Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.70

 

ENTSCHEID

 

vom 28. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

c/o Strafanstalt Gmünden                                                       Beschuldigte

Gmünden 1185, 9052 Niederteufen

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

B____, Advokatin                                                     amtliche Verteidigerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. April 2023

 

betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung

 


Sachverhalt

 

Am Strafgericht Basel-Stadt ist derzeit ein Einspracheverfahren ([...]) gegen die sich gegenwärtig in Haft befindliche A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hängig. Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Januar 2023 in Anwesenheit ihrer Pikettverteidigerin B____ einvernommen. Mit Verfügung des Strafgerichts vom 14. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist gesetzt, Verteidungswünsche oder Einwände gegen die Ernennung von B____ als amtliche Verteidigung vorzubringen. Nach ungenutztem Verstreichenlassen der Frist wurde B____ durch das Strafgericht mit Verfügung vom 5. April 2023 als amtliche Verteidigung bestellt.

 

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit handschriftlicher Eingabe vom 14. April 2023 Beschwerde an das Strafgericht. Sie beantragt darin unter anderem sinngemäss den Wechsel ihrer amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 18. April 2023 hat das Strafgericht die Beschwerde dem Appellationsgericht Basel-Stadt zuständigkeitshalber überwiesen. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 hat die amtliche Verteidigung Stellung genommen.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Strafgerichts vom 5. April 2023, mit welcher B____ als amtliche Verteidigung eingesetzt wurde. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2

1.2.1   Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).

 

1.2.2   Da die im Strafverfahren beschuldigte Person ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung hat (Art. 133 Abs. 2 StPO) und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. dazu im Einzelnen E. 3.1.1), ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2022.182 vom 24. Januar 2023 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin nimmt insofern auf die angefochtene Verfügung Bezug, als sie sich auf ein Schreiben des Strafgerichtes bezieht und ausführt, «B____ nicht als Verteidigung meiner Person» haben zu wollen, sondern einen anderen «Anwalt (Pflichtverteidiger)». Soweit leserlich kann in ihren Ausführungen eine sinngemässe Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 5. April 2023 gesehen werden, sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2023 ist, mit welcher die amtliche Verteidigung angeordnet wird. Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann somit nur hinsichtlich des darin enthaltenen Gesuches um Wechsel der amtlichen Verteidigung behandelt werden. Auf die weiteren – teilweise materiellen – Einwände der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen.

 

2.2      Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zusammengefasst damit, eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und ihrer bisherigen amtlichen Verteidigerin erfordere den Wechsel der amtlichen Verteidigung (Beschwerde, act. 3, S. 2). Zur Begründung des gestörten Vertrauensverhältnisses bringt sie – soweit lesbar – sinngemäss hervor, dass ihre bisherige Verteidigung weder ihre Interessen, noch das Anwaltsgeheimnis wahren würde («für Gerichte oder STA lieb Kind machen möchte inkl. ihr Rechtsanwaltsgeheimnis», Beschwerde, act. 3, S. 19).

 

2.3      Die amtliche Verteidigerin führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die anwaltliche Sorgfaltspflicht gewahrt worden sei und aus ihrer Sicht nicht von einer Erschütterung des Mandatsverhältnisses ausgegangen werden könne (act. 4).

 

3.

3.1

3.1.1   Die amtliche Verteidigung kann unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO durch die Verfahrensleitung angeordnet werden. Gemäss Art. 133 StPO wird die amtliche Verteidigung von der jeweiligen Verfahrensleitung bestellt (Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2).

 

3.1.2   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile BGer 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1 und 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2) vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber, a.a.O., Art. 134 N 15).

 

Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4 und BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4, mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a; vgl. AGE BES.2018.38 vom 29. Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen).

 

3.2      Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Hinweise oder Umstände vor, die im Lichte der genannten Rechtsprechung eine Abberufung bzw. einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Mit ihrer 20-seitigen Eingabe vom 14. April 2023 hat die Beschwerdeführerin – soweit lesbar –  mit lediglich zwei knappen Sätzen mitgeteilt, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrer amtlichen Verteidigerin nicht gegeben sei (Beschwerde, act. 3, S. 2 und 19). Auf eine Begründung des angeblichen Vertrauensverlusts verzichtete sie. Die Beschwerdeführerin liess es letztlich mit einem kurzen wie pauschalen Hinweis bewenden, sie benötige eine Verteidigung, die nicht «für Gerichte oder STA lieb Kind» mache und «ihr Rechtsanwaltsgeheimnis» wahre (vgl. Beschwerde, act. 3, S. 19). Sinngemäss können diese Formulierungen einerseits als Vorwurf einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sowie andererseits als eine Verletzung der Interessenswahrung des Mandanten verstanden werden. In rechtsgenüglicher Weise zu konkretisieren – und damit mindestens glaubhaft zu machen – vermag die Beschwerdeführerin diese beiden Vorwürfe in ihren kurzen Ausführungen nicht. So ist aus ihren Vorbringungen nicht ersichtlich, wie ihre amtlichen Verteidigerin das Anwaltsgeheimnis verletzt haben könnte oder durch welches konkrete Handeln sie es pflichtgemäss unterliess, die Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren. Demzufolge ist vorliegend auch nicht erkennbar, wie aus den Vorwürfen ein Vertrauensverlust resultieren könnte. Bei dieser Sachlage sind die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses klarerweise nicht erfüllt. Im Übrigen geht auch die amtliche Verteidigerin davon aus, dass keine Gründe für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegen (Stellungnahme, act. 4).

 

3.3      Weitere rechtserhebliche Gründe, die für eine Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen könnten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass sich auch den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, die geeignet wären, das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der amtlichen Verteidigerin in Frage zu stellen. Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass B____ die Beschwerdeführerin erstmalig im Rahmen der Pikettverteidigung anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2023 begleitet und damit an den bisherigen Verfahrenshandlungen teilgenommen hat. Gemäss Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin kam anschliessend an diese Einvernahme ein Mandatsverhältnis zunächst zwar nicht zustande, da die Beschwerdeführerin die vorgelegte Vollmacht nicht bzw. nur in stark angepasster Form akzeptieren wollte (act. 4, S. 1). Derartig gelagerte Differenzen hinsichtlich der Bevollmächtigung sind jedoch nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis massgeblich zu zerrütten, zumal diese schliesslich durch die Bestellung vom B____ als amtliche Verteidigerin mit Verfügung des Strafgerichtes vom 5. April 2023 bereinigt wurden.

 

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass gegen eine Verletzung des Vertrauensverhältnisses auch spricht, dass es der Beschwerdeführerin – wie das Strafgericht in ihrer Überweisungsverfügung zu Recht erwog (act. 2) – freigestanden hätte, innert der mit Verfügung vom 14. Februar 2023 gesetzten Frist, Einwände gegen die Ernennung von B____ als amtliche Verteidigerin vorzubringen. Auch hätte die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt Wünsche hinsichtlich ihrer Verteidigung vorbringen können. Diese Frist liess die Beschwerdeführerin jedoch ungenutzt verstreichen.

 

3.4      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen der amtlichen Verteidigerin objektiv gegen die Interessen der Beschwerdeführerin verstossen würde. Auch liegen keinerlei Hinweise für die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch die amtliche Verteidigerin vor. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Pflichtvernachlässigung oder Verletzung des Anwaltsgeheimnisses glaubhaft zu machen.

 

3.5      Daraus folgt zusammengefasst, dass keine Hinweise vorliegen, welche in objektiv nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer amtlichen Verteidigerin sprechen und die im Lichte der oben (E. 3.1.2) genannten Rechtsprechung, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen oder erfordern würden. Eine wirksame Verteidigung durch die amtliche Verteidigerin scheint nach wie vor gewährleistet.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend, hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden indessen umständehalber keine Kosten erhoben (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Amtliche Verteidigerin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Anna Gombert

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.