Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.139

 

ENTSCHEID

 

vom 22. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...]

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. September 2023

 

betreffend Erkennungsdienstliche Erfassung

 


Sachverhalt

 

Mit Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 19. September 2023 (nachfolgend «Befehl») ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an, weil sie des Hausfriedensbruchs verdächtigt wird.

 

Gegen diesen Befehl hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 28. September 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, auf die erkennungsdienstliche Erfassung zu verzichten, und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Ebenfalls sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 hat das Appellationsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 1. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 5. März 2024 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

 

2.

2.1      Im Befehl begründete die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung für die Klärung der Anlasstat damit, dass mit der vorhandenen Auskunftsperson eine Fotowahlkonfrontation durchgeführt werden müsse (vgl. act. 1).

 

2.2      Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 E. 3.2; AGE BES.2022.99 E. 2.5, BES.2021.84 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 E. 3.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, dass Zwangsmassnahmen nur zu ergreifen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

 

2.3      Die Beschwerdeführerin wird der Begehung eines Hausfriedensbruchs verdächtigt. Sie soll sich zusammen mit zwei Personen unberechtigterweise auf das Grundstück der Anzeigestellerin begeben haben.

 

Bestraft wird gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4).

 

Aus der in den Akten befindlichen Fotografie sowie dem Kartenabschnitt der fraglichen Liegenschaft wird ersichtlich, dass lediglich der Vorgarten der Liegenschaft umzäunt ist, nicht jedoch die sich daneben befindliche Einfahrt. Gemäss der Auskunftsperson hätten am 4. Februar 2023 drei Personen die Hauseinfahrt der Anzeigestellerin – und damit einen zum Haus gehörenden Platz – betreten. Hierbei sei aber die einzige weibliche Person nicht weiter als bis zum sich darin befindlichen Briefkasten bei der Einfahrt gegangen; lediglich der Ex-Mann der Anzeigestellerin sei «rechts nebenan auf dem Gras» gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 29. Juni 2023, Fragen 1, 9 und 12). Da der von den beiden anderen Personen betretene Platz nicht umfriedet ist, fehlt es beim vorgeworfenen Verhalten der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht damit bereits an einem Tatverdacht, unabhängig davon, ob es sich bei der weiblichen Person tatsächlich um die Beschwerdeführerin gehandelt hatte. Im Übrigen wurde das von der Anzeigestellerin verfasste Hausverbot für die Beschwerdeführerin nicht an ihre Wohnadresse ([...]) gesandt, was auch die Anzeigestellerin weiss (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 13. Juni 2023, Frage 16). Damit ist die erforderliche wirksame Ausübung des Hausrechts gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. eine entsprechende deutliche Willensbekundung der Anzeigestellerin (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 186 StGB N 26) zu bezweifeln, was jedoch offengelassen werden kann.

 

2.4      Zudem zwecklos wäre die Abnahme von Fingerabdrücken, da vor Ort keine Spurensicherung vorgenommen wurde. Hierbei geht entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht aus dem Befehl hervor, dass nur die Erstellung einer Fotografie vorgesehen gewesen sei, womit sich die Massnahme auch in dieser Hinsicht als unzulässig erweist.

 

3.

Aus dem soeben Referierten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Fehlt die Kostennote, ist der Aufwand praxisgemäss durch das Gericht zu schätzen (statt vieler AGE BES.2018.182 E. 3). Die Beschwerde wurde noch im Jahr 2023 erhoben, die Replik erfolgte jedoch im Jahr 2024. Es rechtfertigt sich daher, diese jeweils mit zwei Stunden zum praxisgemässen Ansatz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen, worin die Auslagen, nicht aber die Mehrwertsteuer enthalten sind. Anzuwenden ist der Mehrwertsteuersatz des Jahrs, in dem der Aufwand erbracht wurde.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, auf die erkennungsdienstliche Erfassung zu verzichten.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 79.– (7,7 % auf CHF 500.– und 8,1 % auf 500.–), somit insgesamt CHF 1'079.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Philip Vlahos

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.