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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.74
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 2
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Strafgerichts vom 6. April
2023 und vom 19. April 2023
betreffend Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
sowie
Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Gegen A____ wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt geführt. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen (SG.2018.132). Mit Eingabe vom 4. April 2023 beantragte A____ beim verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten, dass «vor dem Hauptverfahren» über den Vollzug des Entscheids des Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2018 (AGE BES.2017.148) zu befinden sei. Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, mit der Auflage, ein Verfahrensprotokoll zu erstellen. Mit Verfügung vom 6. April 2023 stellte der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident unter anderem fest, dass das Strafgericht dem Antrag auf Erstellung eines Verfahrensprotokolls nachgekommen sei und keine Gründe vorliegen würden, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 12. April 2023 an das Strafgericht machte A____ geltend, der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident sei mit der Verfügung vom 6. April 2023 nicht auf die Eingabe vom 4. April 2023 eingegangen. Wiederum führt er aus, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2018 (AGE BES.2017.148) sei «vor dem Hauptverfahren» zu vollziehen. Aus diesem Grund sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 19. April 2023 verwies der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident unter anderem auf seine Verfügung vom 6. April 2023 und stellte fest, dass sich die Verfahrensleitung bereits mehrfach mit dem Anliegen von A____ vom 4. April 2023 auseinandergesetzt habe.
Mit Eingabe vom 12. April 2023 hat A____ (Beschwerdeführer) «vorsorgliche Beschwerde» gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 6. April 2023 erhoben und die Zurückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beantragt. Mit Eingabe vom 26. April 2023 beantragt er, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2023 (AGE BES.2021.147/BES.2022.24) zu vollziehen und dementsprechend das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, mit der Auflage, eine Schlusseinvernahme zu vorzunehmen. Ebenfalls mit Eingabe vom 26. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der rechtskräftige Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2018 (AGE BES.2017.148) zu vollziehen. Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem wird die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts in den unter den Aktenzeichen 1F_10/2023/LEI und 1F/12/2023 geführten Verfahren beantragt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 23. Mai 2023 darzulegen, welches Verfahren aus welchem Grunde zu sistieren sei. Gleichentags ist der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident um Zustellung der Verfahrensprotokolle der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts gebeten worden. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 hat dieser dem verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten die Verfahrensprotokolle der Staatsanwaltschaft sowie des Strafgerichts zugestellt. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer präzisiert, dass er eine Sistierung des unter dem Aktenzeichen BES.2023.74 geführten Verfahrens beantrage. Schliesslich bat er mit Eingabe vom 14. Juni 2023 um die Zustellung der Verfahrensprotokolle der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts. Am 19. Juni 2023 hat ihm der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Verfahrensprotokolle des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft in Kopie zugestellt.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich um verfahrensleitende Entscheide. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Keller, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 27). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (AGE BES.2016.193 E. 1.1). Die Umstände, aus denen der Beschwerdeführer den nicht wiedergutzumachenden Nachteil ableitet, sind durch ihn darzutun (BGer 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 i.f.; Keller, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 27).
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die angefochtenen verfahrensleitenden Verfügungen geeignet wären, ihm gegenüber einen Nachteil zu bewirken, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr geändert werden könnte. Ein solcher Nachteil ist denn auch nicht ersichtlich. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Endentscheid dürfte zwar zu einer Verzögerung des Strafverfahrens führen. Allerdings ist in einer Verzögerung des Strafverfahrens oder einer möglichen Erhöhung der Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft rechtsprechungsgemäss noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken (BGE 143 IV 175 E. 2.4; BGer 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.5). Auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitenden Verfügungen vom 6. April 2023 und vom 19. April 2023 kann daher nicht eingetreten werden.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben – zumindest sinngemäss – geltend macht, dass die Appellationsgerichtsentscheide BES.2017.148 vom 5. Dezember 2018 und BES.2021.147/BES.2022.24 vom 26. Januar 2023 von der Staatsanwaltschaft nicht vollzogen worden seien (vgl. etwa act. 1, 4 und 6), können diese Rügen als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen werden (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung setzten keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil voraus (vgl. BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3, 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 1, 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 1) und sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer durch die – sinngemäss – gerügte Rechtsverweigerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.3 Der Beschwerdeführer hat die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BES.2023.74) beantragt (act. 6, S. 1; act. 10, S. 1). Der neunte Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.) enthält keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Gemäss Art. 379 StPO kann die Bestimmung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO («Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten») sinngemäss im Beschwerdeverfahren angewendet werden (BGer 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). Da die vorliegende Beschwerde – soweit auf sie eingetreten werden kann – abzuweisen sein wird (vgl. unten Ziff. 2.2), ist eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht angebracht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach abzuweisen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Entscheide des Appellationsgerichts BES.2017.148 vom 5. Dezember 2018 und BES.2021.147/BES.2022.24 vom 26. Januar 2023 seien bisher nicht vollzogen worden. Im erstgenannten Entscheid (AGE BES.2017.148) habe das Appellationsgericht entschieden, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein den Vorschriften von Art. 77 StPO genügendes Protokoll zu erstellen (act. 1, S. 1; act. 2, S. 2; act. 6, S. 1). Im zweitgenannten Entscheid (AGE BES.2021.147/BES.2022.24) habe das Appellationsgericht entschieden, dass die Staatsanwaltschaft eine Schlusseinvernahme vorzunehmen habe (act. 4).
2.2
2.2.1 Hinsichtlich AGE BES.2017.148 beruft sich der Beschwerdeführer auf folgenden Ausschnitt des Dispositivs:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.
Der massgebende Ausschnitt aus der Erwägung 2.2.3 lautet:
Soweit die Staatsanwaltschaft dies in der Zwischenzeit nicht korrigiert hat, ist sie anzuweisen, ein den Anforderungen von Art. 77 StPO genügendes Verfahrensprotokoll zu führen.
Der Entscheid im Verfahren BES.2017.148 erging am 5. Dezember 2018. Das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft datiert vom 31. Mai 2018 (act. 18). Es handelt sich dabei – in der Terminologie der basel-städtischen Praxis – um ein «erweitertes Aktenverzeichnis mit der Funktion eines Verfahrensprotokolls» (zu dieser Praxis vgl. AGE BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1), welches den Voraussetzungen von Art. 77 StPO genügt (AGE BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.2.1). Es kann daher festgehalten werden, dass der Entscheid AGE BES.2017.148 vollumfänglich vollzogen worden ist. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.
2.2.2 In Bezug auf AGE BES.2021.147/BES.2022.24 geht es um folgenden Ausschnitt des Dispositivs:
Es wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache wird an die Vorinstanz zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Der massgebende Ausschnitt aus der Erwägung 3.2 lautet:
Dass der per 1. Dezember 2021 eingesetzte a.o. Strafgerichtspräsident die mit Eingabe vom 18. Januar 2022 gestellten Verfahrensanträge noch nicht beantworten konnte, kann ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal insbesondere nicht die Verfahrensleitung allein, sondern das Gesamtgericht über eine allfällige Rückweisung der Anklage bzw. eine Verfahrenseinstellung zu entscheiden haben wird (Art. 329 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Hingegen hatte der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 30. Juni 2018 – nach Eingang der Anklage beim Strafgericht – zahlreiche, zum Teil mit seiner Eingabe vom 18. Januar 2022 identische Verfahrensanträge beim Strafgericht gestellt, die allesamt bis heute unbeantwortet geblieben sind. Dieses Versäumnis kommt einer Rechtsverweigerung gleich, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist. Der neu eingesetzte a.o. Gerichtspräsident wird besagte Verfahrensanträge unmittelbar nach erfolgter Instruktion in geeigneter Form zu behandeln haben.
Aus dieser Erwägung geht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht hervor, dass das Verfahren zwecks Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden wäre. Im Gegenteil hat das Appellationsgericht in Erwägung 3.2 den verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten ausdrücklich darauf hingewiesen, «dass eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Beweiserhebung nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und es grundsätzlich Sache des Gerichts ist, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben». Weitergehende Ausführungen, inwiefern der erwähnte Entscheid nicht vollzogen worden sei, macht der Beschwerdeführer keine. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren SG.2018.132)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.