Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.23

 

ENTSCHEID

 

vom 23. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 1. Februar 2023

 

betreffend Verlegung in die Gruppenhaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Angriff, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Betrug sowie weitere Delikte. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2023 festgenommen und im Untersuchungsgefängnis Waaghof inhaftiert. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Untersuchungshaft bis am 5. April 2023 an. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer seine Verlegung auf eine offene Station des Untersuchungsgefängnisses Waaghof. Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023 abgewiesen.

 

Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer am 7. März 2023 seine Replik einreichte.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (VT.[...]), ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Beschwerdegericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2

1.2.1   Die Staatsanwaltschaft erachtet vorliegend das Appellationsgericht als nicht zuständig und beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sofern sich der Beschwerdeführer lediglich gegen das ihm auferlegte Haftregime beschweren wolle, sei das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) zuständig und nicht das Appellationsgericht.

 

Vorliegend bildet die Verfügung vom 1. Februar 2023 das Anfechtungsobjekt. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig und unter Vorbehalt der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen darauf einzutreten. Die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung sieht die Staatsanwaltschaft selbst in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 1. Februar 2023 vor. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte mutmassliche Unzuständigkeit betrifft die Zuständigkeit zum Erlass der ursprünglichen Verfügung; dies ist vorliegend nicht Frage des Eintretens, sondern der Sache selbst.

 

1.2.2   Dem staatsanwaltlichen Antrag betreffend die Unzuständigkeit ist zudem ohnehin nicht zu folgen. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über den Justizvollzug (JVV, SG 258.210) erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung eine Hausordnung sowie konkretisierende Weisungen, unter anderem betreffend das Eintrittsverfahren und die Unterbringung. Entsprechend finden sich in den §§ 9 ff. der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt (https://www.bdm.bs.ch/dam/jcr:28163601-b29a-4149-b471-3504d53bd82e/Hausordnung%20UG.pdf; nachfolgend Hausordnung UG Waaghof) Bestimmungen zur Zellenzuweisung. Gemäss § 10 lit. a UG Waaghof wird die Zeitspanne von der Einweisung einer inhaftierten Person in das Untersuchungsgefängnis bis zum Übertritt in die Gruppenhaft, zum Austritt oder der Versetzung in ein anderes Gefängnis bzw. eine andere Institution als erste Haftzeit bezeichnet. Während dieser haben sich die eingewiesenen Personen grundsätzlich in ihrer abgeschlossenen Zelle aufzuhalten. Geöffnet werden die Zellen nur für bestimmte Verrichtungen (so beispielsweise Essensbezug oder Spaziergang). Die Dauer der ersten Haftzeit richtet sich nach der Verfügbarkeit der Haftplätze in der Gruppenhaft, wobei allerdings eine allfällige Kollusionsgefahr zu berücksichtigen ist. Ein Anspruch auf den Wechsel von der ersten Haftzeit in die Gruppenhaft besteht nicht.

 

Das Haftregime wird demzufolge wesentlich durch die Hausordnung UG Waaghof geformt. Da indessen dennoch die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung innehat und nur sie oder das Zwangsmassnahmengericht beurteilen können, ob Kollusionsgefahr besteht, versteht es sich von selbst, dass bei Kollusionsgefahr eine Versetzung von der ersten Haftzeit in die Gruppenhaft von der Gefängnisleitung nicht ohne Absprache und gegen den Willen der Verfahrensleitung vorgenommen werden kann. Diesem Grundgedanken trägt auch Art. 235 Abs. 2 StPO Rechnung, nach welchem Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen, namentlich Mitgefangenen, der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 235 StPO N 30). Insoweit obliegt der Entscheid über die Verlegung von einer geschlossenen auf eine offene Station des Untersuchungsgefängnisses der zuständigen Verfahrensleitung und nicht der Gefängnisdirektion. Demzufolge würde eine Beschwerde beim JSD ins Leere laufen und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zum Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2023 ist nicht zu beanstanden.

 

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Grund für den Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft ist die Sicherstellung eines ordnungsgemäss verlaufenden Strafverfahrens.

 

2.2      Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 10 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die persönliche Freiheit der inhaftierten Person im Lichte der Unschuldsvermutung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stärker eingeschränkt werden, als dies der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Härri, Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der Untersuchungshaft, in: AJP 2006, S. 1217 ff., S. 1218; Künzli/Frei/Schultheiss, Menschenrechtliche Standards der Haftbedingungen in der Untersuchungshaft und ihre Umsetzung in der Schweiz, in: Jusletter vom 5. Oktober 2015, S. 30; Tätigkeitsbericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter [nachfolgend NKVF] 2014, S. 32). Insbesondere darf die Untersuchungshaft nicht wie eine Bestrafung wirken, da dies einer Verurteilung gleichkommen würde (Factsheet zur Untersuchungshaft S. 1, https://www.nkvf.admin.ch/dam/nkvf/de/data/publiservice/factsheets/fs-untersuchungshaft-d.pdf.downloa-d.pdf/fs-untersuchungshaft-d.pdf). Da die inhaftierten Personen nicht oder noch nicht verurteilt sind und um die mit dem Freiheitsentzug einhergehende Desozialisation so weit wie möglich einzudämmen, hat sich der Vollzug von Untersuchungshaft umso mehr am Normalisierungsgrundsatz zu orientieren und ist möglichst schadensmindernd und menschlich auszugestalten (Härri, a.a.O., Art. 235 StPO N 5; Tätigkeitsbericht NKVF 2014, S. 31). Personen in Untersuchungshaft sollen täglich so viele Stunden ausserhalb ihrer Zellen verbringen können, wie dies für ein angemessenes Mass an zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungen notwendig ist (Europäische Strafvollzugsgrundsätze, Ziff. 25.2, https://rm.ce.int/european-prison-rules-978-92-871-5982-3/16806ab9ae). Nach Möglichkeit sollten es gemäss Empfehlung der NKVF mindestens 8 Stunden pro Tag sein (Factsheet zur Untersuchungshaft S. 2, mit weiteren Hinweisen). Der Gruppenvollzug wird diesem Bestreben am ehesten gerecht und ist deshalb besonders zu fördern (Factsheet zur Untersuchungshaft S. 2; Tätigkeitsbericht NKVF 2014, S. 45).

 

2.3      Der Beschwerdeführer macht vorliegend im Wesentlichen geltend, dass keine Gründe vorlägen, die eine Verweigerung der Verlegung des Beschwerdeführers von der ersten Haftzeit in die zweite Haftzeit, den Gruppenvollzug, rechtfertigen könnten. Er befinde sich seit 5 Wochen im Einzelvollzug, auf einer Station der ersten Haftzeit. Der Aufenthalt auf einer solchen Station sollte in der Regel nur einige Tage dauern. Im Lichte der Unschuldsvermutung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sei eine Verlegung angezeigt. Ausserdem halte die NKVF Zelleneinschlüsse von mehr als 20 Stunden ohnehin für grundrechtswidrig, weswegen der vorliegende Zelleneinschluss von 23 Stunden pro Tag nicht rechtmässig sei. Zumal im Untersuchungsgefängnis Waaghof keine mitbeschuldigten Personen (mehr) inhaftiert seien, könne die Verlegung auf eine Station der zweiten Haftzeit auch nicht mit dem Argument der Kollusionsgefahr verweigert werden.

 

Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 1. Februar 2023 fest. Vorliegend bestehe Flucht-, sowie Kollusionsgefahr. Namentlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr stehe einer Verlegung auf eine offene Station des Untersuchungsgefängnisses entgegen. Es müsse zwingend verhindert werden, dass der Beschwerdeführer persönlich oder via Drittpersonen Einfluss auf Auskunftspersonen nehmen könne.

 

2.4

2.4.1   Gemäss den von der NKVF festgehaltenen allgemeinen Grundsätzen zur Untersuchungshaft lässt sich ein Zelleneinschluss von mehr als 20 Stunden nur in Ausnahmefällen rechtfertigen. Insbesondere wenn nur Fluchtgefahr, aber keine Kollusionsgefahr vorliegt, ist ein Zelleneinschluss von mehr als 20 Stunden rechtswidrig (Factsheet zur Untersuchungshaft S. 2; Künzli/Frei/Schultheiss, a.a.O., S. 46; Tätigkeitsbericht NKVF 2014, S. 45).

 

Wie das Zwangsmassnahmegericht in seinem Entscheid vom 11. Januar 2023 festhält, sind vorliegend die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr einschlägig, jener der Fortsetzungsgefahr wird offengelassen. Die Fluchtgefahr wird dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B ist, hauptsächlich bei seiner Mutter in [...] wohnte, kaum familiäre oder berufliche Bindungen zur Schweiz hat und mit der Schwere der in Raum stehenden Delikte und der bei einem Schuldspruch zu erwartenden Sanktion. Bezüglich die Kollusionsgefahr führt das Zwangsmassnahmegericht sinngemäss aus, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen noch nicht weit fortgeschritten sind, wodurch der Haftgrund akut erscheint. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 bestätigt die Staatsanwaltschaft, dass die Ermittlungen noch nicht so weit fortgeschritten seien, dass die Kollusionsgefahr entfiele.

 

Vor diesem Hintergrund lässt sich, auch mit Blick auf die von der NKVF festgehaltenen allgemeinen Grundsätzen zur Untersuchungshaft, die vorliegende Abweisung des Antrags auf Verlegung des Beschwerdeführers auf eine offene Station des Untersuchungsgefängnisses Waaghof rechtfertigen. So ist zwar ein Zelleneinschluss von mehr als 20 Stunden nicht rechtmässig, wenn nur Fluchtgefahr besteht, hingegen schon, wenn – wie vorliegend – neben der Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr gegeben ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023 ist demnach nicht zu beanstanden.

 

2.5      Zudem ist der zeitliche Rahmen einer zulässigen Isolationshaft vorliegend bei Weitem noch nicht ausgeschöpft und die Grenze einer zu langen und somit rechtswidrigen Isolationshaft nicht erreicht (vgl. BGer 1B.28/2023 vom 23. Februar 2023).

 

2.6      Dennoch versteht sich von selbst, dass unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit die Staatsanwaltschaft, insbesondere bei einer weiteren Haftverlängerung und nachdem die Auskunftspersonen, zu welchen Kollusionsgefahr besteht, einer ersten einlässlichen Befragung unterzogen worden sind, sich wohl einer Verlegung in die Gruppenhaft nicht mehr verschliessen können wird.

 

3.

3.1      Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2021.89 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2, BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4.2.2, BES.2019.277 vom 3. Februar 2020 E. 3). Nach dem Gesagten erübrigt sich die Prüfung, ob vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

3.2      Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die Beschwerde und die kurze Replik ein Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]). Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdever-fahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, [...], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Patrick Schmid

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).