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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.7
ENTSCHEID
vom 6. Juli 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 2. Januar 2023
betreffend vorzeitige Verwertung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine ausserordentlich umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung unter anderem wegen gewerbsmässigen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wurde der dem Beschwerdeführer zugeordnete Personenwagen BMW D X6 xDrive40d beschlagnahmt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 4. November 2022 abgewiesen (vgl. AGE BES.2022.79 vom 4. November 2022). Auf das am 16. Januar 2023 gestellte Revisionsgesuch trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 20. Februar 2023 nicht ein (vgl. AGE DGS.2023.3 vom 20. Februar 2023). Am 2. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft sodann die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs, wobei der daraus resultierende Nettoerlös ersatzweise beschlagnahmt werde.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer sodann weitere Unterlagen eingereicht, wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Februar 2023 Stellung nahm. Mit Eingaben vom 24. Februar und 17. März 2023 hat der Beschwerdeführer auf die beiden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft repliziert, wobei er sinngemäss an seiner Beschwerde festhält. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2022 wurde der Verteidigung am 4. Januar 2023 zugestellt (act. 3, Beilage 2). Die begründete Beschwerde vom 16. Januar 2023 wurde form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) beim Appellationsgericht eingereicht.
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist hier umfassend, d.h. im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist (zum Ganzen Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7 und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn geführten Strafverfahren [...], in welchem die angefochtene Verfügung erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), sodass er grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt.
1.3.2 Zum Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers macht sein Rechtsvertreter keine Ausführungen, bringt aber materiell – wie schon im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme des Fahrzeuges – vor, das beschlagnahmte Fahrzeug gehöre B____. Es handle sich damit um Dritteigentum. Bei dieser Ausgangslage würde es indessen bereits an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und Beschuldigten im Zusammenhang mit vorliegender Beschwerde gegen die vorzeitige Verwertung fehlen (AGE BES.2022.79 vom 4. November 2022 E. 1.3). Das Appellationsgericht hat jedoch mit Entscheid vom 4. November 2022 festgehalten, dass genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das beschlagnahmte Fahrzeug entgegen den Vorbringen der Verteidigung faktisch vielmehr dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen ist. Es kann dazu auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (AGE BES.2022.79 vom 4. November 2022 E. 3.3.1 f.). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ändern die vom Beschwerdeführer nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen nichts an dieser Feststellung.
1.3.3 Um die Eigentümerschaft des B____ zu belegen, hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zunächst diverse auf das fragliche Motorfahrzeug lautende Verkehrsbussen eingereicht, welche die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht etwa an die als Halter aufgeführte C____ GmbH, sondern an B____ versandt hätten. Dieser habe die entsprechenden Forderungen denn auch beglichen. Zudem sei B____ noch immer im Besitze eines Fahrzeugschlüssels, was ebenfalls dessen Eigentümerstellung indiziere (act. 2 und 3). Mit seiner Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte er sodann weitere Unterlagen ein, welche die Dritteigentümerschaft des Fahrzeugs belegen sollen (act. 6 und 7). Darunter finden sich folgende Dokumente:
- Ein Vertrag bzw. eine Rechnung der D____ GmbH vom 30. März 2021 für den fraglichen Occasionswagen mit einer Notiz, dass der Betrag in Höhe von CHF 30'000.– durch B____ bar bezahlt worden sei;
- Eine Rechnung der E____ vom 28. Oktober 2021 in Höhe von EUR 4'473.03 für Arbeiten am fraglichen Auto, ebenfalls versehen mit einer handschriftlichen Notiz, dass B____ den entsprechenden Betrag bar bezahlt habe;
- Rechnungen der F____ AG vom Juli und Oktober 2021 sowie eine Bestätigung der Zahlungen vom 26. Januar 2023, allesamt adressiert an die Adresse bzw. in Auftrag gegeben von «C____ GmbH, [...]», wobei es sich dabei nicht um die Adresse der C____ GmbH, sondern um die ehemalige Wohnadresse von B____ handelt;
- Eine undatierte Bestätigung der C____ GmbH bzw.G____, dass das fragliche Fahrzeug B____ gehöre.
Zudem habe er und auch B____ von Beginn weg zu Protokoll gegeben, dass Letzterer der materielle Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs sei und die Anmeldung über die C____ GmbH lediglich aus versicherungsrechtlichen Gründen erfolgt sei. Zusammen mit den bereits vorgängig eingereichten Unterlagen und Beweismitteln sei eine geschlossene Indizienkette vorhanden, welche das Eigentum von B____ belege (act. 10). Im Übrigen möge es zutreffen, dass B____ hochverschuldet sei und sich frage, wie er unter dieser Prämisse das Geld für den Kauf des Fahrzeugs habe aufbringen können. Diese Frage stehe aber mit vorliegendem Verfahren in keinem Zusammenhang, zumal nicht behauptet werde, dass er B____ die Kaufsumme geliehen habe. Ohnehin seien die unrechtmässig erlangten Kurzarbeitsentschädigungen zur Deckung seiner Schulden verwendet worden, was die Staatsanwaltschaft wisse (act. 11).
1.3.4 Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, das Appellationsgericht habe in seinem Entscheid betreffend die Beschlagnahme über das Fahrzeug sehr ausführlich die Rechts- und Beweislage dargelegt und ausgeführt, was gegen die Eigentümerschaft des B____ spreche. Neue belastbare Belege, welche dessen Eigentümerstellung zu begründen vermöchten, fänden sich in der Beschwerde keine. Die eingereichten Bussen seien an B____ weitergeleitet worden, da der Beschwerdeführer diesen in seiner Einvernahme als Lenker angegeben habe. Es sei indes selbsterklärend, dass der Lenker eines Fahrzeugs nicht automatisch dessen rechtmässiger Eigentümer sei. Auch dass B____ Fahrzeugschlüssel besitze, beweise keineswegs, dass dieser Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs sei (act. 4). Schliesslich vermöchten auch die weiteren eingereichten, allesamt auf reichlich dubiose Weise erlangten bzw. zustande gekommenen Dokumente die Eigentümerstellung des B____ überhaupt nicht zu belegen. Dazu erforderlich wäre vielmehr ein Nachweis in Form eines Bankbelegs, woher B____ denn die CHF 30’000.– bezogen habe, mit denen er das Fahrzeug gekauft haben soll. Einen solchen Nachweis erbringe er indes nicht. Vielmehr sei weiterhin – wie schon im Beschwerdeverfahren BES.2022.79 festgehalten – evident, dass das Fahrzeug aus unrechtmässig erlangten Mitteln vom Beschwerdeführer bezahlt worden sei (act. 8).
1.3.5 Wie bereits erwähnt, hat sich das Appellationsgericht in einem früheren Entscheid mit der Frage der Eigentümerschaft des vorliegenden Personenwagens auseinandergesetzt. Es hielt dabei fest, dass verschiedene Anhaltspunkte gegen die Eigentümerstellung des B____ sprächen: So figuriere gemäss Fahrzeugausweis und MOFIS-Detailansicht die C____ GmbH als Halterin des beschlagnahmten Fahrzeugs und auch die Fahrzeugversicherung laufe auf die C____ GmbH. Zwar gäben sowohl der Beschwerdeführer als auch B____ an, dass dies lediglich zwecks Kostenersparnis so aufgegleist worden sei. Dem gelte es indes entgegenzuhalten, dass selbst die Tochter von B____ angegeben habe, ihr Vater habe das Fahrzeug von einem Kollegen ausgeliehen. Es möge zwar zutreffend sein, dass B____ und auch seine Familienmitglieder bisweilen das Fahrzeug gelenkt hätten, doch lasse sich daraus keine Eigentümerstellung ableiten. Ausserdem sei der einzige bei den Akten liegende Kaufvertrag vom 30. März 2021 zwischen der D____ GmbH als Verkäuferin und der C____ GmbH als Käuferin abgeschlossen worden. Die C____ GmbH sei daher auch Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Aus anderen von der Verteidigung eingereichten Unterlagen wie z.B. ein Mietvertrag für Fahrzeugplätze oder ein Darlehensvertrag könne nichts Anderweitiges abgeleitet werden. Ein Mietvertrag für einen Parkplatz indiziere mitnichten eine Eigentümerschaft am betroffenen Fahrzeug und aus dem Darlehensvertrag gehe einerseits nicht hervor, dass B____ damit den Kauf eines Fahrzeuges finanziert hätte, und andererseits umfasse der Vertrag lediglich eine Darlehenssumme von CHF 22'000.–. Angesichts der finanziellen Situation von B____ sei äusserst fraglich, ob und woher er die restlichen CHF 8'000.– beschafft haben solle. Ausserdem falle auf, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 sowie am 2. März 2021 zwei Überweisungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL in Höhe von CHF 15'492.45 und CHF 15'496.80 auf das Konto des von ihm geführten Restaurant H____ erhalten habe. Weiter habe der Beschwerdeführer am 1. März 2021 CHF 17'000.– sowie am 3. März 2021 CHF 15'000.– auf ein eigenes Konto transferiert. In den Wochen vor dem Datum des Kaufvertrags vom 30. März 2021 habe er sodann insgesamt neun Bargeldbezüge vorgenommen, deren Gesamtbetrag von CHF 32’370.60 den bar bezahlten Fahrzeugpreis von CHF 30'000.– decken würde. Es spreche somit einiges dafür, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug namens der C____ GmbH bar bezahlt und mithin erworben habe. Ausserdem würden auf das beschlagnahmte Fahrzeug mehrere Bussen für Falschparkieren an Orten lauten, welche sich in der Nähe der Arbeitsstätten des Beschwerdeführers befänden. Prima vista sei hinsichtlich dieser Übertretungen und B____ somit kein Bezug erkennbar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen sowie die Dokumente von zweifelhaftem Aussagegehalt vermöchten in der Gesamtschau nicht zu überzeugen. Die formelle Eigentümerstellung der C____ GmbH führe sodann im Sinne eines strafprozessualen Durchgriffs zu einer Zuordnung des Fahrzeugs zum Beschwerdeführer, zumal dieser in Tat und Wahrheit allein hinter der C____ GmbH stehe und für diese verantwortlich sei. Es stehe B____ aber selbstverständlich jederzeit frei, mit belastbaren Belegen seine Eigentümerstellung zu untermauern (AGE BES.2022.79 vom 4. November 2022 E. 3.3.1 f.).
Auf diese Feststellungen ist vorliegend abzustellen. Es fragt sich somit lediglich, ob die nunmehr vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen eine abweichende Einschätzung zu begründen vermögen. In Übereinstimmung mit den staatsanwaltschaftlichen Vorbringen ist dies klarerweise zu verneinen. So gilt es zunächst festzuhalten, dass die (regelmässige) Benützung des Fahrzeuges per se keine Eigentümerstellung indiziert. Insofern lässt sich weder aus den an B____ versandten Bussen noch aus dem sich bei diesem befindlichen Fahrzeugschlüssel eine Eigentümerschaft ableiten. Ähnliches gilt für die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es tatsächlich B____ war, der den Kaufpreis im Rahmen des Fahrzeugkaufs übergeben bzw. gewisse Rechnungen bezahlt hat, so ergibt sich daraus noch lange keine Eigentümerstellung. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, müsste der Beschwerdeführer in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse von B____ dafür vielmehr aufzeigen, dass die entsprechenden Gelder auch tatsächlich aus dessen Vermögen stammten. Die eingereichten Unterlagen enthalten indes keinen solchen Nachweis. Hinzu kommt, dass aufgrund der Akten bereits zweifelhaft erscheint, ob B____ den Kaufpreis überhaupt übergeben hat. Aus der Aktennotiz vom 16. Februar 2023 geht hervor, dass die vom Inhaber der D____ GmbH ausgestellte Zahlungsbestätigung erst aufgrund einer Bitte seitens B____ knapp zwei Jahre nach dem Kauf erstellt wurde. Die Aussagekraft dieser Bestätigung erscheint unter diesen Umständen äusserst beschränkt, zumal der besagte Inhaber im Mai 2022 noch nicht gewusst haben will, wer genau das Fahrzeug in bar bezahlt und abgeholt hatte. Insofern ist nicht als erstellt zu erachten, das B____ den Kaufpreis für den fraglichen Personenwagen übergeben hat. Und selbst wenn die Übergabe tatsächlich durch ihn erfolgt wäre, ist aufgrund seiner hohen Schulden weiterhin nicht ersichtlich, wie die Barmittel aus seinem Vermögen stammen sollten. Wie das Appellationsgericht im bereits erwähnten Beschwerdeentscheid festhielt, scheint aufgrund der Akten eine Finanzierung durch den Beschwerdeführer hingegen äusserst naheliegend. Auch betreffend die weiteren eingereichten Dokumente ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer daraus eine Eigentümerstellung des B____ konstruieren will. Selbst wenn dieser gewisse Rechnungen bezahlt hätte, wird er deswegen nicht zum Eigentümer des beschlagnahmten Personenwagens. Aus einer weiteren Aktennotiz vom 16. Februar 2023 geht zudem hervor, dass sich B____ – wie schon bei der D____ GmbH – mit der gleichen Bitte auch an das Unternehmen E____ gewandt und dadurch die im Zusammenhang mit den Reparaturkosten eingereichte Zahlungsbestätigung erwirkt hat. Gemäss der Aktennotiz hat der Inhaber des betreffenden Unternehmens ihm diesen Gefallen getan, ohne die Wahrhaftigkeit der Angabe mit Sicherheit bestätigen zu können. Hinsichtlich der eingereichten Werkstattrechnungen der F____ AG wird als Auftraggeber bzw. Adressat zwar die C____ GmbH genannt, bei der angegebenen Adresse handelt es sich indes tatsächlich um die ehemalige Adresse von B____. Dass dieser die Rechnungen effektiv selber bezahlt hat, geht daraus jedoch nicht hervor. Schliesslich ist der Staatsanwaltschaft auch darin zuzustimmen, dass dem eingereichten Schreiben des G____ aufgrund dessen persönlicher und geschäftlicher Beziehungen (vgl. dazu act. 8 S. 3 f.) zum Beschwerdeführer keine besondere Glaubhaftigkeit zuzusprechen ist.
1.3.6 Zusammenfassend vermögen auch die nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Eigentümerstellung des B____ am besagten Fahrzeug zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die C____ GmbH Eigentümerin des Personenwagens ist und dieser somit im Sinne eines strafprozessualen Durchgriffs dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist dem Beschwerdeführer auch ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zuzubilligen.
2.
Die Staatsanwaltschaft begründete die verfügte vorzeitige Verwertung des Personenwagens mit der schnellen Wertverminderung und dem kostspieligen Unterhalt (act. 1).
2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vor, die vorzeitige Verwertung stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, weshalb von dieser nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden solle. Vorliegend sei seit der Beschlagnahme bereits längere Zeit verstrichen. Das gegen ihn geführte Verfahren befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium. Es sei davon auszugehen, dass zeitnah Anklage erfolge bzw. erfolgen müsse. Unter dieser Prämisse erscheine die nunmehr verfügte vorzeitige Verwertung nicht angemessen und nicht verhältnismässig. Gehe man davon aus, dass spätestens im Sommer 2023 die gerichtliche Beurteilung erfolge, so seien der bis dahin allenfalls eintretende Wertverlust des Fahrzeuges sowie die anfallenden Unterhaltskosten im Vergleich zu den bisherigen Kosten vernachlässigbar (act. 2).
2.2 Die Staatsanwaltschaft wendet ein, ob zeitnah Anklage erhoben werden könne, würde von den weiteren umfangreichen Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer zu anderen als den bereits behandelten Themen abhängen. Falsch sei jedenfalls dessen Behauptung, es entstünden vernachlässigbare Unterhaltskosten, denn tatsächlich würden monatliche Standgeld- bzw. Sicherstellungskosten im Betrag von CHF 215.– zu Buche schlagen. Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass der Wertverlust eines solch hochpreislichen Fahrzeugs jeden Monat erheblich sei. Eine mathematische Formel für den Wertverlust gebe es nicht, wohl aber bestimmte Gesetzmässigkeiten: So verlören Neuwagen mit hohem Listenpreis mehr an Wert als Autos, die beim Kauf sehr preiswert seien. Im ersten Jahr sinke der Wert eines Neuwagens um durchschnittlich 25 Prozent. Danach falle der Wert langsamer. Dennoch müsse man auch bei Gebrauchtwagen mit einem jährlichen Wertverlust von etwa sechs Prozent rechnen. Der im Jahr 2016 in Verkehr gesetzte BMW X6 xDrive40d sei gemäss vorliegender Quittung der D____ GmbH am 30. März 2021 durch die C____ GmbH zum Preis von CHF 30'000.– erworben worden. Am Tag der Anhaltung bzw. Sicherstellung am 31. März 2022 habe der Wert dieses Fahrzeugs demnach bei einer jährlichen Wertminderung von 6% noch CHF 28'200.– betragen. Führe man diese Berechnung weiter, betrage der Wert im Januar 2023 (weitere 10 Monate später) noch CHF 26’700.–. Der Wert dieses Fahrzeugs sinke jährlich um weitere CHF 1'800.–. Zudem nähmen die Standschäden durch die lange Standzeit rapide zu und der Wertverlust dieses Fahrzeugs steige damit exponentiell an. Der Verwertungsdienst der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft habe das Fahrzeug bei der [...] AG in Pratteln im Auftrag der Staatsanwaltschaft begutachtet. Gemäss der vorliegenden Stellungnahme seien an diesem Fahrzeug bereits mehrere Schäden und Mängel vorhanden (beide Türen vorne stark eingedrückt, Stossstange vorne beschädigt, Felgen teilweise zerkratzt, Batterie defekt, Service und MFK fällig). Gemäss der Kostenschätzung des Verwertungsdienstes betrage der Ertrag bei (sofortiger) Verwertung dieses Fahrzeugs CHF 19'900.– (act. 4).
2.3 Der Beschwerdeführer entgegnet diesbezüglich, das Verfahren gegen ihn sei im Jahre 2017 eröffnet und dann nur schleppend vorangetrieben worden. Offenbar hätten sich die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft erst Ende 2021 wieder intensiviert, wobei es im März 2022 zu seiner Verhaftung gekommen sei. Seither sei über ein Jahr vergangen, weshalb er durchaus damit rechnen könne, dürfe und müsse, dass das Untersuchungsverfahren endlich abgeschlossen werde. Anzumerken sei dabei, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Haftverlängerungsgesuches vom 22. Februar 2023 selbst angebe, dass sie mit der Erstellung der Anklageschrift bis August dieses Jahres rechne. Somit sei eine Beurteilung der Angelegenheit in absehbarer Zeit zu erwarten, weshalb die monatlichen Abstellplatzkosten von CHF 215.–, welche nebenbei ihm selber belastet würden, zu tragen seien und in keinem Verhältnis zum Eigentumsverlust durch die Verwertung stünden. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass schwer verständlich sei, weshalb das Fahrzeug an einem Ort mit derart hohen Kosten gelagert werde. Was schliesslich den Wertverlust angehe, so sei dieser notorischerweise in den ersten Betriebsjahren am grössten. Bei einem Fahrzeug, welches nunmehr bald 7 Jahre alt sei, sei der Wertverlust aber nicht mehr sehr gross und werde im Übrigen dadurch, dass das Fahrzeug seit einem Jahr keine Fahrkilometer mehr aufweise, kompensiert (act. 10).
2.4 Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme hinsichtlich der Gegenstände und Vermögenswerten, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Die anordnende Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO) bis über deren definitive Verwendung entschieden wird (vgl. Art. 267 StPO). Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhandenkommen (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 266 StPO N 4; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 266 StPO N 7a). Wie die Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab (vgl. zum Ganzen BGer 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1, 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1).
Nach Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, welche einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt. Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet (BGE 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen). Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist zu gegebener Zeit der berechtigten Person zurückzuerstatten oder einzuziehen (BGer 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2, mit Hinweisen). Angesichts des damit verbundenen schweren Eingriffs ins Eigentum ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 130 I 360 E. 14.2; BGer 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2, 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5). Als kostspielig ist der Unterhalt anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis stehen zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 StPO N 31). An eine vorzeitige Verwertung nach Art. 266 Abs. 5 StPO werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. In der Literatur wird erläutert, die Bestimmung sei «restriktiv» anzuwenden (Heimgartner, a.a.O., Art. 266 N 9 mit Hinweis auf BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1, Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 266 N 8 mit Hinweisen).
2.5 Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nicht die Beschlagnahme des Fahrzeugs, sondern einzig dessen vorzeitige Verwertung. Für die Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme an sich kann auf den entsprechenden Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.79 vom 4. November 2022 verwiesen werden.
2.6 Was sodann die Zulässigkeit der vorzeitigen Verwertung anbelangt, ist hinsichtlich des vorliegend beschlagnahmten Personenwagen sowohl eine schnelle Wertverminderung als auch ein kostspieliger Unterhalt anzunehmen. Als Wertverminderung gilt das Sinken des Verkaufswertes ohne äusseres Zutun. Schnell ist sie, wenn der Verkaufswert innert der hier interessierenden Zeitspanne prozentual stark sinkt. Bei Fahrzeugen ist von einer degressiven Entwertung auszugehen, wobei die stärkste Entwertung in den ersten Jahren nach Inverkehrsetzung erfolgt. Bei älteren bereits stark entwerteten Fahrzeugen ist hingegen keine schnelle Wertverminderung mehr anzunehmen (Suter/Reinau, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 124 SchKG N 22). Der vorliegend in Frage stehende Personenwagen wurde zwar bereits im Jahr 2016 in Verkehr gesetzt, doch ist bei einem Fahrzeug in diesem Preissegment auch nach 7 Jahren keine derartige Entwertung anzunehmen, dass keine schnelle Wertverminderung mehr anzunehmen ist. Vielmehr scheint die staatsanwaltschaftliche Einschätzung eines jährlichen Wertverlusts von ca. 6 % angesichts des Fahrzeugalters als durchaus realistisch (vgl. AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.5, in welchem bei einem dreijährigen Fahrzeug von einem jährlichen Wertverlust von etwas über 10% ausgegangen wurde). In Anbetracht des immer noch erheblichen Wertes (ca. CHF 30'000.– im März 2021) ist der jährliche Verlust erheblich, insbesondere wenn das Risiko allfälliger Standschäden mitberücksichtigt wird. Fahrzeuge (insbesondere luxuriöse) mit drohenden Standschäden gelten nämlich als Gegenstände mit kostspieligem Unterhalt im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO. Zu den Unterhaltskosten zählen denn auch die Kosten der Lagerung (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Vorliegend betragen diese CHF 215.– pro Monat und sind somit ebenfalls erheblich, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers aber nicht marktunüblich. Auch eine prinzipielle Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Übernahme dieser Kosten ist dabei unbeachtlich, zumal seine finanziellen Verhältnisse dies schlicht nicht zulassen. Schliesslich ist – entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers – eine Beurteilung des Strafgerichts noch nicht absehbar. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hängt bereits der Zeitpunkt der Anklageerhebung vom Ausgang weiterer Ermittlungen ab und wird auch das gerichtliche Verfahren aufgrund des Umfangs und der Komplexität voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Ausserdem zu berücksichtigen ist, dass angesichts der vielen und erheblichen Vorwürfe eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erfahrungsgemäss nicht unwahrscheinlich erscheint und daher ohnehin nicht in den nächsten Monaten mit einem rechtskräftigen Urteil gerechnet werden kann. Entsprechend wird sich der durch die Wertverminderung und die Unterhaltskosten verursachte monatliche Minderwert summieren, wobei insgesamt von jährlichen Kosten in der Höhe von mehreren tausend Franken auszugehen ist. Dieses Ergebnis kann nur durch eine vorzeitige Verwertung gestoppt werden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
2.7 Anzumerken bleibt, dass die Beschlagnahme des fraglichen Personenwagens gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.79 vom 4. November 2022 E. 3.4 nicht ausschliesslich zur Kostendeckung, sondern auch zur Einziehung gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Insofern erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Anwendungsbereich von Art. 266 Abs. 5 StPO lediglich die Beschlagnahme zur Einziehung oder auch die Beschlagnahme zur Kostendeckung umfasst (vgl. dazu AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.7, wonach eine vorzeitige Verwertung unter dem Aspekt der Kostendeckung nicht zulässig sei).
3.
3.1 Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 500.– angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
3.2 Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen. Antragsgemäss wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als amtlicher Verteidiger bewilligt, zumal die Anforderungen an eine vorzeitige Verwertung hoch sind und die Beschwerde in Anbetracht dessen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Entsprechend ist ihm für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das vorliegende Verfahren angemessen erscheint ein Aufwand von 6 Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen sind (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, somit total CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).