Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.63

 

ENTSCHEID

 

vom 30. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____ Freizügigkeitsstiftung                                 Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                          Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. April 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die B____ Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Strafanzeige wegen «Unterschlagung». Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2023 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. April 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit welcher er sinngemäss die Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 8. Mai 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. Eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ist nicht eingeholt worden. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.        

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2023 wurde der Post am 12. April 2023 und damit innerhalb der zehntätigen Frist aufgegeben. Ihr ist sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den staatsanwaltschaftlichen Entscheid als falsch erachtet, weil er der Ansicht ist, dass die Beschwerdegegnerin das Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 813.42) verletzt und sich dadurch strafbar gemacht habe. Damit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.        

Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2023 eingetreten ist.

 

2.1      In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2023 (act. 1) erwog die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdegegnerin die Überweisung der Pensionskassengelder des Beschwerdeführers nicht abschliessend verweigere, sondern hierfür eine Ausweiskopie verlange. Darin sei keine deliktische Handlung zu erkennen, weshalb sie auf die Anzeige nicht eintrete.

 

2.2      Dagegen macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 4 Abs. 2bis FZG geltend, dass die Beschwerdegegnerin sein Vorsorgekapital der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen müsse. Seine Identität stehe fest und er sei nicht verpflichtet, seinen abgelaufenen Pass zu erneuern, damit die Beschwerdegegnerin ihrer «gesetzlichen Pflicht» nachkomme (Beschwerde vom 12. April 2023, act. 2).

 

3.        

3.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Dabei gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO): Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft darf nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Ist vom Vorliegen eines Nichtanhandnahmegrunds auszugehen, muss die Staatsanwaltschaft zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung aussprechen; sie darf kein Strafverfahren eröffnen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 8).  

 

3.2      Vorliegend wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, seine Pensionskassengelder zu «unterschlagen», indem sie diese zurückbehalte und nicht der neuen Pensionskasse überweise (Strafanzeige vom 2. Februar 2023, act. 5). Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin durchaus bereit ist, das Vorsorgekapitel zu transferieren, sobald der Beschwerdeführer eine aktuelle Ausweiskopie vorlegt (Schreiben vom 20. Januar 2023, act. 5). Darin ist offensichtlich kein strafbares Verhalten zu erkennen. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersuchung abgesehen und die Nichtanhandnahme verfügt.

 

4.        

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer mit einer Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Tugce Fildir

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.