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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.90
ENTSCHEID
vom 28. August 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ([...]). Am 9. Mai 2018 erfolgte die entsprechende Anzeige. Die letzte aus den Akten ersichtliche Beweiserhebung fand am 27. Mai 2019 statt.
Mit Beschwerde an das Appellationsgericht vom 5. Juni 2023 beantragt A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], es sei festzustellen, dass im Verfahren [...] eine Rechtsverzögerung vorliege. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren beförderlich voranzubringen, wobei ihr hierfür eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Anklage zu setzen sei; dies alles unter o/e‑Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 11. Juli 2023, es sei dem Beschwerdeführer dahingehend recht zu geben, dass eine Rechtsverzögerung vorliege. Auf die Ansetzung einer Frist zur Erhebung der Anklage sei indes zu verzichten. Die Verfahrensleiterin hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme mit Verfügung vom 17. Juli 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm zugleich eine Frist bis zum 14. August 2023 für eine allfällige Replik gesetzt. Innert Frist ist keine entsprechende Replik eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverzögerungen gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, am 9. Mai 2018 sei die Anzeige gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt. Am 25. Juli 2018 sei er festgenommen und am darauffolgenden Tag einvernommen worden. Nachdem er am 12. Oktober 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe die letzte Einvernahme am 21. Mai 2019 stattgefunden. Seither habe es keine weiteren Verfahrensschritte seitens der Staatsanwaltschaft mehr gegeben. Insbesondere sei bis heute keine Anklage erhoben worden. Dass das Untersuchungsverfahren nach über fünf Jahren noch nicht abgeschlossen worden sei, sei nicht mehr sachlich zu begründen. Die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer überaus trölerischen Verfahrensführung gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verstossen. Dementsprechend sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege und es sei der Staatsanwaltschaft eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Anklage zu setzen (act. 1, S. 4 f.).
2.2 Die Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Sie beantragt indes, es sei auf das Ansetzen einer Frist zur Erhebung der Anklage zu verzichten. So handle es sich um ein umfangreiches Verfahren mit drei Mitbeteiligten, deren Verfahren teilweise gar noch mehr Akten umfassen würden und mit demjenigen des Beschwerdeführers zu koordinieren seien; allenfalls habe sogar eine gemeinsame Anklage zu erfolgen. Zudem würden die 30 Tage bereits alleine wegen der den Verteidigungen in der Abschlussmitteilung zu gewährenden Beweisantragsfristen – in der Regel mit Fristerstreckungsgesuchen – überschritten. Weiter hätten die vier zusammenhängenden Strafverfahren innerhalb der Allgemeinen Abteilung wegen Weggangs der jeweiligen Verfahrensleiter zwei Mal umgeteilt werden müssen, was einen Teil der Verzögerung erkläre. Schliesslich würden die angespannte Personalsituation der Staatsanwaltschaft, die dadurch entstandene grosse Fallbelastung und der derzeitige hohe Betreuungsaufwand der Verfahrensleiterin (Dezernatsleitung Ausbildung) für neu einzuarbeitende Mitarbeitende einen schnellen Abschluss verunmöglichen. Sie werde sich darum bemühen, das Verfahren so rasch wie möglich an die Hand zu nehmen. Weniger als neun Monate für die Anklageerhebung seien jedoch absolut illusorisch. Die lange Verfahrensdauer werde jedenfalls bereits auf Stufe der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (act. 3).
2.3
2.3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, mit Hinweisen; BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.2, 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5, 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 130 I 312 E. 5.2; BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.2, 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2, 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.9.2, 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2, 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (BGE 138 II 513 E. 6.4, 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
2.3.2 Was den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der Rechtsverzögerung betrifft, so sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie auch die Staatsanwaltschaft einräumt, berechtigt. Den Vorakten der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass es sich um ein eher umfangreiches Verfahren mit mehreren Beteiligten, diversen Hausdurchsuchungen, Spurenauswertungen ab beschlagnahmtem Gut, amtlichen Erkundigungen bei [...] sowie einer Auswertung eines umfangreichen (fremdsprachigen) SMS‑Verkehrs aus mehreren Mobiltelefon handelt. Auch geht daraus hervor, dass die letzte nach aussen wahrnehmbare Untersuchungshandlung am 27. Mai 2019 mit der Einvernahme von [...], welcher unter anderem vom Beschwerdeführer Marihuana bezogen haben will, erfolgt ist. Die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers datiert vom 21. Mai 2019. Was in den Parallelverfahren der drei Mitbeschuldigten seit dem 27. Mai 2019 an weiteren Ermittlungshandlungen erfolgt ist, ist dem Beschwerdegericht nicht bekannt, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde indes auch nicht relevant. In Bezug auf das vorliegende Verfahren steht jedenfalls fest, dass dieses während nunmehr über 4 Jahren nicht mehr weitergeführt wurde, was sachlich nicht zu begründen ist. Dass die Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist, ist aufgrund ihrer Tätigkeits- und Jahresberichte bekannt. Nicht zu beanstanden ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Vielmehr entspricht dies der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe Arbeitslast oder personelle Engpässe, wie dargelegt (vgl. oben E. 2.3.1), eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die aktuell zuständige Staatsanwältin das Verfahren infolge eines Austritts erst per 3. Februar 2022 übernommen hat. Auch dabei handelt es sich um eine organisatorisch begründete Verfahrensverzögerung, welche nicht zu Gunsten der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ist. Was sodann die Frist für allfällige Beweisanträge anbelangt, welche den Parteien gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO bei Abschluss der Ermittlungen anzusetzen ist, handelt es sich dabei um eine behördlich zu bestimmende Frist. Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft beträgt diese nicht per se 30 Tage zuzüglich Fristerstreckungen. Es ist ihr aber insoweit zuzustimmen, als dass eine 30-tägige, erstreckbare Frist in den meisten Fällen angemessen sein dürfte (vgl. dazu AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 2.1 ff.). Ohnehin wäre die vom Beschwerdeführer geforderte Frist von 30 Tagen bis zur Anklageerhebung aufgrund der momentanen Aktenlage mit einer strafprozessual konformen Ermittlungsführung nicht zu vereinbaren. Dies insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich bestreitet, daher wohl noch diverse Konfrontationen mit allfälligen Belastungszeugen vorzunehmen sind und überdies allenfalls Verfahren zu vereinigen sein werden. Unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers an einer nunmehr vordringlichen Behandlung des Verfahrens sowie der noch ausstehenden Arbeiten erscheint eine Frist zur Anklageerhebung von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids, angemessen.
2.4 Zusammenfassend ist im Strafverfahren [...] eine Rechtsverzögerung festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer innert 6 Monaten nach der Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids zu einem Abschluss zu bringen.
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, eine Rechtsverzögerung festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert 6 Monaten nach der Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids Anklage zu erheben bzw. das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Vorliegend scheint ein Aufwand von 2 ½ Stunden angemessen, welche zu einem Ansatz von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) entschädigen sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, im Verfahren [...] eine Rechtsverzögerung festgestellt und die Staatsanwaltschaft angewiesen, innert 6 Monaten nach der Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids Anklage zu erheben bzw. das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 673.15 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.