Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.75

 

ENTSCHEID

 

vom 14. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]   

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Februar 2023

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Oktober 2022 wurde A____ der mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts sowie des unerlaubten Befahrens des Trottoirs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 80.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. 8 Tagessätze der Geldstrafe wurden dabei durch den ausgestandenen Freiheitsentzug getilgt. Darüber hinaus wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt CHF 1'973.60 auferlegt.

 

Dagegen erhob A____ mit handschriftlicher Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft (Posteingang am 10. Februar 2023). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein.

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat auf den verfügten Nichteintretensentscheid vom 21. Februar 2023 mit einem undatierten handschriftlichen Schreiben an das Strafgericht reagiert (Posteingang am 3. April 2023). Die zuständige Strafgerichtspräsidentin hat die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. April 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Februar 2023 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 80 Abs. 4 lit. a StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich einzureichenden Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach ist in der Begründung eines Rechtsmittels genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (AGE BES.2023.70 vom 28. Juni 2023 E. 1.3, BES.2022.32 vom 11. Mai 2022 E. 1.3).

 

1.2.2   Aus den Akten ergibt sich, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2023 zur Abholung gemeldet wurde und dieser sie innert Frist nicht abholte. Damit gilt die Verfügung grundsätzlich ab dem letzten Tag der 7‑tägigen Abholfrist, also dem 2. März 2023, als zugestellt und wäre seine Beschwerdeeingabe, welche am 3. April 2023 beim Strafgericht eingegangen ist, verspätet erfolgt. Wie nachfolgend jedoch aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 2.2.2), bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren und er folglich hätte notwendig verteidigt werden müssen. Dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz eine amtliche Verteidigung bestellten, darf dem Beschwerdeführer nicht zu seinem Nachteil gereichen, zumal die Zustellung allein an den Beschwerdeführer bei ordnungsgemässer Beigabe einer Verteidigung nicht fristauslösend gewesen wäre (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). Mithin ist die Beschwerde vorliegend als fristgerecht eingereicht anzusehen. Darüber hinaus entspricht sie auch den Formerfordernissen, da aus der handschriftlichen Eingabe zumindest hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung beanstandet und er dabei sinngemäss seine fehlende Verteidigung moniert. So schreibt er in seiner Beschwerdeeingabe (act. 3) unter anderem: «ich protestiren gegen mörderischen methoden Staatsmafia mit gefälschte Aktenzeichen [...] und (Vorinstanz [...]) […] Ab sofort Pflichtverteidiger gesetzlich opferanwalt für opferrechten». Damit ist den Begründungsanforderungen für den Beschwerdeführer, der offenkundig einer amtlichen Verteidigung bedürfte, Genüge getan. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung vom 21. Februar 2023 damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache vom 9. Februar 2023 gegen den Strafbefehl vom 26. Oktober 2022 verspätet eingereicht habe. Im vorliegenden Fall sei der Strafbefehl am 27. Oktober 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden und habe die Deutsche Post am 29. Oktober 2022 versucht, diesen zuzustellen; gleichentags sei dem Beschwerdeführer gemeldet worden, dass er die Sendung abholen könne. Sodann sei am 2. November 2022 die Annahme des Strafbefehls verweigert worden. Demzufolge sei in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO davon auszugehen, dass die zehntägige Einsprachefrist am Tag der Annahmeverweigerung zu laufen begonnen und bis zum 14. November 2022 gedauert habe. Unter diesen Vorzeichen sei die mit dem Datum vom 9. Februar 2023 versehene Einsprache, die am 10. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei, offensichtlich verspätet. Anzumerken bleibe, dass die Einsprache, selbst wenn keine Annahmeverweigerung stattgefunden hätte, gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO verspätet gewesen wäre, hätten doch die im Strafbefehl geschilderten Tathandlungen lediglich rund zwei bzw. vier Monate vor dem Zustellungsversuch stattgefunden. Im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs vom 29. Oktober 2022 habe der mit dem Strafbefehlsverfahren vertraute Einsprecher demnach mit einer Zustellung seitens der Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Die zehntätige Einsprachefrist hätte in diesem Fall am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist, also am 7. November 2022, zu laufen begonnen und wäre am 17. November 2022 abgelaufen.

 

2.2      Zur Beurteilung der Frage, ob die Einsprache rechtzeitig erfolgt ist, ist zunächst zu prüfen, ob der Strafbefehl überhaupt als zugestellt zu gelten hat.

 

2.2.1   Nach Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen, wobei die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO im dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Sendung entgegengenommen wird. Alternativ gilt die Zustellung gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO rechtsgültig an diesen zugestellt. Eine Zustellung allein an eine beschuldigte Person ist in diesem Fall ungültig, löst keine Fristen aus und ist zu wiederholen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 87 StPO N 7; Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 87 N 5).

 

2.2.2   Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der fragliche Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2022 zur Abholung gemeldet und am 2. November 2022 die Annahme der eingeschriebenen Postsendung verweigert wurde. Unabhängig davon, ob die zehntägige Einsprachefrist mit der Annahmeverweigerung oder mit Verstreichen der siebentägigen Abholungsfrist zu laufen begonnen hat, wäre die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2023 somit grundsätzlich verspätet erfolgt. Es gilt diesbezüglich aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – im staatsanwaltschaftlichen Verfahren zumindest teilweise amtlich vertreten war und im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls ein Fall einer notwendigen Verteidigung bestanden hat, weshalb die rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls an einen Rechtsbeistand hätte erfolgen müssen.

 

Die Verteidigungssituation des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren gestaltet sich unübersichtlich. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der ersten Einvernahme vom 30. August 2022, am Tag der Festnahme, von B____ verteidigt wurde. In einer Aktennotiz vom gleichen Tag hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass für die Einvernahme eine Pikettanwältin, aufgeboten worden sei, weil der eigentliche Verteidiger des Beschwerdeführers, C____, verhindert gewesen sei. Im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 wurde als amtlicher Verteidiger sodann C____ aufgeführt. An der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 31. August 2022 betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer wiederum von einem anderen Verteidiger, D____, vertreten. Dieser stellte zu Beginn seines Plädoyers indes klar, dass der bisherige Verteidiger des Beschwerdeführers C____ zu sein scheine und sich seine Vertretung daher auf die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht beschränke. Er glaube, dass C____ die amtliche Verteidigung beantragt habe, sei sich aber nicht ganz sicher (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 31. August 2022 S. 6). Obwohl das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 31. August 2022 Untersuchungshaft für die Dauer von 8 Wochen anordnete, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2022 aus der Haft entlassen. In einer weiteren Aktennotiz vom 6. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft klar, dass. C____ in einem anderen Verfahren vor dem Appellationsgericht als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers fungiere, nicht aber im vorliegenden. Wie sich die Vertretungssituation im Anschluss an die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bzw. die Haftentlassung gestaltete, scheint anhand der Akten etwas unklar, zumal sich darin weder eine Verfügung betreffend die Gewährung der amtlichen Verteidigung noch eine betreffend einen Widerruf einer solchen findet. Ein anschliessendes Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft hat der Beschwerdeführer jedenfalls ohne anwaltliche Vertretung angestrebt, wobei weder das Appellationsgericht noch das Bundesgericht auf seine Rechtsmittel eingetreten sind. Schliesslich liegt eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2023 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin B____ vor. Diese bezieht sich auf eine von dieser eingereichte Honorarforderung, welche zwar einen Zeitraum vom 29. August 2022 bis 4. Mai 2023 nennt, aber lediglich Leistungen vom 30. und 31. August 2022 beinhaltet. Würde davon ausgegangen, dass die amtliche Verteidigung durch B____ zeitlich über die erste Einvernahme hinausging und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch bestanden hat, hätte der Strafbefehl vom 26. Oktober 2022 gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO rechtsgültig offensichtlich nur an diese zustellt werden können. Angesichts aller dargelegten Umstände ist indes nicht davon auszugehen. Naheliegender erscheint, dass dem Beschwerdeführer (zumindest anfänglich versehentlich unter der Annahme, dass C____ der amtliche Verteidiger sei) lediglich für die Einvernahme vom 30. August 2022 und für die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eine amtliche Verteidigung beigebracht wurde. Im Übrigen blieb er ohne Rechtsbeistand.

 

Weshalb die Staatsanwaltschaft am 6. September 2022, als sie bemerkte, dass C____ im laufenden Verfahren nicht amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers ist, keine anwaltliche Vertretung sicherstellte, ist indes nicht nachvollziehbar. Zwar ist mit der frühzeitigen Haftentlassung nach 8 Tagen ein Grund für die amtliche Verteidigung dahingefallen (vgl. Art. 134 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 130 lit. a StPO), doch bestand aufgrund des offenkundig fragwürdigen geistigen Zustands des Beschwerdeführers weiterhin die Notwendigkeit einer Verteidigung (vgl. Art. 130 lit. c StPO). In diesem Sinne erwog das Appellationsgericht in einem Beschluss vom 6. April 2023 betreffend die Rückweisung der Strafsache an die Vorinstanz, dass derselbe Beschwerdeführer – bzw. im dortigen Verfahren Berufungskläger – schon vorinstanzlich hätte notwendig verteidigt werden müssen, da aufgrund seiner Eingaben sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die grosse Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Verfahrensinteressen zu wahren (AGE SB.2022.43 vom 6. April 2023 E. 2.5.3). Gleiches gilt auch für das vorliegende Verfahren: Sowohl in seinen diversen Eingaben als auch in den Einvernahmen vom 30. und 31. August 2022 bringt er exzessiv vor, er sei Opfer einer mörderischen Mafia und sämtliche Vorwürfe seien inszeniert. Er werde als psychisch krank abgestempelt, was er nicht akzeptiere. Auch die ihm zugestellten Schreiben des Strafgerichts hat er mit diesen und ähnlichen Äusserungen versehen. Es scheint ihm denn auch nicht möglich, auf die Fragen bzw. Vorwürfe der fragenden Personen einzugehen und darauf zu reagieren. Vielmehr betont er an jeder möglichen Stelle die angebliche Polizeigewalt, die ihm angetan worden sei. Auf die Frage der Zwangsmassnahmenrichterin, ob er bei der [...] AG etwas gestohlen habe, antwortete er etwa, dass seine Kinder entführt worden seien und die Staatsanwaltschaft versuche, diesen «Horrorskandal» zu verstecken (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 31. August 2022 S. 3). Auch gab er an, dass er seine Arbeitsstelle verloren habe, weil sein Arbeitgeber ihn als psychisch krank abgestempelt habe (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 31. August 2022 S. 4). Bereits in einer Einvernahme zur Person aus dem Jahr 2020 gab er zudem zu Protokoll, er sei vier Mal gegen seinen Willen in der Psychiatrie gewesen (Einvernahme zur Person vom 8. Juli 2020 S. 2). Anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2022 konnte er wegen seines Verhaltens gar nicht zur Person befragt werden, was aus einer weiteren Aktennotiz der Staatsanwaltschaft hervorgeht. Angesichts des Dargelegten ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines geistigen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, seine Verfahrensinteressen zu wahren. Dazu gehört insbesondere auch der Entscheid, ob gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben werden soll, und gegebenenfalls die rechtzeitige und effektive Erledigung einer solchen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft wäre somit gehalten gewesen, ihm eine amtliche Verteidigung sicherzustellen und den Strafbefehl folgerichtig im Sinne von Art. 87 Abs. 3 StPO an diese zuzustellen. Dass sie dies unterlassen hat, darf dem Beschwerdeführer nicht zu seinem Nachteil gereichen, weshalb nicht von einer rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls auszugehen ist.

 

2.2.3   Nach dem Erwogenen ist die Zustellung des Strafbefehls nicht rechtsgültig erfolgt, womit auch die Einsprachefrist nicht zu laufen begonnen hat.

 

2.2.4   Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – selbst unter Annahme einer rechtsgültigen Zustellung – die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 StPO vorgelegen hätten. Das Appellationsgericht hat bereits in einem früheren Entscheid vom 22. November 2019 erwogen, dass den dortigen Beschwerdeführer kein Verschulden am Säumnis treffe, da er aufgrund seines psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen sei, selber ein Rechtsmittel zu ergreifen. Mit dieser Begründung hiess es den Widerherstellungsantrag des zwischenzeitlich vertretenen Beschwerdeführers gut (BES.2019.62/BES.2019.63 vom 22. November 2019 E. 4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache zwar kein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt. Da ihm trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen bis heute kein Rechtsbeistand beigegeben wurde, kann ihm dies jedoch nicht vorgeworfen werden.

 

2.3      Gemäss den vorangehenden Ausführungen wäre die Sache grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung beizugeben und dieser den Strafbefehl vom 26. Oktober 2022 rechtsgültig zuzustellen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend aber, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Einspracheverfahren durchzuführen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung beizugeben. In diesem Rahmen wird auch zu prüfen sein, ob gegebenenfalls eine forensisch‑psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben ist.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 21. Februar 2023 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur materiellen Beurteilung an die Vor­instanz zurückgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.