Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.159

 

ENTSCHEID

 

vom 25. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt Thorberg,

Thorbergerstrasse 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. November 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Anlässlich einer erkennungsdienstlichen Erfassung am 29. September 2022 wurden A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) unter Zwang und Gewaltanwendung Fingerabdrücke abgenommen, wobei dieser geltend machte, dass es dabei zu einer Verletzung seines rechten Ringfingers gekommen sei.

 

Im Zuge der Eintrittsuntersuchung am 29. September 2022 durch den Medizinischen Dienst im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt äusserte sich der Beschwerdeführer nicht hinsichtlich der oben genannten Verletzung. Dies tat er erstmals am 7. Oktober 2022. Der Medizinische Dienst konnte keine frische Verletzung am besagten Finger feststellen. Es erfolgte dennoch eine Überweisung ins Universitätsspital Basel, wo ebenfalls keine Fraktur festgestellt werden konnte. Dem Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass eine Druckdolenz bei Widerstand festgestellt und ein Tapeverband sowie eine ergotherapeuthische Beübung des rechten Fingers verschrieben wurden.

 

Am 15. November 2022 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen Mitarbeiter der Haftleitstelle ein. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte zudem mittels Schreiben vom 22. Dezember 2022 Strafantrag gegen Unbekannt.

 

Am 17. August 2023 schliesslich wurde beim Beschwerdeführer anlässlich einer physiotherapeutischen Behandlung ein Sehnenriss diagnostiziert. Der Beschwerdeführer beklagt nach wie vor beim Leisten von manueller Arbeit an Schwellungen und Schmerzen am rechten Ringfinger zu leiden.

 

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2023 entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, auf die Strafanzeige vom 15. November 2022 nicht einzutreten.

 

Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2023 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2023 unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2023. Der Beschwerdeführer ist von dieser unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem hat er sich mit dem Strafantrag vom 22. Dezember 2023 als Privatkläger konstituiert. Folglich ist er zu Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2023 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. November 2023 zugestellt. Die am 7. Dezember 2023 der Post übergebene Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Eine Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

 

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

 

Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7; Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

 

3.

3.1      In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Begründung aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Eintrittsuntersuchung durch den Medizinischen Dienst am 29. September 2022 nicht zu einer potenziellen Fingerverletzung äusserte, sondern dies erst am 7. Oktober 2022 tat. An beiden vorgenannten Tagen konnte durch den Medizinischen Dienst jedoch keine Fingerverletzung bzw. höchstens eine geringfügige Verletzung (kein Bruch o.Ä.) festgestellt werden. Dies deute darauf hin, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Zwangsmassnahmen gesetzlich vorgesehen, erforderlich und verhältnismässig waren (Art. 14 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Ebenfalls erwähnt wird, dass der damalige Zellengenosse des Beschwerdeführers, B____, sich am 24. Oktober 2022 im Rahmen einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer dahingehend äusserte, dass dieser ihm von der Fingerabdruckabnahme erzählt habe und dabei erwähnt habe, dass es sich hierbei um eine alte Verletzung handle, er diese jedoch nun gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu seinem Vorteil ausspielen wolle. So habe der Beschwerdeführer gemäss Aussage von B____ gesagt: «die figge ich jetzt». Es bestehe darum der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine bereits bestehende Verletzung zu seinem Vorteil verwenden wollte, um potenzielle Schadenersatzforderungen zu erheben. Das Verfahren sei deshalb nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 319 ff. StPO nicht an die Hand zu nehmen.

 

3.2      Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Mitarbeiter der Haftleitstelle im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung einen Finger seiner zur Faust geballten Hand gewaltsam streckten und dies zu einer Sehnenverletzung, wahrscheinlich einem Sehnenriss, führte. Diese Verletzung dürfe nicht als gering oder gar nichtexistent charakterisiert werden. So finde sich im Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel kein Hinweis auf eine Fraktur, jedoch sehr wohl auf eine Druckdolenz bei Widerstand. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall immer wieder in Physiotherapie, habe dort am 17. August 2023 die Diagnose Sehnenriss erhalten und leide bei manueller Arbeit an Schwellungen und Schmerzen im rechten Ringfinger. Dass sich der Beschwerdeführer erst mehrere Tage nach der erkennungsdienstlichen Erfassung hinsichtlich seiner Beschwerden äusserte, sei damit zu erklären, dass er sich nach der Verhaftung in einem Schockzustand befunden und die Verhaftung zudem gerade ein drängenderes Problem in seinem Leben darstellte als die Verletzung. So sei auch durchaus denkbar, dass er den Schmerz und die Beeinträchtigung des Fingers erst später wahrgenommen habe. In seiner Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bringt der Beschwerdeführer allerdings vor, dass er sich sehr wohl bereits unmittelbar nach dem Vorfall aufgrund von Schmerzen beim Gefängnispersonal gemeldet habe, worauf man ihn dann auf einen späteren Termin vertröstet habe. Die vom Zellengenossen des Beschwerdeführers, B____, gemachten Aussagen seien nicht zu hören. Es sei offensichtlich, dass B____ und der Beschwerdeführer ein schlechtes Verhältnis gehabt haben, so habe B____ z.B. bereits einmal Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Folglich wolle B____ dem Beschwerdeführer mit dieser Aussage bloss schaden. B____ leide zudem an einer bipolaren Persönlichkeitsstörung und ADHS, was die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen weiter schmälere. Eine bereits bestehende Verletzung sei zudem kein Grund ein strafbares Verhalten der Mitarbeiter der Haftleitstelle auszuschliessen. So sei denkbar, dass deren Verhalten eine Verschlimmerung des vorbestehenden pathologischen Zustands herbeigeführt habe. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung vom 7. Oktober 2022 einen Tapeverband getragen habe, lege nahe, dass bei der erkennungsdienstlichen Erfassung etwas Ernsthaftes vorgefallen sein müsse.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 123 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen an Körper und Gesundheit schädigt und dabei nicht die Schwelle zur schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB überschreitet. Beeinträchtigt ist die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern. Die Notwendigkeit ärztlichen Beistands ist für die Abgrenzung zum Tatbestand der Tätlichkeit (Art. 126 StGB) aber nicht entscheidend (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 123 N 3 f.). Die höchstrichterliche Rechtsprechung tendiert dazu, bei über einen längeren Zeitraum verbleibenden Spuren der körperlichen Einwirkung, von einer Körperverletzung und nicht von einer Tätlichkeit auszugehen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 5). Die Herbeiführung eines Sehnenrisses ist als eine Verletzung der körperlichen Integrität zu werten. Da dieser nicht bereits innert weniger Stunden verheilt, ist in der Regel von einer einfachen Körperverletzung auszugehen.

 

4.2      Es ist notorisch, dass es oftmals nicht möglich ist, einen Sehnenriss durch Röntgen nachzuweisen. Konnte ein solcher nicht ausgeschlossen werden, stellt sich die Frage, ob dieser zumindest bei pflichtgemässer Sorgfalt des Mitglieds der Haftleitstelle vorhersehbar war. War er dies, so könnte wohl, falls ein Sehnenriss oder eine signifikante Sehnenverletzung vorlag, eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, mindestens aber eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB vorliegen.

 

4.3      Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen die bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1, BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.3; jeweils mit Hinweisen). Vorliegend war es für den Täter aus jetziger Sicht erkennbar, dass das gewaltsame Strecken des Fingers zu einer Verletzung eben dieses Fingers führen könnte. Diese Handlung zu unterlassen, wäre für den Täter vermeidbar gewesen. Sollte ein Sehnenriss tatsächlich vorgelegen haben, so wäre der hypothetische Kausalzusammenhang zu bejahen, da das Strecken des Fingers mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete.

 

5.

Dem Beschwerdeführer ist in der Ansicht zu folgen, dass den Bemerkungen des Zellengenossen des Beschwerdeführers, B____, kein entscheidendes Gewicht zukommen. Aufgrund des problematischen Verhältnisses zwischen den beiden ehemaligen Zellengenossen, kann dieser Aussage im jetzigen Verfahrensstadium nur wenig Glaubwürdigkeit beigemessen werden.

 

6.

Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass der Beschwerdeführer sich die am 17. August 2023 diagnostizierten Verletzungen wohl erst im Verlauf des Jahres zugezogen habe, zumal diese weder vom Medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses noch vom medizinischen Fachpersonal des Universitätsspitals Basel festgestellt werden konnten, kann nicht gefolgt werden. Dass sich der Sehnenriss erst später am genau gleichen Finger eingestellt hat, erscheint aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage eher unwahrscheinlich.

 

7.

In Anbetracht der vorhandenen Unklarheiten hinsichtlich des Vorliegens einer Verletzung, kann der Vorwurf der einfachen oder allenfalls fahrlässigen Körperverletzung noch nicht abschliessend beurteilt werden. Es steht folglich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit absoluter Sicherheit fest, dass die vorausgesetzten Nichtanhandnahmegründe, also klare Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzungen, gegeben sind.

 

Nach den vorstehenden Erörterungen ist somit nicht ausgeschlossen, dass der mit Strafanzeige vom 15. November 2022 und Strafantrag vom 22. Dezember 2022 angeführte Sachverhalt einen Straftatbestand zu erfüllen mag. Mithin bestehen durchaus Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliegt bzw. ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, weshalb sich der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore derzeit als nicht gerechtfertigt erweist.

 

8.

Vorliegend kann nicht von einem ausreichend abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden. Beim aktuellen Kenntnisstand erscheint es nicht gerechtfertigt, den Standpunkt einzunehmen, dass die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Nichtanhandnahme rechtfertigt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Demnach gilt es eine Untersuchung zu eröffnen und das Vorliegen eines Tatbestandes durch weitere Ermittlungen abzuklären. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) abklären zu lassen, ob aufgrund der Untersuchungen des Amtsarztes und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) ausgeschlossen werden konnte, dass zum Untersuchungszeitpunkt beim Beschwerdeführer ein Sehnenriss vorlag bzw. ob möglich ist, dass ein solcher bereits vorbestand. Des Weiteren ist abzuklären, ob eine grosse Gewaltanwendung vonnöten ist, um einen Sehnenriss zu bewirken und ob aktuell oder im Sommer 2023 beim Beschwerdeführer ein Sehnenriss vorlag.

 

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] mit einer Gebühr von CHF 300.– zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Da dem Gericht keine Honorarnote der Parteivertretung des Beschwerdeführers vorliegt, ist deren Aufwand zu schätzen. Angemessen scheinen sechs Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, somit insgesamt CHF 1'200.–, worin die Auslagen, nicht aber die Mehrwertsteuer, enthalten sind. Für den im Jahr 2023 erbrachten Aufwand ist der bis zum 31. Dezember 2023 und für den im Jahr 2024 erbrachten Aufwand ist der ab dem 1. Januar 2024 geltende Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Die zehnseitige Beschwerdeschrift wurde im Dezember 2023 verfasst und eingereicht. Die dreiseitige Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie der dazugehörige einseitige Nachtrag wurden im Januar 2024 verfasst und eingereicht. Im Sinne einer anteilsmässigen Aufteilung des Aufwands werden für das Jahr 2023 CHF 850.– und für das Jahr 2024 CHF 350.– eingesetzt. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird angewiesen, beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) folgende Fragen abklären zu lassen:

 

1.    Konnte aufgrund der Untersuchungen des Amtsarztes und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) ausgeschlossen werden, dass zum Untersuchungszeitpunkt beim Beschwerdeführer ein Sehnenriss vorlag? Könnte dieser allenfalls vorbestanden haben?

 

2.    Bedarf es einer grossen Gewaltanwendung, um einen Sehnenriss herbeizuführen?

 

3.    Liegt aktuell oder lag im Sommer 2023 beim Beschwerdeführer ein Sehnenriss vor?

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– gehen zu Lasten des Staates.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 93.80 (7,7 % auf CHF 850.– und 8,1 % auf CHF 350.–), somit insgesamt CHF 1'293.80 ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Basil Grötzinger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.