Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.158

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                              Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde betreffend Teilnahmerecht an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten vom 29. November 2023 sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 gelangte A____ (Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde betreffend rechtliches Gehör und Beschränkung der Teilnahmerechte ans Appellationsgericht. Er rügte, anlässlich der Einvernahme von B____ vom 29. November 2023 seien der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin von der unmittelbaren Teilnahme ausgeschlossen worden ‒ sie hätten lediglich per Videoübertragung in einen separaten Raum an der Einvernahme teilnehmen können. Diese Einvernahme könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden und sei eventualiter unter Wahrung des uneingeschränkten Teilnahmerechts zu wiederholen.

 

Es wurde der Verfahrensantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 388 StPO anzuweisen, bei weiteren Einvernahmen das uneingeschränkte Teilnahmerecht im selben Raum zu gewährleisten. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, bei der für den 7. Dezember 2023 anberaumten Befragung der Verteidigung des Beschwerdeführers die Teilnahme an dieser im Befragungsraum zu ermöglichen.

 

Mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2023 wurde beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 5. Februar 2024 replicando an seinen Anträgen festgehalten.

 

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde bei der Staatsanwaltschaft erfragt, ob sich anlässlich der von der Verteidigung in ihrer Replik bezeichneten Einvernahmen vom 16. November 2023 sowie vom 27. November und 7. Dezember 2023 sämtliche Personen, welche das Protokoll unterzeichneten, im gleichen Raum befunden hätten. Mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2024 hat die Staatsanwalt die Darstellung der Verteidigung in dieser Hinsicht bestätigt.

 

 

Erwägungen

 

1.        

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

Die Modalitäten der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2023 eröffnet. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben, und es ist darauf einzutreten.

 

2.         Rechtliches Gehör

 

2.1      Der Beschwerdeführer rügt, die Anordnung der Staatsanwaltschaft betreffend Ausschluss vom Einvernahmeraum stelle keine einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO dar, die mündlich eröffnet werden könnte, sondern sei in Form einer Verfügung schriftlich und begründet durch die Verfahrensleitung zu erlassen. Mit der mündlichen Eröffnung an die Verteidigerin anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2023 durch den protokollführenden Sachbearbeiter habe die Beschwerdegegnerin die Vorschriften über die Eröffnung von Entscheiden und somit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Da der Einvernahmetermin bereits eine Woche im Voraus bekannt gewesen sei, hätte eine entsprechende schriftliche Verfügung problemlos erlassen werden können. Die mangelhafte Eröffnung habe sodann zu einem rechtlichen Nachteil des Beschwerdeführers in Form von Beweisschwierigkeiten geführt, da nur eine mündliche Begründung für die Einschränkung der Teilnahmerechte vorliege.

 

2.2      In ihrer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft erwidert, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vertrete die Staatsanwaltschaft die Meinung, dass es sich beim Entscheid über die Modalität der Durchführung der Einvernahme um eine einfache verfahrensleitende Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO handle, die mündlich eröffnet werden könne. Der Entscheid, die Teilnahme an der Einvernahme des Mitbeschuldigten aus einem Nebenraum mit simultaner Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen, habe den Beschwerdeführer weder in seiner Rechtsstellung noch in anderer Weise benachteiligt, weshalb durch die mündliche Eröffnung das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei. Es könne nicht angehen, jeden einzelnen Entscheid betreffend die Modalität der Durchführung von Einvernahmen und anderen Ermittlungshandlungen als verfahrensleitende Verfügung zu qualifizieren, gegen welche der gesamte Instanzenzug ausgenützt werden und somit ‒ wie in casu ‒ die gebotene Beschleunigung in einem Haftfall wiederholt torpediert werden könne. Sollte das Appellationsgericht trotzdem zum Schluss kommen, dass eine Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO mitsamt der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung hätte ergehen sollen, so wäre dieser vermeintliche Formfehler mittels der rechtzeitig erhobenen Beschwerde geheilt und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen.

 

2.3      Der Beschwerdeführer hat replicando ergänzt, nach zutreffender Feststellung des Appellationsgerichtes im einschlägigen Entscheid BES. 2023.82 würden Entscheide über den Ausschluss der beschuldigten Person und deren Verteidigung vom Einvernahmeraum in das Teilnahmerecht eingreifen (E. 3.1), sodass die staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO qualifiziert werden könne, sondern in der nach Art. 80 Abs. 2 StPO und Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO vorgesehenen Form ergehen und den Parteien vorab zugestellt werden müsse. Sämtliche von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe für den Ausschluss der Verteidigung vom Einvernahmeraum («Kollusionsinteresse», «Raumverfügbarkeit» sowie «Sicherheitsaspekte») seien der Staatsanwaltschaft bereits im Vorfeld der Einvernahme bekannt gewesen und nicht etwa erst an der Einvernahme selbst entstanden. Der Entschluss über die Einschränkung des Teilnahmerechts hätte somit im Vorfeld der Einvernahme in schriftlicher Verfügungsform eröffnet werden können und müssen.

 

2.4      Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, welche prozessualer Natur sind und von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Sie sind grundsätzlich schriftlich zu erlassen und zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Haben sie den Charakter von Endentscheiden, sind sie zudem mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). Bei verfahrensleitenden Entscheiden drängt sich eine Rechtsmittelbelehrung dann auf, wenn in rechtlich geschützte Positionen der Beteiligten eingreifen (Stohner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 81 StPO N 25) oder über strittige Begehren (z.B. über ein Akteneinsichtsgesuch) entschieden wird (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 81 N 3a). Bei einfachen verfahrensleitenden Verfügungen kann gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO auf eine Begründung verzichtet werden. Solche Entscheide werden lediglich im Protokoll festgehalten und den Parteien «in geeigneter Weise» – in der Regel mündlich – eröffnet. Was unter «einfachen verfahrensleitenden Verfügungen» zu verstehen ist, wird durch das Gesetz nicht definiert. Jedenfalls sind aber Entscheide, die in die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten eingreifen und unmittelbar nachteilig sein können, nicht darunter zu subsumieren (Stohner, a.a.O., Art. 80 StPO N 16 f.).

 

2.5      Eine audiovisuelle Übertragung kann einer unmittelbaren Konfrontation nicht gleichgesetzt werden und sollte die Ausnahme bleiben (vgl. Häring, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 144 StPO N 2). Sie kann zwar im Einzelfall in Form einer Schutz- und Ersatzmassnahme zulässig sein (BGer 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3), gewährt aber den Parteien und ihren Rechtsbeiständen nicht den gleichen unmittelbaren Eindruck von der befragten Person; sämtliche Vorgänge ausserhalb des sichtbaren Bildausschnitts entziehen sich deren Kenntnis und Kontrolle (Häring, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann die staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO qualifiziert werden. Sie hätte somit in der nach Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs.1 lit. d StPO vorgesehenen Form ergehen und den Parteien vorab zugestellt werden müssen ‒ es wird von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Einvernahme erst aus kurzfristig aufgetretenen Gründen in dieser Weise durchgeführt wurde, womit eine begründete Verfügung bereits mit dem Aufgebot zur Einvernahme hätte eröffnet werden können.

 

Es ist nach dem Gesagten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Diese ist jedoch durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt; dem Beschwerdeführer ist aus der mangelhaften Eröffnung im Ergebnis kein Nachteil erwachsen.

 

3.         Teilnahmerecht

 

3.1      In der Beschwerde wird vorgebracht, anlässlich der Einvernahme von B____ am 29. November 2023 sei der Beschwerdeführer mit seiner Verteidigung gemäss mündlicher Eröffnung von Kriminalkommissär [...] von der unmittelbaren Teilnahme an der Einvernahme im selben Raum ausgeschlossen und in einen Nebenraum mit Videoübertragungssystem «verbannt» worden. Als Begründung seien die begrenzten Raumkapazitäten und eine allfällige Kollusionsgefahr angegeben worden. Während der Fortführung der Einvernahme habe die fallführende Staatsanwältin den Videoübertragungsraum betreten und erläutert, dass bei einer Einvernahme kein Anspruch auf Anwesenheit im selben Raum bestehe und die Teilnahmerechte bei einer Durchführung der Befragung in separaten Räumen per Videoübertragung nicht eingeschränkt seien. Dem sei klar zu widersprechen, denn eine direkte Interventionsmöglichkeit der Verteidigung auf den Verlauf der Einvernahme sei so nicht möglich gewesen. Stets habe dazu die Erlaubnis des «Aufpassers» im Raum eingeholt werden müssen, welcher dann das Mikrofon geöffnet habe, damit eine Wortmeldung, eine Protokollnotiz oder ein Einwand der Verteidigung an die protokollführenden Kriminalkommissäre habe gerichtet werden können. Diese Erlaubnis sei unzählige Male verweigert worden. Zudem hätten Fragen, Vorhalte und Antworten aufgrund der schlechten Tonqualität oft auf nachdrücklichen Wunsch wiederholt werden müssen, wodurch die Einvernahme mehrfach unterbrochen und dadurch verzögert worden sei. Wegen technischer Probleme sei es zudem zu Unterbrüchen der Einvernahme gekommen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung greife der Ausschluss vom Einvernahmeraum in das Teilnahmerecht einer beschuldigten Person und deren Verteidigung ein, wobei sich dies in casu als ungerechtfertigt erweise. Die Staatsanwaltschaft habe den Ausschluss der Verteidigung vom Einvernahmeraum anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2023 mit der beschränkten Raumverfügbarkeit und einer allfälligen Kollusionsgefahr begründet. Sie habe jedoch eine Woche Zeit gehabt, einen geeigneten Raum zu reservieren und die begrenzte Raumkapazität rechtfertige keine Beschränkung der Teilnahmerechte. Auch die behauptete, bestrittene Kollusionsgefahr stelle keinen zulässigen Ausschlussgrund des Beschwerdeführers ‒ und schon gar nicht seiner Verteidigung ‒ dar. Dem Vorwand der Kollusionsgefahr widerspreche ausserdem, dass es dem Beschwerdeführer bei den beiden vorangegangenen Einvernahmen zu Recht gestattet gewesen sei, gemeinsam mit den anderen beschuldigten Personen im selben Raum zu sein. Die Einvernahme vom 29. November 2023 sei gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten des Beschwerdeführers zu verwerten; eventualiter sei die Einvernahme unter Wahrung der uneingeschränkten Teilnahmerechte des Beschwerdeführers und dessen Verteidigung im selben Raum zu wiederholen.

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft hält dem mit ihrer Stellungnahme entgegen, die audiovisuelle Übertragung in den Raum, in welchem sich der Beschwerdeführer, seine Verteidigung sowie ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft befunden hätten, habe auf einem grossen Bildschirm eine Frontalansicht des Beschuldigten gezeigt, und ein Mikrofon habe die einwandfreie Tonübertragung in den Nebenraum garantiert. Der Beschwerdeführer sei einzig darin eingeschränkt gewesen, den einvernommenen B____ durch Beeinflussungsversuche (Anstarren, plötzliches Aufstehen, lautes Schreien, Auslachen, Handgesten etc.) unter Druck zu setzen, worauf jedoch kein geschützter Rechtsanspruch bestehe. Die Anforderungen der Lehre, wonach allen Verfahrensbeteiligten eine möglichst ungeschmälerte Ausübung ihrer Verfahrensrechte erlaubt sein solle, seien erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer habe durchaus intervenieren können, was sich schon darin zeige, dass die Einvernahme auf seinen Wunsch hin für eine Toilettenpause unterbrochen worden sei. Es treffe nicht zu, dass ihm unzählige Male keine Erlaubnis erteilt worden sei, das Mikrofon für eine Wortmeldung zu öffnen. Ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sei zusammen mit dem Beschwerdeführer im selben Raum gewesen und habe sichergestellt, dass die Teilnahmerechte jederzeit technisch gewährleistet gewesen seien. Gemäss Bundesgericht habe die Staatsanwaltschaft die notwendigen Beweiserhebungen zwar unter Einhaltung der strafprozessualen Vorgaben, jedoch ebenfalls mit einem gewissen Augenmass betreffend die allseitig zu beachtenden Voraussetzungen und Empfindlichkeiten vor allem im Zusammenhang mit einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren Tatbeteiligten durchzuführen. Es sei zwischen sitzungspolizeilichen Sicherheitsaspekten, der drohenden Kollusion bei mehreren Beschuldigten, dem persönlichen Sicherheitsempfinden der befragten Person auf der einen Seite und dem vom Beschwerdeführer gewünschten unmittelbaren Eindruck von der befragten Person auf der anderen Seite abzuwägen. Diese Abwägung sei insbesondere aufgrund der Kollusionsgefahr sowie dem respektlosen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Mitbeschuldigten B____ während den bisher durchgeführten Befragungen (z.B. als er laut ausgerufen und den Mitbeschuldigten B____ zurechtgewiesen habe, er solle lauter reden) klar zu Gunsten der von der Staatsanwaltschaft gewählten Modalität vorzunehmen.

 

3.3      Im Rahmen seiner Replik hat der Beschwerdeführer vorgebracht, das Teilnahmerecht beinhalte gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichtes einen Anspruch auf physische Anwesenheit im Einvernahmeraum. Eine reibungslose Echtzeitübertragung der Einvernahme sei aufgrund technischer Probleme gerade nicht möglich gewesen und habe die Ausübung der Verteidigungsrechte erschwert. Auch sei das visuelle Sichtfeld durch die Übertragung in unzulässiger Weise beschränkt gewesen. Der Vorwand einer eventuellen Raumknappheit überzeuge nicht. Eine solche könne keine Verletzung des Teilnahmerechts von beschuldigter Person und Verteidigung begründen, zudem sei die beschwerdegegenständlichen Einvernahme bereits eine Woche im Voraus bekannt gewesen. Sie erscheine somit eher als Vorwand. Die vorgebrachte Kollusionsgefahr könne ebenfalls nicht als Rechtfertigungsgrund für die Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers und schon gar nicht von dessen Verteidigung vorgebracht werden. Die angeblichen «Beeinflussungsversuche» hätten keinerlei Stütze in den Akten und würden bestritten. Hätte tatsächlich eine Kollusionsgefahr vorgelegen, hätten die Einvernahmen der anderen Beschuldigten ebenfalls unter Einschränkung der Teilnahmerechte per Videoübertragung stattfinden müssen. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, erweise sich die Begründung durch Kollusionsgefahr als abwegig. Die Staatsanwaltschaft könne den Ausschluss des Beschwerdeführers und dessen Verteidigung nicht auf Art. 63 Abs. 1 StPO abstützen. Sämtlichen bisherigen Einvernahmeprotokollen seien weder eine Verletzung der allgemeinen Anstandsregeln noch eine Störung des Verfahrensganges durch den Beschwerdeführer oder dessen Verteidigung zu entnehmen. Einen Anlass zur Ergreifung von sitzungspolizeilichen Massnahmen habe es demzufolge nicht gegeben. Dass der Mitbeschuldigte B____ eine räumliche Trennung gewünscht habe, sei nicht glaubhaft, da selbst dessen Verteidiger gegen den Ausschluss des Beschwerdeführers und dessen Verteidigung opponiert habe. Gemäss nachträglich angefertigter Aktennotiz vom 18. Dezember 2023 solle er «nach der letzten Einvernahme» gesagt haben «dass es für ihn angenehmer gewesen sei auszusagen, ohne dabei die Mitbeschuldigten im selben Raum zu wissen». Dies bedeute, dass die Einvernahmen von B____ von Beginn weg unter Einschränkung der Teilnahmerechte stattgefunden hätten, bevor B____ überhaupt geäussert habe, dass ihm die separaten Räumlichkeiten lieber seien.

 

Die Staatsanwaltschaft habe sämtliche Rechtfertigungsversuche für den Ausschluss vom Einvernahmeraum lediglich in Bezug auf den Beschwerdeführer behauptet und nicht in Bezug auf dessen Verteidigung. Inwiefern sich die Einschränkung des Teilnahmerechts der Verteidigung rechtfertige, werde somit nicht begründet.

 

3.4

3.4.1   Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet grundsätzlich einen Anspruch auf physische Anwesenheit in dem Raum, in welchem die Beweise abgenommen werden (Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Art. 147 StPO N 5). Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Sie dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen und sind auszugleichen (Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 StPO N 21), damit die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich gewährleistet werden. Eine solche Kompensationsmassnahme kann beispielsweise die Übertragung der Einvernahme zwecks Teilnahme der beschuldigten Person bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verteidigung im Einvernahmesaal sein (BGer 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3).

 

3.4.2   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zunächst dargelegt, warum sich aus der von ihr gewählten technischen Lösung keine Nachteile ergeben hätten. Aus dem oben Gesagten ergibt sich jedoch das Recht des Beschuldigten und dessen Verteidigung auf eine unmittelbare Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten, womit sich die Frage nach der Tauglichkeit einer Kompensationsmassnahme erst stellt, wenn sich eine Beschränkung des Teilnahmerechts als gerechtfertigt erweisen sollte (siehe dazu E. 3.4.4).

 

3.4.3   Weder aus den Titelblättern der vorliegenden Einvernahmeprotokolle noch aus den Vorladungen der Parteien zu diesen Einvernahmen ist ersichtlich, ob sich alle Anwesenden im gleichen Raum befanden, oder ob die Mitbeschuldigten und ihre Verteidiger das Geschehen aus einem mit Video/Audiotechnik ausgestatteten separaten Raum mitverfolgt haben (stellvertretend: Information über die anstehende Einvernahme vom 29. November 2023 zu Handen der Verteidigung des Beschwerdeführers vom 23. November 2023, act. S. 1; Einvernahmeprotokoll vom 29. November 2023, act. S. 52). Dass eine Übertragung der Einvernahme in einen Nebenraum stattfand, ergibt sich bezüglich der Einvernahme von B____ vom 29. November 2023 lediglich daraus, dass im Protokoll festgehalten wurde, dass die Verteidigerin vergeblich die Teilnahme ihres Mandanten und von ihr selbst im gleichen Raum beantragt hatte (act. S. 52). Bereits bei B____s Einvernahme vom 21. November 2023 wurde offenbar so verfahren, was sich wiederum nur aus dem im Protokoll vermerkten Protestvermerk des Verteidigers von C____ ergibt, welcher mit seinem Mandanten ebenfalls in einem Nebenraum platziert worden war (act. S. 32). Die von der Verfahrensleiterin eingeholte Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2024 hat die Darstellung der Verteidigung bestätigt, wonach bei den Einvernahmen des Mitbeschuldigten C____ vom 16. November 2023 (in Anwesenheit von A____ und B____ mit Verteidigern) sowie den Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 27. November (in Anwesenheit von B____ und C____ mit Verteidigern) und 7. Dezember 2023 (in Anwesenheit von B____ mit Verteidiger) nicht so verfahren wurde, sondern einzig bei den erwähnten beiden Einvernahmen von B____.

 

3.4.4   Mangels schriftlich begründeter Verfügung ist unklar, welche Gründe der Verteidigerin am 29. November 2023 für das gewählte Vorgehen genannt worden sind. Die von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe, welche sich in den Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und der Aktennotiz des Einvernehmenden Kriminalkommissärs vom 18. Dezember 2023 (act. S. 74) finden, lassen sich in drei Kategorien unterteilen:

 

3.4.4.1 In der erwähnten Aktennotiz vom 18. Dezember 2023 werden zunächst organisatorische Schwierigkeiten geltend gemacht, einen für die Vielzahl von Anwesenden geeigneten Raum zu organisieren. Vorab ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Umstand handelt, welchen der Beschwerdeführer nicht zu verantworten hat. An der beanstandeten Einvernahme vom 29. November 2023 waren mit dem befragten B____, dem Beschwerdeführer, drei Vertretern der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gesamthaft sieben Personen anwesend, was keinen sonderlich grossen Raum für die Einvernahme erforderte. Die Vorladung zur Einvernahme erfolgte bereits am 23. November 2023, womit für die Organisation eines geeigneten Raums genügend Zeit blieb. Für die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. November 2023 stand offenbar ein Raum zur Verfügung, der sogar für zehn Personen ausreichte (Beschwerdeführer mit Verteidigerin, Mitbeschuldigte B____ und C____ mit Verteidigern, Vertreter der Privatklägerin, drei Vertreter der Stawa). Das Argument der Raumknappheit vermag somit nicht zu überzeugen.

 

3.4.2.2 Weiter wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr argumentiert. Tatsächlich wurde eine solche durch das Zwangsmassnahmengericht insbesondere gegenüber den Mitbeschuldigten B____ und C____ angenommen und von der Beschwerdeinstanz und dem Bundesgericht bestätigt (HB.2023.43 E.3.3.3, BGer 7b_1028/2023 E. 8.2). Allerdings sind die vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme nach einer Haftentlassung nicht mit jenen im Rahmen einer Einvernahme im Beisein mehrere Vertreter der Strafverfolgungsbehörden sowie der Verteidigung des Mitbeschuldigten zu vergleichen. Es müssten daher konkrete Hinweise auf eine drohende Kollusion in diesem Setting vorhanden sein, um darauf basierend eine Beschränkung der Teilnahmerechte zu verfügen. Die Verteidigung macht zudem zu Recht geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihr Vorgehen vorliegend nicht mit drohender Kollusionsgefahr begründen kann, wenn sie andererseits offenbar verantworten konnte, die Einvernahmen von C____ vom 16. November 2023 im Beisein von A____ und B____ und jene des Beschwerdeführers vom 27. November 2023 im Beisein von B____ und C____ durchzuführen.

 

3.4.4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet ihr Vorgehen weiter mit «sitzungspolizeilichen Sicherheitsaspekten». Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt die Verfahrensleitung während der Verhandlungen – hierzu zählen auch Einvernahmen – für Sicherheit, Ruhe und Ordnung (Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 63 StPO N 1a). Die Verfahrensbeteiligten haben die üblichen Anstandsregeln sowohl gegenüber der Verfahrensleitung als auch gegenüber den anderen Beteiligten zu beachten. Sie sind gehalten, zum störungsfreien Geschäftsgang beizutragen und damit verbundene Regeln und Anordnungen zu befolgen. Voraussetzung einer sitzungspolizeilichen Massnahme ist eine konkrete Störung des Verfahrensgangs oder die Verletzung von Anstandsregeln (Art. 63 Abs. 2 StPO), wobei entsprechende Verstösse nur mit Zurückhaltung anzunehmen sind, handelt es sich doch dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche die Gefahr mit sich bringen, dass die Verfahrensleitung bei deren Anwendung auf eigene Empfindungen und Anschauungen zurückgreift. Beispiele einer unter Art. 63 Abs. 2 StPO zu subsumierenden Störung sind etwa körperliche Angriffe, wiederholtes Dazwischenreden, Unterbrechung oder Beeinflussung von befragten oder befragenden Personen oder die Benutzung des Mobiltelefons (Frischknecht/Reut, a.a.O., Art. 63 StPO N 2).

 

In Ihrer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft zunächst ausgeführt, die räumliche Trennung habe den Beschwerdeführer daran gehindert, B____ durch Anstarren, plötzliches Aufstehen, lautes Schreien, Auslachen, Handgesten etc. unter Druck zu setzen, wobei kein Bezug zu tatsächlich erfolgten oder drohenden Verhaltensweisen dieser Art durch den Beschwerdeführer hergestellt wird. Hingegen wird behauptet, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Mitbeschuldigten B____ während den bisher durchgeführten Befragungen respektlos verhalten, etwa als er laut ausgerufen und den Mitbeschuldigten B____ zurechtgewiesen habe, er solle lauter reden. Belege zu diesem von der Staatsanwaltschaft behaupteten Vorfall, etwa in Form einer entsprechenden Protokoll- oder Aktennotiz des Einvernehmenden, sind jedoch nicht beigebracht worden. Ohnehin wäre das behauptete Verhalten des Beschwerdeführers kaum als Störung von der Qualität der oben zitierten Beispiele zu werten ‒ die einmalige Aufforderung, lauter zu sprechen, würde hierfür jedenfalls nicht ausreichen. In der Aktennotiz von Kriminalkommissär [...] vom 18. Dezember 2023 wird störendes Verhalten des Beschwerdeführers bei den Gründen für das gewählte Vorgehen denn auch gar nicht erwähnt. Mit sitzungspolizeilichen Befugnissen kann die vorgenommene Einschränkung der Parteirechte somit ebenfalls nicht gerechtfertigt werden.

 

3.4.4.4 Wenn sodann mit dem persönlichen Sicherheitsempfinden der befragten Person argumentiert wird so müsste gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO eine erhebliche Gefahr für deren Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil vorgelegen haben. Ein «anderer schwerer Nachteil» kann auch eine seelische Schädigung sein, wobei allerdings der übliche psychische Druck, der mit einer unmittelbaren Konfrontation normalerweise einhergeht, nicht ausreichend ist (Wohlers, a.a.O., Art. 149 StPO N 7). Es ist der Verteidigerin beizupflichten, dass alleine die Feststellung des Befragten, dass es angenehmer gewesen sei, ohne die Mitbeschuldigten im gleichen Raum auszusagen ‒ und dies nach der Einvernahme ‒ die vorgenommene räumliche Separierung nach den genannten Kriterien offensichtlich nicht rechtfertigen kann.

 

3.4.4.5 Die Staatsanwaltschaft hat nicht gesondert begründet, weshalb die Verteidigerin nicht im Einvernahmeraum verbleiben konnte. Für das Argument der Raumknappheit ist auf das Gesagte zu verweisen. Die übrigen Begründungen der Staatsanwaltschaft betreffen nur den Beschwerdeführer selbst.

 

3.4.5   Nach dem Gesagten erweist sich die räumliche Trennung des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme von B____ vom 29. November 2023 als nicht gerechtfertigt, und die Einvernahme ist in unmittelbarer Anwesenheit des Beschwerdeführers zu wiederholen. Da sich die Einschränkung des Teilnahmerechts bereits gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtfertigen lässt, gilt dies umso mehr für die Verteidigung.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates und der Beschwerdeführer ist für seinen Verteidigungsaufwand gemäss der eingereichten Kostennote mit total CHF 1’600.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Befragung von B____ vom 29. November 2023 unter Wahrung der parteirechte des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu wiederholen.

 

Es wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, da sie Beschränkung der Teilnahmerechte schriftlich und begründet zu verfügen gewesen wäre. Die Gehörsverletzung ist durch das Beschwerdeverfahren geheilt.

 

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1’600.15 ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.