Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.83

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Mai 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Am 18. Februar 2023 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen Betruges gegen die B____ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Bundesanwaltschaft. Mit Gerichtsstandsverfügung vom 24. März 2023 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen.

 

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Mai 2023 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei, und verlegte die Kosten zu Lasten des Staates.

 

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft.

 

Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Mai 2023, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass auf die von ihm wegen Betruges eingereichte Strafanzeige vom 18. Februar 2023 nicht eingetreten werde. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten erkennbar, weshalb kein Verfahren an die Hand genommen werde. Der Beschwerdeführer ist von dieser Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.3      Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht erstreckt werden kann. Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). Die beim Appellationsgericht Basel-Stadt am 15. Mai 2023 eingegangene Beschwerde ist demnach rechtzeitig erhoben worden.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Mai 2023 aus (act. 1), dass der Strafanzeige offensichtlich eine versicherungsrechtliche Streitigkeit zugrunde liege. Entsprechende Ansprüche müssten auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg geltend gemacht werden und könnten nicht auf dem Umweg eines Strafverfahrens eingefordert werden. Da sich der Anzeige vom 18. Februar 2023 keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten entnehmen lasse, werde kein Verfahren anhand genommen.

 

2.2      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 14. Mai 2023 zusammengefasst vor (act. 2), dass die Staatsanwaltschaft irrtümlich davon ausgehe, dass es sich nur um eine versicherungsrechtliche Streitigkeit handle. Da es sich beim Betrug um ein Offizialdelikt handle, müsse die Staatsanwaltschaft die Anzeige strafrechtlich verfolgen. Die Beschuldigte biete eine Dritte Säule mit Leistung bei Invalidität an, zahle aber im Schadenfall nicht. Die Staatsanwaltschaft solle überprüfen, aus welchem Grund die Beschuldigte die Leistungen nicht zahlen würde und ob noch weitere Strafanzeigen gegen sie erstattet worden seien. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass die Nichtanhandnahmeverfügung eine Diskriminierung aller invaliden Personen darstelle, indem ihnen die Stellung einer Anzeige wegen Betruges verunmöglicht werde. Die Invalidenversicherung (IV) sowie die Pensionskasse [...] würden ihm beide bereits eine Invalidenrente zahlen, nur die Beschuldigte weigere sich, die im Versicherungsvertrag festgelegte Leistung bei Invalidität zu zahlen. Er wünscht insbesondere die Einleitung von Ermittlungen gegen die Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

 

3.2      Des Betruges macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR. 311.0) schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorausgesetzt ist mithin eine arglistige Täuschung.

 

3.3      Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit der Beschuldigten einen Versicherungsvertrag über eine gebundene Vorsorgeversicherung mit Kapitalbildung (Säule 3a) geschlossen. Der Versicherungsvertrag sieht unter anderem die Ausrichtung von Versicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit vor. Aus der Anzeige des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2023 und der Beschwerde vom 14. Mai 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten vorwirft, vertraglich geschuldete Leistungen aus einer Lebensversicherung nicht zu entrichten und ihn um mehr als CHF 60'000.– betrogen zu haben. Die Beschuldigte würde keine Versicherung anbieten, sondern ein «Ponzi Schema» betreiben. Die Beschuldigte habe mehrfach versucht ihn zu täuschen, indem versucht worden sei, ihm eine Rechtsschutzversicherung anzudrehen und ihn um seine Dritte Säule zu bringen. Zudem seien trotz Eintritt der Invalidität weitere drei Monate lang Prämien vom Beschwerdeführer eingefordert worden.

 

3.4      Inwieweit die Beschuldigte den Beschwerdeführer arglistig getäuscht haben und es sich dabei um einen Betrug handeln sollte, ist nicht ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, deuten die Strafanzeige des Beschwerdeführers sowie die vorgebrachten Rügen in materieller Hinsicht nicht auf eine strafrechtliche, sondern auf eine zivilrechtliche beziehungsweise versicherungsrechtliche Angelegenheit hin. Der Beschwerdeführer hat demnach allfällige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Beschuldigten in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen.

 

3.5      Dem Gesagten zufolge hat die Staatsanwaltschaft zurecht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

 

4.

Der bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird vorliegend aber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. § 40 GGR).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.