Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.151

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Kantonspolizei Basel-Stadt Abteilung Verkehr Beschwerdegegnerin 2

Clarastrasse 38, 4005 Basel                                                  Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. November 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Übertretungsanzeige vom 10. August 2023 zeigte die Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, A____ (Beschwerdeführer) an, dass er am 21. Juli 2023, um 23.53 Uhr, mit seinem Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...], in der Schwarzwaldstrasse Fahrtrichtung Grenzacherstrasse die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h um 12 km/h überschritten habe, was gemäss Ziffer 303c der Bussenliste 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) eine Busse in Höhe von Fr. 250.– nach sich ziehe. Mit Schreiben vom 28. August 2023 antwortete die Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, dem Beschwerdeführer auf ein entsprechendes Schreiben seinerseits hin, dass sie seine Einwände geprüft habe, der Sachverhalt sich aber als zutreffend erwiesen habe und deshalb an der Busse festgehalten werde. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ohne seinen Gegenbericht oder eine Zahlung der Busse die Akten der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwiesen würden und es zu einem Strafbefehl kommen werde.

 

Nachdem dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 eine Zahlungserinnerung zugestellt worden ist, stellte er mit Schreiben des nächsten Tages gegen die Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, bzw. das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) «Strafantrag» wegen Betrugs bzw. Betrugsversuchs, Falschbeurkundung, Nötigung und Amtsmissbrauchs. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. November 2023 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die streitgegenständliche Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und der Fall an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2). «Rein hilfsweise» sei eine Ortsbesichtigung durchzuführen (Ziff. 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin zog mit Verfügung vom 29. November 2023 die Verfahrensakten bei, verzichtete jedoch auf die Einholung einer Vernehmlassung.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2023 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da zumindest der beanzeigte Betrug zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

 

2.2      Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

 

3.

3.1     

3.1.1   Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions- bzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz betreffend alle objektiven Tatbestandselemente und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. dazu Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 31).

 

3.1.2   Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB «Urkundenfälschung»).

 

3.2      Der Beschwerdeführer zweifelt die Richtigkeit der Tempomessung an. Zudem führt er ins Feld, dass auf diesem Strassenabschnitt nicht Tempo 50 gelte, sondern Tempo 80, da es sich um eine Autobahnzufahrtstrasse handle. Damit werde ein bewusst falscher Sachverhalt vorgespiegelt.

 

3.3      Wie soeben erwogen, setzt der Tatbestand des Betrugs mitunter eine absichtliche Täuschung und eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht, der Tatbestand der Urkundenfälschung eine Schädigungs- oder unrechtmässige Vorteilsabsicht voraus. Wie sich aus dem Übertretungsanzeige ergibt, wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Verkehrsüberwachungsanlage festgestellt und in der Folge schriftlich in Rechnung gestellt. Ein absichtlich täuschendes Verhalten bzw. eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht sowie eine Schädigungs- oder unrechtmässige Vorteilsabsicht eines Mitarbeitenden bzw. einer Mitarbeitenden der Kantonspolizei oder des JSD sind daher nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer effektiv der Meinung sein, die Messung sei nicht korrekt durchgeführt worden bzw. es handle sich beim fraglichen Streckenabschnitt entgegen der angebrachten Signalisation nicht um eine Strasse innerorts und folglich auch nicht um eine Geschwindigkeitsübertretung innerorts, hat er dies mit einer Einsprache gegen den Strafbefehl, der infolge Nichtbezahlens der Busse erlassen werden wird bzw. bereits erlassen worden ist, geltend zu machen.

 

3.4      Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Zustellung der Zahlungserinnerung stelle eine Nötigung dar, kann davon nach dem zuvor Erwogenen keine Rede sein, zumal auch diesfalls vorsätzliches Handeln nötig wäre (vgl. dazu Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 181 N 14). Dass die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer ohne Beizug einer unbeteiligten Stelle mitgeteilt hat, dass die Messung korrekt gewesen sei, ist vor dem Hintergrund des geltend gemachten Tatbestands des Amtsmissbrauchs angesichts offensichtlich fehlender diesbezüglicher unrechtmässiger Vorteils- bzw. Nachteilsabsicht (vgl. dazu Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 312 StGB N 22 f.) ebenfalls nicht zu beanstanden.

 

3.5      Die Staatsanwaltschaft hat nach dem vorstehend Erwogenen zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Ein Augenschein (Antrag Ziff. 3) ist nach dem Gesagten nicht notwendig, wobei ein solcher im schriftlichen Beschwerdeverfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (Art. 390 StPO).

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.