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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.93
ENTSCHEID
vom 28. Juni 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Juni 2023
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. März 2023 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und unter Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen zu einer Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 405.30 auferlegt. Der Strafbefehl vom 29. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2023 in deutscher und rumänischer Sprache per Einschreiben zugestellt. Mit Schreiben vom 11. April 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 26. Mai 2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass die Einsprache zu spät erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die eingeschriebene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 in deutscher und rumänischer Sprache zugestellt.
Gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Poststempel 12. Juni 2023) Beschwerde beim Strafgericht ein. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Berücksichtigung seiner Einsprache und damit die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2023. Diese Beschwerde überwies das Strafgericht mit Verfügung vom 13. Juni 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt zum Entscheid.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 3) ist zwar unterzeichnet, aber nicht datiert, weshalb sie letztlich an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aus prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal sich das – rechtlich relevante – Datum der Postaufgabe aus dem Poststempel (12. Juni 2023) auf dem Briefumschlag der Beschwerdeschrift ergibt. Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Im vorliegendem Fall wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Sendungs-Nr. [...]) am 8. Juni 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 9. Juni 2023 zu laufen und endete am 19. Juni 2023. Die am 12. Juni 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde (act. 3) wurde daher in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO rechtzeitig erhoben.
1.4 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er die entsprechende Dossiernummer des Einspracheverfahrens [...] aufführt und darauf hinweist, dass er die «Berufungsfrist» (gemeint ist offenbar die Einsprachefrist) von 10 Tagen eingehalten habe, da das Ende der Frist auf den 11. April 2023 falle und es sich dabei um «gesetzliche Osterferien» handele. Die Anforderungen an eine Laienbeschwerde sind vorliegend erfüllt. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Begründet wurde der angefochtene Entscheid damit, dass die am 11. April 2023 (Poststempel) eingereichte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. März 2023 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers, wonach das verwendete Fahrzeug seinem eingetragenen Partner gehöre, mit welchem er in einem Konkubinat lebe und einen gemeinsamen Vermögenswert darstelle, ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht weiter einzugehen.
2.2 Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner undatierten Eingabe (Poststempel 11. April 2023) bei der Staatanwaltschaft innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. März 2023 erhoben hat.
2.3 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls, erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).
2.4 Aus den Vorakten geht hervor, dass der auf den 29. März 2023 datierte Strafbefehl dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post mittels Einschreiben am 30. März 2023 zugestellt wurde (act. 4, S. 50). Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am 31. März 2023. Da das Ende der Frist auf den 9. April 2023 fällt, es sich dabei um einen Sonntag und beim 10. April 2023 im Kanton Basel-Stadt um einen gesetzlichen Feiertag (Ostermontag; gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung [RLG, SG 811.100]) handelt, endete die Einsprachefrist am 11. April 2023 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Spätestens an diesem Tag müsste die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (siehe hiervor E. 2.3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die undatierte Einsprache gemäss Poststempel am 11. April 2023 der Schweizerischen Post übergeben wurde und damit fristgerecht erhoben wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten.
3.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichteintretensverfügung aufzuheben. Das Verfahren wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Einzelgericht zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Rumänisch)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.