|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2023.61
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer 1
[...] Beschuldigter
B____ Beschwerdeführerin 2
[...]
C____ Beschwerdeführerin 3
[...]
alle vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei
vom 29. März 2023
betreffend Durchsuchung und Sicherstellung
Sachverhalt
Am 29. März 2023 begab sich die Kantonspolizei Basel-Stadt aufgrund einer Meldung, dass eine Frau Hilfe benötige, an den [...] in Basel. Im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses traf sie den an einem medizinischen Problem leidenden A____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) an. Während ein Polizeibeamter den Beschwerdeführer 1 betreute, betraten zwei Polizisten die offenstehende, vom Beschwerdeführer 1 gemeinsam mit seiner Mutter B____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und seiner Schwester C____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) bewohnte Parterrewohnung. Dort traten sie eine Zimmertür auf und stellten vier Soft-Air-Waffen samt Munition, ein Pfefferspray, ein Glas mit Marihuana (netto 23.0 Gramm), einen angerauchten Joint mit Marihuana und einen Minigrip mit Haschisch (1.2 Gramm) sicher. Eine grobe Abtastung des Beschwerdeführers 1 brachte ein Portemonnaie mit CHF 580.– und ein Messer zum Vorschein. Diese wurden zusammen mit einem weiteren Messer und den Wohnungsschlüsseln zur Polizeiwache gebracht und am nächsten Tag der Beschwerdeführerin 3 mitsamt Sicherstellungsbestätigungen ausgehändigt.
Gegen diese Handlungen der Kantonspolizei richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. April 2023, mit welcher das Appellationsgericht darum ersucht wird, die Widerrechtlichkeit der Durchsuchung des Beschwerdeführers 1 und der Wohnung am [...] festzustellen. Eventualiter sei die Unverwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. März 2023 erhobenen Beweise und Folgebeweise festzustellen. Die im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände seien den Beschwerdeführenden umgehend zurückzugeben. Die Kantonspolizei sei anzuweisen, die gesamten Strafakten inklusive der Aufnahme des Notrufes den Beschwerdeführenden zur Einsichtnahme zuzustellen; alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 26. April 2023 wurde die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Vernehmlassung eingeladen und dazu angehalten, sämtliche Akten einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Rechtsdienst der Kantonspolizei zuvor noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Kantonspolizei ersucht das Gericht in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2023 darum, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei das Strafverfahren zu sistieren und ihr eine Frist zur erneuten Stellungnahme zu setzen. Subeventualiter sei die Beschwerde sinngemäss als Gesuch um Erlass einer Verfügung entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei zu überweisen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 hat das Appellationsgericht die Kantonspolizei aufgefordert, die Audioaufnahmen des Notrufs vom 29. März 2023 einzureichen. Diese wurden den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 zur Einsichtnahme übergeben. Am 21. November 2023 haben die Beschwerdeführenden ihre Replik eingereicht. Der darin enthaltene Antrag auf Einholung von weiteren Audioaufnahmen wurde mit Verfügung vom 22. November 2023 abgewiesen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Strittig ist zunächst, ob das Beschwerdegericht zur Beurteilung der in Frage stehenden Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei zuständig ist.
1.1.1 In ihrer Stellungnahme vom 17. August 2023 (act. 9) stellt die Kantonspolizei einen Nichteintretensantrag und begründet diesen damit, dass die Polizisten bei ihrem Einsatz am 29. März 2023 gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG; SG 510.100) vorgegangen seien (S. 2). Da über die dabei getätigten Realakte bisher vonseiten der Beschwerdeführenden keine Verfügung verlangt worden sei, fehle es bereits an einem tauglichen Anfechtungsobjekt (S. 2). Die behaupteten Verstösse seien nicht im Beschwerde-, sondern im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (S. 3). Lediglich die Sicherstellungen seien Gegenstand des Strafverfahrens (S. 2).
1.1.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 21. November 2023 (act. 13) ein, die Polizei sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ein Delikt begangen worden sei. Damit habe nicht das PolG, sondern die Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) zur Anwendung kommen müssen. Es gehe um Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; die Beschwerde sei zulässig (Ziff. 24).
1.1.3 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 StPO unterliegen die im Rahmen der Strafverfolgung getätigten Verfahrenshandlungen der Polizei der richterlichen Kontrolle durch die Beschwerdeinstanz. Im Gegensatz dazu richtet sich das Verfahren gegen sicherheitspolizeiliche Massnahmen nach kantonalem Polizeirecht, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist. Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist also ausschlaggebend, ob es sich beim beanstandeten Polizeieinsatz vom 29. März 2023 um eine kriminalpolizeiliche oder sicherheitspolizeiliche Massnahme handelte. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Erfolgen Ermittlungshandlungen noch vor Vorliegen eines Tatverdachts, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um präventiv‑polizeiliche Tätigkeiten (eingehend zur Abgrenzung zwischen Polizei- und Strafprozessrecht Geth, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 15 StPO N 1 ff.).
Hintergrund sowohl der Durchsuchung der Wohnung als auch des Beschwerdeführers 1 war eine Meldung der Einsatzzentrale, wonach eine Frau Hilfe benötige (Polizeirapport vom 29. März 2023, act. 7), weil sie in ihrer Wohnung – vermutlich von ihrem Ehemann – tätlich angegangen worden sei (Audioaufnahme des Gesprächs zwischen den Einsatzzentralen vom 29. März 2023, act. 12). Die Polizeibeamten begaben sich also in die Räumlichkeiten am [...], weil sie davon ausgingen, dass sich dort ein Delikt ereignet hatte. Die Sicherstellungen wiederum erfolgten wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) und Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Somit basierten die polizeilichen Massnahmen allesamt auf einem jeweiligen Anfangsverdacht und nicht primär auf sicherheitspolizeilichen Erwägungen. Sie sind folglich nach den Bestimmungen der StPO zu behandeln und unterliegen der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind.
1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Beschwerde legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu verlangen ist, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen beziehungsweise beschwert ist (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 5). Bei Adressaten von Zwangsmassnahmen ist grundsätzlich vom Vorliegen einer Beschwer auszugehen. Diese muss allerdings im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, das heisst aktuell sein (ders., a.a.O., Art. 382 StPO N 7).
1.2.2 Bei Hausdurchsuchungen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung typischerweise schon abgeschlossen sind, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse in der Regel nicht mehr gegeben (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 244 N 14). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist deshalb die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war, grundsätzlich zu einem späteren Zeitpunkt und akzessorisch zu prüfen – etwa im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens oder einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme (vgl. BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2; BGer 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Im vorliegenden Fall wurde noch keine Beschlagnahme verfügt; die gefundenen Waffen und Betäubungsmittel wurden lediglich sichergestellt. Zwar sind neben staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmebefehlen auch polizeiliche Sicherstellungen prinzipiell beschwerdefähig (BGE 138 IV 153 E. 3.3.4). Da sie aber lediglich der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden dienen und ihre Rechtmässigkeit zeitnah in einem anderen Verfahren – im Entsiegelungsverfahren oder im Rahmen einer Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl – überprüft werden kann, verneinen verschiedene kantonale Gerichte im Unterschied zum Appellationsgericht (exemplarisch AGE BES.2022.137 vom 29. November 2022 E. 1.2) die Beschwerdelegitimation (so das OGer ZH UH130149 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; ebenso das KGer BL 470 16 260 vom 6. Dezember 2016 E. 1.4, bestätigt in KGer BL 470 21 176 vom 19. November 2021 E. 3.1). Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings davon auszugehen, dass die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich zu beschlagnahmen sind. Damit käme ein Nichteintreten aufgrund der Möglichkeit der Beschwerde gegen die entsprechenden Beschlagnahmeverfügungen einem prozessualen Leerlauf gleich, sodass an dieser Stelle offengelassen werden kann, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist.
1.2.3 Was die Durchsuchung des Beschwerdeführers 1 betrifft, ist festzuhalten, dass diese zwar ebenfalls bereits abgeschlossen ist, aber im Unterschied zur Hausdurchsuchung nicht zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme geführt hat. Somit steht dem Beschwerdeführer 1 keine Möglichkeit zur Verfügung, eine akzessorische Überprüfung der Durchsuchung zu erwirken. Zwar könnte er deren Rechtmässigkeit auch noch im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens nach Art. 431 Abs. 1 StPO überprüfen lassen. Dadurch würde aber die richterliche Kontrollmöglichkeit auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft verschoben (Keller, a.a.O., Art. 244 N 16), was nur schwerlich mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Camenzind gegen Schweiz vom 16. Dezember 1997, in: Recueil Cour EDH 1997-VIII, S. 2880 ff. § 54 ff.) vereinbar sein dürfte (offengelassen in AGE BES.2023.10 vom 27. Februar 2024 E. 1.3.4). Jedenfalls in Haftverfahren tritt das Bundesgericht denn auch trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf Beschwerden ein, wenn eine offensichtliche Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliegt (vgl. BGer 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; dazu bereits AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4 und AGE BES.2023.10 vom 27. Februar 2024 E. 1.3.2.3). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeinstanz gemäss Keller bei Geltendmachung von EMRK-Verletzungen unabhängig vom Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen einzutreten, wenn keine andere Möglichkeit der zeitnahen Überprüfung in einem Rechtsverfahren besteht (Keller, a.a.O., Art. 244 N 16, Art. 393 N 37).
Vorliegend nimmt der Beschwerdeführer 1 zwar nicht explizit Bezug auf die EMRK, macht aber in seiner Beschwerde vom 11. April 2023 (act. 3) eine Verletzung seines Privatlebens geltend (Ziff. 5, 29). Dieses wird nicht nur von der Verfassung (Art. 13 Abs. 1 BV), sondern auch von der EMRK (Art. 8 EMRK) geschützt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit in allen Punkten einzutreten.
2.
In materieller Hinsicht ist zunächst strittig, ob für die getätigten Durchsuchungen ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) vorlag oder ob es sich dabei um unzulässige Beweisausforschung handelte.
2.1 Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerde vom 11. April 2023 (act. 3) darauf, dass in den Sicherungsprotokollen als Grund für die Massnahmen Widerhandlungen gegen das WG und das BetmG angegeben seien (Ziff. 18). Der Beschwerdeführer 1 habe jedoch die Polizei kontaktiert, weil er sich in einer lebensbedrohlichen Situation gewähnt habe (Ziff. 19). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Polizei aufgrund dieser Kontaktaufnahme von einem hinreichenden Verdacht auf Widerhandlungen gegen das BetmG beziehungsweise WG ausgegangen sei (Ziff. 20). Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass sie eine «fishing expedition» durchgeführt habe (Ziff. 21). Sowohl die Durchsuchung des Beschwerdeführers 1 als auch die Hausdurchsuchung seien somit mangels Vorliegens eines Tatverdachts widerrechtlich gewesen. Die Sicherstellungen seien folglich aufzuheben (Ziff. 22).
2.2 Dagegen führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2023 (act. 6) an, die diensthabenden Polizeibeamten hätten die Meldung erhalten, dass eine Frau Hilfe benötige. Aus diesem Grund seien sie davon ausgegangen, dass sich in der offenstehenden Wohnung am [...] eine hilfesuchende Frau befinde. Angesichts der Umstände hätten sie nicht ausschliessen können, dass ein Delikt begangen worden sei und dass sich noch ein Angreifer in der Wohnung aufhalte (Ziff. 2). Gemäss § 45 Abs. 1 Ziff. 4 PolG dürfe die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 PolG die Kleidung von Personen durchsuchen und in Anwendung von § 51 PolG nichtöffentliche Räume sowie private Grundstücke betreten (Ziff. 3). Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, es liege ein Fall von «fishing expedition» vor, mute geradezu grotesk an (S. 3).
2.3 In ihrer Replik vom 21. November 2023 (act. 13) werfen die Beschwerdeführenden die Frage auf, wie die Person in der Einsatzzentrale zu der Einschätzung gekommen sei, dass sich eine Frau in Not befinde. Dies entspreche weder der tatsächlichen noch der kommunizierten Situation. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 hätten den Polizeibeamten keinerlei Anlass gegeben, sich in die Wohnung zu begeben. Es sei gar nicht erst notwendig gewesen, eine Polizeipatrouille aufzubieten; einzig die Sanität hätte kommen müssen (Ziff. 2). Die Stimme des Beschwerdeführers 1 habe eindeutig wie jene eines Mannes geklungen, der stressbedingt mit Kopfstimme spreche. Sie werde von Stimmerkennungssystemen innerhalb von Sekunden als männlich erkannt (Ziff. 6). Was den Inhalt des Gesprächs betreffe, habe der Beschwerdeführer 1 gleich als erstes gesagt: «Hallo, ich glaube, ich mache eine Herz-Failure» und seine Adresse angegeben, worauf die Person in der Einsatzzentrale grundlos gefragt habe: «Sie sin vo Ihrem Maa gschlage worde, oder was?». Darauf habe der Beschwerdeführer geantwortet: «Nein, nein, nein, ich bin ein Mann – ich mache eine Herz …». Auch auf die Frage, ob noch jemand weiteres in der Wohnung sei, habe er mit «Nein, ich bin alleine» geantwortet. Was die Person dann aufgrund dieses Gesprächs der Sanität weitergegeben habe, entbehre jeglicher Grundlage: «Dört hemmer e Frau am Telefon gha, sehr ufglöst, schlecht otmend, und es het so dönt, als wär sie tätlig aagange worde bi ihre in dr Wohnig, vo ihrem Ehemaa vrmuetlig». Die Person in der Einsatzzentrale habe die tatsächlichen Aussagen ignoriert und die Lücken mit einer eigenen, fiktiven Geschichte gefüllt. Dass der Beschwerdeführer 1 alleine in der Wohnung sei, habe sie nicht mitgeteilt, obwohl es sich dabei um eine äusserst relevante Information handle. Auch die medizinische Information, dass es um einen Herznotfall gehe, sei nicht weitergegeben worden (Ziff. 7). Im Polizeirapport sei hinten zu lesen: «Die am Boden liegende Person hatte ein Mobiltelefon in der Hand, welches mit der EZ der Polizei verbunden war. […] Dementsprechend konnten wir davon ausgehen, dass es sich bei dem Mann um den Requirierenden handelt und somit keine Frau involviert war.» Dies müsse jedoch bereits beim Eintreffen der Patrouille festgestellt worden sein. Als die Polizei in die Wohnung eingedrungen sei, sei somit klar gewesen, dass es sich bei dem Ganzen um einen medizinischen Notfall handle und dass keine weiteren Personen involviert seien (Ziff. 10). Aus der Argumentation der Staatsanwaltschaft ergebe sich nicht eindeutig, ob aus ihrer Sicht von Anfang an ein Tatverdacht vorgelegen habe oder ob sich dieser erst nach dem Betreten der Wohnung ergeben habe (Ziff. 14). So gebe sie an, dass nach PolG vorgegangen worden sei, und nehme zur Entstehung des Tatverdachts als Voraussetzung einer Zwangsmassnahme nach Art. 197 StPO keine Stellung (Ziff. 15). Ein willkürlich entstandener Tatverdacht könne keine Grundlage für eine Zwangsmassnahme sein. Er müsse sich auf objektivierbare Tatsachen stützen; reine Vermutungen seien nicht ausreichend (Ziff. 16). Der Beschwerdeführer 1 habe durch seinen Anruf und sein Verhalten keinerlei Anhaltspunkte gegeben, die bei objektiver Betrachtung einen Tatverdacht hätten begründen können (Ziff. 17).
2.4
2.4.1 Grundvoraussetzung für die Ergreifung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist stets ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Der Anfangsverdacht ist das primäre Kriterium zur Abgrenzung von Strafprozess- und Polizeirecht (dazu bereits E. 1.1.3). Reine Mutmassungen können keinen Tatverdacht begründen (Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 197 StPO N 7). Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser vorliegen (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 6). Gerade bei Durchsuchungen, die in der ersten Phase eines Strafverfahrens durchgeführt werden, sind allerdings keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe zu stellen (vgl. BGE 96 I 437 E. 3a).
Hinter der Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts steht das Verbot der Beweisausforschung («fishing expedition»; Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 244 StPO N 23). Eine solche liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt und erst deren Ergebnisse einen Verdacht begründen oder jedenfalls festigen (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 243 StPO N 15 f.). Die Ergebnisse einer «fishing expedition» sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1). Abzugrenzen ist das «fishing» von Zufallsfunden, also von Gegenständen, die bei einer Durchsuchung zufällig entdeckte werden und mit der abzuklärenden Straftat zwar nicht in einem Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Zufallsfunde sind gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sicherzustellen; anschliessend entscheidet die Verfahrensleitung über deren Verwertbarkeit und allfällige Beschlagnahme (vgl. Art. 243 Abs. 2 StPO).
2.4.2 Der vorliegend zur Diskussion stehende Polizeieinsatz vom 29. März 2023 wurde durch einen Notruf des Beschwerdeführers 1 ausgelöst. Auf den Notrufaufnahmen (act. 12) ist der Beschwerdeführer 1 nur schwer verständlich; seine Stimmlage ist äusserst hoch. Zu Beginn des Telefonats spricht er von einer «Herz-Failure» und gibt seine Adresse an. Danach antwortet er auf die Frage, ob er die Hilfe der Sanität benötige, mit «Ja, bitteschön» und «Alles dreht». Was er dann sagt, ist kaum zu verstehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden kommt allerdings die Frage des Polizisten, «Sie sin vo Ihrem Maa gschlage worde, oder was?», nicht aus dem Nichts. Vielmehr sagt der Beschwerdeführer 1 davor etwas, das wie «Mi Maa» klingt. Dem späteren Gespräch des Polizisten mit der Einsatzzentrale Rettung (a.a.O.) ist denn auch zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer 1 offensichtlich für eine Frau hielt und von häuslicher Gewalt ausging. Dies gab er so auch der Polizeipatrouille weiter (vgl. Polizeirapport vom 30. März 2023, act. 7 [«Mittwoch, 29.03.2023, 1931 Uhr, erhielten wir via EZ die Meldung, dass am [...] eine Frau Hilfe benötige.»]). Vor Ort konnte der Beschwerdeführer 1 wegen seines Zustands nicht mit den Polizisten kommunizieren (a.a.O.). Bei dieser Sach- und Informationslage ist es nachvollziehbar, dass die Polizei von einem Verdacht auf ein Gewaltdelikt ausging. Dieser wurde noch weiter verstärkt, als sie die Wohnung betrat und die herumliegenden Waffen entdeckte. Somit war der Anwendungsbereich der StPO eröffnet (dazu bereits E. 1.1.3) und die Grundvoraussetzung einer jeden Zwangsmassnahme – der hinreichende Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – gegeben. Eine verbotene Beweisausforschung lag nicht vor; bei den sichergestellten Gegenständen handelt es sich um Zufallsfunde, die den Regeln des Art. 243 unterstehen.
3.
Strittig ist sodann, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der ergriffenen Zwangsmassnahmen erfüllt waren.
3.1 In ihrer Beschwerde vom 11. April 2023 (act. 3) weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Polizei nur bei Gefahr im Verzug ohne Befehl eine Hausdurchsuchung durchführen dürfe (Ziff. 23). In casu habe jedoch aufgrund des fehlenden hinreichenden Tatverdachts gar keine Gefahr im Verzug vorliegen können (Ziff. 25). Da die Polizei keinen Verdacht gehabt habe, könne auch in Bezug auf die Sicherstellungen keine der Voraussetzungen des Art. 263 StPO erfüllt gewesen sein (Ziff. 26). Eine Hausdurchsuchung mit schriftlichem Befehl oder mit Einwilligung der berechtigten Personen wäre das mildere Mittel gewesen (Ziff. 28). Das Interesse an der Aufklärung der vorgehaltenen Delikte rechtfertige den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführenden, insbesondere die Durchsuchung sämtlicher Wohnräume, nicht (Ziff. 29). Die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung ohne Einwilligung hätten nicht vorgelegen (Ziff. 31 ff.). Vor diesem Hintergrund seien die Durchsuchung des Beschwerdeführers 1 und die Hausdurchsuchung sowie Sicherstellungen als widerrechtlich einzustufen und die sichergestellten Gegenstände umgehend herauszugeben (Ziff. 25 f., 30, 34).
3.2 Dem entgegnet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2023 (act. 6), dass die Polizei davon ausgegangen sei, dass sich eine hilfesuchende Frau und möglicherweise ein Angreifer in der Wohnung befunden hätten. Folglich hätten die Polizeibeamten die Wohnung sichern und hierzu auch die abgeschlossene Zimmertür auftreten müssen – insbesondere, weil sie im Eingangsbereich der Wohnung Löcher entdeckt hätten, die durch Waffenschüsse verursacht worden sein könnten. Den Beschwerdeführer 1 hätten sie zum Zwecke der Identifizierung abgetastet. Sie wären ihrem Auftrag nicht gerecht geworden, wenn sie die aufgefundenen Betäubungsmittel und Waffen nicht umgehend sichergestellt hätten. Schliesslich gehe es gerade bei den Waffen auch um die Abwendung einer Fremd- und Eigengefährdung durch die damit hantierende Person – vor allem, wenn diese unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehe (Ziff. 2). Bei dieser Ausgangslage sei das Vorgehen der Polizeibeamten gemäss § 45 Abs. 1 Ziff. 4 und § 51 PolG sowie Art. 263 Abs. 1 lit. a und d in Verbindung mit Abs. 3 StPO korrekt gewesen (Ziff. 3).
3.3.
3.3.1 Zwangsmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Durchsuchungen sind grundsätzlich in einem schriftlichen Befehl anzuordnen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Einzig bei Gefahr im Verzug kann die Polizei auch ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen (Art. 241 Abs. 3 StPO). Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Die Einwilligung ist dann nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 StPO).
Wie bereits unter E. 2.4.2 ausgeführt, bestand für die Polizei ein Tatverdacht auf ein Gewaltdelikt. Das Betreten der Wohnung hatte zum Zweck, nach dem mutmasslichen Täter und Opfer dieses Delikts sowie nach Beweismitteln zu suchen. Hierzu war es erforderlich (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), die gesamte Wohnung – auch das verschlossene Zimmer – zu durchsuchen. Die Durchsuchung sämtlicher Räumlichkeiten war angesichts der Schwere der vermeintlichen Tat ohne weiteres gerechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und durfte ohne Einwilligung der berechtigten Personen vorgenommen werden, weil zu vermuten war, dass sich gesuchte Personen in den Wohnräumen aufhielten (Art. 244 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Wohnungstür offenstand und nicht auszuschliessen war, dass das Gewaltdelikt noch andauerte, durfte die Polizei zur Sicherung der gesuchten Personen und zur Vermeidung von Beweismittelverlusten die Durchsuchung auch selbständig durchführen (Art. 241 Abs. 3 StPO).
Ausserdem war den Polizeibeamten aufgrund der Informationslage zunächst nicht klar, ob und in welcher Rolle der Beschwerdeführer 1 an dem mutmasslichen Gewaltdelikt beteiligt war – insbesondere, da sie von einem weiblichen Opfer ausgingen. Entsprechend war es erforderlich und verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO), den Beschwerdeführer 1 abzutasten, um allfällige Tatwaffen oder Verletzungen festzustellen. Dass die Durchsuchung ein im Hosenbund verstecktes Messer zum Vorschein brachte, dürfte den initialen Verdacht der Polizei noch weiter verstärkt haben. Wegen der Dringlichkeit der Situation durfte sie die Durchsuchung ohne Befehl durchführen (Art. 241 Abs. 3 StPO).
3.3.2 Art. 263 Abs. 3 StPO gibt der Polizei die Notkompetenz, bei Gefahr im Verzug Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherzustellen (Art. 263 Abs. 3 StPO), also eine «Quasi-Beschlagnahme» (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 263 N 67) zu vollziehen. Dabei handelt es sich um eine Vorstufe zur eigentlichen Beschlagnahme, deren Zulässigkeit von verschiedenen Voraussetzungen abhängt. Neben einem hinreichenden Tatverdacht wird die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme vorausgesetzt (Art. 197 Abs. 1 lit. b, c und d); zudem müssen die Gegenstände voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden. Als Zwangsmassnahmen sind Sicherstellungen und Beschlagnahmen nur zulässig, wenn eine Herausgabe zuvor verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO; BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.1).
Bei der Hausdurchsuchung stiessen die Polizisten zufällig auf ein Pfefferspray, vier Soft-Air-Waffen samt Munition, ein Glas mit Marihuana (netto 23.0 Gramm), einen angerauchten Joint mit Marihuana und einen Minigrip mit Haschisch (1.2 Gramm). Dadurch entstand der neue Verdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) auf Widerhandlungen gegen das WG und BetmG. Hätte die Polizei die aufgefundenen Betäubungsmittel und Waffen, die voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO), nicht umgehend sichergestellt, wäre zu befürchten gewesen, dass sie durch den Beschwerdeführer 1 oder seine Mitbewohnerinnen beseitigt werden, zumal diese als potentiell beschuldigte respektive zeugnisverweigerungsberechtigte Personen nicht zur Herausgabe verpflichtet gewesen wären (Art. 265 Abs. 2 lit. a und b StPO). Unter diesen Umständen durfte die Polizei die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft sicherstellen. Diese wird nun darüber befinden müssen, ob sie die Gegenstände beschlagnahmt oder dem Beschwerdeführer 1 wieder aushändigt.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei vom 29. März 2023 nicht zu beanstanden sind. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden dessen Kosten solidarisch mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens solidarisch mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende 1 bis 3
- Kantonspolizei Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.