Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.95

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Mai 2023

 

betreffend Sicherstellung

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und sein Beifahrer B____ wurden am 20. Mai 2023 in Basel vor der geplanten Ausreise im Personenwagen VW Touran (Lenker und Halter war der Beschwerdeführer) vom Zoll kontrolliert, wobei im Fahrzeug vier E-Bikes und eine Tasche mit Kosmetikartikel aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die vier E-Bikes in der Zeit vom 19. Mai 2023 bis wenige Stunden vor der Zollkontrolle aus der Liegenschaft [...] durch eine unbekannte Täterschaft gestohlen wurden. Aufgrund der zeitlichen Komponente bestand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer und sein Beifahrer die Diebstähle begangen hatten. Zudem ergaben die Ermittlungen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen zum Zeitpunkt der Anhaltung am 20. Mai 2023 unter Medikamenteneinfluss, ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne gültige Kontrollschilder sowie ohne gültigen Versicherungsschutz gelenkt hatte. Dafür erhielt der Beschwerdeführer am 12. September 2023 einen Strafbefehl (Verfahrensnummer [...]) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Akten-Nr. 24), mit dem er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Hehlerei, Führens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis und ohne gültige Kontrollschilder, Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt wurde (Akten-Nr. 24, S. 2, Ziff. 1). Insgesamt hat der Beschwerdeführer deshalb einen Betrag von CHF 5’092.80 zu bezahlen (Akten-Nr. 24, S. 2, Ziff. 9).

 

Im Zuge der erwähnten Zollkontrolle vom 20. Mai 2023 wurde einerseits ein Bargeldbetrag von EUR 1’500.– und andererseits der VW Touran sichergestellt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Mai 2023 wurde die Sicherstellung des genannten Betrages zwecks Sicherung der Verfahrenskosten, Geldstrafe und/oder Busse bestätigt, da dessen Herkunft ungewiss war (act.1). Zusätzlich wurde von der Abteilung Verkehr gleichentags – gemäss dem Formular «Verfügung Verwertung/Vernichtung eines sichergestellten Fahrzeugs» – verfügt, dass der VW Touran verwertet oder vernichtet werde, sofern dessen Abholung nicht bis am 20. August 2023 (90 Tage ab polizeilicher Sicherstellung des Fahrzeugs) erfolgen würde (act. 6).

 

Gegen diese beiden Sicherstellungen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (act. 3). Worauf die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Juli 2023 Stellung bezog und die Anträge stellte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen unter o/e Kostenfolge (act. 11).

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer [...]), ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Beschlagnahme wird in Art. 263 ff. der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) integral geregelt, obwohl die verschiedenen Beschlagnahmearten teilweise sehr unterschiedliche prozessuale Ziele anstreben. Sämtlichen Beschlagnahmen ist aber gemeinsam, dass sie der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten dienen, die evtl. im Verlauf des Strafprozesses Verwendung finden. Dabei bleiben die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse durch diese Massnahme unberührt. Beschlagnahmen können sowohl akzessorisch zu einem Strafverfahren als auch im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 ff. StPO erfolgen (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 Grundsatz, N 1). Mit der Beschlagnahme werden Objekte (Gegenstände, Vermögenswerte, fassbare Daten) der Verfügungsgewalt einer Person entzogen und unter die Verfügungsgewalt des Staates gestellt. Ein solches «Mit-Beschlag-Belegen» kann nicht nur durch Behändigen, Fortschaffen und amtliches Verwahren geschehen, sondern auch durch andere Anordnungen, welche die Verfügungsgewalt bzw. -befugnis des Besitzers einschränken (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 Grundsatz, N 1a).

 

Keine eigentliche Beschlagnahme stellt die in Art. 263 Abs. 3 StPO vorgesehene Möglichkeit dar, Gegenstände und Vermögenswerte provisorisch sicherzustellen. Mit dieser Bestimmung sind bei Gefahr im Verzug superprovisorische Sicherstellungen durch die Polizei, aber auch die Sicherstellung von Objekten durch Private gesetzlich erlaubt. Die auf diese Weise gesicherten Gegenstände und Vermögenswerte sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, damit diese unter gegebenen Voraussetzungen einen Beschlagnahmebefehl erlassen kann. Bei klaren Verhältnissen können direkt durch strafbare Handlungen entzogene Gegenstände unter Umständen dem Geschädigten zurückgegeben werden, ohne dass eine Beschlagnahme anzuordnen ist. Etwa kann in flagranti sichergestelltes Diebesgut nach Erstellung der für die Beweisführung notwendigen fotografischen Dokumentationen und spurentechnischen Untersuchungen dem Besitzer zurückgegeben werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt auch Gefahr in Verzug, wenn die Polizei einen im Ausland wohnhaften Verkehrsdelinquenten anhält und ein Bussendepositum im Hinblick auf eine Deckungsbeschlagnahme der voraussichtlichen Busse und Verfahrenskosten vorläufig sicherstellt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 Grundsatz, N 26).

 

1.2      Gegen eine Sicherstellung der Staatsanwaltschaft, die gestützt auf Art. 263 Abs. 3, Art. 268 und Art. 306 StPO sowie aufgrund Strafverfolgung inklusive Kostendeckung ergangen ist, kann gemäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben werden.

 

2.

2.1      Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 legt der Beschwerdeführer dar, dass er als Beilage zu seiner Beschwerde einen Abhebungsauszug von EUR 10’000.– beigelegt habe, um darzulegen, dass es sich bei den – von der Staatsanwaltschaft sichergestellten – EUR 1’500.– um einen Teil dieser Kontoabhebung handle. Die gesamte Abhebungssumme der EUR 10’000.– sei sein Erspartes gewesen (stammend von einem Konto in Algerien), welches er wegen seiner Ausreise aus Algerien nach Frankreich, vom 20. Oktober 2022, abgehoben habe. Er habe sich mit diesem Geld ein neues Leben in Frankreich aufbauen wollen, womit erstellt sei, dass dieses Geld rechtmässig ihm gehöre.

 

2.2      Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 aus, dass die Sicherstellung des Bargeldes von EUR 1’500.– vom 20. Mai 2023 deshalb erfolgte, weil bereits zum damaligen Zeitpunkt kein konkreter Hinweis auf eine deliktische Herkunft oder eine Beweiseignung vorgelegen habe. Infolgedessen habe sie die Sicherstellung zum Zwecke der Sicherung der Verfahrenskosten, Geldstrafe und/oder Busse verfügt. Sie sähe auch keinen Grund, die besagte Sicherstellung aufzuheben, da sie weiterhin zur Sicherung der Verfahrenskosten bzw. wenigstens für einen Teil davon notwendig sei. Komme hinzu, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die – im Rahmen der Einvernahme vom 20. Mai 2023 mit Dolmetscher eröffnete – Sicherstellung ohnehin verspätet erfolgt sei.

 

2.3      Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdeführer die Sicherstellungsbestätigung der Bargeldsumme von EUR 1’500.– am 20. Mai 2023 erhalten (act. 1). Seine Beschwerde ging jedoch erst am 23. Juni 2023 ein (act. 3), womit sie auf jeden Fall verspätet erfolgte. Denn wie es die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite des Bestätigungsschreibens der Sicherstellung vom 20. Mai 2023 korrekt aufführt (act. 1 Rückseite), beträgt die Beschwerdefrist gegen diese Sicherstellung gemäss Art. 393 ff. StPO 10 Tage seit der Zustellung oder Eröffnung derselben. Im Übrigen erweist sich die Sicherstellung auch in materieller Hinsicht als gerechtfertigt, da Art. 442 Abs. 4 StPO diese Möglichkeit bietet und diese Rechtsfolge auch im Strafbefehl ([...]) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2023 gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde (Akten-Nr. 24, S. 3, Ziff. 7). Die Staatsanwaltschaft schreibt in Ziffer 7 explizit, dass falls die Beschwerde beim Appellationsgericht abgewiesen würde, die beschlagnahmten EUR 1’500.– zur Deckung der Verbindungsbusse, Busse und der Gebühren verwendet würden. Demnach ist zufolge verspäteter Erhebung auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten und wäre diese auch materiell abzuweisen.

 

3.

3.1      Im Weiteren macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass er den VW Touran zum einen auch mit dem genannten (ersparten und abgehobenen) Geld von EUR 10’000.– aus Algerien bezahlt habe und zum anderen benötige er dieses Fahrzeug für seine bzw. eine berufliche Tätigkeit. Sinngemäss beantragt er somit die Rückgabe des betreffenden Fahrzeugs.

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft verweist dazu auf das Formular «Verfügung Verwertung/Vernichtung eines sichergestellten Fahrzeugs» der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. Mai 2023 (act. 6, [...]), womit die Abteilung Verkehr gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt habe, dass das Fahrzeug verwertet oder vernichtet würde, sofern es nicht bis am 20. August 2023 abgeholt werde. Der Beschwerdeführer habe somit weiterhin die Möglichkeit gehabt, seinen VW Touran bei der Abteilung Verkehr abzuholen. Die Beschwerde sei diesbezüglich gegenstandslos.

 

3.3      Gemäss dem genannten Formular «Verfügung Verwertung/Vernichtung eines sichergestellten Fahrzeugs», welches der Beschwerdeführer am 20. Mai 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt erhielt, wurde von der Abteilung Verkehr gestützt auf §§ 54 ff. des basel-städtischen Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) verfügt, dass das obgenannte Fahrzeug verwertet oder vernichtet würde, sofern es nicht bis am 20. August 2023 (90 Tage ab polizeilicher Sicherstellung des Fahrzeugs) abgeholt werde (act. 6, Ziff. 1). Der Staatsanwaltschaft ist somit zuzustimmen, denn der Beschwerdeführer hatte bei Erhebung seiner Beschwerde noch genügend Zeit und demzufolge die Möglichkeit, das Fahrzeug bei der Abteilung Verkehr abzuholen. Aufgrund dessen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt zufolge Gegenstandslosigkeit ebenfalls nicht einzutreten.

 

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Umständehalber sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Jeanette Landolt

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.