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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.66
ENTSCHEID
vom 29. Januar 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. März 2023
betreffend Rückzugsfiktion
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 23. Dezember 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin) eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt. Davon wurden CHF 100.– bzw. 1 Tag Freiheitsstrafe dadurch getilgt, dass sich die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 (19:50 Uhr) bis zum 23. Dezember 2022 (15:00 Uhr) in Haft befand. Ausserdem wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 350.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 23. Dezember 2022 gegen Unterschrift ausgehändigt.
Am 5. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den nämlichen Strafbefehl, worauf sie von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer auf den 16. März 2023 angesetzten Einvernahme eingeladen wurde. Diese mit eingeschriebener Post versandte Einladung datierend vom 19. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsbericht der Post am 2. Februar 2023 in Frankreich zugestellt. In der Folge erschien die Beschwerdeführerin am 16. März 2023 nicht zur Einvernahme, weshalb die Staatsanwaltschaft das Einspracheverfahren mit Verfügung vom 20. März 2023 zufolge Rückzugs der Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abschrieb. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 28. März 2023 mit eingeschriebener Postsendung in Frankreich zugestellt.
Mit einer vom 13. April 2023 datierenden Eingabe in spanischer Sprache erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht. In dieser Eingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Einvernahme vom 16. März 2023 wegen eines Streiks der Transportgewerkschaften in Frankreich versäumt habe. Aus diesem Grund beantragt sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023 und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Ansetzung eines neuen Einvernahmetermins. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2023 verlangt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten sei, weil sie verspätet erhoben worden sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Als nächste Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Es geht vorliegend um die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
1.2.1 Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In Anwendung von Art. 384 lit. b in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO beginnt diese 10-tägige Rechtsmittelfrist am auf die Zustellung des Entscheides folgenden Tag zu laufen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.2.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am 28. März 2023 zugestellt, wie sich aus dem Sendungsbericht der Post ergibt (vgl. Sendungsverfolgung, act. 8). Demnach begann die Beschwerdefrist am 29. März 2023 zu laufen und endete am Freitag, den 7. April 2023. Da es sich bei diesem Freitag sowie dem darauffolgenden Montag im Kanton Basel-Stadt um gesetzliche Feiertage handelte (Karfreitag und Ostermontag; § 2 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung [RLG, SG 811.100]), endete die Frist vorliegend am Dienstag, den 11. April 2023. Die sinngemässe Beschwerde der Beschwerdeführerin datiert vom 13. April 2023 und ist beim Appellationsgericht am 17. April 2023 eingegangen. Sie ist damit verspätet erhoben worden, sodass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
2.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung zum einen damit, dass die Beschwerdeführerin der Einladung vom 19. Januar 2023 keine Folge geleistet habe, weshalb die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. Zum anderen wies die Staatsanwaltschaft in der Verfügung auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache ohnehin erst nach Ablauf der Einsprachefrist von 10 Tagen und somit verspätet erhoben habe.
2.1 Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Dieser fingierte Einspracherückzug ist nach der Rechtsprechung restriktiv anzuwenden. Er darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Namentlich ausgeschlossen ist die Anwendung der Rückzugsfiktion, wenn die Vorladung an ein ausländisches Domizil zugestellt wurde (BGE 140 IV 86 E. 2.4 S. 89 ff.; BGer 6B_615/2017 vom 2. Mai 2018 E. 1.2 f.; AGE BES.2019.106 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin an deren Wohnsitz in Frankreich zugestellt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung hätte die Rückzugsfiktion vorliegend also nicht gegriffen.
2.2 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, war die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl allerdings ohnehin verspätet erfolgt.
Gegen einen Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO). Wird die Eingabe erst nach Ablauf dieser Frist erhoben, ist sie verspätet und damit ungültig (BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie hierzu glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).
Im vorliegenden Fall wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2022 gegen Unterschrift ausgehändigt (vgl. Strafbefehl S. 2, act. 8), sodass die 10-tägige Einsprachefrist am 2. Januar 2023 endete. Die Einsprache der Beschwerdeführerin datierte vom 5. Januar 2023. Sie wurde also verspätet erhoben und erweist sich als ungültig, womit der Strafbefehl einschliesslich Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. In ihren Eingaben hat die Beschwerdeführerin keine Argumente vorgebracht, die eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen vermögen.
Damit wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, selbst wenn auf sie eingetreten worden wäre.
3.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1), gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, womit sie grundsätzlich die Kosten zu tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Spanisch)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.