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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.87
ENTSCHEID
vom 7. März 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 16. Mai 2023
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs. Am 16. Mai 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft seine erkennungsdienstliche Erfassung an. Am 24. Mai 2023 wurde A____ von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Am Ende dieser Einvernahme wurde ihm der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 16. Mai 2023 eröffnet und die Erfassung im Anschluss an diese Einvernahme durchgeführt.
Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2023 richtet sich die Beschwerde vom 5. Juni 2023, mit der A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich, eventualiter hinsichtlich der erstellten Finger- und Handabdrücke, aufzuheben. Zudem seien sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten, eventualiter die erkennungsdienstlich erhobenen Finger- und Handabdrücke, umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechende Datenbanken umgehen zu löschen. In vorsorglicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die abgenommenen Rohdaten zwecks Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils aus den betreffenden EDV-Systemen auszusondern, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Ausserdem sei der Staatsanwaltschaft die Verwendung der Erkenntnisse aus den erkennungsdienstlichen Behandlungen und insbesondere die Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils zu untersagen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm die vollständigen Akten des Strafverfahrens, eventualiter die für das Beschwerdeverfahren relevanten Aktenteile, zur Einsichtnahme zuzustellen. Sodann sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, über die «Rundum-Kamera» eine Fotodokumentation zu erstellen und diese mitsamt Benutzerhandbuch zu edieren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte Beschwerdeantwort zu replizieren. Dies alles unter o./e. Kostenfolge zulasten des Staates, wobei dem Beschwerdeführer eventualiter für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung mit der unterzeichneten Advokatin zu gewähren sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen und gleichzeitig um Zustellung der Verfahrensakten ersucht. Zugleich wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung aufschiebender Wirkung sowie vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und der Antrag auf Akteneinsicht gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Stellung zur Beschwerde genommen und deren vollumfängliche und kostenfällige Abweisung beantragt. Mit Eingabe vom 7. November 2023 hat der Beschwerdeführer repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch überwiesenen Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung führt er aus, dass man ihm nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen die erkennungsdienstliche Erfassung erfolgt sei. So gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, ob es sich um eine unzulässige routinemässige Anordnung handle oder um eine, die sich aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zulässigerweise aufdränge. Zudem sei ihm in der – vor der erkennungsdienstlichen Erfassung durchgeführten – Einvernahme vom 24. Mai 2023 nicht erläutert worden, durch welches Verhalten er sich genau strafbar gemacht haben soll oder welche konkreten Hinweise auf unbekannte vergangene oder künftige Straftaten vorliegen würden. Die ihm in der Einvernahme vorgelegten Fotografien würden keine verübten Straftaten zeigen, sodass die von ihm am 24. Mai 2023 erstellten Fotografien nichts zur Aufklärung von Straftaten beitragen würden. Schliesslich sei ihm nicht erläutert worden, wozu die abgenommenen Finger- und Handabdrücke verwendet würden (act. 2, Rz. 22–25).
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Eine Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2; AGE BES.2022.63 vom 22. Januar 2024 E. 3.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2). Konkretisiert werden diese Vorgaben im Zusammenhang mit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung durch Art. 260 Abs. 3 StPO, wonach die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung «kurz» zu begründen ist. Dementsprechend dürfen an die Begründungsdichte keine übermässigen Anforderungen gestellt werden. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen. Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 2.2; BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 2.1.2, BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht zunächst hervor, dass dem Beschwerdeführer die Straftatbestände des Landfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie der Störung des öffentlichen Verkehrs vorgeworfen werden, und dass er diese Straftatbestände am 27. August sowie am 25. November 2022, jeweils in Basel, begangen haben soll. Weiter wird angegeben, welche Massnahmen im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung angeordnet wurden (die Feststellung der Körpermerkmale und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen). Schliesslich lässt sich der Begründung entnehmen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung der Identifikation der beschuldigten Person und der Aufklärung von Straftaten gegenüber der Allgemeinbevölkerung gehe. Denn es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte ausserhalb des Bagatellbereichs begehen könnte oder bereits begangen habe (act. 1). Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24. Mai 2023 – kurz bevor ihm der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung eröffnet wurde (vgl. act. 4, Ordner 1, PDF S. 45) – ausführlich mit den Tatvorwürfen sowie dem fotografischen Beweismaterial konfrontiert (act. 4, Ordner 1, PDF S. 38 ff.). Es ist evident, dass die erkennungsdienstlich erfassten Bilder des Beschwerdeführers zur Abgleichung mit allfälligen Bildaufnahmen der Demonstrationen und damit zur Aufklärung der Tatvorwürfe dienen, zumal der Beschwerdeführer seine Teilnahme an den fraglichen Demonstrationen zu bestreiten scheint (vgl. act. 2, Rz. 17–19).
Insgesamt war für den Beschwerdeführer aufgrund der in der Einvernahme vom 24. Mai 2023 sowie im Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung erhaltenen Angaben genügend klar erkennbar, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde. Der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung ist zwar knapp gehalten, enthält jedoch alle entscheidwesentlichen Elemente. Zudem hat der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde gezeigt, dass es ihm trotz der knapp gehaltenen Begründung möglich war, die fragliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 260 Abs. 3 StPO bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
3.
Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen.
3.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Übertretung können im Rahmen einer sog. erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden (Art. 260 StPO; BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Zweck dieser Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Vielmehr soll die erkennungsdienstliche Erfassung auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die erkennungsdienstliche Erfassung kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Art. 260 StPO bildet auch hinsichtlich derartiger Straftaten eine gesetzliche Grundlage, ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3; BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5).
Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Abnahme von Finger- oder Handabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).
3.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob für die Vornahme der erkennungsdienstlichen Erfassung eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO).
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht mit einem herkömmlichen Fotoapparat bildlich erfasst worden sei, sondern mittels der neuen «Rundum-Kamera», die sich ringförmig in einem 360°-Bogen um den Kopf bewege und diesen so in systematischer Art und Weise lückenlos scanne (act. 2, Rz. 10, 27). Die erkennungsdienstliche Erfassung der «Rohdaten für ein 3D-Gesichtsprofil» stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre sowie die informationelle Selbstbestimmung dar, für den es eine gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz brauche (act. 2, Rz. 27 ff.).
3.2.2 Das Appellationsgericht hat sich unlängst eingehend mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Kamerasystem der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Es handelt sich dabei um eine Installation von fünf stationären Kameras, die halbkreisförmig angeordnet sind. Die zu erfassende Person hat sich in die Mitte des Halbkreises auf eine Bodenmarkierung zu stellen. Anschliessend werden von den fünf Kameras gleichzeitig insgesamt siebzehn Fotografien erstellt. Dabei handelt es sich um zweidimensionale Fotografien, wie sie bereits bisher bei der erkennungsdienstlichen Erfassung erstellt werden. Von diesen siebzehn Fotografien werden anschliessend (wie bis anhin) drei Fotografien in die Verfahrensakten aufgenommen (Frontalbild und jeweils zwei Seitenaufnahmen), die übrigen Fotografien werden separat abgespeichert. Ein 3D-Gesichtsprofil wird nicht serienmässig erstellt, sondern lediglich soweit im Strafverfahren notwendig und auf explizite Anordnung der Verfahrensleitung (AGE BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 3.2.2.2 f.). Nach Auffassung des Appellationsgerichts stellt Art. 260 Abs. 1 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung mit dem beschriebenen Kamerasystem der Staatsanwaltschaft dar (AGE BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.2.3 Da ein dreidimensionales Gesichtsprofil auch anhand von Bildern, die mit handelsüblichen Kameras aufgenommen worden sind, erstellt werden kann, handelt es sich beim erwähnten Kamerasystem der Staatsanwaltschaft an sich um nichts Neues (vgl. AGE BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 3.2.2.3). Daher ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach eine Fotodokumentation des Kamerasystems mitsamt dem Benutzerhandbuch einzuholen sei, abzuweisen, sind doch davon keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten.
3.3 Weiter ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.
3.3.1 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).
3.3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Landfriedensbruch, Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs führt. Am 27. August 2022 soll der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vom 29. August 2022 (act. 5, Ordner 2, PDF S. 13 ff.) an der unbewilligten Demonstration «Queer Riots», aus der heraus eine Vielzahl an Sachbeschädigungen begangen und der öffentliche Verkehr gestört worden sei, teilgenommen haben (act. 5, Ordner 2, PDF S. 25 ff.). Mehrere Fotografien zeigen eine dem Beschwerdeführer ähnliche Person, die Teil des für den Transport von Material zuständigen sowie als Spähtrupp fungierenden «Begleittrosses» des Demonstrationszuges zu sein scheint (act. 5, Ordner 2, PDF S. 52 f.). Sodann soll der Beschwerdeführer am 25. November 2022 gemäss Polizeirapport vom 3. Dezember 2022 (act. 5, Ordner 1, PDF S. 50 ff.) ab ca. 19.00 Uhr an der unbewilligten Demonstration «Iran, Basel und überall, Frauen kämpfen international» als aktiver Teilnehmer teilgenommen haben (act. 5, Ordner 1, PDF S. 65). Auf verschiedenen Fotografien ist zu sehen, dass eine dem Beschwerdeführer ähnliche Person Teil des Demonstrationszuges war beziehungsweise sich zumindest mehrmals (bei der Elisabethenstrasse, beim Bankenplatz in Richtung St. Albangraben sowie in der Riehentorstrasse) in dessen unmittelbarer Nähe aufhielt (act. 5, Ordner 1, PDF S. 69 ff.). Zudem ist fotografisch dokumentiert, wie die dem Beschwerdeführer ähnliche Person ihre Baseballkappe einer unbekannten weiblichen Person gibt und anschliessend deren Tasche hält, während die unbekannte weibliche Person – gemäss den Angaben im Polizeirapport vis-à-vis vom Restaurant [...] – eine Wand besprayt (act. 5, Ordner 1, PDF S. 72 ff.). Der Beschwerdeführer machte in der Einvernahme vom 24. Mai 2023 zwar von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Angesichts der dargelegten Beweis- und Indizienlage liegen indes ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände vor. Folglich ist der hinreichende Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen.
3.4 Schliesslich stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
3.4.1 Die im Raum stehenden Vorwürfe basieren im Wesentlichen auf fotografischen Aufnahmen, die den Beschwerdeführer bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten zeigen sollen. Da der Beschwerdeführer seine Teilnahme an den unbewilligten Demonstrationen (und damit ebenso die gegen ihn erhobenen Vorwürfe) zu bestreiten scheint (vgl. act. 2, Rz. 17–19), sind von ihm im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erstellte Fotografien zur Aufklärung der Anlasstat geeignet. Zudem ist es nur schwer vorstellbar, wie die Identifikation der Personen auf dem Bildmaterial in den Akten anders als durch den Vergleich mit erkennungsdienstlichen Fotografien erfolgen könnte, so dass diese zur Aufklärung der Anlasstat auch als erforderlich bezeichnet werden müssen. Schliesslich rechtfertigt die Bedeutung der im Raum stehenden Delikte die Erstellung der Fotografien ohne weiteres, zumal die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung zur Abklärung des konkret untersuchten Sachverhalts auch bei Übertretungen zulässig ist (vgl. oben E. 3.1). Die fotografische Aufnahme des Beschwerdeführers erweist sich damit als verhältnismässig.
3.4.2 Demgegenüber sind die erkennungsdienstlich erhobenen Finger- und Handabdrücke des Beschwerdeführers nicht zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, da nach Auskunft der Akten – soweit ersichtlich – keine Abdrücke sichergestellt werden konnten (z.B. auf Spraydosen oder auf an der Demonstration mitgeführten Schildern), mit denen die abgenommenen Abdrücke des Beschwerdeführers verglichen werden könnten. Es ist daher die Zulässigkeit der erkennungsdienstlich erhobenen Finger- und Handabdrücke in Bezug auf allfällige weitere Delikte zu prüfen.
3.4.2.1 Es ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Zudem ist die erkennungsdienstliche Erfassung grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten beizutragen, sofern Finger- oder Handabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher die Täterin bzw. der Täter identifiziert werden könnte.
3.4.2.2 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2, 146 I 70 E 6.4, mit Hinweisen). Die erkennungsdienstliche Erfassung, die – wie vorliegend – nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen; BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern dies fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Schwere der Anlasstat sowie der Schwere der vermuteten Delikte ist zu berücksichtigen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch bei Übertretungen zulässig ist (vgl. Graf/Hansjakob, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 260 StPO N 7).
3.4.2.3 Die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an den unbewilligten Demonstrationen am 27. August sowie am 25. November 2022 vorgeworfenen Straftatbestände des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 2 StGB) stellen aufgrund der abstrakten Strafdrohung Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) dar, die angeblich begangene Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Abs. 1 StGB) sogar ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, durch die Teilnahme an der unbewilligten Demonstration vom 25. November 2011 den Individual- und den öffentlichen Verkehr gestört zu haben, wovon unter anderem verschiedene Tramlinien während mehr als zwei Stunden betroffen gewesen seien (act. 5, PDF S. 41). Zudem sollen aus dem Demonstrationszug heraus verschiedene Sachbeschädigungen (Sprayereien) an der Mauer des [...] begangen worden sein (act. 5, PDF S. 41). Schliesslich habe der Beschwerdeführer einer anderen Demonstrationsteilnehmerin seine Baseballkappe gegeben und anschliessend deren Tasche gehalten, während sie auf der Höhe der Liegenschaft [...] eine Wand besprayt habe (act. 5, Ordner 1, PDF S. 41 f.). Durch die Teilnahme an der unbewilligten Demonstration vom 27. August 2022 soll der Beschwerdeführer unter anderem durch eine Sitzblockade am Claraplatz den öffentlichen sowie den Individualverkehr gestört haben, wobei insbesondere der Tram- und Buslinienverkehr der BVB im Zeitraum von 14.54 bis 15.03 Uhr betroffen gewesen sei (act. 5, Ordner 1, PDF S. 43). Zudem seien aus dem Demonstrationszug heraus mehrere Sachbeschädigungen (Schmierereien bzw. Sprayereien) an Schaufenstern, Hausfassaden sowie an einem Tramzug der BVB begangen worden, wodurch ein Schaden von ca. CHF 3'500.– verursacht worden sei (act. 5, Ordner 1, PDF S 44). Unter diesen Umständen ist die von der Rechtsprechung geforderte Schwere der Anlasstat zu bejahen.
Was sodann die Anhaltspunkte für weitere Delikte von einer gewissen Schwere anbelangt, ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits vorbestraft ist. Mit rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Oktober 2021 wurde er wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Gemäss dem Strafbefehl hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2021 in der Hammerstrasse vier Polizeibeamten, die in einem Patrouillenfahrzeug unterwegs waren, den linken Mittelfinger als Zeichen seiner Verachtung entgegengestreckt (act. 5, Ordner 1, PDF S. 12 f.). Diese Vorstrafe kann als verbale Gewalt gegenüber Beamten und somit hinsichtlich der vorliegenden Vorwürfe durchaus als einschlägig bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an der unbewilligten Demonstration vom 27. August 2022 mutmasslich Teil des für den Transport von Material zuständigen sowie als Spähtrupp fungierenden «Begleittrosses» und damit zumindest in geringem Masse in die Organisation der Demonstration eingebunden gewesen ist. Sodann scheint er an der anlässlich der unbewilligten Demonstration vom 25. November 2022 von einer anderen Demonstrationsteilnehmerin verursachten Sachbeschädigung (Sprayerei) als Gehilfe oder gar als Mittäter mitgewirkt zu haben. Aufgrund dieser Umstände sowie der erwähnten Vorstrafe scheint es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einem politischen Umfeld verankert ist, das vor der Begehung von Straftaten, wie den vorliegend zu beurteilenden, nicht zurückschreckt. Schliesslich ist in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Steigerung der (mutmasslichen) Deliktsintensität zu beobachten: Zunächst die Vorstrafe wegen Beschimpfung von Polizeibeamten am 29. Juli 2021, dann die mutmassliche Beteiligung am «Begleittross» der unbewilligten Demonstration vom 27. August 2022 und schliesslich die mutmassliche Gehilfen- oder gar Mittäterschaft hinsichtlich der im Rahmen der unbewilligten Demonstration vom 5. November 2022 erfolgten Sachbeschädigung.
Angesichts der aufgeführten Umstände bestehen ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Straftaten von ähnlicher Schwere verwickelt war bzw. in Zukunft sein könnte. Die angeordneten Zwangsmassnahmen sind im Hinblick auf weitere Delikte als Beweismassnahmen auch deshalb erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren bisher völlig passiv verhält und zu sämtlichen Vorhalten keine Aussagen macht. Eine fehlende Mitwirkung wäre denn auch in zukünftigen Verfahren zu erwarten, in welchen die Identifikation der Täterschaft – anders als vorliegend – nicht bereits erstellt ist. Es handelt sich vorliegend somit nicht um eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung. Das Aufklärungsinteresse an den zu erwarteten Straftaten überwiegt gegenüber den damit verbundenen Grundrechtseingriffen. Die angeordneten Zwangsmassnahmen erweisen sich nach dem Gesagten somit als verhältnismässig.
4.
4.1 Die Beschwerde ist nach dem Erwogenen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 600.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Allerdings übersteigt der mit Honorarnote geltend gemachte Aufwand von zehn Stunden den in solchen Verfahren üblichen Aufwand (rund sechs Stunden; vgl. AGE BES.2023.118 vom 25. Januar 2024 E. 4.3, BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 4.3, BES.2023.76 vom 12. September 2023 E. 4.3, BES.2023.33 vom 10. August 2023 E. 5.3, BES.2022.115 vom 19. Dezember 2022 E. 4, BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 4, BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 5, BES.2020.219 vom 17. Mai 2021 E. 5, BES.2020.207 vom 5. März 2021, BES.2020.109 vom 8. September 2020). Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb Mehraufwand entstanden ist. Daher ist eine Kürzung des Aufwands auf das übliche Mass von sechs Stunden gerechtfertigt. Die amtliche Verteidigung ist zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Der Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.