|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2023.164
ENTSCHEID
vom 13. Februar 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Dezember 2023
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Übertretungsanzeige vom 30. Juni 2022 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer) aufgrund des Parkierens in einer Begegnungszone bis 2 Stunden mit CHF 40.–. Nach Zahlungserinnerung vom 9. März 2023 überwies die Kantonspolizei die Akten an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 10. Mai 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung der Busse von CHF 40.–. Daneben wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 205.30 auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 als eingeschriebene Postsendung verschickt, konnte ihm jedoch nicht zugestellt werden. Die bis zum 19. Mai 2023 bereitgestellte Postsendung holte der Beschwerdeführer nicht ab, sodass sie der Staatsanwaltschaft retourniert wurde.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang Staatsanwaltschaft am 5. September 2023) teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass er die Busse der Kantonspolizei bereits am 16. Juni 2022 bezahlt habe. Die Staatsanwaltschaft nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2023 mit, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten Überweisung kein Zahlungseingang verbucht worden und dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, womit die Einsprache nicht mehr berücksichtigt werden könne. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine «Neubeurteilung» wünsche, setzte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen, um eine «entsprechende Willensbekundung» zu tätigen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 (Datum Postaufgabe) bekräftigte der Beschwerdeführer seine Einsprache. Am 3. Oktober 2023 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 äusserte der Einzelrichter seine Absicht, über die Gültigkeit der Einsprache (fristgerechte Einreichung derselben) zu befinden und setzte dem Beschwerdeführer bis zum 10. November 2023 Frist, zur Anmerkung der Staatsanwaltschaft, wonach die Einsprache verspätet erhoben worden sei, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine entsprechende Stellungnahme. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 trat das Einzelgericht auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Datum Schalterübergabe) Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Dezember 2023 ist ein Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressat der beiden Entscheide hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des gerichtlichen Nichteintretensentscheids. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid des Strafgerichts (vgl. Akten S. 44) wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 zugestellt. Dessen Beschwerde ging am 18. Dezember 2023 und damit fristgerecht beim Appellationsgericht ein. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Fraglich ist, ob das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. September 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1 Im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 5. Dezember 2023 erwog das Einzelgericht, der Strafbefehl vom 10. Mai 2023 sei dem Beschwerdeführer in Anwendung der Zustellfiktion gem. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 19. Mai 2023 zugestellt worden. Angesichts der zehntägigen Einsprachefrist sei die Einsprache vom 5. September 2023 verspätet.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt die Sendung gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste.
2.2.2 Wie bereits der Strafgerichtspräsident zutreffend erwog, geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits mehrere Schreiben (Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) an die von ihm in seiner Einsprache genannten Adresse versandt wurden (Akten S. 17, 20, 24 ff.). Den Erhalt dieser Schreiben hat der Beschwerdeführer bis zuletzt nicht abgestritten. Vielmehr weist der Strafgerichtspräsident zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 verlauten liess, er habe trotz Zahlung weitere Rechnungen erhalten (Akten S. 29). An der Zustellung dieser Schreiben bestehen damit keine Zweifel. Sowohl in der Übertretungsanzeige als auch der Zahlungserinnerung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung eine Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft erfolge (Akten S. 17 und 20). Damit hatte er mit behördlicher Post zu rechnen. Der Strafbefehl vom 10. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben zugesandt, konnte ihm jedoch gemäss «Track & Trace» der Sendungsnummer [...] bei der Schweizerischen Post am 12. Mai 2023 nicht persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde die Sendung bis zum 19. Mai 2023 in der Postfiliale Basel 15 Neuweilerplatz zur Abholung bereitgelegt (Akten, S. 12). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht abholte, wurde es mit entsprechendem Vermerk an die Staatsanwaltschaft retourniert. Der Strafbefehl gilt somit nach der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO am letzten Arbeitstag der Abholfrist und damit am 19. Mai 2023 als zugestellt. Da es sich beim 29. Mai 2023 um einen kantonalen Feiertag (Pfingstmontag; § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung [RLG, SG 811.100]) handelte, lief die zehntägige Einsprachefrist am 30. Mai 2023 ab.
2.2.3 Der Beschwerdeführer übergab seine Einsprache erst am 5. September 2023 nach Ablauf der Frist an die Staatsanwaltschaft. Das Strafgericht ist somit auf die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die vom Beschwerdeführer hervorgebrachten Beschwerdegründe (Fehlkommunikation, Engagement des Beschwerdeführers, evtl. fehlerhafte Überweisung vom 16. Juni 2022) vermögen hieran nichts zu ändern, stellt er damit doch lediglich den Strafbefehl vom 10. Mai 2023 materiell in Frage. Im Übrigen konnte gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Bezahlung der ursprünglichen Busse der Kantonspolizei verzeichnet werden (Akten, S. 26 bis 28).
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist allerdings auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.