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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.40
ENTSCHEID
vom 4. Mai 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Am 2. Mai 2020 reichte A____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung ein. Sie reichte dabei mehrere Fotografien als Beweismittel ein. Die Kantonspolizei überwies das Strafverfahren anschliessend an die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angegliederte Kriminalpolizei (UT.[...]).
Mit Eingabe vom 6. März 2023 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie bringt vor, dass ihre Strafanzeige während dreier Jahre weder bearbeitet noch ein Verfahren eröffnet worden sei. Die Strafverfolgungsbehörden seien daher anzuweisen, umgehend ein Verfahren zu eröffnen. Zudem seien ihr die bereits erstellten Akten zuzusenden. Mit Verfügung vom 9. März 2023 hat der Instruktionsrichter die Kantonspolizei zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 11. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft bekannt gegeben, dass ihr diese Verfügung von der Kantonspolizei zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde und beantragt, dass die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich gutzuheissen sei.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit Beschwerde können unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Strafantragstellerin und Privatklägerin (gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) im vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Behörden hätten auf ihre am 2. Mai 2020 bei der Polizei eingereichte Strafanzeige in keiner Art und Weise reagiert. Sie habe die Anzeige bei der Kantonspolizei zu Protokoll gegeben sowie diverse Fotos als Beweismittel vorgelegt. Eine Abschrift der Anzeige habe sie von der Polizei jedoch nicht erhalten und während nunmehr dreier Jahre auch nichts mehr weiter gehört. Ihr sei nicht klar, ob überhaupt ein Verfahren eröffnet worden sei. Aus diesem Grund verlange sie die Eröffnung eines Strafverfahrens und bitte um Zusendung der bereits erstellten Akten.
2.2 Den Vorakten (act. 4) sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2023 (act. 3) ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Strafverfahren unmittelbar nach der Anzeigeerstattung von der Kantonspolizei zuständigkeitshalber an die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft überwiesen wurde und dort seitdem hängig ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich folglich gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bzw. die ihr unterstellte Kriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 und § 11 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft, SG 257.120) und nicht gegen die Kantonspolizei Basel-Stadt.
2.3 Nicht weiter einzugehen ist vorliegend auf die Frage der (zunächst) nicht gewährten Aktensicht durch die Staatsanwaltschaft, da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten erhalten hat, nachdem ihr die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft inklusive der in der Beilage angefügten Vorakten mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2023 zugestellt worden sind. Im Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen von der Staatsanwaltschaft nicht oder mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden sind.
2.4
2.4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
2.4.2 Was den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der Rechtsverzögerung betrifft, so sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin berechtigt. Den staatsanwaltschaftlichen Vorakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Kantonspolizei bereits bei der Anzeigeerstattung am 2. Mai 2020 diverse Fotodokumentationen vorgelegt hat, welche den mutmasslichen Täter und auch mutmasslich dessen Fahrzeug mit erkennbarem Kontrollschild zeigen (vgl. Strafantrag vom 2. Mai 2020, act. 4). Den Akten ist auch zu entnehmen, dass die Kriminalpolizei bereits erste Tätigkeiten zur Ermittlung der Identität des Täters vorgenommen hat, indem sie den Fahrzeughalter ermittelte (vgl. Rapport vom 2. Mai 2020, act. 4). Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zufolge wurde das Verfahren − obschon aufgrund der erwähnten Kontrollschild-Nummer und des eingereichten Fotos des unbekannten Täters durchaus Ermittlungsansätze bestanden − vom damals zuständigen, inzwischen pensionierten, polizeilichen Verfahrensleiter fälschlicherweise im Archiv der Fälle mit unbekannter Täterschaft abgelegt. Diesen Umstand hat sich die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zurechnen zu lassen. Die lange Verfahrensdauer resp. die eingetretene Verfahrensverzögerung durch die unterbliebene Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei lässt sich nicht sachlich begründen. Die vollständige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während nahezu genau dreier Jahre nach Eingang der Strafanzeige ist mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO zweifellos nicht zu vereinbaren und ist als eine Rechtsverzögerung zu qualifizieren. Diese Untätigkeit stellt auch bei zurückhaltender Beurteilung (reduzierter Beschleunigungsanspruch des Privatklägers bzw. Anzeigestellers) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne der hiervor (E. 2.3.1) referierten Rechtslage dar. Insoweit erweist sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als berechtigt. Dementsprechend spricht sich auch die Staatanwaltschaft für die Gutheissung der Beschwerde aus.
3.
3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet erweist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft bzw. die ihr unterstellte Kriminalpolizei anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (Art. 397 Abs. 4 StPO), soweit dies nicht bereits geschehen ist.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren UT.[...] unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.