdeführers in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots spreche zunächst, dass (auch stationäre) vorsorgliche Unterbringungen in der Regel (und soweit möglich) in einer spezialisierten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung für Jugendliche erfolgen sollten. Jugendgefängnisse dienten (vor dem gerichtlichen Entscheid) primär dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 28 JStPO). In diesem Zusammenhang sei auch den grundrechtlichen Garantien des jugendprozessualen Freiheitsentzugs sinngemäss Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 3 JStPO; Art. 31 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 1 BV). Als vorübergehende Notlösung bis zum Freiwerden eines besser geeigneten Platzes erscheine die provisorische und zeitlich beschränkte Unterbringung in einem Jugendgefängnis jedoch nicht bundesrechtswidrig. Ein völliger Ausschluss einer entsprechenden befristeten Übergangslösung erschiene (gerade in schwierigen Fällen) jedenfalls wenig sachgerecht und widerspräche dem Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 JStG. Das Bundesgericht erwog im vorgenannten Fall habe es der Beschwerdeführer angesichts seines jahrelangen aggressiven und unkooperativen Verhaltens zunächst selbst mitzuverantworten, dass es in seinem Fall für die Jugendanwaltschaft sehr schwierig geworden sei, eine geeignete therapeutische Massnahmeneinrichtung zu finden. Das Bundesgericht hielt in Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte den provisorischen Vollzug der vorsorglichen stationären Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses (bis zum Auffinden einer geeigneteren Einrichtung) zwar noch für bundesrechtskonform. Jedoch hielt es die Jugendanwaltschaft an, weiterhin intensiv nach einem Platz in einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung für den sich inzwischen seit 3 Monaten im Gefängnis aufhaltenden Jugendlichen Ausschau zu halten. Spätestens einen Monat nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils habe die Jugendanwaltschaft eine Versetzung des Beschwerdeführers zu prüfen und dies nötigenfalls jeweils spätestens nach einem Monat zu wiederholen (BGer 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 5.4 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2 mit weiteren Nachweisen).
In einem späteren Urteil zum in der Medienberichterstattung als «Carlos» bekannt gewordenen Jugendlichen, erwog das Bundesgericht sodann, dass – ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in Krisensituationen – eine in keinem Zusammenhang zum Verhalten des Jugendlichen stehende, mehrmonatige Unterbringung eines Jugendlichen in einer geschlossenen Anstalt ausschliesslich zur Abklärung einer weiteren Massnahmenplanung unzulässig sei. Im betreffenden Fall hatte der Jugendliche sich in einem Setting nach Art. 15 Abs. 1 JStG verlässlich und stabil gezeigt und persönliche und schulische Fortschritte gemacht (BGer 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 5; vgl. auch Donatsch/Stoffel, in: Entwicklungen im Strafrecht, SJZ 2014, S. 578, 579).
Im Zusammenhang mit Massnahmen von Erwachsenen hat das Bundesgericht – unter anderem gestützt auf Entscheide, die zum Jugendstrafrecht ergangen sind – zur Zulässigkeit der Unterbringung eines Massnahmenunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt festgehalten, diese sei als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht vereinbar. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR führte das Bundesgericht aus, ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt sei zulässig, solange dies erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung werde insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Verstreiche indes infolge bekannter Kapazitätsschwierigkeiten längere Zeit, verstosse die Unterbringung in einer Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5 EMRK. Letztlich führe die nicht nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme – die Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung – sowie der Anspruch des Massnahmenunterworfenen auf eine adäquate Behandlung unterlaufen und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge – Massnahme vor Strafe – umgedreht werde. Hinzu komme, dass das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden könne, als effektiv eine Behandlung stattfinde. Andernfalls könne der wahre Zweck der Massnahme allein in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig, die für die Verwahrung gelten (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3). Der EGMR habe im Urteil Kadusic gegen die Schweiz festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf hingewiesen, dass die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht rechtfertige, den Massnahmenunterworfenen während Jahren in einer nicht geeigneten Einrichtung zu belassen (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], § 57 ff.; BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3 ; siehe zum Ganzen auch die zum Jugendstrafrecht ergangenen Urteile BGE 148 IV 419; BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen).
In einem Urteil aus dem Jahre 2020 hat das Bundesgericht mit Blick auf einen bereits seit gut acht Monaten andauernden vorübergehenden Vollzug einer vorsorglich angeordneten geschlossenen Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses im Lichte des bereits Ausgeführten festgehalten, aufgrund der sehr langen Dauer dieses Vollzugs in einem Gefängnis sei dessen Verhältnismässigkeit zu prüfen. Zwar sei die Verlegung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses beziehungsweise dessen sehr langer Verbleib darin nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf das unkooperative Verhalten des Jugendlichen zurückzuführen. Allerdings sei nicht ersichtlich, ob und welche Bemühungen die Jugendanwaltschaft in den letzten Monaten unternommen habe, um eine geeignete Einrichtung für den Jugendlichen zu finden. Grundsätzlich liege die Dauer der Unterbringung des Jugendlichen in der Jugendabteilung des Gefängnisses an der Grenze des noch Verhältnismässigen. Entscheidend ins Gewicht falle hierbei, dass die Anordnung der geschlossenen Unterbringung des Beschwerdeführers mit dem Urteil des Bundesgerichts rechtskräftig werde. Aufgrund dessen bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer noch zur Einsicht und Vernunft gelangen könne und von seiner Verweigerungshaltung ablassen werde. Auch bestehe eine begründete Aussicht, dass der Beschwerdeführer zeitnah einen Platz in einer geeigneten Einrichtung erhalte. Allerdings müsse die Jugendanwaltschaft nun unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils, einen Platz in einer geeigneten Einrichtung finden, andernfalls der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers nicht mehr durch den Zweck der Schutzmassnahme gerechtfertigt und damit rechtswidrig wäre (BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2 ff., insb. 4.3.4 f.).
Auch in einem Leitentscheid aus dem Jahre 2022 hat das Bundesgericht festgehalten, ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt könne zulässig sein, soweit dies erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Dementsprechend werde zum Teil von «Organisationshaft» gesprochen. Dies gelte auch für Jugendliche, denen gegenüber eine (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung im Sinne von (Art. 5 in Verbindung mit) Art. 15 JStG verfügt wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die dafür aufgewendete Zeit verhältnismässig sei, sei vorab die Intensität der behördlichen Bemühungen von Bedeutung, wobei die Vollzugsbehörde ihre Suche auf die ganze Schweiz erstrecken müsse. Weiter sei zu berücksichtigen, ob die Platzierung auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stosse, beispielsweise wegen sprachlicher Probleme, Therapieverweigerung oder aggressiven Verhaltens, und ob die temporäre Unterbringung zumindest teilweise bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden könne (BGE 148 IV 419 E. 1.7.3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). In casu sei die Jugendanwaltschaft wiederholt bemüht gewesen, die angeordnete vorsorgliche geschlossene Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zu vollziehen. Die jeweiligen Verlegungen des Beschwerdeführers in die Gefängnisse seien nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen. Die einzelnen Zeiträume, die der Beschwerdeführer in Sicherungshaft in verschiedenen Gefängnissen verbracht habe (gut ein Monat, knapp vier Monate und gut 1.5 Monate), erscheinen isoliert wie auch gesamthaft betrachtet nicht unverhältnismässig lang. Angesichts des Grundsatzes, wonach Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht nicht vorschnell aufgehoben werden sollten und mit Beharrlichkeit sowie Geduld mit Jugendlichen gearbeitet werden sollte, erweise sich der dreimalige Versuch der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung nicht als unverhältnismässig. Insgesamt habe der Beschwerdeführer zwar eine relativ lange Zeit ohne erzieherische und/oder therapeutische Betreuung in Sicherungshaft in verschiedenen Gefängnissen verbracht. Jedoch sei diese Unterbringung stets nur vorübergehend und durch das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers begründet gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die vorsorgliche Schutzmassnahme bzw. deren Vollzugsmodalitäten faktisch einer Untersuchungshaft gleichgekommen und damit zu entschädigen sei, sei damit unbegründet (BGE 148 IV 419 E. 1.7.4; vgl. zum Ganzen auch Viviroli, Überhaft durch (vorsorgliche) Unterbringung nach (Art. 5 i.V.m.) Art. 15 JStG? Besprechung von BGer, 6B_273/2021, 25.8.2022 [zur Publikation vorgesehen], in: AJP 2023, S. 100, 103 f.).
4.4.2 § 13 JStVG
Im baselstädtischen JStVG gibt es eine Regelung zur «Haft zur Sicherung einer stationär zu vollziehenden Sanktion»: § 13 JStVG. Dessen Abs. 1 schreibt vor: «Die Vollzugsbehörde kann eine verurteilte Person bei einer zu vollziehenden Unterbringung oder einem zu vollziehenden Freiheitsentzug aus folgenden Gründen in Sicherheitshaft nehmen: a) Fluchtgefahr; b) erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit; c) Gefährdung des Zwecks der Schutzmassnahme; d) Gefährdung am Aufenthaltsort.» Sodann statuiert § 13 Abs. 2 JStVG: «Soll die Sicherheitshaft länger als fünf Tage dauern, stellt die Vollzugsbehörde spätestens am fünften Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht analog § 4 Abs. 1 lit. a EG JStPO. Das Verfahren richtet sich nach Art. 440 StPO».
4.5 Beurteilung der Unterbringung des Beschwerdeführers im UG BS
Vorliegend wurden die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in der Jugendstation des UG BS mit Blick auf dessen geplante, aber noch nicht mögliche Unterbringung konkret in das MZU vorgenommen. Die Versetzungsverfügung (in das MZU) vom 8. Januar 2024 wurde ausdrücklich im Auftrag der Jugendanwaltschaft zur Personenausschreibung RIPOL vom 10. Januar 2024, welche zu dessen Inhaftierung am 10. Februar 2024 (siehe USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9) führte, als Fahndungsgrund aufgeführt. Auch in der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2024 betreffend Versetzung des Beschwerdeführers in die Jugendstation des UG BS per 15. Mai 2024 werden unter der Rubrik «Entscheid» das Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 sowie die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 erwähnt.
Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, hätte die Jugendanwaltschaft bei einer Inhaftierung des Beschwerdeführers zur Sicherung des Vollzugs indessen § 13 JStVG beachten müssen. Die Anwendbarkeit von § 13 JStVG ergibt sich nicht nur aus seinem Wortlaut («Die Vollzugsbehörde kann eine verurteilte Person bei einer zu vollziehenden Unterbringung […] aus folgenden Gründen in Sicherheitshaft nehmen: a) Fluchtgefahr; b) erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit; c) Gefährdung des Zwecks der Schutzmassnahme; d) Gefährdung am Aufenthaltsort», siehe oben E. 4.4.2), sondern auch aus den Materialien. So wird im Ratschlag des Regierungsrates zu § 13 JStVG festgehalten, die Suche nach einer für die verurteilte Person geeigneten Institution sei nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden. Geeignete Plätze stünden nicht immer sofort zur Verfügung. Während des Vollzuges von jugendstrafrechtlichen Unterbringungen komme es zuweilen auch zu einer kurzfristigen Freistellung durch die Institution, weil eine verurteilte Person dort nicht mehr tragbar sei. Die Vollzugsbehörde sei in der Folge gefordert, einen Platz zu finden, wo den auftretenden Schwierigkeiten voraussichtlich begegnet werden könne. Besonders im zuletzt geschilderten Fall stünden die freigestellten Personen, die sich in der Regel gleichzeitig in einer akuten Krise befänden, buchstäblich auf der Strasse. Gegen eine vorübergehende Rückkehr zu den Eltern oder einem Elternteil sprächen oft triftige Gründe. Möglicherweise vorhandene Übergangsangebote könnten nicht wahrgenommen werden, weil die Betroffenen in der momentanen Verfassung auch dort nicht tragbar wären. In einer solchen Situation sei die Sicherheitshaft oft die einzige Möglichkeit. Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass diese nur unter klar definierten Voraussetzungen angeordnet werden könne. Die Sicherheitshaft solle nur bei einer stationär zu vollziehenden Sanktion zum Zug kommen, ansonsten sei sie unverhältnismässig. Die in § 13 JStVG aufgeführten Gründe, welche die Anordnung der Sicherheitshaft rechtfertigen würden, entsprächen Art. 439 StPO. Zusätzlich aufgeführt werde die Gefährdung am Aufenthaltsort, um der zuweilen stark zerrütteten Familiensituation Rechnung tragen zu können, die auch eine vorübergehende Rückkehr zu den Eltern unmöglich mache (siehe zum Ganzen Ratschlag Nr. 10.0466.01 vom 31. März 2010 zu einem Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und zu einem Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen S. 45 f.). Daraus erhellt, dass § 13 JStVG gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wenn eine sofortige Unterbringung des Jugendlichen in eine geeignete Massnahmenanstalt nicht möglich ist, der Vollzugszweck aber durch ein Verbleiben des Jugendlichen in seinem gewohnten Umfeld gefährdet ist und daher dessen über 5 Tage hinausgehende Inhaftierung in Erwägung gezogen wird, den Rechtsschutz sicherstellen soll und eine wichtige rechtsstaatliche Schranke bietet.
Zum gleichen Schluss führt auch ein Studium der Kommentarliteratur. Darin wird moniert, der Bundesgesetzgeber habe es leider versäumt, auf Bundesebene und damit einheitlich für alle Kantone eine Sicherungshaft vorzusehen, von welcher immer dann Gebrauch gemacht werden könnte, wenn sich ein Jugendlicher dem Vollzug einer Schutzmassnahme, etwa einer offenen Unterbringung oder einer ambulanten Schutzmassnahme, beharrlich widersetze (z.B. renitentes oder bedrohendes Verhalten, tätliche Angriffe auf das Betreuungspersonal, Fluchten etc.) und dadurch einen erfolgreichen Vollzugsverlauf verhindere. Daher hätten die Kantone unterschiedliche Lösungen getroffen, die vor allem bezüglich Verfahrensvorschriften teilweise deutlich voneinander abweichen würden. In diesem Zusammenhang wird für den Kanton Basel-Stadt auf § 13 JStVG hingewiesen (zum Ganzen Rae/Hebeisen, a.a.O., Art. 42 JStPO N 12 mit Hinweisen), welcher mithin auch nach dem Verständnis der Kommentarliteratur auf genau solche Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten ist – und hätte beachtet werden müssen.
Daran ändert auch die Berufung der Jugendanwaltschaft auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur grundsätzlichen Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in Krisensituationen und deren Vollzug in einem Jugendgefängnis nichts. Denn das Bundesgericht hat in verallgemeinerbarer Hinsicht lediglich festgehalten, als vorübergehende Notlösung bis zum Freiwerden eines besser geeigneten Platzes erscheine die provisorische und zeitlich beschränkte Unterbringung des Jugendlichen in einem Jugendgefängnis (stets unter dem Vorbehalt einer Verhältnismässigkeitsprüfung) nicht als bundesrechtswidrig bzw. könne zulässig sein (siehe oben E. 4.4.1). Sodann hat das Bundesgericht mehrere Beschwerdeentscheide gegen Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern gefällt, wobei im Kanton Bern mit Art. 90 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 (EG ZSJ BE, BSG 271.1) eine explizite kantonale gesetzliche Grundlage für die vorübergehende Sicherungshaft in einem Gefängnis während des Vollzugs jugendstrafrechtlicher stationärer Massnahmen oder Strafen vorliegt und sich aus den entsprechenden Bundesgerichtsentscheiden keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den zu beurteilenden Fällen das in Art. 90 EG ZSJ BE vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden wäre (BGE 148 IV 419 E. 1.7; BGer 6B_623/2022 vom 25. August 2022 E. 1.3.4). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend massgebend, dass im Kanton Basel-Stadt für die Situation, in welcher die Sicherung des Vollzugszwecks eine zwischenzeitliche Inhaftierung des Beschwerdeführers in einem Gefängnis erfordert, mit § 13 JStVG eine explizite kantonalgesetzliche Regelung besteht, welche von der Jugendanwaltschaft aber missachtet wurde, sodass sich der Beschwerdeführer ab dem 6. Tag seiner Inhaftierungen im UG BS jedenfalls kantonsrechtswidrig dort befand bzw. befindet. Hinzu kommt, dass die Jugendanwaltschaft als mögliche Institution für die Unterbringung des Beschwerdeführers inzwischen nur noch das MZU in Aussicht hat, wobei eine Platzierung des Beschwerdeführers dort (aktuell noch) bundesrechtswidrig und damit unzulässig wäre (siehe oben E. 3). Damit liegt zurzeit gar keine geeignete Einrichtung mehr vor, sodass sich eine Unterbringung des Beschwerdeführers im UG BS seit der Absage der letzten in Frage kommenden Institution am 28. Mai 2024 (siehe Akten BES.2023.136 S. 413) von vornherein nicht (mehr) mit dem Ziel der Planung und Einleitung einer geeigneten Schutzmassnahme begründen lässt. Auch mit dem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers lässt sich eine (weitere) Unterbringung des Beschwerdeführers im UG BS ohne Aussicht auf Versetzung in eine geeignete Institution nicht rechtfertigen (vgl. auch die Rechtsprechung oben E. 4.4.1), da er im UG BS offenbar gar keine Therapie und auch sonst keine geeignete Behandlung erhält (siehe Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 344 f.).
Damit erweist sich die Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS als kantonsrechtswidrig und würde sich jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt selbst bei Einhaltung der Verfahrensbestimmung von § 13 JStVG als unverhältnismässig erweisen. Der Beschwerdeführer ist daher nach Erledigung der Austrittsformalitäten antragsgemäss auf freien Fuss zu setzen.
5. Kosten und Entschädigungen
5.1 Verfahrenskosten
5.1.1 Vorinstanzliche Kosten betreffend BES.2023.136
Mit Blick auf die vorinstanzlichen Kosten betreffend BES.2023.136 ist festzuhalten, dass vorliegend vom Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023 nur Dispositiv Ziff. 1 aufgehoben wird, sodass Dispositiv Ziff. 2 und 3 (Entschädigung von Advokat C____ als amtlicher Verteidiger für die Zeit vom 5. Mai 2023 bis zur Verhandlung vom 29. Juni 2023, einschliesslich Nachbesprechung; Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten [d.h. insbesondere die Kosten für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens vom 25. Mai 2023 und die Konsultation des Sachverständigen an der erstinstanzlichen Verhandlung] sowie der Beschlussgebühr des Jugendgerichts zulasten der Staatskasse) vom vorliegenden Beschwerdeentscheid unberührt bleiben.
5.1.2 Vorinstanzliche Kosten betreffend BES.2024.71
Im Jugendgerichtsentscheid vom 14. März 2024, Dispositiv Ziff. 3, wurden die Verfahrenskosten zulasten des Staates genommen (Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1); weiter wurden dem Beschwerdeführer und seiner Mutter für das erstinstanzliche Verfahren solidarisch eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt (Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2). Infolge der Aufhebung des Jugendgerichtsentscheides in der Sache (Dispositiv Ziff. 1) bzw. der Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 zugunsten des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Urteilsgebühr indessen in Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO e contrario in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO).
5.1.3 Vorinstanzliche Kosten betreffend BES.2023.116 und BES.2023.72
In den Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und BES.2023.72 sind keine vorinstanzlichen Kosten zu verteilen.
5.1.4 Kosten der Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht
Schliesslich sind die Kosten für die Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht zu verteilen. Mit Blick auf jene Beschwerdepunkte, in denen der Beschwerdeführer durchgedrungen ist, sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO; Domeisen in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 428 StPO N 7). Insbesondere die Kosten für die Befragung des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 in Höhe von CHF 2'223.– (Akten BES.2023.136 S. 432 f.) gehen zufolge Gutheissung der Beschwerde betreffend Massnahmenänderung zulasten der Staatskasse. Gerichtsgebühren werden für diese Beschwerdepunkte infolge Obsiegens des Beschwerdeführers nicht erhoben.
Mit Blick auf die Beschwerdepunkte, auf welche nicht eingetreten bzw. welche abgeschrieben werden, wird angesichts der Komplexität der Materie sowohl in sachverhaltlicher als auch rechtlicher Hinsicht sowie der sich teilweise überschneidenden Beschwerdepunkte umständehalber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
5.2.1 Vollzugsverfahren
5.2.1.1 Mit Blick auf die Einsetzung von Advokat C____ als amtlichen Verteidiger im Vollzugsverfahren [...] hat das Jugendgericht in seinem Beschluss vom 29. Juni 2023 zusammengefasst erwogen, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Berufungsverfahrens [...] durch Advokat B____ vertreten gewesen, wobei letzterer auch stets in das Vollzugsverfahren miteinbezogen worden sei. Daher wäre im Falle einer Einsetzung von Advokat C____ als amtlichen Verteidiger bereits ab Februar 2023 eine Doppelvertretung vorgelegen, was bei einer amtlichen Verteidigung nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sei. Zudem sei die Mandatierung von Advokat C____ von der Mutter des Beschwerdeführers und nicht von letzterem selbst verlangt worden, wobei sie darin auch nicht konsistent gewesen sei, sondern zeitweise von einem Missverständnis gesprochen habe. Da der amtliche Verteidiger nicht der Vertreter der Interessen der Mutter, sondern derjenigen des Kindes sei, wäre es für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung notwendig gewesen, dass sich im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO der Beschwerdeführer selbst klar über ein seinerseits gestörtes Vertrauensverhältnis zu Advokat B____ beklagt hätte. Advokat B____ habe sich nachweislich um den Ablauf des weiteren Verfahrens gekümmert, sodass ihm auch kein Desinteresse nachgesagt werden könne. Dass er etwa nicht mittels Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung ins UG BS vorgegangen sei, könne ihm angesichts der Aussichtslosigkeit einer solchen nicht ernsthaft vorgeworfen werden. Die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung hätten demnach erst im Moment des Wechsels der amtlichen Verteidigung am 5. Mai 2023 bestanden, nachdem Advokat B____ von seinem Mandat zurückgetreten sei (Akten BES.2023.136 S. 56 f.).
5.2.1.2 Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber eine Einsetzung von Advokat C____ als amtlichen Verteidiger per 28. Februar 2023. Er bringt zusammengefasst vor, Advokat C____ habe mit Schreiben vom 28. Februar 2023 gemäss dem Wunsch des Jugendlichen und der Kindsmutter die amtliche Verteidigung beantragt. Advokat B____ sei demgegenüber erst auf seinen (späteren) Antrag vom 10. März 2023 hin mit der Verfügung vom 21. März 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden, womit gegen das Wahlrecht des Beschwerdeführers gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO verstossen worden sei. Der spätere Widerruf der Verfügung vom 21. März 2023 seitens der Jugendanwaltschaft sei ein Kunstgriff, um behaupten zu können, es handle sich um einen Wechsel einer amtlichen Verteidigung und nicht eine Verletzung des Wahlrechts (Plädoyer AV, Akten BES.2023.136 S. 392 f.; Beschwerde vom 20. September 2023, Akten BES.2023.136 S. 25 ff.; Beschwerde vom 2. Mai 2023, Akten BES.2023.72 S. 5 ff.).
5.2.1.3 Die Jugendanwaltschaft hält dem zusammengefasst entgegen, Advokat B____ sei zum relevanten Zeitpunkt immer noch Verteidiger des Beschwerdeführers gewesen, weil letzterer Berufung angemeldet habe und der Vollzug noch gelaufen sei. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 21. März 2023 sei nur sicherheitshalber erfolgt und gar nicht nötig gewesen. Bei einer amtlichen Verteidigung sei keine Doppelverteidigung möglich, weshalb die Einsetzung von Advokat C____ als amtlicher Verteidiger erst ab dem 5. Mai 2023, nachdem Advokat B____ auf eine weitere Vertretung verzichtet habe, möglich gewesen sei (Plädoyer JugA, Akten BES.2023.136 S. 377 und 388; Stellungnahme JugA vom 12. Juni 2023, Akten BES.2023.72 S. 32 ff.).
5.2.1.4 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist zwar mit dem Jugendgericht und der Jugendanwaltschaft wohl davon auszugehen, dass der im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger waltende Advokat B____ auch für das Vollzugsverfahren als sogenanntes Nebenverfahren (weiterhin) die amtliche Verteidigung innehatte, da dieses Nebenverfahren (insbesondere auch im Hinblick auf die Änderung der Massnahme) nicht vom Beschwerdeführer initiiert wurde (zur in solchen Fällen fortbestehenden amtlichen Verteidigung auch für Nebenverfahren siehe Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 134 N 1a mit weiteren Nachweisen). Allerdings schritt Advokat B____ ungeachtet der – nach oben Erwogenem (E. 3 und 4) rechtswidrigen – Platzierungen des Beschwerdeführers im MZU sowie UG BS, welche für einen Jugendlichen im Alter des Beschwerdeführers zudem von erheblicher Tragweite sind, nicht ein, sodass diesbezüglich eine wirksame Verteidigung nicht gewährleistet war (Art. 143 Abs. 2 StPO). Es erscheint vor diesem Hintergrund angezeigt, Advokat C____, der erstmals entsprechende Rechtsmittel einlegte, vom Beginn seiner Betrauung mit dem Fall, d.h. per 28. Februar 2023, im Vollzugsverfahren als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Da zudem Advokat B____ anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, er habe seit April 2023 nur noch das Berufungsverfahren begleitet (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 379), und da seine Honorarnote für die Zeit zwischen dem 28. Februar 2023 und April 2023 als Aufwand bloss ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Berufungsbegründung enthält (siehe Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 375), ist zudem jedenfalls eine Doppelentschädigung der beiden Verteidiger für die Zeit vom 28. Februar 2023 bis zum durch die Jugendanwaltschaft bewilligten Wechsel der amtlichen Verteidigung am 5. Mai 2023 (siehe unpaginierte Jugendgerichtsakten [...] bzw. USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 119 ff.) mit Bezug auf das Vollzugsverfahren zu verneinen.
Im vorinstanzlichen Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni 2023 betreffend Massnahmenänderung wurde Advokat C____ eine Entschädigung ab seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger für das Vollzugsverfahren [...] durch die Jugendanwaltschaft, d.h. ab dem 5. Mai 2023, zugesprochen (Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni 2023 E. V, Akten BES.2023.136 S. 56 f.; Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 119 ff.). Diese Entschädigung ist unangefochten geblieben, sodass ihm vorliegend noch eine Entschädigung für den Zeitraum vom 28. Februar 2023 bis zum 4. Mai 2023 (letzter in Rechnung gestellter Aufwand am 3. Mai 2023) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Diese umfasst gemäss eingereichter Honorarnote vom 30. Mai 2024 (Akten BES.2023.136 S. 435 ff.) ein Honorar von CHF 1'580.– und einen Auslagenersatz von CHF 48.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.40, somit total CHF 1'754.10.
5.2.2 Vorinstanzliche Beschwerdeverfahren
Mit Blick auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Advokat C____, im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu BES.2024.71 hat das Jugendgericht in seinem Entscheid vom 14. März 2024 ausgeführt, die Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sei gegenstandslos, weil es sich dabei um den Vollzug der bereits angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2024 handle und mit der Verfügung vom 19. Februar 2024 keine neue Rechtsgrundlage vorgelegen sei, aufgrund derer eine Beschwerde hätte erhoben werden können. Daher sei an sich für diese Beschwerde kein Honorar geschuldet. Aufgrund des komplizierten Gemenges an Verfügungen erscheine es aber billig, das Honorar für dieses Verfahren nur um die Hälfte zu kürzen (Akten BES.2024.71, S. 33). Der Beschwerdeführer macht vor Appellationsgericht geltend, da der Beschwerdeführer per sofort aus dem rechtswidrigen Freiheitsentzug zu entlassen sei, rechtfertige sich bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kürzung der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers (Beschwerde vom 10. April 2024, Akten BES.2024.71 S. 21). In der Tat sind angesichts der Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU bzw. im UG BS (siehe oben E. 3 und 4) die (vorinstanzlichen) Bemühungen des amtlichen Verteidigers in der Beschwerde gegen die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers voll zu entschädigen. Dem amtlichen Verteidiger ist damit zusätzlich zum vom Jugendgericht zugesprochenen Honorar für dieses Verfahren die zweite Hälfte des Honorars gemäss dem Jugendgerichtsentscheid vom 14. März 2024, d.h. weitere CHF 528.70 zuzüglich CHF 42.85 Mehrwertsteuer, total also CHF 571.55, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung des Verteidigers für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 (siehe hierzu Akten BES.2024.71, S. 32).
5.2.3 Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht
Sodann ist dem Beschwerdeführer auch für die Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht antragsgemäss die amtliche Verteidigung mit C____ zu bewilligen. Bezüglich des Aufwands kann auf die vom amtlichen Verteidiger eingereichten Honorarnoten abgestellt werden (Akten BES.2023.136 S. 398 ff.). Dementsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für die Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht ein Honorar von CHF 9'060.– und ein Auslagenersatz von CHF 270.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 738.15 (7,7 % auf CHF 4'407.20 sowie 8,1 % auf CHF 4'923.40), somit total CHF 10'068.75 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 werden vereinigt.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BES.2023.136 wird Ziff. 1 des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023 aufgehoben und der Antrag der Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2023 auf Änderung der Massnahme wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist – nach Erledigung der Austrittsformalitäten – auf freien Fuss zu setzen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BES.2024.71 werden der Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024, Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 2, sowie die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde BES.2024.71 nicht eingetreten.
Auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Genugtuung bzw. Entschädigung für Freiheitsentzug (BES.2023.116, BES.2023.136, Eingabe vom 13. Mai 2024) wird nicht eingetreten.
Dem Beschwerdeführer wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde BES.2023.136 für das vorinstanzliche Verfahren betreffend Änderung der Massnahme ([...] / [...]) sowie antragsgemäss für die Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 die amtliche Verteidigung mit C____, Advokat, per 28. Februar 2023 bewilligt.
Die Beschwerde BES.2023.72 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens [...] / [...] / [...] (Beschlussgebühr für den Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024 in Höhe von CHF 500.–) sowie die Kosten der Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 (namentlich die Kosten für die Befragung des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 in Höhe von CHF 2'223.–) gehen zulasten der Gerichtskasse. Für die Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für seine noch nicht entschädigten Bemühungen vom 28. Februar 2023 bis 3. Mai 2023 im vorinstanzlichen Verfahren [...] / [...] (Verfahren betreffend Änderung der Massnahme) ein Honorar von CHF 1'580.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.40, somit total CHF 1'754.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für seine noch nicht entschädigten Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren [...] / [...] / [...] (Beschwerde an das Jugendgericht vom 23. Februar 2024) ein Honorar von CHF 528.70, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 42.85, somit total CHF 571.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für seine Bemühungen vom 30. Juni 2023 bis 30. Mai 2024 in den Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht ein Honorar von CHF 9'060.– und ein Auslagenersatz von CHF 270.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 738.15 (7,7 % auf CHF 4'407.20 sowie 8,1 % auf CHF 4'923.40), somit total CHF 10'068.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- J____ (Mutter des Beschwerdeführers)
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Entscheids:
- Jugendgericht Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Dr. med. D____, Sachverständiger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.