Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.77

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. März 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2023 bat A____ (Beschwerdeführer) um einen Termin mit dem Ersten Staatsanwalt. Er wolle ihm eine Angelegenheit von grosser Bedeutung zur Kenntnis bringen, die sich auf Betrug und Verleumdung beziehe. Er bat um die Möglichkeit, Zeugnis abzulegen und Beweise für diese Vorwürfe vorzulegen. Mit Schreiben des nächsten Tages erklärte der Erste Staatsanwalt dem Beschwerdeführer, wie eine Strafanzeige erstattet werden kann und dass er keine persönlichen Gespräche zur Aufnahme einer Anzeige durchführe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 erklärte A____, dass er den bereits am 7. November 2014 gestellten Strafantrag wegen Betrugs und Verleumdung gegen das Management der B____ erneut einreichen wolle. Mit Schreiben vom 21. März 2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Ersten Staatsanwalt, da er noch keine Rückmeldung bezüglich der Strafanzeige gegen das Management der B____ erhielt, obwohl er bereits mehrfach um ein Treffen gebeten habe. Der Erste Staatsanwalt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2023 (angefochtene Verfügung) mit, dass der genannte Sachverhalt bereits rechtskräftig beurteilt worden sei. Er verwies auf die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2014 und vom 21. Mai 2015 sowie diverse Gerichtsverfahren in dieser Sache. Es liege eine «res iudicata» vor. Die im Schreiben vom 21. März 2023 erwähnte Anzeige betreffe einmal mehr denselben Sachverhalt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.

 

Mit Schreiben vom 29. März 2023 (Beschwerde) wandte sich der Beschwerdeführer an die Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft. Er beanstandete, dass er auf seine Strafanzeige gegen das Management der B____ keine angemessene Rückmeldung erhalten habe. Ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, Beweise vorzulegen oder die Angelegenheit in irgendeiner Form zu belegen. Er bitte um die Überprüfung der Angelegenheit und um einen Termin, um die «offiziellen Delikte» zu melden. Dieses Schreiben wurde dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber zur Behandlung weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Überweisungsschreiben vom 25. April 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, zumal sämtliche Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 2. Dezember 2014 und vom 21. Mai 2015 rechtskräftig ausgeschöpft worden seien bzw. es sich um eine «res iudicata» handle. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2023 nochmals zur Notwendigkeit eines «mündlichen Gehörs» äusserte und am 7. Juli 2023 auf dem Appellationsgericht Einsicht in die Akten nahm, stellte A____ mit Eingabe vom 10. Juli 2023 dem Appellationsgericht die Frage, welche Beweise dem Gericht noch fehlten, um den Betrug und die Verleumdung zweifelsfrei zu belegen, woraufhin der instruierende Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung desselben Tages mitteilte, dass das Appellationsgericht nicht an seiner Stelle bestimmen könne, welche Unterlagen er einreichen soll. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 bat der Beschwerdeführer das Appellationsgericht um die Festlegung eines Termins für die «mündliche Beweisführung», woraufhin ihm am nächsten Tag mitgeteilt wurde, dass das Beschwerdeverfahren schriftlich sei und keine mündliche Verhandlung angesetzt werde. Am 17. Juli 2023 und am 24. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer darüber hinaus Ausstandsgesuche gegen den Instruktionsrichter ein. Die Ausstandsgesuche wurden mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. September 2023 kostenpflichtig abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (AGE DGS.2023.26 und DGS.2023.30). Im Weiteren äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2023, vom 20. September 2023 und vom 9. Oktober 2023, wobei er mit dem Schreiben vom 20. September 2023 zahlreiche weitere Unterlagen einreichte.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Angefochten ist das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2023, mit dem auf eine erneute Strafanzeige nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde vom 29. März 2023 ist die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Behauptung, die vorgeworfenen Taten seien zu seinem Nachteil begangen worden (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.3      Das Beschwerdeverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Verhandlungen werden nur ausnahmsweise und aus begründetem Anlass durchgeführt (Art. 390 Abs. 5 StPO; vgl. dazu Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verhandlung sind – wie der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 14. Juli 2023 mitgeteilt hat – vorliegend nicht gegeben, zumal A____ nach Sichtung der von ihm eingereichten Unterlagen vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2015 eingehend befragt wurde und seinen Standpunkt demgemäss auch mündlich vortragen konnte.

 

2.

2.1      Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen das Management der B____ wurden bereits mit den Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2014 (Strafanzeige wegen Verleumdung) und vom 21. Mai 2015 (Strafanzeige wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, Erschleichens einer Leistung, arglistiger Vermögensschädigung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht) behandelt. Im Anschluss daran erfolgten diverse gerichtliche Nichteintretensentscheide und Abweisungen (AGE BES.2014.170 vom 9. März 2015 betreffend Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2014 bzw. AGE BES.2015.72 vom 12. November 2015 und BGer 6B_1343/2015 vom 14. Januar 2016 betreffend Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015). Darüber hinaus befasste sich das Appellationsgericht mit dem Entscheid BES.2018.110 vom 26. Juni 2018 erneut mit der Sache und wies eine von A____ erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 6B_750/2018 vom 12. September 2018 nicht ein. Auf eine erneute Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015 trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2020 nicht ein. Dasselbe tat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde (BGer 6B_653/2020 vom 30. Juni 2020).

 

2.2      Die Anzeigen betreffend den in den Schreiben vom 20. Februar 2023 und 21. März 2023 (einmal mehr) geschilderten Sachverhalt wurden mit den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig abgeschlossen. Derselbe Sachverhalt kann den Strafverfolgungsbehörden indes nicht mehrfach unterbreitet werden, sodass die Staatsanwaltschaft auf die erneute Anzeige zu Recht nicht eingetreten ist.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.