Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.41

 

ENTSCHEID

 

vom 17. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. März 2023

 

betreffend Aktenführung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (VT.[...]). Mit Schreiben vom 6. März 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem um die Zustellung von paginierten und mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen Strafakten. Mit Verfügung vom 7. März 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft unter anderem einmalig Akteneinsicht (Punkt 1), verzichtete – unter Verweis auf AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 – jedoch auf eine Paginierung der Akten und liess der Beschwerdeführerin stattdessen zusätzlich ein Verfahrensprotokoll zukommen (Punkt 2).

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde (Postaufgabe am 15. März 2023), mit der beantragt wird, es sei Punkt 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Akteneinsicht ohne Einschränkung zu gewähren. Zudem sei Punkt 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin anzuweisen, die Akten umgehend zu paginieren und der Beschwerdeführerin erneut, in paginierter Form zuzustellen. Alles unter o./e. Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft, wobei der Beschwerdeführerin eventualiter für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 20. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und ein Aktenverzeichnis nachgereicht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung formgültig und rechtswirksam eröffnet worden sei. Zudem sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Alles unter o./e. Kostenfolge.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.
1.1
      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Zunächst moniert die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei leidglich per (gewöhnlicher) E-Mail zugestellt, nicht als «Verfügung» bezeichnet und lediglich handschriftlich auf der Eingabe des Rechtsvertreters angebracht worden (act. 2, Rz. 13). Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO handle, die weder besonders auszufertigen noch zu begründen, sondern im Protokoll zu vermerken und den Parteien in geeigneter Weise zu eröffnen sei und somit auch mündlich hätte eröffnet werden können. Eine Eröffnung per E-Mail unter Verwendung des Verfügungszeichens «://:» sei daher als korrekt zu qualifizieren (act. 4, S. 2). Inwiefern der Beschwerdeführerin durch die behauptete mangelhafte Eröffnung der Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sei, wird von ihr nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Folglich kann auf diese Frage mangels Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht eingetreten werden.

 

1.3      Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf eine «einmalige» Akteneinsicht sei von der Staatsanwaltschaft weder begründet worden, noch lasse sich diese Beschränkung einem der zulässigen Einschränkungsgründe von Art. 108 StPO zuordnen. Somit sei diese Beschränkung zu Unrecht erfolgt. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verkenne die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, dass die in der Verfügung verwendete Formulierung «einmalig» sich auf die Bewilligung beziehe, weitere Gesuche um Akteneinsicht mithin also erneut zu stellen und zu bewilligen seien. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dürfte diese Formulierung hinreichend bekannt sein. Auch hinsichtlich dieser Frage ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern sie durch Punkt 1 der angefochtenen Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO berührt werde. Auf das entsprechende Begehren ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

 

1.4      Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person im Strafverfahren ein Interesse an einer rechtskonformen Führung des sie betreffenden Aktendossiers, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insofern ist auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) einzutreten.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es ihr ohne Paginierung und Inhaltsverzeichnis nicht möglich sei, gezielt und unter angemessenen Zeitaufwand in den Akten bestimmte Informationen und Dokumente zu finden. Weiter sei ohne Paginierung nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt neue Aktenstücke in die Akten gelangt seien. Die Verfahrensleitung habe gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO dafür zu sorgen, dass eine systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis erfolge. Dazu gehöre auch eine Paginierung, die nur in einfachen Fällen erst bei Vollständigkeit der Akten vorgenommen werden dürfe. Das Appellationsgericht habe im Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022 ausgeführt, dass eine Paginierung der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig seien. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft befinde sich das Verfahrensprotokoll gemäss diesem Entscheid nicht in einer «entweder/oder» Beziehung zur Paginierung. Eine «entweder/oder» Beziehung bestehe nur hinsichtlich des Datums des Eingangs der Aktenstücke, da sich dieses entweder aus dem Verfahrensprotokoll oder aus den Aktenstücken zu ergeben habe.

 

2.2      Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, dass die Beschwerde, nachdem das zuvor fehlende Aktenverzeichnis mit der Stellungnahme vom 20. April 2023 nachgereicht worden sei, nun zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden müsse. In Bezug auf die Frage der Paginierung sei die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass gemäss AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 entweder ein Akten-/Inhaltsverzeichnis plus ein Verfahrensprotokoll oder ein Akten-/Inhaltsverzeichnis plus eine Paginierung der Akten zu erfolgen habe. Ansonsten wäre die Formulierung in Erwägung 2.6 des erwähnten Entscheids, wonach die Aktenstücke zu paginieren seien, sofern «ausschliesslich» ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis geführt würden, überflüssig. In Nachachtung von AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 habe die Staatsanwaltschaft eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese sei nach eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine Paginierung der Akten ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers in der Praxis – zumindest am Anfang der Untersuchung – nicht möglich bzw. nicht praktikabel sei. Dies werde – soweit bekannt – auch von keiner Staatsanwaltschaft so praktiziert, wobei allenfalls Ausnahmen in Bezug auf spezielle Verfahren (Wirtschaftsstraffälle etc.) bestehen mögen. Jedenfalls seien die durch die hiesige Staatsanwaltschaft übernommenen Fälle aus anderen Kantonen regelmässig nicht paginiert. Eine ab Beginn der Untersuchung vorgenommene fortlaufende Paginierung würde zu einer Vielzahl von unlösbaren praktischen Problemen führen. Bei der Zusammenlegung oder Trennung von Verfahren sowie bei der Übernahme von Verfahren aus anderen Kantonen sei eine fortlaufende Paginierung – zumindest bei einer systematischen Aktenführung – nicht denkbar, da die nachträglich hinzukommenden Akten in das aufgestellte System des Hauptverfahrens eingeordnet und damit zwangsläufig chronologisch am Ende der Register eingefügt werden müssten. Hinzu komme, dass die Aktenordnung im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls geändert werden müsste. Um die Akten in den genannten Fällen nicht mit grossem Aufwand neu paginieren zu müssen, bestünde nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die einzige praktikable Möglichkeit einer fortlaufenden Paginierung darin, die Akten rein chronologisch zu führen. Dies wäre jedoch höchst unübersichtlich, weshalb eine entsprechende Bestimmung des Vorentwurfs nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen worden sei. Aber auch mit einer chronologischen Aktenführung bestünde die Problematik, dass nicht parteiöffentliche Akten (bspw. von verdeckten Zwangsmassnahmen) nicht paginiert werden könnten, da ansonsten im Rahmen einer Akteneinsicht eine Lücke feststellbar wäre (act. 4, S. 3 f.). Die Aktenführung der Staatsanwaltschaft umfasse neu neben einem Aktenverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO auch ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO. Dieses enthalte eine chronologische Auflistung aller parteiöffentlicher Aktenstücke inkl. Angabe darüber, wann diese in die Akten gelangt seien. Dies entspreche den Anforderungen von AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022, wonach «die Staatsanwaltschaft entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen […] oder – soweit ausschliesslich ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt [werde] – die Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Aktenverzeichnis zu erfassen» habe.

 

3.
3.1     
Die Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden, sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr zurückhaltend in die kantonale Praxis ein. Geprüft werde jeweils, ob der Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmass darstelle, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b; BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Grundsätzlich sollten die Akten transparent strukturiert und paginiert aufbereitet sein, so dass sie unmittelbar erschliessbar sind (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.4).

 

Zur Frage, ob die Akten schon ab Eröffnung einer Untersuchung zu paginieren (d.h. mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen sind, hat sich das Appellationsgericht in der Vergangenheit verschiedentlich geäussert. Gemäss der nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 etablierten basel-städtischen Praxis wurde eine schon mit Beginn der Untersuchung erfolgende laufende Paginierung der Akten nicht für zwingend erachtet (AGE BES.2013 vom 12. September 2013 E. 4.2, BES.2018.3 vom 15. Ok­­tober 2018 E. 3.3, BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017 E. 2.1, BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 E. 2.2.2 f., BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4). Unlängst hat das Appellationsgericht in drei Entscheiden – in Abweichung von der bisherigen Praxis – die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche Aktenführung erhöht (AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4 und BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1.2, bestätigt mit AGE BES.2021.85 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2023.19 vom 26. Juli 2023). Seither ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken «zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhalt./Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss des Vorverfahrens») oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (d.h. mit Seitenzahlen zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. In einfachen Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke (d.h. die Vergabe einer Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.

 

3.2

3.2.1   Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer verweisen auf den Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022. In Erwägung 2.4 dieses Entscheids hat das Appellationsgericht festgehalten, dass «eine Paginierung der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig [ist]». In Erwägung 2.6 (und ähnlich auch im Dispositiv) wurde die Staatsanwaltschaft anschliessend angewiesen, «entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen […] oder – soweit ausschliesslich ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt wird – die Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Aktenverzeichnis zu erfassen».

 

Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass in Erwägung 2.6 sowie im Dispositiv die Formulierung «die Aktenstücke fortlaufend zu paginieren» überflüssig erscheint, sofern eine Paginierung – wie es in Erwägung 2.4 steht – in beiden Fällen vorausgesetzt wird. Aufgrund dieser Unklarheit hinsichtlich des Gehalts der Erwägungen 2.4 und 2.6 wurde AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 unlängst präzisiert und die Erwägung 2.4 für massgeblich befunden (vgl. AGE BES.2023.19 vom 26. Juli 2023 E. 3.2.1). Das bedeutet, dass eine Paginierung der Aktenstücke schon ab Beginn der Erstellung des Aktendossiers erforderlich ist.

 

3.2.2   Nach dem Gesagten genügt die vorliegende Aktenführung der Staatsanwaltschaft, d.h. der Verzicht auf eine Paginierung der Akten ab Beginn der Untersuchung, nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Aktenumfang von rund vierhundert Seiten auch kein einfacher Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO mehr vorliegt.

 

3.3      Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten – sofern dies nicht bereits erfolgt ist – fortlaufend zu paginieren, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und beides der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

 

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste grundsätzlich die Beschwerdeführerin einen Teil der Verfahrenskosten tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

4.2      Der Beschwerdeführerin ist die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mangels Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf vier Stunden zu schätzen und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung ist folglich auf CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit auf CHF 861.60, zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Akten, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, fortlaufend zu paginieren, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und beides der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 861.60 (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).