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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.2
ENTSCHEID
vom 11. Mai 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. Dezember 2022
betreffend Sicherstellung
Sachverhalt
Am 26. Dezember 2022 stellte die Kantonspolizei Basel-Stadt in den Effekten von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen Druckschlussbeutel mit Marihuana (netto 4.0 Gramm) fest. Gemäss dem Formular «Bestätigung einer Sicherstellung» vom 26. Dezember 2022 und dem Polizeirapport vom 27. Dezember 2022 (act. 4/1 f.) wurde der Druckschlussbeutel samt Inhalt sichergestellt.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 (act. 2) hat der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Sicherstellung erhoben. Datierend vom 11. Januar 2023 (act. 3) hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 15. Februar 2023 zur allfälligen Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gesetzt. Der Beschwerdeführer hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.
Die einzelnen Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde vom 4. Januar 2023 wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist.
1.3 Vorliegend ist auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular vom 26. Dezember 2022 (act. 1) vermerkt, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Eigentümer des Sicherstellungsguts handelt. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass der sichergestellte Gegenstand nicht ihm gehöre und ihm unbekannt sei. Ob es sich beim Beschwerdeführer um den Eigentümer oder den Besitzer des Sicherstellungsguts im Zeitpunkt der Sicherstellung handelt, kann indes für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation offen bleiben (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 263 StPO N 31). Als Adressat der Sicherstellung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. In der vorliegenden Beschwerde geht es einzig um die Rechtmässigkeit der Sicherstellung.
2.1 In seiner Beschwerde vom 4. Januar 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht Eigentümer des Sicherstellungsguts sei und ihm dieses unbekannt sei.
2.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 16. Januar 2023 mitgeteilt wurde, haben die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse auf die Richtigkeit der polizeilichen Sicherstellung grundsätzlich keinen Einfluss (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 21; BGE 120 IV 164 E. 1c). Die Frage, ob das Sicherstellungsgut dem Beschwerdeführer gehört oder nicht, ist Gegenstand des Entscheids in der Hauptsache. Gemäss der Stellungnahme vom 11. Januar 2023 (act. 3) hat die Staatsanwaltschaft den Einwand des Beschwerdeführers zu den Akten und zur Kenntnis genommen.
2.3 Gegen die Voraussetzungen und Durchführung der Sicherstellung wendet der Beschwerdeführer zu Recht nichts Weiteres ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen, welche auf CHF 300.– festzusetzen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SR 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kantonspolizei Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.