|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2023.30
ENTSCHEID
vom 12. Mai 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber Dennis Zingg
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 17, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Jugendgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4001 Basel
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Februar 2023
betreffend Zuständigkeit
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) läuft im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde per 23. November 2023 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel eine forensische Lebensalterschätzung vorgenommen. Gestützt darauf verneinte das Jugendgericht Basel-Stadt seine Zuständigkeit als Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Februar 2023.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Beschwerde ein. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, wobei das Jugendgericht als Zwangsmassnahmengericht für zuständig zu erklären sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren bis zum Erlass einer rechtskräftigen Verfügung im Verfahren [...] des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu sistieren. Das Jugendgericht nahm mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Stellung zur Beschwerde, wobei es an der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2023 festhielt. Die Jugendanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 7. März 2023 Stellung zur Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom 30. März 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2023 des Jugendgerichts handelt es sich um einen Entscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist, gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100), das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.
2.
2.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2023 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht mit der gutachterlichen Beurteilung vereinbar seien. Das Gutachten zeige auf, dass die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit «der notwendigen Sicherheit» belegt bzw. dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des Gutachtens «nicht als offensichtlich nicht korrekt» beurteilt werden könnten. Zudem liege lediglich eine minime Abweichung von 0.4 Jahren zwischen dem gutachterlich festgestellten Mindestalter von 17.6 Jahren und dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von 17.2 Jahren. Weiter wird angeführt, dass das Gutachten auf unterschiedlichen Studien basiere, die beispielsweise betreffend Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Gestützt darauf könne nicht von einem klaren Ergebnis bei der Altersschätzung ausgegangen werden (act. 2, N 5 ff.).
2.2 In der Begründung seiner Verfügung vom 10. Februar 2023 zieht das Jugendgericht namentlich in Erwägung, dass eine Meldung IPAS (informatisiertes Personalnachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem des Bundesamts für Polizei) die bestätigte Identität des Beschwerdeführers unter dem Namen [...] mit dem Geburtsdatum [...] 2002 ergeben habe. Es verweist auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 23. November 2022, wonach das Stadium der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke nach der einen Studie einem mittleren Alter von 21 Jahren mit einer Abweichung von zwei Jahren nach unten und oben entspreche. Eine zweite im Gutachten vom 23. November 2022 genannte Studie stelle für das Stadium der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke ein Mindestalter von 17.6 Jahren fest. Aus gutachterlicher Sicht sei deshalb von einem Mindestalter von 17.6 Jahren auszugehen, was nicht mit den vom Beschwerdeführer angegebenen 17.2 Jahren vereinbar sei. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit Sicherheit nicht korrekt angegeben habe. In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 28. Februar 2023 weist das Jugendgericht erneut darauf hin, dass das minimale Alter gemäss einer der beiden im Gutachten erwähnten Studien zur Schlüsselbeinanalyse bei 18.3 Jahren liege (act. 4, S. 1).
3.
3.1 Klar ist, dass das vom Beschwerdeführer mit 17.2 Jahren angegebene Alter nicht mit dem Befund des Gutachtens vom 23. November 2022 und dem darin festgestellten Mindestalter von 17.6 Jahren vereinbar ist. Nebst dem Gutachten vom 23. November 2022 liegt zusätzlich eine Meldung IPAS mit bestätigter Identität des Beschwerdeführers als [...] mit Geburtsdatum [...] 2002 vor. Dieses in der Meldung IPAS aufgeführte Geburtsdatum ist mit dem Befund des Gutachtens vom 23. November 2022 ohne Weiteres vereinbar. Obschon das im Gutachten festgehaltene mögliche Mindestalter von 17.6 Jahren gerade noch Minderjährigkeit bedeuten würde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um das maximale Mindestalter und nicht zwingend um das wahrscheinlichste Lebensalter des Beschwerdeführers handelt. Das Gutachten hält deshalb zum einen fest, dass die Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden kann, dass zum anderen aber das angegebene Alter von 17.2 Jahren nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar ist. In Anbetracht dessen, dass die Meldung IPAS die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt impliziert, dieses im IPAS hinterlegte Geburtsdatum offenbar auf einstmaligen Angaben des Beschwerdeführers beruht und sich das vom Beschwerdeführer mit 17.2 Jahren angegebene Alter selbst mit dem Mindestalter von 17.6 Jahren nicht vereinbaren lässt, erscheint der die Zuständigkeit verneinende Entscheid des Jugendgerichts vom 10. Februar 2023 gerechtfertigt.
3.2 Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinem Argument, wonach das gutachterlich festgestellte Mindestalter lediglich 0.4 Jahre über dem mit 17.2 Jahren angegebenen Alter des Beschwerdeführers liege, nicht durchzudringen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer forensischen Lebensalterschätzung kein exaktes Alter resultiert und daher vom Resultat eine auf wissenschaftlicher Basis beruhende mögliche Abweichung nach oben und unten angegeben wird. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb in seinem Fall das gutachterlich festgestellte Mindestalter tiefer als bei 17.6 Jahren anzusiedeln ist, so dass sich dieses mit seinem angegebenen Alter von 17.2 Jahren im Tatzeitpunkt decken würde. Im Ergebnis ist somit gestützt auf das Gutachten und die mit dem Gutachten vereinbaren Angaben aus der Meldung IPAS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt bereits volljährig war. Dies deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung des Staatssekretariats für Migration hinsichtlich Bewertung des Gutachtens und der Gesamtumstände im Schreiben vom 27. Januar 2023 (act. 3, Beilage 5, S. 2 f.). Basierend darauf gibt es auch keinen Grund, das Verfahren des Bundesamts für Migration (SEM) abzuwarten und das Verfahren zu sistieren. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG. 154.810) auf CHF 500.– zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.2 Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei ein Zeitaufwand von insgesamt 5 Stunden angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]). Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– inklusive Auslagenersatz zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 77.–, somit total CHF 1'077.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Jugendgericht)
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).