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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.140
ENTSCHEID
vom 15. Februar 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. September 2023
betreffend Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer) des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder schuldig erklärt. Als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 8. November 2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.– (Vollzug aufgeschoben; Probezeit von 5 Jahren), einer Busse von CHF 1'800.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 610.30 verurteilt.
Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 5. Januar 2023 (Eingang 7. Februar 2023) Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. März 2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 lud das Strafgericht den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 12. September 2023 vor. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung fern. Mit Verfügung vom 12. September 2023 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen ab. Auf die Erhebung einer Abstandsgebühr wurde ausnahmsweise verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. September 2023 (Postaufgabe 29. September 2023) gegen die Verfügung vom 12. September 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ging an den Strafgerichtspräsidenten zur Kenntnisnahme. Die Staatsanwaltschaft wurde um die Zustellung der Akten ersucht. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. September 2023, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2023 als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]).
1.2 Als Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerde am 29. September 2023 bei der Post auf. Zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, ist zu prüfen, ob und wann die Verfügung vom 12. September 2023 als zugestellt zu gelten hat.
1.3.1 Nach Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen, wobei die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO im dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Sendung entgegengenommen wird. Alternativ gilt die Zustellung nach der Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO) am Tag der Annahmeverweigerung durch den Adressaten als erfolgt. Die Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Mitteilungen sind dem Adressaten an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Dies hindert den Adressaten nicht, den Behörden eine andere Zustelladresse als die seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzugeben. Tut er dies, muss die Zustellung grundsätzlich an die angegebene Adresse erfolgen, da sie ansonsten mangelhaft ist (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.).
1.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache seine Adresse als «A____ c/o [...]» angab. Dem Strafgericht teilte er am 20. Juni 2023 die [...] als seine Adresse mit. Dem Beschwerdeführer konnte an der von ihm angegebenen Adresse [...] die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 12. September 2023 erfolgreich zugestellt werden. In der Vorladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben als zurückgezogen gelte. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 12. September 2023 fern. Die Abschreibungsverfügung vom 12. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an die [...] versandt. Vor Ort wurde die Annahme am 16. September 2023 verweigert und die Postsendung dem Strafgericht am 19. September 2023 retourniert. Am selben Tag versandte das Strafgericht die Verfügung per A-Post mit dem Hinweis, dass die Sendung am Tag der Annahmeverweigerung als zugestellt gelte und damit der Fristbeginn für die Beschwerde ausgelöst worden sei.
Da der Beschwerdeführer die [...] mehrfach als seine Zustelladresse angab, musste das Strafgericht die Verfügung vom 12. September 2023 an diese Adresse zustellen. Aufgrund des laufenden Verfahrens musste der Beschwerdeführer mit behördlicher Korrespondenz rechnen. Verweigert wurde die Annahme der Verfügung des Einzelgerichts vom 12. September 2023 gem. «Track & Trace» der Sendungsnummer [...] bei der Schweizerischen Post (Akten S. 88 f.) am 15. September 2023, womit die Zustellfiktion greift. Die Rechtsmittelfrist begann folglich am 16. September 2023 zu laufen und endete am 25. September 2023. Die mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe bei der Schweizerischen Post: 29. September 2023) beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde ist folglich verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch materiell abzuweisen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass ihm die Verfügung vom 12. September 2023 nicht zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung jedoch angesichts seiner Beschwerde offenbar erhalten, womit sie spätestens mit der A-Postsendung zugestellt wurde. Inhaltliche Mängel macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind nicht ersichtlich.
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.