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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.175
ENTSCHEID
vom 15. März 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 15. November 2023
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Am 10. November 2022 und am 5. Januar 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige resp. eine Zahlungserinnerung, hinsichtlich einer am 26. Juli 2022 begangenen Verkehrsverletzung. Mit Strafbefehl vom 30. August 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 260.– zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 208.60. Nachdem er am 15. September 2023 Einsprache erhob, wurde der Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 gab das Strafgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Einsprache bis zum 14. November 2023 zurückzuziehen, womit das Gerichtsverfahren kostenlos eingestellt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen würden. Falls sich diese nur gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten richte, ergehe der diesbezügliche Entscheid im schriftlichen Verfahren, es sei denn der Beschwerdeführer verlange ausdrücklich die Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Mit E-Mail vom 12. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Einsprache sich nur auf die Auferlegung der Verfahrenskosten beziehe. Einen Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung hat er nicht gestellt. Am 15. November 2023 erliess das Strafgericht eine Verfügung mittels welcher sie den Strafbefehl vom 30. August 2023 zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 208.60 verpflichtete. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts ein, in welcher er sich zur Begleichung der ihm auferlegten Busse von CHF 260.–, nicht jedoch zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 208.60 bereit erklärte.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. November 2023 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 356 N 3). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall. Die Beschwerde wurde am 22. Dezember 2023 zunächst via E-Mail eingereicht, womit die Eingabe zwar frist-, jedoch nicht formgerecht erfolgt ist. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer sie schliesslich noch im schriftlichen Original und damit formgerecht nach. Gemäss Art. 396 StPO ist die Beschwerde folglich form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.3 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Allerdings nimmt das Appellationsgericht in italienischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Italienisch ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4.; BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Dies trifft auf die vorliegende Beschwerde zu.
1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl am 26. Juli 2022 begangen. Gemäss Akten seien ihm vor der Zustellung des Strafbefehls zwei nicht eingeschriebene Briefe versandt worden, nämlich am 10. November 2022 die Übertretungsanzeige und am 5. Januar 2023 die Zahlungserinnerung. Beide Schreiben ergingen in italienischer Sprache und enthielten den Hinweis, dass das Verfahren bei nicht fristgerechter Zahlung oder wenn der Sachverhalt bestritten werde an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwiesen werde. Durch die nicht fristgerechte Zahlung habe der Einsprecher die Einleitung des ordentlichen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft verursacht, weshalb er nun zusätzlich zur Busse auch die bei der Staatsanwaltschaft entstandenen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.60 zu bezahlen habe. Unter diesen Umständen sei nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei keine Mitteilung zugesandt worden, welche es ihm ermöglichen würde, den fälligen Betrag zu bezahlen. Er sei bereit, die Busse von CHF 260.–, nicht aber die Verfahrenskosten von CHF 208.60 zu bezahlen.
3.
3.1 Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) sowie Art. XII des Vertrages zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung dieses Übereinkommens (SR 0.351.945.41) erlauben es, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in Italien wohnhafte Personen unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln. Daraus geht die Berechtigung der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei wie auch des Strafgerichts hervor, ihre Verfügungen und Schreiben der Beschwerdeführerin direkt an ihre Wohnadresse in Italien zuzusenden.
3.2 Die Übertretungsanzeige sowie die Zahlungserinnerung in dieser Angelegenheit wurden dem Beschwerdeführer am 10. November 2022 resp. am 5. Januar 2023 in italienischer Sprache an dessen Wohnadresse in Italien zugestellt. Ebenfalls an die gleiche Adresse wurde der Strafbefehl vom 30. August 2023 versandt.
3.3 Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren (Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen. Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2; BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.
3.4 Gemäss konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE.2013.31 vom 12. Juli 2013, BES.2014.44 vom 28. Juli 2014) obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Der Nachweis der Zustellung kann nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 E. 1b; AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2; BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.1). Notwendig für den Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände berücksichtigt werden (AGE BES 2014.1 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). Im Fall eines einmaligen Versands mit gewöhnlicher Post ist nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sind, ist hingegen nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts fast ausgeschlossen, wobei aufgrund des Erfordernisses der Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände Ausnahmefälle vorbehalten bleiben müssen (AGE BES.2014.124 vom 3. Dezember 2014 E. 2.5; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.3; BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3).
3.5 In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige sowie der Zahlungserinnerung, die am 10. November 2022 resp. am 5. Januar 2023 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Diese Adresse hat sich aufgrund der Tatsache, dass ihm mittels eingeschriebener Post sowohl der Strafbefehl als auch der Entscheid der ersten Instanz an die genannte Adresse haben zugestellt werden können, als richtig und funktionsfähig herausgestellt.
Bei seiner Einsprache führte der Beschwerdeführer dieselbe Anschrift auf und bestätigte damit deren Richtigkeit. Aufgrund der vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3; BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat. Er hätte mithin also spätestens nach der Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023 die Busse mittels der darin angegebenen Bankverbindung begleichen können.
In Anbetracht der dargelegten Indizienkette ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Gelegenheit gehabt hätte, die Ordnungsbusse fristgerecht zu begleichen und somit die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens zu vermeiden.
3.6 Da der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren zu Recht von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 8.60.
4.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Italienisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.