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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.160
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
B____ Beschwerdegegner
c/o [...] Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. November 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe vom 28. Juni 2023) sowie mit Eingabe vom 30. Juni 2023 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Verleumdung (Aktenzeichen SW [...]) sowie wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede (Aktenzeichen SW [...]).
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 (Aktenzeichen VT.[...]) trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die genannten Strafanzeigen ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt unter anderem, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und es sei ihr auch in diesem Verfahren Parteistellung zu gewähren. Überdies sei die Staatsanwältin C____ wegen des Anscheines der Voreingenommenheit von allen Angelegenheiten i.S. A____ gegen B____ in den Ausstand zu versetzen. Zudem sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwalt [...] zu bewilligen. Schliesslich sei das Verfahren VT.[...] mit den Verfahren VT.[...] und weiteren vom ersten Staatsanwalt, [...], bis anhin unbefristeten Offizialdelikten zu Lasten von B____ prozessökonomisch zu vereinen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde dem von der Beschwerdeführerin bezeichneten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt [...], Frist gesetzt bis 18. Januar 2024 zur Nachbesserung und Wiedereinreichung der Beschwerde. Innert gleicher Frist wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 stellt Rechtsanwalt [...] folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft i.S. VT.[...] sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sei anzuweisen das Strafverfahren gegen B____ fortzusetzen.
2. Die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 6. Dezember 2023 seien soweit rechtlich zulässig zu behandeln.
3. Es seien die Akten im Verfahren [...] betreffend die Beschwerde i.S. Einstellungsentscheid im Verfahren VT.[...] gegen B____ von Amtes wegen zur Entscheidfindung beizuziehen.
4. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Angelegenheit für das weitere Verfahren an eine andere verantwortliche Staatsanwältin bzw. einen anderen verantwortlichen Staatsanwalt zu übertragen.
5. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Verfahren betreffend D____ (Straftatbestand a) und betreffend die Beschwerdeführerin (Straftatbestand b) separat zu führen.
6. Die ordentlichen Kosten und eine angemessene Parteientschädigung seien von der Vorinstanz zu übernehmen.
7. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 an der Richtigkeit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten. Die Beschwerde sei, unter o/e-Kostenfolge, vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Überdies weist die Staatsanwältin C____ den Vorwurf, sie habe mangelnde Sorgfalt oder gar mangelnde Unabhängigkeit walten lassen, in aller Form zurück. Das Verfahren sei unbeeinflusst und korrekt geführt worden. Das diesbezügliche Ausstandsbegehren sei entsprechend abzuweisen.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2024 aufgefordert, zu erläutern, ob Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. Januar 2024 vorliegend als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen und folglich ein neues Ausstandsverfahren zu eröffnen sei.
Mit Replik vom 11. April 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den Ausführungen in der Eingabe vom 17. Januar 2024 vollumfänglich fest. Überdies führte die Beschwerdeführerin aus, es werde in einem separaten Antrag für die Verfahren [...] (VT.[...]) und [...] (VT.[...]) gegen bisher involvierte Personen der Staatsanwaltschaft in dieses Verfahren ein separates Ausstandsbegehren (Art. 56 lit. f StPO) gestellt. Demgemäss wurde Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht als neues Ausstandsverfahren entgegengenommen und es wird an dieser Stelle auf die separat in den genannten Verfahren ergehenden Entscheide verwiesen (vgl. DGS.2024.13, 14 und 15).
Innert der gesetzten Frist hat der Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4).
Das ist bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beanzeigten Äusserungen im Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. April 2023 im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[...] der Fall. Die Beschwerde ist überdies form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie in diesem Punkt einzutreten ist.
Die restlichen Anträge der Beschwerdeführerin (insbesondere die zahlreichen Anweisungen an die Staatsanwaltschaft) sind demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit ist auf diese nicht einzutreten. Im Übrigen sei erwähnt, dass keine Gründe für eine Abweichung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO und damit für eine Verfahrenstrennung im Verfahren VT.[...] ersichtlich sind.
1.3 Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2023.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.).
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).
2.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/ Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich gemäss Strafanzeige vom 28. Juni 2023 (SW [...], Akten S. 361) auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner – ihr Ex-Ehemann B____ – habe sie im Sinne von Art. 173 StGB verleumdet. Darüber hinaus soll sich gemäss Strafanzeige vom 30. Juni 2023 (SW [...], Akten S. 415), der Beschwerdegegner der falschen Anschuldigung und sich der üblen Nachrede ihr gegenüber schuldig gemacht haben. In beiden Anzeigen geht es um schriftliche Äusserungen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2023 im Verfahren VT.[...]. Er habe sie im Rahmen dieser schriftlichen Stellungnahme als «Komplizin» tituliert und ausgeführt sie würde «Straftaten initiieren». Wörtlich führte er aus: "Seit wann, kann ich nicht eruieren, aber er (gemeint ist D____) war immer wieder in von A____ initiierte Straftaten verwickelt und dürfte unter anderem auch auf ihre Veranlassung für falsche Zeugenaussagen, Beschuldigungen etc. verantwortlich sein."
3.2 In der Vergangenheit kam es zu einem Strafverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin wegen diversen Delikten verurteilt wurde, so beispielsweise wegen eines Hausfriedensbruchs, bei welchem sie in Begleitung von D____ unterwegs war, der seinerseits ebenfalls wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl. Urteile des Appellationsgerichts vom 3. November 2017 und vom 19. Oktober 2018). Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte D____ mit Urteil vom 7. Juni 2016 zudem u.a. wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von B____. Im betreffenden Strafgerichtsurteil finden sich auf S. 33 folgende Ausführungen: «Das Verschulden von D____ wiegt nicht leicht. Im Vordergrund steht dabei die falsche Anschuldigung zum Nachteil von B____. Schwer fällt hier ins Gewicht, dass es immerhin um den Vorwurf der Kindsentführung geht, bezichtigte der Beschuldigte den Ex-Mann seiner Kollegin A____ bei der Polizei doch, für das Verschwinden des gemeinsamen Sohnes [...] verantwortlich zu sein und diesen in Gefahr gebracht zu haben. Darüber hinaus schreckte der Beschuldigte auch nicht davor zurück, B____ als massiv gewalttätig und bedrohlich darzustellen, um seine Beschuldigung glaubwürdiger dastehen zu lassen und die Polizei zum Handeln zu veranlassen. Auch der Hausfriedensbruch zum Nachteil der Leiterin der Wohngruppe an der [...]strasse darf nicht bagatellisiert werden. Zwar kann D____ hier nicht als die treibende Kraft bezeichnet werden, doch liess er sich von A____ instrumentalisieren und schloss sich kritiklos deren im Zusammenhang mit den verfügten Fremdplatzierungen ihrer beiden Kinder geführten Offensive gegen die Behörden an. Anstatt seine Kollegin vom gewaltsamen Betreten des Wohnheimes abzuhalten, liess er sie gewähren und folgte ihr sogar selber bis ins Innere des Hauses».
Dieses Urteil wurde bezüglich des Schuldspruchs betreffend falsche Anschuldigung vom Appellationsgericht mit Urteil vom 3. November 2017 aufgehoben und es erfolgte lediglich ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Zur Begründung des Freispruchs führte das Appellationsgericht aus, es sei offensichtlich, dass D____, als hilfsbereitem, jedoch möglicherweise auch ein wenig leichtgläubigem Menschen, die Schilderungen von A____, wonach sie in [...] durch B____ vorsätzlich schwer verletzt worden sei, ziemlich «eingefahren» seien. Es sei davon auszugehen, dass D____ die fragliche Beschuldigung weder wider besseres Wissen, noch in der Absicht auf Herbeiführung einer Strafverfolgung mitgeteilt habe.
Mit der Staatsanwaltschaft kann aus dieser Vorgeschichte klar geschlossen werden, dass D____ in der Vergangenheit stark von A____ beeinflusst war und zu diesem Zweck sogar strafrechtlich in Erscheinung trat. Weder hinsichtlich der angezeigten Verleumdung nach Art. 174 StGB noch der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB ist somit der subjektive Tatbestand erfüllt, denn die Äusserungen des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht wider besseres Wissen, durfte dieser aufgrund der Urteile des Appellationsgericht vom 3. November 2017 und vom 19. Oktober 2018 zu Recht solche Vermutungen äussern.
Zusammengefasst ist bezüglich der beanzeigten Äusserungen im Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. April 2023 im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[...] festzuhalten, dass weder hinsichtlich der Verleumdung nach Art. 174 StGB noch der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die Äusserungen des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht wider besseres Wissen, durfte dieser aufgrund der Urteile des Appellationsgericht vom 3. November 2017 (gegen D____ als Beschuldigten) bzw. vom 19. Oktober 2018 (gegen A____ als Beschuldigte) zu Recht solche Vermutungen äussern. Bereits aus diesem Grund, erfolgte die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft zu Recht. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass Äusserungen von Anwälten oder Prozessparteien gerechtfertigt sein können, wenn sie sich im Rahmen der prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht bewegen (BGE 116 IV 211, 212; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 14 N 19). Diesbezüglich gilt auch als notorisch, dass beispielsweise bei prozessualen Eingaben von Anwälten relativ grosszügig mit allenfalls scharfen Formulierungen umgegangen wird – umso mehr muss dies für Laieneingaben wie im vorliegenden Fall gelten (vgl. dazu analog die Ausführungen zu ehrverletzenden Äusserungen bei politischen Auseinandersetzungen: Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 33). Der Beschwerdegegner hat vorliegend in seinem schriftlichen Bericht vom 15. April 2023 von der Staatsanwaltschaft an ihn gerichtete Fragen beantwortet. In Anwendung von Art. 14 StGB erscheinen die vom Beschwerdegegner gemachten Äusserungen somit auch in dieser Hinsicht als zulässig. Die Prüfung eines Entlastungsbeweises bezüglich der üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 2 StGB erübrigt sich bei diesem Ergebnis, würde aber aufgrund der Urteile des Appellationsgericht vom 3. November 2017 und vom 19. Oktober 2018 ebenfalls zugelassen.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner offensichtlich keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten, so dass folgerichtig die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.
4.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend würden die Verfahrenskosten prinzipiell der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird jedoch gestützt auf Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Zufolge Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]) zu Lasten des Staates.
4.3 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist für seine notwendigen Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 118 Abs. 2 lit. c StPO). Mit Honorarnote vom 17. Januar 2024 macht Advokat [...] einen eigenen Aufwand von 9.42 Stunden (ohne Berücksichtigung der Replik) geltend, was als zu hoch erscheint. Namentlich Rechtsabklärungen sind grundsätzlich bereits im ordentlichen Stundenansatz enthalten und werden nur ausnahmsweise, bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen, entschädigt. Solche sind hier nicht ersichtlich. Überdies erachtet die Beschwerdeinstanz den betriebenen Aufwand für die Ausarbeitung auch als insgesamt überhöht. Praxisgemäss erscheint im vorliegend durchschnittlich aufwändigen Beschwerdefall insgesamt lediglich ein Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde als noch angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 97.20, insgesamt somit CHF 1’297.20, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft mit Advokat [...] als ihrem Rechtsvertreter wird gutgeheissen.
Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von CHF 600.–, gehen zu Lasten des Staates.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 97.20, insgesamt somit CHF 1’297.20, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.