Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.92

 

ENTSCHEID

 

vom 30. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut                                                       Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Mai 2023

 

betreffend amtliche Verteidigung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 12. April 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____, alias [...] (nachfolgend Beschwerdeführer) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–. Am 22. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], Einsprache gegen den genannten Strafbefehl und beantragte, dass die Unterzeichnete als amtliche Verteidigerin einzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Anordnung einer notwendigen beziehungsweise einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ab.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem Antrag, seine Rechtsvertreterin sei als amtliche Verteidigung einzusetzen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Juni 2023 Stellung zur Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Abweisung. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2023 und hielt an der Beschwerde vollumfänglich fest.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2023, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur Be-schwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

 

1.3      Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren werden die Verfahrensakten VT.[...] des Strafgerichts beigezogen.

 

2.

2.1      Im Rahmen der Einsprache vom 22. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Advokatin [...] als amtliche Verteidigung einzusetzen sei. Er machte geltend, dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gegeben seien, da er gemäss Art. 130 lit. c StPO nicht in der Lage sei, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass er Analphabet sei. Er sei nie in die Schule gegangen, so dass er nie lesen und schreiben gelernt habe. Zum anderen spreche er kein Hocharabisch, sondern Maghrebinisch. Selbst wenn er arabische Schriftzeichen lesen könnte, würde er als Maghrebiner das Hocharabisch somit nicht verstehen. Weiter befinde sich der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft, so dass er keine Hilfe durch Vertrauenspersonen oder Hilfsorganisationen holen könne. Er wäre folglich ständig auf einen Dolmetscher angewiesen. Aufgrund seiner sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten sei er somit nicht in der Lage sein Verfahren zu führen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel, um die Verteidigung zu finanzieren.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch um Einsetzung der notwendigen und der amtlichen Verteidigung ab. Sie legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO nicht gegeben seien. Weder der Tatvorwurf noch die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers würden zwingend eine Verteidigung erfordern. Es würde genügen, jeweils die Übersetzung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe bereits in einem vorgängigen Verfahren geltend gemacht, dass er nur ein bisschen Arabisch verstehe. Die damalige Dolmetscherin habe jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer mehrere arabische Dialekte beherrsche, was nicht verwunderlich sei, da er in Marokko aufgewachsen sei. Es handle sich im vorliegenden Fall überdies um einen Bagatellfall, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre, weshalb die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls nicht gegeben seien und das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen sei.

 

2.3      Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung aufzuheben und Advokatin [...] als amtliche Vertreterin des Beschwerdeführers einzusetzen sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO oder eventualliter gemäss Art. 132 StPO anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer sei selbst nicht in der Lage gewesen, eine «einfache» Einsprache innert 10 Tagen zu erheben und habe die Tragweite des Strafbefehls erst verstanden, nachdem seine Anwältin ihm diesen mit einem Dolmetscher erklärt habe. Dies zeige, dass er insbesondere aufgrund seines Analphabetismus selbst nicht in der Lage sei, seine Interessen zu vertreten.

 

2.4      Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Stellungnahme, dass diese vollumfänglich abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe in früheren Verfahren nie geltend gemacht, dass er Analphabet sei, weshalb dies stark zu bezweifeln sei, zumal er beispielsweise ein Einvernahmeprotokoll (VT.[...], Akten S. 81ff.) und die Vollmacht der aktuellen Verteidigerin (Akten S. 51) von Hand unterschrieben habe und in einer Einvernahme im Jahr 2020 (VT.[...]; Akten S. 94) ausgesagt habe, dass er die Papiere auf Italienisch übersetzt haben möchte, was ebenfalls dafür spreche, dass er kein Analphabet sei. Eine Übersetzung des Strafbefehls und der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung hätten genügt, um die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer habe es überdies nach Zustellung des Strafbefehls unterlassen, seinen Übersetzungsbedarf zu signalisieren, andernfalls wären ihm der Strafbefehl und die Rechtsmittelbelehrung schriftlich, bei Bedarf auch mündlich, übersetzt worden.

 

2.5      Der Beschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass er vollumfänglich an der Beschwerde festhalte. Das Argument der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer unterschreiben könne, beweise noch gar nichts, da jede Person einen Stift halten und Striche auf ein Papier zeichnen könne. Betreffend das angebliche Verlangen des Beschwerdeführers auf Übersetzung von Papieren auf Italienisch, könne es gut sein, dass ihm eine Person geholfen habe, die selbst Italienisch sprechen würde. Er habe lange in Italien gelebt und stets Mitgefangene um Hilfe gebeten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich beim Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass er seinen Übersetzungsbedarf hätte anzeigen sollen, um einen Zirkelschluss handle. Wenn jemand nicht verstehen könne, was er für ein Schreiben erhalten habe und den Absender nicht lesen könne, dann wisse er auch nicht, an wen er das Übersetzungsbegehren stellen müsse. Es habe nie eine Einvernahme stattgefunden, wo er seinen Bedarf hätte kundtun können.

 

3.

3.1      Die notwendige Verteidigung wird gemäss Art. 130 lit. c StPO angeordnet, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein anderer Grund kommt in Frage, wenn er die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass einschränkt wie geistige oder körperliche Defizite, wobei dies nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, solange kein Zweifelsfall vorliegt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 32). Objektiv gesehen, muss der Grund jedenfalls derart gewichtig erscheinen, dass es unerträglich wäre, bereits erfolgte Beweiserhebungen nicht zu wiederholen (BGE 143 I 164 E. 2.4.4 S. 171). Die Fremdsprachigkeit kann einen solchen Grund darstellen, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht, was insbesondere bei Fremdsprachigkeit in Kombination mit Analphabetismus in Betracht kommt (Lieber in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 130 N 21; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 32; BGE 145 IV 197 E. 1.3.4 S. 203; BGE 143 I 164 E. 2.4.4 S. 170f.). Im vorliegenden Fall machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass eine Übersetzung des Strafbefehls und der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung genügt hätte, um die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend zu wahren. Die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrer Argumentation allerdings nicht zu entkräften, dass der Beschwerdeführer Analphabet ist. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur Tatsache, dass er nie zur Schule gegangen ist und weder Deutsch noch Hocharabisch versteht, als Analphabet die Relevanz von Schriftstücken nicht einzuschätzen vermag. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass ihm zudem das schweizerische Rechtssystem unbekannt ist. Der Verteidigung ist ferner beizupflichten, dass der Analphabetismus dem Beschwerdeführer überdies erschwert, sich Hilfe zu holen und beispielsweise den Übersetzungsbedarf anzumelden. Eine blosse Übersetzung «auf Wunsch» genügt damit im vorliegenden Fall nicht. Es ist folglich zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers eine notwendige Verteidigung anzuordnen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass er ebenfalls aufgrund seines psychischen Zustandes gemäss Art. 130 lit. c StPO notwendig verteidigt werden müsse. Da bereits der Analphabetismus des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als Grund für die Anordnung der notwendigen Verteidigung angenommen wird, kann die Frage, ob auch aufgrund des geistigen Zustandes des Beschwerdeführers eine notwendige Verteidigung begründet wäre, offenbleiben.

 

3.2      Die Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung bedeutet aus der Sicht der beschuldigten Person primär einen Verteidigungszwang auf eigene Kosten, ausser im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl, a.a.O. Art. 130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Die amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO ist im Verhältnis zur Wahlverteidigung nach Art. 129 StPO mithin subsidiär. Sofern die beschuldigte Person bereits über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich ein entsprechendes Gesuch nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; AGE BES.2021.6 vom 27. Mai 2021 E. 2.3). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit der Einsprache vom 22. Mai 2023 die Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung bekannt gegeben und dies mit einer entsprechenden Vollmacht vom 12. Mai 2023 belegt. Somit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 22. Mai 2023 bereits eine Wahlverteidigung, womit das Gesuch unter den Voraussetzungen der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen ist.

 

3.3      Die amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Bei den in Art. 130 StPO beschriebenen Fällen von notwendiger Verteidigung ist die Verteidigung der beschuldigten Person zur Wahrung ihrer Interessen erst recht gegeben und damit die zweite Voraussetzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich immer erfüllt (Ruckstuhl, a.a.O. Art. 132 StPO N 3; BGer 1B_461/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall liegt beim Beschwerdeführer aufgrund des langdauernden Freiheitsentzugs auch die Bedürftigkeit vor.

 

4.

4.1      Aus dem soeben Referierten folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind und die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2023 aufzuheben und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst ab dem 22. Mai 2023, für das Strafverfahren als amtliche Verteidigerin einzusetzen.

 

4.2      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem Gericht liegt keine Honorarnote der Verteidigung vor, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist. Angemessen erscheinen sechs Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, worin die Auslagen, nicht aber die Mehrwertsteuer, enthalten sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und Advokatin [...] wird als amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingesetzt.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Arabisch)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lilith Fluri

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).