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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.52
ENTSCHEID
vom 5. Mai 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. März 2023
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. September 2022 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Auslagen in Höhe von CHF 8.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Bemerkung auf der Rückseite des Mahnschreibens (datierend vom 14. Juli 2022, rückseitig im Formular zur Meldung der Personalien des verantwortlichen Lenkers), handschriftlich datiert mit 28. Januar 2023 (Postaufgabe: 13. Februar 2023), erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Ordnungsbusse bzw. sinngemäss gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 2. März 2023 (nachfolgend: Nichteintretensentscheid), die dem Beschwerdeführer am 8. März 2023 zugestellt wurde, trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2023 infolge Verspätung nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat gegen den verfügten Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen mit Schreiben vom 9. März 2023 (Postaufgabe: 10. März 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt. Das Einzelgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf die Einreichung von Stellungnahmen verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Beim vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Entscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist, gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100), das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde legitimiert. Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2023 zugestellt. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde vom 9. März 2023, deren Eingang am 17. März 2023 beim Appellationsgericht erfolgte, wurde fristgerecht eingereicht.
1.2 Die Verfahrenssprache der baselstädtischen Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Das in Französisch abgefasste Beschwerdeschreiben wird ausnahmsweise ohne Weiterungen entgegengenommen, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 1.3, BES.2012.61 vom 31. Juli 2012 E. 1.2).
1.3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit form- und fristgerecht und erfüllt die Eintretensvoraussetzungen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben datiert vom 28. Januar 2023 und mit der Beschwerdeschrift vom 9. März 2023 geltend, dass er seit 2019 nicht mehr an der Zustelladresse [...], wohnhaft sei und dass ihn die Ordnungsbusse nicht rechtzeitig erreicht habe (act. 2). Er reichte zusammen mit dem Beschwerdeschreiben die Kopie eines auf ihn lautenden Mietvertrags, an der Adresse [...] ein (act. 3). Zudem habe der angebliche Fahrzeuglenker, der gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2023 an der Zustelladresse [...] wohnhaft sei (act. 4, S. 6), ihm die Existenz der Busse verschwiegen (act. 2).
2.2 Das Einzelgericht in Strafsachen führt in der Begründung des Nichteintretensentscheids aus, dass es ohne Belang sei, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass er nicht mehr an der Zustelladresse wohnhaft sei. Es verweist auf die mit 28. Januar 2023 datierte Einsprache des Beschwerdeführers und hält fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Datum Kenntnis vom Strafbefehl erhalten habe. Indem er die Einsprache aber erst am 13. Februar 2023 und somit mehr als 10 Tage nach vermeintlicher Kenntnis des Strafbefehls – der französischen Post übergeben habe, sei die Einsprache jedenfalls verspätet und auf die Einsprache somit nicht einzutreten.
3.
3.1 Nachfolgend geht es um die Frage, ob der Strafbefehl dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt wurde und ihm dementsprechend eine fristauslösende Wirkung zukommt. Basierend auf den Einwendungen des Beschwerdeführers scheint zumindest fragwürdig, ob er tatsächlich sämtliche an ihn adressierte Post und insbesondere den Strafbefehl vom 28. September 2022 erhalten hat.
3.2 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform (vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO), wobei die Einhaltung der Zustellungsvorschriften Gültigkeitserfordernis ist (Arquint, in: Basler Kommentar 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 1). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung des Strafbefehls liegt bei jener Behörde, die daraus eine Rechtsfolge herleiten will (AGE BES.2018.172 vom 12. November 2018 E. 2.5, BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.1). Bei der Würdigung ist zudem die Darstellung des vermeintlichen Empfängers zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht (AGE BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.1).
Die Möglichkeit der direkten Zustellung per Einschreiben nach Frankreich (anstelle des für Gerichtsakte üblichen Rechtshilfewegs) ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html; vgl. BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4). Die Zustellung des Strafbefehls per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. AGE BES.2021.45 vom 2. Juni 2021 E. 3.2).
3.3 Aus den Verfahrensakten wird nicht ersichtlich, woraus die Vorinstanz den Schluss zieht, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 28. Januar 2023 Kenntnis vom Strafbefehl hatte. Das als Einsprache gewertete Schreiben, datierend vom 28. Januar 2023, erfolgte auf der Rückseite des Mahnschreibens (rappel de facture) vom 14. Juli 2022. Aus dieser handschriftlichen Datierung kann lediglich geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens mit diesem Datum Kenntnis von der Busse bzw. dem Mahnschreiben hatte, nicht aber zwingendermassen auch vom Strafbefehl. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er nicht an der Zustelladresse wohnhaft ist, erscheint aufgrund der eingereichten Kopie eines auf ihn lautenden Mietvertrags an einer anderen Adresse als nicht völlig unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der auf dem Schreiben vom 28. Januar 2023 angegebene verantwortliche Fahrzeuglenker angeblich an der verwendeten Zustelladresse wohnhaft ist und dem Beschwerdeführer das Verfahren angeblich verschwiegen hat. Es liegt somit an der Staatsanwaltschaft, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung an der Zustelladresse wohnhaft war oder vom Strafbefehl tatsächliche Kenntnis erlangt hat. Dieser Nachweis gelingt vorliegend nicht. Aus den Akten wird zudem nicht ersichtlich, an wen der Strafbefehl am 6. Oktober 2022 bei der Zustellung ausgehändigt wurde.
Eine fristauslösende Kenntnisnahme vom Strafbefehl ist somit nicht erstellt, weshalb die Einsprache gegen den Strafbefehl auch nicht verspätet sein kann. Die Tatsache, dass die 10-tägige Frist für die Mitteilung des Fahrzeuglenkers aufgrund der Datierung mit 28. Januar 2023 und der Postaufgabe am 13. Februar 2023 ungenutzt verstrichen ist, vermag nichts daran zu ändern, dass nicht nachgewiesen ist, dass oder wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom Strafbefehl erlangt hat.
3.4 Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und mithin die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. März 2023 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, eine allfällige erneute Adressänderung während dem laufenden Verfahren der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
3.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. März 2023 wird aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
‘ Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv, Rechtsmittelbelehrung und E. 3.3–E. 3.5 auch in französischer Übersetzung)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.