Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.145

 

ENTSCHEID

 

vom 6. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. Oktober 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichte am 14. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend Staatsanwaltschaft) per E-Mail mehrere als Strafanzeigen verstandene Dokumente ein. Weitere E-Mails an die Staatsanwaltschaft folgten am 15. September 2023. Die Staatsanwaltschaft verfügte mit Schreiben vom 6. Oktober 2023, dass in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Strafanzeigen nicht eingetreten wird, da die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer reichte bei der Staatsanwaltschaft am 18. Oktober 2023 per E-Mail seine Beschwerde ein, die zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet wurde.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. BGer 1B_237/2017 vom 20. September 2017 E. 3.3). Einen Anspruch auf Begründung des Erledigungsentscheids hat der Anzeigesteller nicht (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen, Art. 301 N 3). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109 vom 28. August 2018 E. 1.2.2).

 

1.3      Die Schreiben und E-Mails des Beschwerdeführers sind, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung ebenfalls festhält (act. 3), schwer verständlich. Die schwere Verständlichkeit ist dabei nicht, wie der Beschwerdeführer schlussfolgert, der «bewussten Verschleierung und/oder» dem «mangelnden IQ» der Strafverfolgungsbehörden geschuldet (act. 1), sondern vielmehr seiner sprachlichen Ausdrucksweise in den Schreiben. Sinngemäss und im Wesentlichen «beantragt» der Beschwerdeführer Folgendes: Im Schreiben mit Titel «Anmeldung / Strafanzeige» wirft er den Behörden Drogenkonsum vor und verlangt ein «aktives Vorgehen und Durchgreifen» dagegen (act. 17). Im Schreiben mit Titel «Anmeldung / Einsatz einer staatlichen Rekurskomission» verlangt der Beschwerdeführer des Weiteren das Einreichen einer «internationalen Klage», besondere «Sorgfalts- und auch Kontrollpflichten» von Kampfstoffen und biologischen Waffen («chemische Mittel wie zum Beispiel Agent Orange 2.0, sowie auch für biologische Virenstämme, die zu dieser Anwendung in grossen Mengen produziert und exportiert werden») sowie die Schaffung einer «Kommission», die vorerwähntes zu ahnden habe (act. 18). Im Schreiben mit Titel «Anmeldung / Strafanzeige / Ergänzung vorgehende Einreichung» verlangt der Beschwerdeführer sodann eine «Null-Toleranz-Grenze in gleicher Münze, für alle Staatsangehörigen im Umgang mit Drogen und Betäubungsmittel[n]» sowie den «Ausschluss jeglicher Leistung von Seiten der Versicherung» (act. 19). Im Schreiben mit Titel «Anmeldung / Strafanzeige / Ergänzung II» beantragt er ferner, «die Urinproben oder Blut / Haartests müssen unter Sichtkontrolle einer bereits Getesteten und als Zurechnungsfähige / nicht durch Drogen oder Medikamente beeinträchtigte[n] Person durchgeführt werden» sowie die Anwendung «gängige[r] Methoden der Militärpolizei» bei Kontrollen (act. 21). Im Schreiben mit Titel «Anmeldung / Strafanzeige / Ergänzung III» beantragt er schliesslich die Durchsetzung seiner Anträge sowie, «falls eine der Beklagten Parteien oder das Gericht selbst einen Vergleich vorschlagen möchte», dass diese ihm die entsprechenden Dokumente «gerne zur Betrachtung und Vorentscheidung zusenden dürfen» (act. 23). Seine E-Mails vom 15. September 2023 und das Schreiben mit Titel «Anmeldung / angedachtes Vorgehen / Anfrage» enthalten nichts, was als (weitere) Strafanzeige interpretiert werden kann. Sie betreffen seinen gesundheitlichen Zustand, dass der Beschwerdeführer gedenkt sich Haustiere zu beschaffen, dass für diese im Falle seiner Verhaftung gesorgt werden solle sowie, dass er Elektrogeräte habe, mit denen er einen «Deal mit dem Betreibungsbeamten starten» könne (act. 25–31).

 

1.4      Sämtliche Schreiben und E-Mails entbehren jeglichen Hinweises auf konkrete Straftaten, prangern allgemeine Umstände an oder stellen Forderungen politischer Natur. Es ist nicht erkennbar – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht –, wie er persönlich in seinen Recht verletzt ist resp. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Der Beschwerdeführer hat daher als blosser Anzeigesteller zu gelten, der weder geschädigt noch Privatkläger ist. Ihm kommt lediglich ein beschränktes Informationsrecht nach Art. 301 Abs. 1 und 2 StPO zu, nicht aber die Möglichkeit, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nach Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO anzufechten. Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

 

2.

Der bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die Staatsanwaltschaft hätte vorliegend die Information über die Einleitung und Erledigung des Strafverfahrens an den Beschwerdeführer weder mit einer Begründung noch mit einer Rechtsmittelbelehrung (act. 3) versehen müssen, da der Beschwerdeführer lediglich Anzeigeerstatter und weder Geschädigter noch Privatkläger ist. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht zu verargen, wenn er dann auch das Rechtsmittel ergreift. Umständehalber wird mithin vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. § 40 GGR).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Auf die Ergebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Seyit Eren

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.