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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.165
ENTSCHEID
vom 22. Februar 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 15. November 2023
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Mit Übertretungsanzeige vom 2. März 2023 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer) aufgrund des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit CHF 20.–. Nach Zahlungserinnerung vom 4. Mai 2023 überwies die Kantonspolizei die Akten an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. August 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung der Busse von CHF 20.–. Daneben wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 205.30 auferlegt.
Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2023 Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. September 2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 teilte das Strafgericht dem Beschwerdeführer mit, dass eine Einsprache, die sich nur gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten richtet, im schriftlichen Verfahren ergehe. Mit Verfügung vom 15. November 2023 stellte das Strafgericht fest, dass der Strafbefehl vom 11. August 2023 im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter verfügte das Strafgericht, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrag CHF 205.30 trage. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 gegen die Verfügung vom 15. November 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit ergänzender Eingabe datiert 11. Januar 2023 (Postaufgabe 11. Januar 2024) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde ging an die Strafgerichtspräsidentin zur Kenntnisnahme. Die Staatsanwaltschaft wurde um die Zustellung der Akten ersucht. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. November 2023. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]).
1.2 Als Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde vom 8. Dezember 2023 rechtzeitig erfolgt ist, ist zu prüfen, ob und wann die Verfügung vom 15. November 2023 als zugestellt zu gelten hat.
1.3.1 Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt die Sendung gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste.
1.3.2 Die Verfügung des Strafgerichts vom 15. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben zugesandt, konnte ihm jedoch gemäss «Track & Trace» der Sendungsnummer [...] bei der Schweizerischen Post am 17. November 2023 nicht persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde die Sendung bis zum 24. November 2023 in der Postfiliale «Die Post [...]» zur Abholung bereitgelegt (Akten, S. 72 f.). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht abholte, wurde es mit entsprechendem Vermerk an das Strafgericht retourniert. Aufgrund des laufenden Verfahrens musste der Beschwerdeführer mit behördlicher Korrespondenz rechnen. Bei der verwendeten Zustelladresse handelt es sich um die vom Beschwerdeführer selbst bezeichnete aktuelle Anschrift ([...]). Die Verfügung gilt somit nach der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO am letzten Arbeitstag der Abholfrist und damit am 24. November 2023 als zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist lief folglich am 4. Dezember 2023 ab. Demnach ist die mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.