Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.25

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Februar 2023

 

betreffend Verfahrenstrennung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ und zahlreiche weitere beschuldigte Personen ein umfangreiches Strafverfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betruges sowie Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte B____ vom Verfahren gegen A____ ab.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 14. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. April 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine eigentliche Replik; stattdessen verwies er auf seine Beschwerdebegründung sowie seine Einwände aus analogen Beschwerdeverfahren, welche beim Appellationsgericht hängig sind (BES.2023.20, BES.2023.31 und BES.2023.38).

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen, weil ihm dadurch prozessuale Rechtsnachteile drohen. Diese ergeben sich daraus, dass er seine Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigte verliert (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.4). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfahrenstrennung verletze den in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemeinsam zu führen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, oder wenn die Verjährung hinsichtlich einzelner Taten oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 30 N 3 ff.). Notwendig ist die Trennung auch, wenn im Verfahren gegen mehrere beschuldigte Personen einzelne das abgekürzte Verfahren nach Art. 358 ff. wählen oder gegen diese ein Strafbefehl erlassen wird. Allerdings rechtfertigt dies allein in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme die Verfahrenstrennung noch nicht. Erforderlich sind daneben (weitere) sachliche Gründe (BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen; OGer BE BK 20 122 vom 22. Mai 2020 E. 3.1; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 30 N 5; vgl. auch AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 2.2; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Zürich 2023, Rz. 537 f.). Die Frage, ob zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 3.1, SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).

 

Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig geht dem Beschuldigten das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht den gleichen Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2).

 

2.2

2.2.1   Die Staatsanwaltschaft begründet die in Frage stehende Verfahrenstrennung damit, das Verfahren gegen B____ sei spruchreif, während sich beim umfangreichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer und andere involvierte Parteien weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen würden. Um beide Verfahren zügig weiterführen beziehungsweise abschliessen zu können seien die Verfahren getrennt zu führen (act. 1).

 

2.2.2   Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, er wisse noch nicht einmal, wer B____ sei und inwiefern er von dieser beschuldigt worden sei; ein konkreter Vorhalt sei nicht erfolgt. Aus den der Verteidigung vorliegenden unvollständigen Akten ergebe sich lediglich im Rahmen des erstmaligen Antrags um Untersuchungshaft ein Hinweis auf B____, wobei hier allerdings C____, ein weiterer Mitbeschuldigter, als Anknüpfungspunkt genannt werde. Durch die Abtrennung des Verfahrens würden ihm sämtliche Teilnahmerechte verlustig gehen. Verjährungsfragen, welche in der Literatur als Grund für eine Abtrennung genannt würden, stünden vorliegend nicht zur Diskussion. Es sei nicht einsichtig, wie das erkennende Sachgericht so die Aussagen vor den Schranken noch objektiv werten könne. Es bestünde eine erhebliche Gefahr sich widersprechender Urteile (act. 2).

 

2.2.3   Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, sie habe im Verfahren gegen den Beschwerdeführer, dessen Umfang sich mittlerweile auf 138 Ordner belaufe, in den letzten Monaten zahlreiche solcher Abtrennungsverfügungen erlassen. Gegen keine habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und auch seitens des Strafgerichts sei es bislang im Zuge ihrer Verfahrenshandlungen zu keinerlei Beanstandung dieser Verfügungen gekommen. Sämtliche bisher ergangenen Abtrennungsverfügungen seien einzig darin begründet, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Umfanges noch einige Zeit andauern werde, währenddessen das Verfahren gegen den jeweiligen Mittäter spruchreif sei beziehungsweise gewesen sei, so auch das Verfahren gegen B____. Der Beschwerdeführer bringe vor, er wisse noch nicht einmal, wer B____ sei. Es erschliesse ihm also selbst nicht, in welcher Weise seine Verfahrensrechte durch die Abtrennung tangiert sein sollten. Falsch sei zudem die Behauptung, in den Akten gebe es bloss Hinweise auf das Verfahren gegen B____ im Antrag auf Untersuchungshaft. In den Akten des Beschwerdeführers fänden sich selbstverständlich auch Akten des Verfahrens gegen B____. Es sei also nicht ersichtlich, von welchen Verfahrensrechten, die künftig verletzt werden sollten, der Beschwerdeführer spreche. Tatsache sei, dass neben dem Beschwerdeführer auch C____ als Mitbeschuldigter im Verfahrenskomplex [...] GmbH geführt werde. Auch im Zusammenhang mit diesem sei zeitgleich eine zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Verfahrensabtrennung erfolgt. Beide Abtrennungsverfügungen seien von B____ übrigens nicht beanstandet worden. Gegen B____ habe die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit einen Strafbefehl bzw. eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Im Zusammenhang mit den Verfahren des Beschwerdeführers und C____ zum Komplex [...] GmbH stünden noch Untersuchungshandlungen an, welche in den nächsten Wochen durchgeführt würden. Diese beträfen indes B____ und deren Rolle in den Tathandlungen nicht, so dass sich die Verfahrensabtrennung in ihrem Fall gerechtfertigt habe, umso mehr der Abschluss der Verfahren gegen den Beschwerdeführer und C____ des Umfangs wegen noch eine Weile auf sich warten lasse (act. 4).

 

2.3

2.3.1   Zunächst gilt es festzuhalten, dass für jede Verfahrenstrennung gesondert zu prüfen ist, ob dafür sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO bestehen und eine Abwägung der davon berührten Interessen eine solche zulässt. Insofern lassen sich aus den bereits erfolgten und unangefochten gebliebenen Verfahrenstrennungen keine Argumente für oder gegen die Zulässigkeit der vorliegend in Frage stehenden Verfahrenstrennung ableiten.

 

2.3.2   Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die ursprünglichen Vorwürfe des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Zusammenhang mit dem Unternehmen [...] GmbH zum Schluss gekommen ist, B____ habe diese Straftatbestände nicht erfüllt. Sie sei zwar als Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen gewesen, habe aber weder Einfluss auf die Leitung des Unternehmens ausgeübt noch Einsicht in die Geschäftsbücher gehabt. Die Firmengeschicke seien vielmehr von C____ bestimmt worden. Dieser soll einen nicht den Realitäten entsprechenden Businessplan der [...] GmbH erstellt und die Kreditvereinbarung mit einer viel zu hohen Umsatzzahl ausgefüllt haben. Anschliessend soll er die Vereinbarung B____ zur Unterschrift übergeben haben, welche keinerlei Prüfungen unternommen und die Vereinbarung ohne Bereicherungsabsicht unterschrieben habe. Auch mit der gefälschten Bilanz und Erfolgsrechnung habe B____ nichts zu tun gehabt (vgl. Vorakten B____, Strafbefehl vom 9. März 2023). In Bezug auf das unberechtigte Erlangen eines Covid-Kredits wurde B____ daher lediglich ein Verstoss gegen Art. 25 des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid‑19‑Solidarbürgschaftsgesetz, SR 951.26) zum Vorwurf gemacht, was im Strafbefehl vom 9. März 2023 mit einer Busse geahndet wurde. Es mag zwar zutreffen, dass B____ anfänglich auch in Verdacht stand, in die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Machenschaften verwickelt zu sein. Wie sich aber sowohl aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2023 als auch aus dem Strafbefehl vom 9. März 2023 ergibt, hat sich daraus kein handfester Vorwurf ergeben, andernfalls der Name des Beschwerdeführers im Strafbefehl beziehungsweise zumindest in der Nichtanhandnahmeverfügung auftauchen müsste. In diesem Sinne gab auch C____ anlässlich seiner Einvernahmen zu Protokoll, B____ sei sich nicht bewusst gewesen, dass die angeblich vom Beschwerdeführer erstellte Erfolgsrechnung gefälscht gewesen sei (Einvernahme C____ vom 18. August 2020 S. 2 f., 10 f.; Einvernahme C____ vom 5. Oktober 2022 S. 2 f., 5). Dem entspricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer B____ gemäss seinen eigenen Angaben noch nicht einmal kennen will. Bereits aufgrund des fehlenden Nachweises eines irgendwie gearteten Zusammenwirkens zwischen dem Beschwerdeführer und B____ ist nicht zu beanstanden, dass das Verfahren gegen B____ von jenem gegen den Beschwerdeführer abgetrennt wurde. Sollte B____ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer überhaupt noch irgendeine Rolle zukommen, wäre es jedenfalls nicht jene der Mittäterin oder Teilnehmerin, so dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO einer Abtrennung des Verfahrens vorliegend nicht entgegensteht. Selbst wenn die Annahme einer mittelbaren Täterschaft grundsätzlich denkbar wäre, ist eine Gefahr sich widersprechender Urteile jedenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

 

2.3.3   Ergänzend ist festzuhalten, dass zudem ohnehin zureichende sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO bestünden. Das Verfahren gegen B____ wurde vorliegend mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2023 und dem Strafbefehl vom gleichen Datum zum Abschluss gebracht, während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Umfangs und seiner Komplexität noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Dem Beschwerdeführer werden denn auch zahlreiche Delikte vorgeworfen, die nichts mit dem Komplex [...] GmbH und damit B____ zu tun haben. Hinzu kommt, dass keine Konstellation wechselseitiger Belastungen zwischen ihm und B____ vorliegt. Einerseits hat B____ in ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2022 keinerlei Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben (vgl. Einvernahme B____ vom 22. Juni 2022 S. 5 und 14 f.). Schuldzuweisungen sind darin lediglich zu Lasten von C____ ersichtlich. Andererseits will der Beschwerdeführer B____ gemäss seiner Beschwerdebegründung noch nicht einmal kennen, weshalb auch Vorwürfe in diese Richtung ausgeschlossen erscheinen. Da weder ein Zusammenwirken der beiden ersichtlich ist noch gegenseitige Vorwürfe erhoben beziehungsweise Schuldzuweisungen gemacht werden, ist auch nicht von einer Fallkon­stellation auszugehen, in welcher eine Verfahrenstrennung zwecks Erlass eines Strafbefehls besonders problematisch ist. Vielmehr entspricht es dem berechtigten Interesse von B____, zeitnah Gewissheit hinsichtlich der ihr erhobenen Vorwürfe zu erlangen. Eine unnötige Verzögerung durch die gemeinsame Beurteilung mit dem umfangreichen und zeitintensiven Verfahren gegen den Beschwerdeführer wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.

 

3.

3.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 400.– angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

3.2      Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3, Beilage 1). Antragsgemäss wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als amtlicher Verteidiger bewilligt, zumal die Anforderungen an Verfahrenstrennungen hoch sind und die Beschwerde in Anbetracht dessen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Entsprechend ist ihm für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bereits eine gleichartige Beschwerde gegen eine andere Verfahrenstrennung eingereicht hat, in welchen er weitgehend die gleichen Argumente vorbringt (vgl. AGE BES.2023.20). Unter Berücksichtigung dessen erscheint für das vorliegende Verfahren ein Aufwand von zwei Stunden angemessen, welche zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen ist (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, somit total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       B____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).