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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.162
ENTSCHEID
vom 21. März 2024
Mitwirkende
und der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
vertreten durch [...], Advokatin, Beschuldigte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 24. November 2023
betreffend Amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 7. November 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) der mehrfachen Geldwäscherei (teilweise Versuch) und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 500.–. Ebenfalls wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 490.30 auferlegt. Am 20. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Advokatin [...], Einsprache gegen den genannten Strafbefehl und beantragte, dass die Unterzeichnete als amtliche Verteidigerin einzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 24. November 2023 ab.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung mit ihrer Rechtsvertreterin [...] ab Beginn des Strafverfahrens, eventualiter ab November 2023 zu gewähren sei. Ebenfalls beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihre Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin einzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 8. Januar 2024 Stellung zur Beschwerde genommen und beantragt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die amtliche Verteidigung ab Gesuchseinreichung (20. November 2023) zu gewähren sei. Darauf hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2024 repliziert, in welchem sie an den mit Beschwerdeerhebung gestellten Anträgen festhält.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.
1.3 Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren werden die Verfahrensakten VT.[...] des Strafgerichts beigezogen.
2.
Die notwendige Verteidigung wird gemäss Art. 130 lit. c StPO angeordnet, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein anderer Grund kommt in Frage, wenn die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass einschränkt ist wie bei geistigen oder körperlichen Defiziten, wobei dies nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 32). Die Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung bedeutet aus Sicht der beschuldigten Person primär einen Verteidigungszwang auf eigene Kosten, ausser im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl, a.a.O. Art. 130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Die amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO ist im Verhältnis zur Wahlverteidigung nach Art. 129 StPO mithin subsidiär. Sofern die beschuldigte Person bereits über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, richtet sich das Gesuch nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; AGE BES.2021.6 vom 27. Mai 2021 E. 2.3). Hierfür muss die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten sein. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Bei den in Art. 130 StPO beschriebenen Fällen von notwendiger Verteidigung ist die Verteidigung der beschuldigten Person zur Wahrung ihrer Interessen erst recht geboten und damit die zweite Voraussetzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich immer erfüllt (Ruckstuhl, a.a.O. Art. 132 StPO N 3; BGer 1B_461/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits eine Wahlverteidigung, womit das Gesuch unter den Voraussetzungen der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen ist.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO anzuordnen sei; aufgrund des Strafmasses handle es sich nicht um einen Bagatellfall. Ebenfalls sei anhand des bereits mit der Einsprache eingereichten Berechnungsblatts der Ergänzungsleistungen (2022) der Beschwerdeführerin offenkundig und ausgewiesen, dass diese finanziell bedürftig sei. Ebenfalls biete der Straffall der verbeiständeten Beschwerdeführerin aufgrund des Wesens der vorgeworfenen Delikte sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, namentlich aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustands, des Alters, fehlender Schulbildung und der ungenügenden Sprachkenntnisse, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. In ihrer Stellungnahme pflichtet die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin insofern teilweise bei, als die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gegenwärtig gegeben seien. Sie beantragt jedoch, dass die amtliche Verteidigung ab Gesuchseinreichung (20. November 2023) zu gewähren sei. Als Gründe hierfür nennt die Staatsanwaltschaft ihren Eindruck von der Beschuldigten in den Einvernahmen im Jahr 2022, dass die Advokatin [...] erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. April 2022 mandatiert gewesen sei, den Zeitpunkt der Beistandschaftserrichtung (per Februar 2023) und dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erst mit dem Arztzeugnis vom 6. Dezember 2023 erwiesen seien. Mit Replik vom 7. Februar 2024 präzisiert die Beschwerdeführerin, dass die amtliche Verteidigung mindestens ab dem 8. November 2023 zu gewähren sei, da nach der Einvernahme im Frühjahr 2022 kein weiterer Verfahrensaufwand entstanden sei und erst mit dem Erhalt des Strafbefehls am 8. November 2023 notwendig wurde, als die Verbeiständung längst bestanden habe.
2.2 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten und ist nicht umstritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Verteidigung geboten ist. Umstritten ist einzig der Zeitpunkt, ab dem die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Die amtliche Verteidigung ist grundsätzlich nicht ab dem Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Bemühungen zu gewähren, sondern ab Einreichung des Gesuchs. Bereits entstandene Kosten sind nur zu decken, soweit sie sich aus Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt wurde. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2f). Dass die Beschwerdeführerin erst mit Einreichung der Einsprache vom 30. November 2023 statt unmittelbar nach Zustellung des Strafbefehls das Gesuch um amtliche Verteidigung einreichte, ist verfahrensökonomisch vertretbar. Insofern sollte die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch die Lektüre des Strafbefehls und Instruktionsgespräche mit der Klientin ab deren Zustellung am 8. November 2023 decken, da diese im Hinblick auf den Verfahrensschritt erfolgten, anlässlich dessen das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt wurde. Für die Bemühungen der Rechtsvertreterin im Frühjahr 2022 sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die eine frühere Gesuchseinreichung verunmöglicht hätten.
3.
3.1 Aus dem soeben Erwogenen folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind und die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 aufzuheben und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Zustellung des Strafbefehls, das heisst ab dem 8. November 2023, für das Strafverfahren als amtliche Verteidigerin einzusetzen.
3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin ist die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit der eingereichten Honorarnote vom 7. Februar 2024 wird ein Zeitaufwand von 3.25 Stunden nebst Auslagen von CHF 27.75 und Mehrwertsteuer geltend gemacht, was angemessen erscheint. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Advokatin [...] im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin per 8. November 2023 als amtliche Verteidigerin eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 650.–, ein Auslagenersatz von CHF 27.75 sowie 7,7% MWST von CHF 41.50 für das Jahr 2023 und 8,1% MWST von CHF 11.25 für das Jahr 2024 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.